Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0002-I/03
Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-I/03vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dipl.-Vw. Dr. Wilfried Plank
- Dr. Manfred Kasper, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde vom
30. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Oktober 2000 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 165 f FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
9. April 1999 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher
Geschäftsführer der P GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben eine Verkürzung an
Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1/1989-1/1999 sowie Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 in noch unbekannter
Höhe bewirkt habe.
Nach weiteren Ermittlungen
stellte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit
dem Bescheid vom 11. April 2000 das am 9. April 1999 gegen den Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 124 Abs. 1
iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG ein.
Mit dem Bescheid vom
27. Oktober 2000 verfügte das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens
gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG, weil neue Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht werden konnten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die ersatzlose Aufhebung
des Bescheides beantragt wird. Die Finanzstrafbehörde habe sich im Zeitraum
von 12 Monaten ohnehin ein Bild der "sogenannten Verfehlungen" des Bf. machen
können, andernfalls das Verfahren nicht am 11. April 2000 eingestellt
worden wäre. Neue Tatsachen seien jedenfalls nicht
hervorgekommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist die Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches
Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die
Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat (§ 166
Abs. 1 FinStrG).
In dem die Wiederaufnahme
anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren
wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand der
Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die
Behörde, die die Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung
der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch
sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (§ 166
Abs. 2 FinStrG).
Durch die Wiederaufnahme tritt
die Strafsache, wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz abgesprochen wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in
allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens
zurück ..... (§ 166 Abs. 3 FinStrG).
Im wiederaufgenommenen
Verfahren ist unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren
Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere
Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt eine
Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das
wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid einzustellen (§ 166
Abs. 4 FinStrG).
Gemäß
§ 156 Abs. 1 iVm Abs. 4 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das mit dem rechtskräftigen Bescheid
vom 11. April 2000 eingestellte Finanzstrafverfahren mit dem Bescheid vom
27. Oktober 2000 wiederaufgenommen. Dieser beseitigt den Bescheid des
abgeschlossenen Verfahrens (Einstellungsbescheid vom 11. April 2000) und
dessen Rechtswirksamkeit zunächst nicht (§ 166 Abs. 2
FinStrG), allerdings tritt gemäß
§ 166 Abs. 3 FinStrG
im Fall der Wiederaufnahme das Verfahren in den Stand des
Untersuchungsverfahrens zurück.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide,
soweit nicht ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. § 166 Abs. 2 letzter Satz FinStrG bestimmt, dass
gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig ist, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich um einen die
Wiederaufnahme antragsgemäß bewilligenden Bescheid oder um einen von
Amts wegen erlassenen Wiederaufnahmsbescheid handelt. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens kann daher erst mit dem Rechtsmittel gegen den das wiederaufgenommene
Verfahren abschließenden Bescheid, der an die Stelle des Erstbescheides
tritt, angefochten werden (Reger Hacker Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit
Kommentar und Rechtsprechung, § 166, Rz. 7).
Die im angefochtenen Bescheid
erteilte Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern, da eine falsche
Rechtsmittelbelehrung einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug
nicht zu eröffnen vermag (VwGH 29.10.1998, 98/07/0136).
Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
3. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 166 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-I/03
- Stammnummer
- 13403
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF