Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0024-L/07
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nicht fristgerecht gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-L/07vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AZ, Transporte, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Martin Friedl,
Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die durch den angeführten
Vertreter eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 24. Jänner 2007, StrNr. 054-2005/00000-001,
vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die Zurückweisung
eines Antrages auf Wiederaufnahme des vorangeführten Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 165 FinStrG,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 hat das
Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
StrNr. 054-2005/00000-001, als nicht innerhalb der Frist des
§ 165 Abs. 4 FinStrG eingebracht, zurückgewiesen.
In seiner Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen unter Zitierung der vorgenannten Gesetzesstelle aus, dass aus dem
Wiederaufnahmeantrag, indem darauf hingewiesen werde, dass ab August 2005 die
Geschäftstätigkeit nicht mehr (wie in der das Verfahren
abschließenden Strafentscheidung angeführt) im Rahmen des
Einzelunternehmens des Bf., sondern ausschließlich im Rahmen der Z GesmbH
(StNr. 12) entfaltet worden sei, hervorgehe, dass der Antragsteller als
Einzelunternehmer und als damals alleiniger Geschäftsführer der GesmbH
schon im August 2005 von dieser Tatsache Kenntnis gehabt habe und die
Monatsfrist iSd. § 165 Abs. 4 FinStrG bereits zu diesem Zeitpunkt
in Lauf gesetzt worden sei. Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag angeführten
Einwendungen hätten somit bereits im Zuge des Einspruches gegen die
Strafverfügung vorgebracht werden können. Da die Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht dazu da sei, versäumte Rechtsmittel wegen unterlaufener
Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung oder unrichtiger
rechtlicher Würdigung nachzuholen, weil dies eine unzulässige Umgehung
der Rechtskraftwirkung darstellte, sei die nicht fristgerecht iSd.
§ 165 Abs. 4 FinStrG eingebrachte Beschwerde (als verspätet
eingebracht) zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte frist- und formgerechte
Beschwerde vom 22. Februar 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Begründung des
angefochtenen Bescheides werde entgegengehalten, dass im Wiederaufnahmeantrag
das neu hervorgekommene Beweismittel genau bezeichnet gewesen sei (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2006 bei der Z GesmbH
betreffend Umsatzsteuer 08/2005 bis 10/2006). Dieses Beweismittel sei in der
seinerzeit offen gewesenen Einspruchsfrist noch nicht vorgelegen, sodass die
Zurückweisung jedenfalls rechtswidrig erfolgt sei.
Im Übrigen wäre aber
auch eine (inhaltliche) Abweisung des Antrages rechtswidrig und zwar aus
folgenden, der sinngemäßen Anführung des § 165
Abs. 1 lit. b FinStrG hintangestellten, Überlegungen:
Mit Strafverfügung vom
9. März 2006 sei der Bf. ua. wegen wissentlicher Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2005
(diesbezüglicher strafbestimmender Wertbetrag 4.500,00 €)
bestraft worden. Dabei sei evident, dass die Finanzstrafbehörde im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht gewusst habe, dass der Beschuldigte in diesen
Monaten keine Umsätze aus seinem ehemaligen Einzelunternehmen erzielt habe.
Diese Tatsache sei daher für die Finanzstrafbehörde neu, sodass es ihr
Bestreben sein müsse, den Schuldspruch zu beseitigen, weil die Richtschnur
für die Verfügung der Wiederaufnahme im Finanzstrafverfahren die
gleiche wie im Abgabenverfahren sei. In beiden Verfahren sei dem Grundsatz der
Rechtsrichtigkeit einer Entscheidung gegenüber dem Grundsatz der
Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben.
Aus diesem Grund sei die
Finanzstrafbehörde auch zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme
verpflichtet, zumal dadurch keine unnötigen zusätzlichen Verhandlungen
nötig seien, weil zur StrNr. 054-2006/00223-001 ohnehin ein weiteres
Finanzstrafverfahren (gegen den Bf.) anhängig sei.
Es werde daher
beantragt, 1) den angefochtenen Bescheid aufzuheben 2) die
Wiederaufnahme des durch Strafverfügung vom 9. März 2006
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu verfügen 3) der Beschwerde,
insbesondere im Hinblick auf den Vollzug der ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie 4)
gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 a
Abs. 1 BAO die Aussetzung der Einhebung für die
ziffernmäßig angeführten Beträge an Geldstrafe, Kosten und
Nebengebühren zu verfügen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Aktenlage zu StrNr. 054-2005/00194-001 bzw. zu den
StNrn. 34 und 12 ergibt für die, sich von vornherein lediglich auf die
Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Zurückweisungbescheides vom 24. Jänner 2007 zu beschränkende
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende
Beschwerdeentscheidung (vgl. zB. VwGH vom 2. März 2006,
2005/15/0125) nachstehenden entscheidungserheblichen Sachverhalt:
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Grieskirchen Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. März 2006,
StrNr. 054-2005/00194-001, wurde der Bf. gemäß
§ 143
FinStrG ua. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger, StNr. 34
(= StNr. des Einzelunternehmens AZ), im genannten Finanzamtsbereich
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate August bis
Oktober 2005 iHv. insgesamt 4.500,00 € (jeweils 1.500,00 €
für 08, 09 und 10/2005) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, und dadurch die Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist
iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs der im Zusammenhang mit
weiteren Finanzvergehen iSd. §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a
sowie 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG erfolgte Schuld-,
Straf- und Kostenausspruch mit Ablauf des 14. April 2006 in materielle
Rechtskraft (vgl. § 145 Abs. 5 FinStrG).
In der Zeit vom 27. November - 6. Dezember 2006
fand unter der ABNr. 56 zur StNr. 12 (= StNr. der Z GesmbH,
FN 78 des Landesgerichtes Wels, Konkurseröffnung: 10. November
2006) eine (abgabenbehördliche) Außenprüfung bzw. Nachschau
gemäß
§§ 147 Abs. 1 und 144 Abs. 1 BAO, ua.
betreffend die Umsatzsteuer 08/2005 - 10/2005, statt, bei der ua. festgestellt
wurde, dass (seitens der GesmbH) ua. für den Zeitraum 08 - 12/2005 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet worden waren. Anhand der aus den erhobenen Kontobewegungen
ableitbaren umsatzsteuerrelevanten Tatbestände wurden die
Besteuerungsgrundlagen für den genannten Zeitraum gemäß
§ 184 BAO ermittelt und gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 festgesetzt (vgl. Tz. 2 der Niederschrift vom 6. Dezember
2006 zur angeführten ABNr.).
Mit Antrag vom 8. Jänner 2007 beantragte der Bf.
gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. b bis d FinStrG die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens StrNr. 054-2005/00000-001 und
begründete dies damit, dass laut der vorstehenden Niederschrift ab August
2005 die Geschäftstätigkeit des ehemaligen Einzelunternehmens beendet
bzw. nur mehr im Rahmen der GesmbH entfaltet worden sei und damit
allfällige Umsätze auch nur dieser zurechenbar seien. Die
verfahrensgegenständliche Strafverfügung gehe daher von einem
unrichtigen Sachverhalt bzw. von einem unrichtigen strafbestimmenden Wertbetrag
aus und werde daher unter Wahrung der Frist iSd. § 165 Abs. 4
FinStrG die Wiederaufnahme des betreffenden Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. b
FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid,
Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahren auf Antrag oder
von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die
Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im
Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel liegt dann
vor, wenn diese Tatsache oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent,
der Partei jedoch (bis zum Abschluss desselben) unbekannt geblieben ist.
Tatsachen oder Beweismittel hingegen, die erst nach rechtskräftiger
Beendigung des Finanzstrafverfahrens entstehen, können von vornherein nicht
zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. zB. VwGH vom 20. November 1997,
96/15/0221 - ÖStZB 1998, 714, bzw. VwGH vom 25. September 2001,
98/14/0204).
Im Anlassfall stellt daher allenfalls der (schon vor der
rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens
StrNr. 054-2005/00000-001) existente bzw. seitens des Bf. geltend gemachte
(und der entscheidenden Strafbehörde erster Rechtsstufe offenbar nicht
bekannte) Umstand, dass ab August 2005 ausschließlich die GesmbH eine
Geschäftstätigkeit entfaltete bzw. entsprechende Umsätze iSd.
UStG 1994 tätigte, eine, sich aus dem neu entstandenen Beweismittel
erschließende, allenfalls eine wiederaufnahmetaugliche neue Tatsache dar
(vgl. VwGH vom 24. Februar 1998, 98/13/0074, bzw. VwGH vom 11. Februar
1988, 86/16/0192).
In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf
die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn
das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist
(§ 165 Abs. 2 FinStrG, vgl. dazu § 303 Abs. 4
BAO).
§ 165 Abs. 4 FinStrG zufolge ist der Antrag
auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
iSd. § 165 FinStrG beantragt wird, hat dabei nicht nur die konkreten
Umstände darzulegen, die als Behauptung eines bestimmten
Wiederaufnahmegrundes erkennbar sind, sondern auch, schon im Antrag,
datumsmäßig oder sonst exakte Angaben darüber zu enthalten, wann
bzw. zu welchem Zeitpunkt von dem Vorhandensein des geltend gemachten
Wiederaufnahmegrundes erstmals Kenntnis erlangt wurde. Das Fehlen derartiger
Angaben über den genauen Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Antragstellung
stellt kein bloßes, mit einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares
Formgebrechen dar (vgl. anders § 303 a Abs. 2 BAO) und ist
diesfalls der Antrag jedenfalls zurückzuweisen (vgl. zB. VwGH vom
30. November 1990, 90/17/0429 - SWK 1991 R 89, bzw. VwGH vom
27. März 1996, 94/13/0204).
Im Anlassfall enthält aber weder der Antrag vom
8. Jänner 2007 noch die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom
22. Februar 2007 Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung
von der allenfalls wiederaufnahmetauglichen Tatsache der Beendigung des
Geschäftsbetriebes des Einzelunternehmens ab August 2005, sodass,
wenngleich die diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde, der
Bf. habe als Einzelunternehmer bzw. als damals allein vertretungsbefugter
Gesellschafter-Geschäftsführer der GesmbH sowohl von der
Betriebseinstellung der Einzelfirma als auch der ausschließlichen
(umsatzsteuerrelevanten) Geschäftstätigkeit der GesmbH wohl schon
(spätestens) im August 2005 gewusst, an sich schlüssig und
nachvollziehbar erscheinen, der Antrag gemäß
§ 165
Abs. 1 FinStrG schon aus diesem Grund (mangels Berechnungsmöglichkeit
der Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG) zurückzuweisen gewesen
wäre.
Zu den weiteren Beschwerdeanträgen auf die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung bzw. auf die Verfügung der Aussetzung der
Einhebung wird auf die Bestimmungen der §§ 151 f bzw. 172
Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG bzw. darauf verwiesen, dass
§ 212 a BAO für den Bereich des Finanzstrafverfahrens keine
Geltung entfaltet (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 172/6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-L/07
- Stammnummer
- 35700
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF