Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/02
Behandlung von Zuwächsen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/02vom 15.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Anwachsen des Verrechnungskontos eines Gesellschafters in einem Geschäftsjahr stellt mit dem Zuwachsbetrag eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn keine nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommende, von vornherein ausreichend klare und jeden Zweifel ausschließende und einem Fremdvergleich standhaltende Abmachung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Richard Zips, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs.
2 EStG 1988 für den Zeitraum 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Abgabe
beträgt € 4.789,65 (S 65.907,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember
1988 gegründet. Betriebsgegenstand ist der Handel mit Lebensmitteln.
Gesellschafter sind zu 80% A, die auch mit der Geschäftsführung
betraut ist und zu 20 % B.
Mit Bescheid vom 5. September 1997 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO vorläufig fest ohne von der eingereichten
Körperschaftsteuererklärung der Bw. für das Jahr 1996
abzuweichen. In der Bescheidbegründung forderte das Finanzamt die Bw. auf
folgende Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen
vorzulegen:
"In den Forderungen
der Bilanz ist ein "Verrechnungskonto Gesellschafter" in Höhe
von S 630.164,30 (€ 45.795,83) ausgewiesen.
Welche
Verrechnungen wurden über dieses Konto geführt und wie gliedert sich
das Verrechnungskonto auf?
Welche
Rückzahlungsvereinbarungen wurden getroffen?
Mit
welchem Prozentsatz wurde die Verzinsung festgelegt?
Welcher
Betrag wurde im Bilanzjahr an Zinsen vereinnahmt und in welcher Ertragsposition
ist dieser enthalten?
Welche
Sicherheiten hat der Schuldner der Gesellschaft angeboten?
Bis
zu welchem Zeitpunkt wird diese Forderung abgedeckt sein?
Wurden
schon Rückzahlungen getätigt?
Sollte
ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein, ist dieser
vorzulegen
Um
Nachreichung einer Kopie der Konten, aus der die Entwicklung des
Verrechnungskontos vom 1. Jänner 1997 bis dato ersichtlich ist, wird
gebeten"
Mit
Schreiben vom 13. Oktober 1997 teilte die Bw. folgendes mit:
Über das Verrechnungskonto seien diverse
"private" Zahlungen sowie Ausleihungen verbucht worden. Die
Rückzahlungsmodalitäten seien mit Wirkung des Erwerbes des
Nebenlokales sowie dessen Adaptierung vereinbart worden. Die Verzinsung betrage
8 %. Die Höhe der Zinsen sei aus dem Konto 4812 ersichtlich. Als Sicherheit
würden die Gesellschaftsanteile und der Marktstand dienen. Die Forderung
werde voraussichtlich im Jahr 1998 abgedeckt sein. Es seien weder
Rückzahlungen getätigt, noch sei ein schriftlicher Darlehensvertrag
abgeschlossen worden. Die Kontokopie sei in der Beilage
ersichtlich.
Mit Bescheid vom 10. November 1997 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 gemäß
§ 200 Abs.
2 BAO endgültig fest und führte in der Bescheidbegründung
folgendes aus:
Das in der Bilanz 1995 mit S 349.710,00 (€ 25.414,42)
ausgewiesene Gesellschafterverrechnungskonto sei im Jahr 1996 um S 280.453,48
(€ 20.381,35) auf S 630.164,30 (€ 45.795,83) angestiegen. Bei der
Gewährung von Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter seien
für die Beurteilung der Angemessenheit fremdübliche Kriterien
heranzuziehen. Ein im täglichen Wirtschaftsleben und bei ordentlicher
Geschäftsgebarung gewährtes Darlehen sei bei der gegenständlichen
Größenordnung üblicherweise vertraglich festgehalten und es
seien konkrete Rückzahlungen, Fälligkeit der Kapitalrückzahlung,
Fälligkeit der Zinsen, Laufzeit und vertraglich festgehaltene
Sicherheitsleistungen des Schuldners vereinbart. Da davon im
gegenständlichen Fall keine Rede sein könne, sei davon auszugehen,
dass die Rückzahlung seitens des Gesellschafters an die Bw. von Anfang an
nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Eine derartige Vorgangsweise stelle
jedoch nach Lehre und Rechtsprechung eine verdeckte Ausschüttung dar (z. B.
VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; VwGH 14.4.1993, 91/13/0194 und VwGH 15.3.1995,
94/13/0249). Der Zuwachs des Verrechnungskontos im Jahr 1996 in Höhe von S
280.453,48 (€ 20.381,35) sowie die im Jahr 1996 vereinnahmten Zinsen in
Höhe von S 41.346,00 (€ 3.004,73) seien daher wie eine uneinbringliche
Forderung zu behandeln und aus dem Handelsbilanzgewinn auszuscheiden,
gleichzeitig sei der Zuwachs des Verrechnungskontos im Jahr 1996 als verdeckte
Ausschüttung zuzurechnen.
Dieser Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 1996 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 10. November 1997 zog das Finanzamt die
Bw. gemäß
§ 95 EStG 1988 zur Haftung für die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1996 in Höhe von S 65.907,00
(€ 4.789,65) heran.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 brachte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid ein und begründete diese
wie folgt:
Es sei unrichtig, dass es keinerlei
Rückzahlungsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen gebe. Es
läge folgende handschriftliche Vereinbarung der Bw. mit dem Gesellschafter
vor:
"Vereinbarung
zwischen der Bw. als Darlehensgeber und A als
Darlehensnehmer:
Es wird hiermit
vereinbart, dass die Bw. an A ein Darlehen gewährt. Die Höhe des
gewährten Darlehens beläuft sich auf S 300.000,00 (€ 21.801,85)
und ist mit den handelsüblichen Zinsen belastet.
Die Auszahlung des
gewährten Darlehens erfolgt nach Bedarf des Darlehensnehmers.
Die Zinsen werden einmal
im Jahr dem Darlehenskonto angelastet.
Die Rückzahlung des
laufenden Darlehens erfolgt ab dem Jahr 1999 in jährlichen
Rückzahlungsraten zu S 100.000,00 (€ 7.267,28) und ist jeweils am 31.
Dezember ohne vorige Ankündigung dem Darlehensgeber zu
erstatten."
Die gegenteiligen Angaben im Schreiben vom 13. Oktober 1997
hätten sich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten und der sprachlichen
Unkenntnis der Geschäftsführerin ergeben. Das gewährte Darlehen
sei somit in keiner Weise eine uneinbringliche Forderung und daher sei der
Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1996 aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 1998 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie
folgt:
Die nunmehr vorgelegte "Vereinbarung" (ohne
Datum) über ein gewährtes Darlehen von S 300.000,00 (€ 21.801,85)
könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da keine Aussagen über
konkrete Rückzahlungen des im Jahr 1996 vorhandenen Verrechnungskontos
getroffen, keine Sicherheitsleistungen und keine Fälligkeiten der Zinsen
vereinbart worden seien.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1998 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und begründete diesen wie folgt:
Es sei sehr wohl eine Rückzahlungsvereinbarung ab dem
Jahr 1999 abgeschlossen worden. Es sei auch im Vergleich mit Bankkrediten
durchaus üblich, dass eine Rückzahlung zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen könne. Auch seien Zinsen vereinbart worden, welche auch
jedes Jahr berechnet worden seien und das Verrechnungskonto jeweils erhöht
hätten. Die Erhöhung des Verrechnungskontos im Jahr 1996 sei
"auf die Rückzahlung des
Stammkapitals von der Gesellschaft an den Gesellschafter gemäß
§
4/12 EStG erfolgt". Es werde diesbezüglich auf das
VwGH-Erkenntnis vom 19.2.1991, 87/14/0136 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verdeckte
Ausschüttung:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr.
401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens von Körperschaften
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres
als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen) die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden (vgl. z.B. VwGH 20.9.1983, 82/14/0273).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien
gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 27.6.2000, 99/14/0263;
26.5.1999, 99/13/0039, 0072; 26.5.1998, 94/14/0042; 17.12.1996, 95/14/0074).
Über die strittige
Darlehensgewährung der Bw. an die Gesellschafterin A wurde laut den Angaben
der Bw. im Schreiben vom 13. Oktober 1997 kein schriftlicher Darlehensvertrag
errichtet.
Erst im Berufungsverfahren gegen den
Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1996 wurde die undatierte handschriftliche Vereinbarung vorgelegt.
Dass diese Vereinbarung trotz Vorhalt dem Finanzamt nicht
vorgelegt wurde, deutet darauf hin, dass sie erst im Nachhinein zwecks Vorlage
im Berufungsverfahren angefertigt wurde.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine
nach außen ausreichend in Erscheinung getretene Vereinbarung vorliegt. Es
liegt somit eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von
Verträgen unter Angehörigen nicht vor.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die erforderliche
Publizität nicht zwingend die Schriftform voraussetzt, jedoch kommt ihr im
Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Die Wahl der Schriftform
und die Einhaltung zivilrechtlicher Formvorschriften ist ein Indiz für den
Abschluss und die tatsächliche Durchführung einer Vereinbarung.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein.
Die mit der Berufung vorgelegten schriftlichen
Darlehensvereinbarung widerspricht den Angaben im Schreiben vom 13. Oktober 1997
insoweit, als die Rückzahlung des Darlehens ab dem Jahr 1999 durch
jährliche Rückzahlungsraten von S 100.000,00 (€ 7.267,28)
vereinbart war, die Verzinsung in handelsüblicher Höhe erfolgte und
keine Regelungen hinsichtlich der Besicherung des Darlehens getroffen wurden.
Laut Schreiben vom 13. Oktober 1997 war die
Rückzahlung des Darlehens mit Wirkung des Erwerbes des Nebenlokales und
dessen Adaptierung voraussichtlich im Jahr 1998 vereinbart, als Besicherung
dienten die Gesellschaftsanteile und das Superädifikat Marktstand, die
Verzinsung erfolgte mit 8 %.
Die Vereinbarungen der Bw. mit der Gesellschafterin
über die strittige Darlehensgewährung haben somit keinen von
vornherein eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
und halten dem geforderten Fremdvergleich daher nicht stand.
Es entspricht keineswegs einer üblichen
Darlehensgewährung zwischen Fremden, keine von vornherein ausreichend klare
und eindeutige Regelungen über den Rückzahlungstermin, die Höhe
und Fälligkeit der Zinsen und entsprechende Sicherheiten zu treffen.
Insbesondere muss im Hinblick auf die Höhe der
Entnahmen (Stand des Verrechnungskontos zum 31. Dezember 1996 S 630.164,30
(€ 45.795,83)) die Einräumung von Sicherheiten für die Bw. als
zwingendes Erfordernis für eine fremdübliche Darlehensgewährung
angesehen werden.
Zum Verweis der Bw. auf die Bestimmungen des § 4 Abs.
12 EStG 1988, BGBl. Nr. 201/1996, und auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.1991,
87/14/0136 wird ausgeführt, dass eine Rückzahlung von Einlagen
(Stammkapital, Kapitalrücklagen, Partizipations- und Genussrechtskapital)
durch die Bw. an die Anteilsinhaber nicht vorliegt.
Daher sind die im Jahr 1996 vom
Gesellschafter-Verrechnungskonto getätigten Entnahmen als verdeckte
Ausschüttungen zu beurteilen.
Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter
gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge
aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
dar.
Gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Heranziehung der Bw. zur Haftung für die auf die
verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin A entfallende
Kapitalertragsteuer ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/02
- Stammnummer
- 10390
- Gültig
- 15.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF