Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0018-I/02
Erlassung eines neuerlichen Einleitungsbescheides nach der Verfügung der Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-I/02vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. S. Gessler
Ges.m.b. h. Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 23. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Oktober 2000
wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Einleitungsbescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
10. Mai 1999 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
Beitragstäter vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Geltendmachung fingierter
Betriebsausgaben eine Verkürzung an Körperschaftssteuer und
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1/1989-1/1999 sowie Gewerbesteuer
für 1989 bis 1993 in noch unbekannter Höhe bewirkt habe.
Nach weiteren Ermittlungen
stellte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit
dem Bescheid vom 11. April 2000 das am 10. Mai 1999 gegen den Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 124 Abs. 1
iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG ein.
Mit dem Bescheid vom
27. Oktober 2000 verfügte das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens
gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG, weil neue Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht werden konnten.
Mit dem im Spruch mit dem
Einleitungsbescheid vom 10. Mai 1999 wortgleichen Bescheid vom
27. Oktober 2000 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. neuerlich ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, auf
Grund des Sachverhaltes lägen die Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 165 FinStrG nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist die Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches
Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die
Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat (§ 166
Abs. 1 FinStrG).
In dem die Wiederaufnahme
anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren
wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand der
Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. .....
(§ 166 Abs. 2 FinStrG).
Durch die Wiederaufnahme tritt
die Strafsache, wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz abgesprochen wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in
allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens
zurück ..... (§ 166 Abs. 3 FinStrG).
Aus den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich Folgendes:
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens setzt voraus, dass das abgeschlossene Verfahren rechtskräftig
beendet wurde. Im vorliegenden Fall wurde das mit dem Bescheid vom 10. Mai
1999 eingeleitete Finanzstrafverfahren mit dem in Rechtskraft erwachsenen
Bescheid vom 11. April 2000 eingestellt. Der die Wiederaufnahme
verfügende Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. Oktober 2000 beseitigt den Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens
(Einstellungsbescheid vom 11. April 2000) und dessen Rechtswirksamkeit
zunächst nicht (§ 166 Abs. 2 FinStrG). Auch die
Rechtswirksamkeit des Einleitungsbescheides vom 10. Mai 1999 bleibt vom
Wiederaufnahmsbescheid unberührt.
Gemäß
§ 166 Abs. 3 FinStrG tritt im Fall der Wiederaufnahme das
Verfahren in den Stand des
Untersuchungsverfahrens (und nicht in den Stand
vor dem Untersuchungsverfahren)
zurück. Eine neuerliche bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher nicht nur nicht erforderlich, sondern auch
unzulässig. Die materielle Rechtskraft des Einleitungsbescheides vom
10. Mai 1999 wurde durch die nachfolgenden Bescheide betreffend Einstellung
und Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgehoben oder beseitigt. Die
Rechtskraftwirkung eines Bescheides führt - auch im Finanzstrafverfahren -
dazu, dass eine bereits vorliegende, materiell rechtskräftige Entscheidung
einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache entgegensteht
(Wiederholungsverbot, siehe VwGH 26.6.1997, 97/16/0024).
Da das
Finanzstrafverfahren mit dem (weiterhin im Rechtsbestand befindlichen) Bescheid
vom 10. Mai 1999 eingeleitet wurde und ein gleichlautender
Einleitungsbescheid nicht noch einmal erlassen werden kann, war der angefochtene
Bescheid vom 27. Oktober 2000 wegen "entschiedener Sache" (res iudicata)
aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
3. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 166 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WiederaufnahmeFinanzstrafverfahrenUntersuchungsverfahrenmaterielle Rechtskraftres iudicataWiederholungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-I/02
- Stammnummer
- 13421
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF