Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0144-W/03
Wegfall des strafbestimmenden Wertbetrages nach Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0144-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. September 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Mödling vom 17. Juni 2003, SpS x, in nichtöffentlicher
Sitzung am 4. November 2003 in Anwesenheit der Schriftführerin
Edith Madlberger durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene
Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. Juni 2003, SpS
246/03-II, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von Jänner 1995 bis
2002 in einer Gesamthöhe von € 38.235,26 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 wurde über den Bw.
eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als
Versicherungsvertreter gemäß
§ 6 Z 13 UStG steuerfreie
Umsätze erziele.
Im Zuge einer Betriebsprüfung habe sich
herausgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1992 bis 1994 Werbeprämien
erhalten habe, welche der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen wären, weil
es sich dabei nicht um Umsätze aus der Tätigkeit des
Versicherungsvertreters gehandelt habe. Da der Bw. diese Werbeprämien nicht
der Besteuerung zugeführt habe, seien die Besteuerungsgrundlagen für
die Jahre 1992 bis 1994 im Zuge der Betriebsprüfung ermittelt
worden.
Auch für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember
2002 habe der Beschuldigte die Werbeprämien weiterhin nicht versteuert,
sodass in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlungen vom Finanzamt im
Schätzungswege festzusetzen gewesen wären. Aus den in Rechtskraft
erwachsenen Festsetzungsbescheiden würde sich der
verfahrensgegenständliche strafbestimmende Wertbetrag ergeben.
Der Bw. habe auf Grund des Ergebnisses der
Betriebsprüfung aus dem Jahre 1996, aber auch auf Grund seiner Erfahrung
als langjähriger Geschäftsmann seine Verpflichtung zur termingerechten
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt. Indem er dagegen
verstoßen und er auch gewusst habe, dass durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
bewirkt würde, habe der Bw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete
Berufung vom 14. September 2003, in welcher der Bw. ausführt, dass es nicht
stimme, dass er im Zeitraum Jänner 1995 bis Jänner 2002
Werbeprämien erhalten habe. Er habe in der Zeit von Jänner 1995
bis einschließlich Februar 1996 den Gesamtbetrag von S 16.952,00
für die Abgeltung der Benützung seiner Räumlichkeiten und
Betriebsmittel erhalten. In diesen S 16.952,00 sei eine Umsatzsteuer in
Höhe von S 2.826,00 enthalten. Dies könne jederzeit durch die
Belege in der Buchhaltung und die Überweisungen auf den Bankkonten
nachgewiesen werden. Ab Februar 1996 habe er keine weiteren derartigen
Zahlungen erhalten.
Seit März 1996 habe er nur mehr umsatzsteuerfreie
Umsätze aus dem Versicherungsmaklergewerbe erzielt. Zum Beweis dafür
verweise er auf seine Buchhaltung, wonach zwischen März 1996 und
Jänner 2002 keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen angefallen seien.
Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses und eine Neubemessung der zu entrichtenden Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 bis 2002.
Weiters werde die Aufhebung der Strafe beantragt, da diese
für die nichtabgeführten Beträge viel zu hoch erscheine.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens konnte seitens des Bw. glaubhaft dargelegt und in der Folge
auch gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz nachgewiesen
werden, dass er in den vom Spruchsenat der Bestrafung zugrundegelegten
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen ausschließlich unecht befreite
Umsätze aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler erzielt hat.
Am 7. Oktober 2003 wurden seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens geänderte
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001 erlassen, mit denen die
jährliche Umsatzsteuerzahllast mit Null festgesetzt wurde.
Es hat sich daher im Berufungsverfahren nachträglich
herausgestellt, dass eine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
im Tatzeitraum nicht bestanden hat.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
daher nicht verwirklicht.
Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates war daher
aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136, 157
FinStrG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0144-W/03
- Stammnummer
- 7555
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF