…verdeckten Ausschüttung nur ausgeschlossen werden, wenn es sich um irrtümliche Zahlungsvorgänge handelt oder vor dem Bilanzstichtag die Zuwendung zurückgefordert wird und in der Bilanz des betreffenden Jahres eine Forderung bilanziert wird. Dass die Zuwächse auf dem Gesellschafterverrechnungskonto auf irrtümlichen Zahlungvorgängen beruhen, wurde weder im Zuge…
…verdeckten Ausschüttung nur ausgeschlossen werden, wenn es sich um irrtümliche Zahlungsvorgänge handelt oder vor dem Bilanzstichtag die Zuwendung zurückgefordert wird und in der Bilanz des betreffenden Jahres eine Forderung bilanziert wird. Dass die Zuwächse auf dem Gesellschafterverrechnungskonto auf irrtümlichen Zahlungsvorgängen beruhen, wurde weder im Zuge…
…1997) dem Betriebsprüfer vorgelegt. Erst anhand dieser Kontenablichtungen konnte der Betriebsprüfer erkennen, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter der Bw., Dr. H, laufend Beträge für den privaten Lebensaufwand entnommen hat und dass eine laufende und angemessene Verzinsung der Verrechnungskontostände nicht erfolgt ist. Ebenso wurde die auf 9…
…hin, dass Gesellschafterverrechnungskonto zu banküblichen Sätzen verzinst worden, und mittlerweile vom Gesellschafter "abgedeckt" worden sei. Die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen daher nicht vor. Mit 14. November 2000 wird die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt mit dem Antrag auf Abweisung des…
…und 1996 zu Recht als verdeckte Ausschüttung an Josef F. angesehen. Die jährlichen Zuwächse sind unter anderem auch auf die Verzinsung der Verrechnungsforderung zurückzuführen, welche sich erübrigt, wenn man vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausgeht. Der Kapitalertagsteuer ist demnach der in den einzelnen Jahren festgestellte Zuwachs…
…ausgegangen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof geht somit von einer verdeckten Ausschüttung aus, wenn - wie im streitgegenständlichen Fall - bei völliger Rechtsgrundlosigkeit von Zuwächsen auf einem Gesellschafterverrechnungskonto, Vermögensabflüsse aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gegenüberstehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 31.7.2002, Zl. 98/13/0011…
…Höhe von S 41.346,00 (€ 3.004,73) seien daher wie eine uneinbringliche Forderung zu behandeln und aus dem Handelsbilanzgewinn auszuscheiden, gleichzeitig sei der Zuwachs des Verrechnungskontos im Jahr 1996 als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen. Dieser Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 erwuchs…
…Die Bw. ersuchte in der Folge um Wiederaufnahme des Verfahrens und legte eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 vor. Nach Ergehen eines Vorhaltes erklärte die Bw., die Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bestehe gegenüber Herrn X . Die Zinserträge wurden wie folgt bekannt gegeben: | 1999: 4…
…dass die Annahme der verdeckten Ausschüttung durch die ständige Rechtsprechung gedeckt sei. Eine solche läge nämlich bei völliger Rechtsgrundlosigkeit von Zuwächsen auf einem Gesellschafterverrechnungskonto vor, wenn ihnen Vermögensabflüsse aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gegenüberstünden. Die bloße Verbuchung der Zuwendung an den Gesellschafter könne eine Urkunde…
…191,82 heran und verwies auf die Begründung zum endgültigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese damit, dass keine verdeckte Ausschüttung dem Grunde nach vorliege. Der Zuwachs des Verrechnungskontos im…
…bewirkte jährliche Zuwachs des Gesellschafterverrechnungskontos wurde daher nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung an den Bw. angesehen und die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegende Höhe der GmbH im Haftungswege vorgeschrieben. Nicht gefolgt werden kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates dem Berufungsvorbringen des…
…Zinsen keine Ein- und Ausgänge mehr stattgefunden hätten. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) ergänzende Feststellungen Im Jahre 1997 stellten die Bw. auf Veranlassung ihres Gesellschafter - Geschäftsführers AJ und deren Gesellschafter - Geschäftsführer AJ einander Geldbeträge zur Verfügung, deren Höhe auf dem Gesellschafterverrechnungskonto festsgehalten wurde (TZ…
…um ein Gesellschafterverrechnungskonto gehandelt habe, auf dem keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Es seien für die in einen Monat fallenden Abgaben (Zahlungsfristen) jeweils die zum Ende des Vormonates ermittelten Quoten herangezogen worden. Durch die gewählte Vorgangsweise (ausschließliche Berücksichtigung von Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten sowie…
…sich aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung und der lediglich durch die Darstellung des Verrechnungskontos dokumentierten Höhe und Verzinsung der Verbindlichkeit, sowie aus dem Fehlen eines vereinbarten Rückzahlungstermins für die einzelnen Entnahmen. Neben dem Abstellen auf einen weder nach dem Zeitpunkt noch nach dem Erfolg…
…dass der bestehende Rahmen fortgeführt werde und eine buchtechnische Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein müsse bzw. anstelle der bisher vereinbarten Rückführung der Geldmittel ein Ausgleich des Verrechnungskontos erst nach Fälligstellung durch die Gesellschaft zu erfolgen habe. Die tatsächliche Gebarung auf dem Verrechnungskonto erfolge streng gemäß den beiden…
…bei nur einem, dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Punkt des gesamten Sachverhaltes auszugehen. Aus diesen Gründen beließ die Betriebsprüfung das Gesellschafterverrechnungskonto auf dem Stand 1.1.1999 belassen und qualifizierte die jährlichen Belastungen abzüglich der verbuchten Zinsen als verdeckte Ausschüttung an den A. Die Betriebseinnahmen für…
…Ab 1994 sei eine Verzinsung des Verrechnungskontos erfolgt. Für die Qualifikation einer verdeckten Ausschüttung bedürfe es aber nicht nur der objektiv erkennbaren Zuwendung, sondern auch des subjektiven Willens der Gesellschaft, dem Gesellschafter einen Vorteil endgültig zuwenden zu wollen und auf eine Rückführung endgültig zu verzichten…
…einer betrieblichen Schuld wird von der Bw aber bestritten. Nach dem Vorbringen der Bw handelt es sich bei der strittigen Position um ein reines Gesellschafterverrechnungskonto, auf welchen Gewinnanteile, Zuschläge zu den Geschäftsführerbezügen, jährliche Verzinsungen etc verbucht worden seien. Dem kontokorrentmäßig geführten Verrechnungskonto komme Kapitaleigenschaft zu…
…Zusammenhang mit dem Gesellschafter-Verrechnungskonto, sondern nur auf die in Tz 25 des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung in Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen aus nicht erklärten Zusatzzahlungen. Hinsichtlich der festgestellten verdeckten Ausschüttung in Zusammenhang mit den in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994…
…"Gesellschafterverrechnungskonto E " enthalten waren. Diese Forderungen hätten bereits zum 1.1.1995 (Eröffnungsbilanz des Prüfungszeitraumes) bestanden und wären im Prüfungszeitraum ausgeglichen worden. Eine Verzinsung dieser Forderungen gegen die Gesellschafter wäre jedoch nicht durchgeführt worden. Da die unterlassene Verzinsung einen Vorteil darstelle, der einzig auf die…