Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0421-W/05
Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Darlehensvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Akkurata Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 1. und 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., deren Betriebsgegenstand die Wartung und Montage
von Alarmanlagen ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1991
gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist Frau M.
Am 26. April 2004 reichte die Bw. die
Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein. Mit Schreiben
vom 2. August 2004 forderte das Finanzamt die Bw. u.a. auf, zum Vorhaben des
Finanzamtes, den Zuwachs des Verrechnungskontos der Alleingesellschafterin in
Höhe von € 10.595,68 analog zur Vorgangsweise im Jahr 2001 als
verdeckte Ausschüttung zu behandeln, Stellung zu nehmen.
Die Bw. teilte mit Schreiben vom 9. August 2004 (beim
Finanzamt eingegangen am 14. Oktober 2004) mit, dass für die
durchgeführten Entnahmen ein "Darlehensanbot" zwischen der Bw.
und Frau M vereinbart worden sei und Frau M dementsprechend mittlerweile
monatliche Rückzahlungen leiste.
Mit Bescheid vom 2. November 2004 setze das Finanzamt die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO vorläufig bis zur Vorlage des "Darlehenanbotes" und der
Darstellung der bisher von Frau M geleisteten Rückzahlungen
fest.
Am 14. Dezember 2004 legte die Bw. eine
Darlehensvereinbarung vom 31. März 2003 und am 17. Dezember 2004 das
Verrechnungskonto Frau M für die Jahre 2003 und 2004 dem Finanzamt vor.
Mit Bescheid vom 13. Jänner
2005 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig fest und führte in
der Bescheidbegründung aus, dass laut der Darlehensvereinbarung vom 31.
Juli 2001 eine Verzinsung von 7 % und eine Rückzahlung spätestens ab
1. April 2003 in 24 Raten vereinbart worden sei. Die Zinserträge 2002
würden lediglich einer Verzinsung von 5 % entsprechen. Mit der
übermittelten Vereinbarung vom 31. März 2003 sei die
"Ursprungsvereinbarung" vom 31. Juli 2001 dahingehend
abgeändert worden, dass Frau M im Jahr 2003 eine Rückzahlung von
€ 2.000,00 leisten werde, ab Jänner 2004 monatliche Rückzahlungen
in Höhe von € 300,00 bis zur vollständigen Tilgung erfolgen
sollten und der Zinssatz neu festgelegt werde. Aus den vorgelegten Konten gehe
jedoch hervor, dass mit der monatlichen Rückzahlung tatsächlich erst
am 1. März 2004 begonnen und die letzte Zahlung am 1. Oktober verbucht
worden sei. Da die willkürliche Änderung der Darlehensvereinbarung und
die von der abgeänderten Vereinbarung abweichende Tilgung dem
Fremdvergleich nicht standhalten und im Jahr 2002 überhaupt keine
Rückzahlung erfolgt wäre, sei der Zuwachs des Verrechnungskontos
abzüglich der Zinserträge gemäß
§ 8 KStG als verdeckte
Ausschüttung zu qualifizieren.
Mit Bescheid vom 18. Jänner
2005 zog das Finanzamt die Bw. gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 zur
Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer in
Höhe von € 2.191,82 heran und verwies auf die Begründung zum
endgültigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2002.
Mit Schreiben vom 14. Februar
2005 erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese
damit, dass keine verdeckte Ausschüttung dem Grunde nach vorliege. Der
Zuwachs des Verrechnungskontos im Jahr 2002 sei unbestritten, allerdings biete
diese Tatsache für sich allein keine Handhabe, deshalb von einer verdeckten
Ausschüttung auszugehen, weil in der schriftlichen Vereinbarung vom 31.
März 2003 ausdrücklich die Abstattung des aushaftenden Betrages in
Form einer Ratenzahlung in Höhe von € 300,00 festgelegt worden sei.
Die Verzinsung des Anfangsbestandes zuzüglich des durchschnittlichen
Zuwachses im Jahr 2002 dürfe unter Berücksichtigung der bereits im
Jahr 2001 zugestandenen verdeckten Ausschüttung in Höhe von €
21.801,84, welche zwangsläufig zu keinen Ertragszinsen mehr führen
könne, rund € 1.343,58 betragen. Somit seien durch einen
Berechnungsfehler rund € 485,00 zuviel berechnet worden. Der
Körperschaftsteuerbescheid sei diesbezüglich "amtswegig"
zu berichtigen. Es sei im Wirtschaftsleben durchaus fremdüblich,
Verträge entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten hinsichtlich der
Rückzahlungsbedingungen und auch der Zinssätze anzupassen, wenn es die
Kapitalmarktentwicklung entsprechend erfordere. Die Zinsen seien in den letzten
Jahren erheblich gesunken, weshalb es fremdunüblich gewesen wäre, wenn
die Vertragsparteien diese wirtschaftliche Entwicklung außer Acht gelassen
hätten. Um die Fremdüblichkeit der Flexibilität der Höhe und
der Pünktlichkeit der Rückzahlungsraten zu unterstreichen, werde auf
die neueste Bankwerbung hingewiesen "zahle zurück, wann und soviel Du
kannst". Die Vereinbarung der Veränderlichkeit von
Rückzahlungsmöglichkeiten bzw. -fähigkeiten sei daher auch im
Wirtschaftsleben durchaus üblich. Hinsichtlich des fremdüblichen
Absicherungsverhaltens für Forderungen im Wirtschaftsleben sei an die
"Verlierer" bei Insolvenzen erinnert, von denen wohl zu erwarten
sei, dass sie sich vernünftig und fremdüblich verhalten (und trotzdem
oder gerade deshalb) ihre Forderungen verlieren würden. Es werde somit
festgestellt, dass nicht besicherte Forderungen und ungewiss(ere)
Rückzahlungsmodalitäten (als die vorliegende Vereinbarung) im
Wirtschaftsleben durchaus fremdüblich seien und für diesen Fall auch
dieser Maßstab anzuwenden sei. Laut Vereinbarung seien im Jahr 2003 €
2.000,00 zurückzuzahlen, welche tatsächlich im Dezember einbezahlt
worden seien. Auch wurden im Dezember 2003 zusätzlich € 300,00
einbezahlt, obwohl die Rückzahlung laut schriftlicher Vereinbarung erst ab
Jänner 2004 erfolgen sollte. In Anbetracht der Vorlage der Kopie des
Verrechnungskontos 2004 am 14. Dezember 2004 habe zwangsläufig noch nicht
das ganze Jahr 2004 dargestellt werden können. Es werde daher das Konto
für das Gesamtjahr 2004, welches auch die Rückzahlungen November und
Dezember 2004 enthalten würde, beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl
Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob
das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
verdeckte
Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die
Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung
stehen.
Verdeckte
Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben.
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb
veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen.
Verdeckte
Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern
durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den
gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten
Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines
Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften
und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes müssen Darlehensvereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern von vornherein ausreichend klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Ausschüttung
ausgegangen werden muss (vgl. z.B. VwGH 31.7.2002, 98/13/0011).
Wie aus den vorliegenden
Veranlagungsakten ersichtlich ist, wurden vom Finanzamt bereits im
Veranlagungszeitraum 2001 Ermittlungen betreffend das Verrechnungskonto der
alleinigen Gesellschafterin der Bw. durchgeführt und dieses wie eine
uneinbringliche Forderung behandelt und ebenso wie die im Ertrag enthaltenen
Zinsen aus dem Gewinn ausgeschieden. Anzumerken ist, dass vom Finanzamt ein
Betrag von € 51.994,00 aus dem Gewinn ausgeschieden worden ist, obwohl das
Verrechnungskonto zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 nur einen Stand von
€ 26.017,00 ausgewiesen hat. Der Zuwachs des Verrechnungskontos im
Veranlagungszeitraum 2001 wurde in Höhe von € 56.103,55
(tatsächlicher Zuwachs laut vorliegenden Bilanzen € 22.819,26) als
verdeckte Ausschüttung zugerechnet. Der diesbezüglich vom Finanzamt
erlassene Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001
wurde im Rahmen der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung berichtigt. Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 erwuchs hingegen in
Rechtskraft.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass
gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unrichtige
Bilanzansätze entsprechend zu berichtigen sind. Daraus folgt, dass für
die Beurteilung des gegenständlichen Verrechnungskontos von einem Stand in
Höhe von € 0,00 zum Beginn des Veranlagungszeitraumes 2002 auszugehen
ist, da das Verrechnungskonto zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 vom
Finanzamt, wenn auch in unrichtiger Höhe, als uneinbringlich abgeschrieben
worden ist und dass im vorliegenden Fall lediglich der Zuwachs des
Verrechnungskontos im Veranlagungszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002
zu beurteilen ist.
Laut den vorliegenden Bilanzen betrug der Zuwachs des
Verrechnungskontos im Veranlagungszeitraum 2002 € 10.595,68 worin Zinsen in
Höhe von € 1,828,40 enthalten sind.
Die von der Bw. für diese Zahlungen an die
Gesellschafterin am 14. Dezember 2004 vorgelegte Vereinbarung zwischen der Bw.
und Frau M vom 31. März 2003 enthält keine Regelungen betreffend das
Jahr 2002, weshalb ein Eingehen auf die Ausführungen der Bw. und des
Finanzamtes zu dieser vertraglichen Regelung unterbleibt.
Hinsichtlich der strittigen Zahlungen der Bw. an Frau M im
Jahr 2002 wurden von der Bw. trotz Aufforderung keine vertraglichen Regelungen
vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass eine derartige Vereinbarung
betreffend das Veranlagungsjahr 2002 tatsächlich nicht getroffen worden
ist. Maßgebend für die Beurteilung der Entnahmen der
Alleingesellschafterin im Veranlagungsjahr 2002 ist somit die von der Bw.
bereits im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2001 am 31. März 2003
vorgelegte Darlehensvereinbarung zwischen der Bw. und Frau M vom 31. Juli 2001.
Diese lautet wie folgt:
"Wir halten auch
auf schriftlichen Weg fest, dass Sie monatliche Beträge von S 40.000,00
(€ 2.906,91) erhalten haben, sodass per 30. Juni 2001 ein Saldo zu unseren
Gunsten von S 444.001,80 (€ 32.266,87) aushaftet. Einvernehmlich wird
festgehalten, dass die Bezahlung von 7 % Zinsen per anno vom Aushaftungsbetrag
vereinbart wurde. Es werden daher für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30.
Juni 2001 Zinsen von S 14.000,00 (€ 1.017,42) ihrem Konto angelastet. Die
Rückzahlung des Darlehens beginnt spätestens am 1. April 2003 in 24
Tilgungsraten.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die für
Darlehensvereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern
erforderliche Publizität nicht zwingend die Schriftform voraussetzt, jedoch
kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Die Wahl
der Schriftform und die Einhaltung zivilrechtlicher Formvorschriften sind ein
Indiz für den Abschluss und die tatsächliche Durchführung einer
Vereinbarung. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein.
Die Überprüfung der von der Bw. vorgelegten
"Darlehensvereinbarung" vom 31. Juli 2001 zwischen ihr und der
Alleingesellschafterin Frau M führt zu dem Schluss, dass keine von
vornherein ausreichend klare Regelung getroffen worden ist, die dem geforderten
Fremdvergleich standhält. Es entspricht keineswegs einer üblichen
Darlehensgewährung zwischen Fremden, keine von vornherein ausreichend klare
und eindeutige Regelungen über den Rückzahlungstermin, die Höhe
und Fälligkeit der Zinsen und entsprechende Sicherheiten zu treffen.
Insbesondere muss im Hinblick auf die Höhe der Entnahmen (zum Zeitpunkt der
Vereinbarung S 444.001,80 (€ 32.266,87)) und den zusätzlichen
Entnahmen im Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von € 10.595,68 die
Einräumung von entsprechenden Sicherheiten für die Bw. als zwingendes
Erfordernis für eine fremdübliche Darlehensgewährung angesehen
werden.
Da somit keine von vornherein ausreichend klare und einem
Fremdvergleich standhaltende Darlehensvereinbarungen zwischen der Bw. und ihrer
Alleingesellschafterin vorgelegen sind, erfolgte die Beurteilung der im Jahr
2002 von der Bw. geleisteten Zahlungen an die Alleingesellschafterin M in
Höhe von € 8.767,28 als verdeckte Ausschüttung durch das
Finanzamt zu Recht.
Der Einwand der Bw., dass das Darlehen teilweise in den
Jahren 2003 und 2004 rückgezahlt worden sei, erweist sich als
unbegründet, da Ereignisse in späteren Zeiträumen für die
Beurteilung der strittigen Darlehensgewährung im Veranlagungszeitraum 2002
nicht maßgeblich sein können.
Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2002
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1
leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte
Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
dar.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der
Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Die Heranziehung der Bw. zur Haftung für die auf die
verdeckten Ausschüttungen an die Alleingesellschafterin M entfallende
Kapitalertragsteuer ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-W/05
- Stammnummer
- 17171
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF