Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1333-W/02
Kostenersatz für die Ausstellung von Gebührenbescheinigungen als Vermittlungsleistung und nicht entrichtete Zinsbeträge als verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1333-W/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kostenersatz, der für die Betreibung einer Gebührenbegleichungsstelle geleistet wird, wird aufgrund des vorgelegten privatrechtlichen Vertrages nicht für eine Vermittlungsleistung erbracht. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Leistung, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu beurteilen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schmitt & Schmitt WTH GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes St.
Pölten betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre
1995, 1996 und 1997, Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1995, 1996 und 1997 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt u.a.
Tankstellen in A. und in V. im Rahmen eines Franchise-Vertrages.
Geschäftsführer ist Herr Anton K.; er vertritt die Gesellschaft seit
19. Juni 1991 selbständig. Bis zum Jahre 2001 (streitgegenständlich
sind die Jahre 1995, 1996 und 1997) war der Geschäftsführer an der Bw.
zu 95% beteiligt und Frau Anna K. zu 5 %.
Die Veranlagung zur
Umsatzsteuer und zur Körperschaftsteuer erfolgte für die Jahre 1995,
1996 und 1997 zunächst erklärungsgemäß.
Im Zuge einer die Jahre 1995
bis 1997 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften - durchgeführt im
Jahre 1999 - wurden mehrere Feststellungen getroffen, die
streitgegenständlich sind:
Nachversteuerung
im Jahr 1995 bisher als steuerfrei erklärter Umsätze und im Jahr 1996
und 1997 für nicht steuerbar erklärter Umsätze (Tz. 16 des
BP-Berichtes):Die AGES
wurde vom BAG mit dem Aufbau, der Errichtung und dem Betrieb eines
Gebührenerhebungssystems für die Benutzung bestimmter
Straßen(idR Bundesautobahnen) in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg,
Dänemark, Schweden und in Deutschland mit schweren Nutzfahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12
t, die nur für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, beauftragt. AGES
hat es dabei übernommen, flächendeckend in Deutschland sowie in
begrenztem Umfang auch im Ausland Gebührenbegleichungsstellen (GBS)
aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten (GBS-Partner) zu
errichten. Zwischen AGES und Bw. (GBS-Partner) wurde am 2. Dezember 1994
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1995 ein Vertrag über die Errichtung
einer Gebührenbegleichungsstelle an der Autobahntankstelle A.
abgeschlossen. Der Bw. ist danach berechtigt und verpflichtet, im Auftrag und
nach Weisung von AGES eine Gebührenbegleichungsstelle (GBS) zur
Gebührenerhebung und Ausgabe von Gebührenbescheinigungen zu betreiben.
Nach § 2 des Vertrages vom 2. Dezember 1994 ist AGES gegenüber
BAG zivilrechtlich Beauftragter der Gebührenschuldner. Der GBS-Partner
(=Bw.) ist nicht Handelsvertreter von AGES, da er keine Geschäfte für
AGES vermittelt, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfe von AGES im
Auftrag der Gebührenschuldner tätig wird. AGES darf sich zur
Vertragserfüllung Dritter ihres Vertrauens bedienen. Der GBS-Partner
erhält für den Betrieb der GBS (Hard- und Software sowie
Telekommunikationsanschalteeinrichtungen) und zur Abgeltung aller seiner
Aufwendungen (z.B. Stromkosten für das GBS-Terminal) eine Vergütung in
Höhe von 1,75 % des in seiner GBS vereinnahmten Gebührenaufkommens
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Erhebung der Gebühren und
die Bescheinigung gezahlter Gebühren in der GBS erfolgen
ausschließlich mit dem speziellen AGES-Terminal. Das Terminal ist
über Telefonleitung mit dem Rechenzentrum der Gesellschaft für
bargeldlose Zahlungs- und Abrechungssysteme mbH. Salem (BZA) verbunden. Die
Vergütung des GBS-Partner ist monatlich von AGES abzurechnen. Die Abrechung
erfolgt auf der Basis der einwandfreien Ausstellung von
Gebührenbescheinigungen, die bis Monatsende im Rechenzentrum der BZA
registriert sind. Diese Vergütungen, die von der Bw. im Jahr 1995 (in
Höhe von S 193.830,47) gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit.
d UStG steuerfrei gestellt wurden und in den Jahren 1996 (S 321.507,10) und
1997 (S 269.407,45) als nicht steuerbar in die Summe der vereinbarten Engelte
nicht aufgenommen wurden, hat die Betriebsprüfung als gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 steuerpflichtiges Entgelt (Unternehmerort)
für eine sonstige Leistung (Manipulationsgebühr, Inkasso) behandelt
und mit dem Normalsteuersatz versteuert.
Sonstige
Berichtigungen (Tz. 17a des BP-Berichtes):Im Geschäftsjahr
1996 wurde der ungeklärte Saldo des Verrechnungskontos DKV und UTA in
Höhe von 533.471,93 S gewinnerhöhend aufgelöst, aber nicht der
Umsatzsteuer unterworfen. Im Hinblick auf einen fehlenden Nachweis wurde eine
Nachversteuerung vorgenommen, sodass die Summe der vereinbarten Entgelte um
444.559,94 erhöht und mit dem Normalsteuersatz versteuert wurde .
Verdeckte
Ausschüttungen (Tz. 26c des BP-Berichtes):Von der Bw. wurde in
den Jahren 1995 bis 1997 dem Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn
Anton K. Darlehen zugezählt, wobei die Finanzierung aus Eigenmittel
erfolgte. Über die Darlehensgewährung (insbesondere Rück- und
Zinsenzahlung) wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Es wurden
auch keine Sicherheiten gegeben. In einer am 11. Juni 1999 abgehaltenen
Besprechung wurde von Herrn Anton K. erklärt, dass "man voraussichtlich im
Jahr 2000 mit der Rückzahlung beginnen werden könne". Die Forderungen
an den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden mit 6 % p.a. verzinst und
dem Verrechnungskonto Anton K. angelastet. Im Prüfungszeitraum erfolgte
weder eine Tilgung des Kapitals noch eine Bezahlung der aushaftenden Zinsen. Die
Verrechnungskonten stellen sich wie folgt dar:
|
15.481.688,82 (1995)
|
20.038.803,00
(1996)
|
22.719.802,00
(1997)
Von
der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die dem Gesellschafter
zugezählten Beträge von diesem zum größten Teil wiederum
den Firmen OR. GmbH und OH. GmbH unter Ansatz eines Zinssatzes von 7 % p.a. zur
Verfügung gestellt wurden. Entgegen der Vorgangsweise bei der Bw. wurden
von Herrn Anton K. die Zinsen für seine gewährten Darlehen sehr wohl
vereinnahmt, was in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen ersichtlich ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH müssen die Vereinbarungen zwischen einer
Körperschaft und den Anteilsinhabern für ihre steuerliche Anerkennung
dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Danach
müssen diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
sein. Bei der Beurteilung dieser Leistungsbeziehung muss überprüft
werden, dass sie auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen
Bedingungen erfolgt ist. In Fällen einer Darlehensgewährung an
einen Anteilsinhaber fordere der VwGH eindeutige Regelungen über
Rückzahlungstermin, Zinsfälligkeiten und Kreditrahmen. Die
nachträgliche schriftliche Fixierung einer - wie behauptet - vor Jahren
getroffenen mündliche Vereinbarung unterliege nach Ansicht der
Betriebsprüfung der freien Beweiswürdigung und vermag die im
VwGH-Erkenntnis vom 1.12.1992, Zl. 92/14/0149 geforderten Voraussetzungen nicht
zu erfüllen. Da die Zinsenzuflüsse bei Herrn Anton K. im Rahmen seiner
Darlehensgewährung sehr wohl steuerlich beachtet wurden, erblickt die
Betriebsprüfung in der Nichtzahlung der Zinsen an die Bw. eine verdeckte
Ausschüttung, wodurch sich u.a. folgende Änderungen ergeben: +
846.913,00 S (1995), + 1.033.503,00 (1996) und + 1.244.229,00 S (1997).
Diese unter Tz. 26c dargestellten verdeckten Ausschüttungen
unterliegen zusammen mit anderen unstrittigen Ausschüttungen bei der
Gesellschaft der Körperschaftsteuer, was für 1995 zu einem Mehrbetrag
von 10.098,00 S, für 1996 von 48.722,00 S und für 1997 zu einem
Mehrbetrag von 92.174,00 S führte und beim Gesellschafter der
Kapitalertragsteuer und dem Säumniszuschlag unterlag. Sie werden vom
Gesellschafter Anton K. getragen, aber gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
1988 mit 22 % (1995) bzw. 25 % (1996 und 1997) der Bw. im Haftungswege
vorgeschrieben. Aufgrund der festgestellten verdeckten Ausschüttungen
ergeben sich folgende KESt-Beträge:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
BMGL
|
876.613,00
S
|
1.289.603,00
S
|
1.558.806,00
S
|
davon
KESt
|
192.855,00
S
|
322.401,00
S
|
389.701,00
|
SZ
2 %
|
3.857,00
S
|
6.448,00
S
|
7.794,00S
|
Summe
|
196.712,00
S
|
328.849,00
S
|
397.495,00
S
Es wurden
Haftungs- und Abgabenbescheide über den Prüfungszeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember 1995, 1996 und 1997 hinsichtlich der geschuldeten
Kapitalertragsteuer erlassen.
Gegen die am 15. bzw. 16. Juli
1999 erlassenen Bescheide - zugestellt am 20. bzw. am 26. Juli 1999 - wurde von
der steuerlichen Vertreterin am 19. August 1999 Berufung erhoben.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Tz.
16 des BP-Berichtes: Es ist falsch in dem von AGES erhaltenen
Kostenersatz ein steuerbares und gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG
steuerpflichtiges Engelt zu sehen, da es sich bei AGES um einen Unternehmer im
Sinne des § 2 Abs. 1 deutsches UStG handelt, ist bei einer sonstigen
Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nummer 1 und 10 dt. UStG und nach §
3a Abs. 3 Satz 1 dt. UStG der Ort der sonstigen Leistung dort anzunehmen, wo der
Leistungsempfänger (AGES) sein Unternehmen betreibt. Die
Vermittlungsleistung wäre auch bei ausländischen Tankstellen (z.B. in
Österreich) stets in Deutschland steuerbar. Folglich ist für diese
Fälle das Abzugsverfahren oder gegebenfalls die Nulllösung anzuwenden.
Da aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und
Deutschland sowie aufgrund der EU-Richtlinien es nicht möglich ist,
Umsatzsteuer in beiden Staaten einzufordern und nachdem die deutschen
Bestimmungen zwingendes Recht darstellen, ist die Einstufung als
steuerpflichtiges Entgelt in Österreich unrichtig.
Tz.
17a des BP-Berichtes:Bei den Verrechnungskonten TKV (richtig wohl
DKV) und UTA handelt es sich um reine Geldverrechnungskonten, die
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 c steuerbefreit sind.
Tz.
26 des BP-Berichtes:Die Gesellschaft hätte ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer keine Vorteile zukommen lassen, die sie
fremden Dritten nie zukommen lassen würde, da im vorliegenden Fall die
Forderungen an den Gesellschafter mit 6 % verzinst und seinem Konto angelastet
wurden. Es wurden sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderung in der
jeweiligen Bilanz offen ausgewiesen. Ein Vorteil könnte nur dann entstehen,
wenn keine Verzinsung vorgenommen wurde oder eine Verzinsung vorliegt, die einem
Fremdvergleich nicht standhält. Eine 6 %ige Verzinsung halte jedem
Fremdvergleich stand und wurde nicht nur richtig berechnet, sondern auch nach
außen hin entsprechend dokumentiert. In der Tatsache, dass weder eine
Tilgung des Kapitals noch eine Bezahlung der aushaftenden Zinsen erfolgt ist,
kann nicht ein mangelnder Fremdvergleich gegeben sein. Nach Ansicht mehrerer
Bankinstitute (Bawag, Erste) ist ein Darlehen - insbesondere im Bauwesen - mit
Zinsen und rückzahlungsfreien Zeiträumen bis zu 5 Jahren üblich.
Die im BP-Bericht zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich im zitierten Erkenntnis um die
Frage einer Bürgschaftsübernahme handelt, was hier nicht vorliegt.
Abschließend wird noch bemerkt, dass der Hinweis, den Herr Anton K. in
einer Besprechung am 11. Juni 1999 erklärt hätte, dass
"voraussichtlich im Jahr 2000 mit Rückzahlungen begonnen werden könne"
unrichtig dargestellt wurde. Vielmehr wurde nach Herrn Anton K. das Darlehen 5
Jahre rückzahlungsfrei gestellt, sodass im Jahr 2000 mit der
Rückzahlung begonnen werde. Die einzige nicht festgelegte Tatsache ist die
Höhe der Rückzahlungsraten, woraus alleine eine verdeckte
Gewinnausschüttung abzuleiten, nicht gesetzeskonform erscheint. Dies
insbesondere deshalb, da das Herrn Anton K. zugezählte Darlehen von diesem
für den Bau von in seinem Eigentum stehenden Autobahnraststätten
Verwendung gefunden hat. Durch die Liegenschaft bzw. die damit in Verbindung
stehenden Gesellschaftsanteile sind Sicherheiten gegeben, welche weit über
das gegebene Darlehen hinausgehen. Es ist daher, selbst unter der Annahme, dass
2000 nur Zinszahlungen geleistet werden, durch die gegebene Besicherung
keinerlei Vorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer zu
erkennen.
In der Stellungnahme des
Betriebsprüfers bringt dieser vor, dass der Kostenersatz, den der Bw. von
der Firma AGES erhält kein Entgelt für eine Vermittlungsleistung ist,
weil vom Bw. kein Leistungsaustausch zwischen der Firma AGES und den jeweiligen
Frächtern vermittelt und auch nicht besorgt wurde (Tz. 16). Weiters wurde
bis zum Tage der Schlussbesprechung keine Aufklärung und kein Nachweis
betreffend das Vorliegen eines gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. c
unecht befreiten Umsatzes erbracht (Tz. 17a). Zu Tz. 26 brachte der
Betriebsprüfer vor, dass bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen
es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus
dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, fehlt.
Im Hinblick auf den fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und
objektive tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die ein klare Abgrenzung
zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der
steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Die
Angehörigenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Fällen
gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen anzuwenden. Ist es nach Art und Inhalt
des Vertrages üblich, ihn in Schriftform abzuschließen, kann auch die
mangelnde Schriftform zur Nichtanerkennung des Vertrages führen. Dies
wäre z.B. bei Fehlen schriftlicher Vereinbarungen über einen
Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen der Fall, wenn auch keine
eindeutigen Abmachungen über Zinsen und Rückzahlungen getroffen werden
(VwGH vom 14.9.1977, 162/77). Die Herrn Anton K. zugezählten
Darlehen wurden von diesem einzelnen Gesellschaften wiederum zur Verfügung
gestellt, wofür ein entsprechender Zinssatz vereinbart und von den
Kapitalgesellschaften unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes sehr wohl
an Herrn Anton K. Zinsen bezahlt (Vorteilsmaximierung wäre gegeben),
während eine Zinsentrichtung seitens Herrn Anton K. an die Bw. unterblieb,
und somit dem Fremdverhaltensgrundsatz nicht entsprochen wird (mangelnde
Vorteilsmaximierung). Weiters hätte Herr Anton K. im Zuge der Besprechungen
angegeben, dass eine Fremdfinanzierung der geplanten Projekte
ausschließlich über Banken nicht möglich gewesen wäre, weil
die zu errichtenden Baulichkeiten in das Eigentum der Republik Österreich
abzutreten wären und den Banken daher entsprechende Sicherheiten fehlten.
Inwieweit die errichteten Autobahnraststätten im Eigentum von Herrn Anton
K. stehen sollten, kann vom Betriebsprüfer nicht nachvollzogen werden,
ebenso gilt das für Gesellschaftsanteile, was eine Firmenbuchabfrage
bestätigt.
In einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfer bringt die
steuerliche Vertreterin der Bw. zu Tz. 16 vor, dass aus den Verträgen
eindeutig hervorgehe, dass es sich um Vermittlungsleistung handle. Weiters wird
zu Tz. 17a angekündigt, dass unverzüglich Saldenbestätigungen
nachgereicht werden. Und zu Tz. 26 erübrige sich eine Stellungnahme, da der
Betriebsprüfer lediglich die Aussagen im BP-Bericht wiederhole, ohne auf
die in der Berufung angeführten Argumente einzugehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mittels Vorhalt vom 15.
Oktober 2003 - zugestellt am 20. Oktober 2003 - ersucht, zu folgenden Punkten
Stellung zu nehmen:
Zu
Tz. 16: Es wird auf § 2 des Vertrages vom 2.12.1994 zwischen
AGES und der Bw. hingewiesen, wonach der GBS-Partner kein Handelsvertreter ist,
da er keine Geschäfte für AGES vermittelt. Das Rechtsgutachten der
deutschen Firma W&K vom 9.9.1994 erfolgte ohne Kenntnis über den
Vertragsabschluss zwischen AGES und der Bw. Das Auftreten nach außen im
fremden Namen - wie ein Vermittler - ist zu dokumentieren.
Zu
Tz. 17a:Es sind - neben der namentlichen Benennung der
Verrechnungskonten DKV und UTA - sämtliche Geldforderungen für das
Jahr 1996 anzuführen und belegmäßig nachzuweisen und die schon
angekündigten Saldenbestätigungen (Nachweis der Kontenabstimmung
zwischen der Bw. und DKV und UTA) vorzulegen.
Zu
Tz. 26c:Es ist der Inhalt des Darlehensvertrages zwischen Herrn
Anton K. und der Bw. bekannt zu geben (wie Regelungen über
Rückzahlung, Zinsen, Dauer, Kreditrahmen etc.), wobei der Zeitpunkt und die
Höhe der Rückzahlungen zu dokumentieren sind. Weiters ist der genaue
Verwendungszweck der Darlehen zu erläutern und die
Eigentumsverhältnisse des Herrn Anton K. an daraus errichteten Bauten ist
darzustellen. Da die Annahme eines rückzahlungsfreien Zeitraumes von 5
Jahren nach Auskunft von Banken üblich sein soll, wäre das dem
unabhängigen Finanzsenat nachzuweisen.
Das Ersuchen um
Vorhaltsbeantwortung blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu
Tz. 16:
Strittig ist die
umsatzsteuerrechtliche Einordnung des Kostenersatzes, den die Bw. von AGES
für die Betreibung einer GBS erhält. Dabei ist die Leistungsbeziehung
zwischen der Firma AGES und der Bw. genauer zu betrachten.
Der Kostenersatz wird
gemäß
§ 9 des Vertrages über die Errichtung einer
Gebührenbegleichungsstelle (GBS) vom 2. Dezember 1994 für den Betrieb
einer GBS durch den GBS-Partner (=Bw.) und zur Abgeltung seiner Aufwendungen
geleistet. Weiters ist nach § 2 dieses Vertrages der GBS-Partner (=Bw.)
nicht Handelsvertreter von AGES, da er keine Geschäfte für AGES
vermittelt.
Nach § 3a Abs. 4 UStG 1994
wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte
Umsatz ausgeführt wird. Weiters kann nach Art. 3a BMR durch Verwendung
einer UID-Nummer der Leistungsort verlagert werden.
Eine Vermittlungsleistung im
Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung
unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem
Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen
herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung
tätig wird.
Entscheidend dafür, ob der
Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten
nach außen. Ein Vermittlungsgeschäft kann demnach nur vorliegen, wenn
ein Vermittler im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätig wird, d.h.
auch die Rechnungsausstellung muss in diesem Sinne erfolgen.
Ob jemand eine
Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist
nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden.
Maßgebend für die Bestimmung der umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht. Eine
Vermittlungsleistung kann danach grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn der
Vertreter- Vermittler - das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des
Vertretenen abgeschlossen hat. Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss
des Umsatzgeschäftes nach den Umständen des Falles bekannt sein, dass
er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt. Eine
Vermittlungsleistung ist nur anzuerkennen, wenn der Vermittler Namen und
Anschrift des von ihm Vertretenen dem Vertragspartner mitteilt und über die
für das Umsatzgeschäft erhaltenen Zahlungen mit dem Vertretenen
abrechnet.
Der zivilrechtliche Vertrag
spricht jedenfalls gegen eine Vermittlungsleistung. Es wird von der Bw.
lediglich behauptet, Vermittler zu sein. Zur Frage, ob sie im fremden Namen
auftritt- insbesondere ob auch die Rechnungsausstellung in diesem Sinne
erfolgte, hat die Bw. - auch nach Aufforderung im Berufungsverfahren - nicht
Stellung genommen.
In der Begründung zur
Berufung vom 19. August 1999 wird auf Bestimmungen des (deutschen) dUStG
verwiesen, nämlich § 3a Abs. 4 Nr. 1 und 10 und § 3a Abs. 3 Satz
1, wonach der Ort der sonstigen Leistung dort anzunehmen ist, wo der
Leistungsempfänger (AGES) sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 4 Nr.1
dUStG regelt aber entsprechend dem Absatz 10 des österreichischen UStG 1994
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten,
Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten. Warum es sich bei der
Leistung der Bw. um die Einräumung von Rechten vorliegen soll, ist für
den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Ein Argument für
das Vorliegen einer Vermittlungsleistung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus
den vorgelegten Verträgen - wie die steuerliche Vertreterin im Schreiben
vom 19. Oktober 1999 behauptet - geht jedenfalls nicht hervor, dass es sich um
eine Vermittlungsleistung handelt.
Das Vorliegen einer
Vermittlungsleistung muss daher verneint werden.
Die Leistung der Bw. besteht im
Betrieb von Geräten zur Speicherung und Weiterleitung von Daten über
das Verkaufsgeschäft, der Ausstellung von Gebührenbescheinigungen und
in der Weiterleitung der eingehobenen Gebühren im Sinne des § 8 des
Vertrages vom 2. Dezember 1994 an AGES. Da aufgrund des deutschen
Autobahnbenützungsgesetzes 1994 eine Autobahngebühr für alle
schweren Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12
t, die nur für den Güterverkehr bestimmt sind, u.a. für
Deutschland vorsieht, wurde ein privates Dienstleistungsunternehmen (AGES) mit
dem Aufbau und dem Betrieb des Systems zur Erhebung der Gebühren
beauftragt. Die überwiegende Anzahl der Terminals befindet sich auf
deutschen Gebiet. Es wurden aber auch Verkaufsstellen (sog.
Gebührenbegleichungsstellen-GBS) in Österreich (im Ausland)
stationiert. Jedes von der Bw. betriebene Terminal besteht aus Eingabegerät
mit Drucker. Die Höhe der Gebühr hängt ab
- von
der gewünschten Dauer der Benutzung der Autobahn,
- davon
ob das Fahrzeug (einschließlich Anhänger bzw. Auflieger) bis 3 Achsen
oder 4 oder mehr Achsen hat und
- von
der Schadstoffklasse (Emissionsklasse).
Diese Daten sind bei der
Ausstellung zu berücksichtigen und werden vom Drucker auf einen
Bescheinigungsvordruck übertragen.
Die Terminals dürfen nur
von geschulten Personal bedient werden.
Alle diese Tatbestandsmerkmale
deuten daraufhin, dass es sich bei den Leistungen der Bw. um eigenständige
Leistungen handelt.
Eine Leistung wird im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt, auch wenn sie als Subunternehmer
(Erfüllungsgehilfe) erfolgen. Die Grenze zwischen Leistungsbesorgung und
Einschaltung von Erfüllungsgehilfen wird so gezogen, dass wer auf eigenes
Risiko bei der Leistungerbringung Subunternehmer einschaltet, Eigenhändler
ist, wer das Kostenrisiko nicht trägt, sondern auf Rechnung des
Auftraggebers arbeitet (für fremde Rechnung), besorgt. Wer sich zur
Erbringung einer sonstigen Leistung verpflichtet hat und diese sonstige Leistung
von einem Subunternehmer durchführen läßt, erbringt selbst die
sonstige Leistung. Für die Leistung des Hauptunternehmers und für die
Leistung des Subunternehmers ist getrennt der Leistungsort nach § 3a UStG
1994 zu ermitteln. Das bedeutet, dass der Unternehmer die sonstige Leistung an
seinem Unternehmerort erbringt, auch wenn die tatsächliche sonstige
Leistung an einem anderen Ort erbracht wird (Ruppe, UStG 1994, § 3a, Tz.
20, 2. Auflage).
Im vorliegenden Fall ist
gemäß
§ 2 des Vertrages vom 2. Dezember 1994 der Bw.
zivilrechtlich als Erfüllungsgehilfe von AGES tätig, d.h. er erbringt
eine umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende sonstige Leistung,
die in der Erhebung von Gebühren, Ausstellung von
Gebührenbescheinigungen, die ein Nachweis über die entrichtete
Autobahngebühr sind, und der Weiterleitung dieser Gebühren an ihren
Vertragspartner (AGES) bestehen. Nach der Konzeption des § 3a UStG 1994
bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung in der Reihenfolge der Absätze
6 bis 12. Die vorgereihten Vorschriften haben somit Vorrang. Sobald ein
Leistungsort bestimmt ist, ist eine Prüfung an Hand der nachgereihten
Regeln nicht mehr erforderlich. Da nach dem vorliegenden Sachverhalt kein
Sondertatbestand des § 3a UStG 1994 erfüllt ist und nach obigen
Ausführungen auch keine Vermittlungsleistung vorliegt, ist die
Generalklausel in Absatz 12 des § 3a anzuwenden. Danach ist der
Leistungsort der Ort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Da der Bw.
sein Unternehmen in Österrreich betreibt, liegt der Leistungsort in
Österrreich.
Das österreichische UStG
1994 und das deutsche UStG haben den Leistungsort in Umsetzung von Artikel 9 der
6. EG-Rl. geregelt. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung der einzelnen
Absätze des § 3a ist zu beachten, dass der Unternehmensort nach der
Richtlinie der Grundtatbestand ist, und die anderen Ortsbestimmungen die
Ausnahme darstellen. Das bedeutet, dass die Ausnahmen restriktiv auszulegen sind
und im Zweifel die Grundnorm zur Anwendung kommt, was nicht ausschließt,
dass Doppelbesteuerungen oder Doppelfreistellungen möglich sind. Die
Leistungen des Bw. sind aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 und
der 6. EG-Rl. zu beurteilen. Aus § 3a Abs. 12 UStG 1994 ergibt sich das
Unternehmensortprinzip, was auch dem Artikel 9 Abs. 1 6. EG-Rl. und § 3a
Abs. 1 dUStG entspricht. Doppelbesteuerungsabkommen (wie DBA Österreich -
Deutschland) finden nur im Ertragsteuerrecht Anwendung.
Die Frage nach der
Anwendbarkeit der verwaltungsvereinfachenden Bestimmung des § 52 der
deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (sogenannten Nullregelung)
stellt sich nur in jenen Fällen, in denen man zu einer deutschen
Umsatzsteuerbesteuerung gelangt, was aber nach obigen Ausführungen nicht
zutrifft, da der Leistungsort in Österreich liegt.
Auch das Rechtsgutachten von
W&K vom 9. September 1994 erfolgte ohne Kenntnis über den
Vertragsabschluss zwischen AGES und der Bw. vom 2. Dezember 1994. Eine
Übernahme des Rechtsstandpunktes ist daher - ohne Eingehen auf den
konkreten Sachverhalt - abzulehnen.
Zu
Tz. 17a:
Auch im Rechtsmittelverfahren
wurde von der Bw. zu Fragen der Verrechnungskonten DKV und UTA für das Jahr
1996 - trotz nochmaliger Aufforderung - nicht Stellung genommen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 138
Abs.1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften
und Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den
Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind ( § 138 Abs. 2 BAO).
§ 138 Abs.1 BAO betrifft
vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich
um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken
kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).
Die von der Bw im
gegenständlichen Verfahren geltend gemachte unechte Befreiung für
Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen nach § 6 Abs. 1 Z 8c UStG
1994 für das Jahr 1996 steht dem von der Betriebsprüfung festgestellte
Sachverhalt, dass Erträge mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sind,
gegenüber. Die Behauptung der Bw., dass es sich bei den Verrechnungskonten
um reine Geldverrechnungskonten handelt, begründet eine Mitwirkungspflicht
der Bw . Es wäre auf Grund von Unterlagen nachzuweisen gewesen, dass die
behauptete Steuerbefreiung Anwendung findet. Die Bw. hat aber trotz mehrmaliger
Aufforderung im Abgabenverfahren (Betriebsprüfungs- und
Rechtsmittelverfahren) ihre Behauptung nie glaubhaft gemacht.
Saldenbestätigungen wurden mehrmals angekündigt, aber es wurden nie
welche vorgelegt.
Die Verweigerung der Vorlage
von Unterlagen betreffend der gegenständlichen Verrechnungskonten ist
demnach im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Entscheidung
zuzuführen.
Da die Mitwirkung im
gegenständlichen Fall nicht gegeben war, wird von dem Sachverhalt
ausgegangen, der der ho Behörde naheliegend erscheint, nämlich dass
eine Steuerbefreiung - wie von der Betriebsprüfung ausgeführt - nicht
gegeben ist.
Zu
Tz. 26c:
Strittig ist das Vorliegen von
verdeckten Ausschüttungen für eine Darlehensgewährung an den
Geschäftsführer und Gesellschafter Anton K. in Höhe der zwar
berechneten, aber nicht entrichteten Zinsen von 6 %.
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Gemäß
§ 93 Abs.
1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, was nach Abs. 2 Z 1
lit. a auch für verdeckte Ausschüttungen gilt.
Gemäß
§ 95 Abs.
2 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der
Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der
zum Abzug Verpflichtete (=der Schuldner der Kapitalerträge) haftet aber dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte Ausschüttungen vor, wenn
Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern oder nahestehenden Personen
Vermögensvorteile zuwenden, die nicht ohne weiters als Ausschüttungen
erkennbar sind und die fremden Personen unter denselben Bedingungen nicht
gewährt werden würde.
Dass Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihrem Gesellschafter steuerlich anerkannt werden
können, sind ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige
Abmachungen müssen danach von vornherein klar und eindeutig sein, nach
außen in Erscheinung treten und einem Fremdvergleich standhalten (VwGH vom
26.9.1985, 85/14/0079). Diese Kriterien müssen bereits zu jenem Zeitpunkt
vorliegen, ab dem die vertraglichen Gestaltungen Anwendung finden sollen. Die
Beweislast für ein behauptetes Vorliegen einer rechtzeitigen Vereinbarung
trifft in diesem Fall die Kapitalgesellschaft und ihre Eigentümer.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind somit alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft -
zu Unrecht - vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur
Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb der Körperschaft
veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Soweit eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern Vorteile zuwendet, die sie anderen Personen,
die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht zugestehen würde, sind diese
Zuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (VwGH 10.7.1996,
95/15/0181). Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird
dabei durch Fremdvergleich ermittelt, wobei entscheidend ist, ob die
Gesellschaft den Vorteil einem Fremden (Nichtgesellschafter) ebenfalls
gewährt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof
führt in seinem Erkenntnis vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121, aus, dass die
bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde
über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher
Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der
Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht. An die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern sind ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen. Solche Abmachungen
müssen von vornherein klar sein und einem Fremdvergleich standhalten,
widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der
Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden
kann, sodass von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden
muss. Der Verwaltungsgerichtshof geht somit von einer verdeckten
Ausschüttung aus, wenn - wie im streitgegenständlichen Fall - bei
völliger Rechtsgrundlosigkeit von Zuwächsen auf einem
Gesellschafterverrechnungskonto, Vermögensabflüsse aus dem
Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gegenüberstehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 31.7.2002, Zl. 98/13/0011, liefert auch der Umstand, dass im Rahmen der
Jahresabschlüsse Zinsen verbucht wurden, für den tatsächlichen
Abschluss entsprechender Darlehensverträge keinen ausreichenden Beweis. Die
bloße Behauptung, es liege ein rückzahlungsfreier Zeitraum von 5
Jahren vor, sodass erst 2000 mit der Rückzahlung begonnen werde, ist zu
wenig, um von einem Darlehensvertrag ausgehen zu können. Es fehlt - wie
behauptet - nicht nur eine Vereinbarung über die Höhe der
Rückzahlungsraten, sondern vor allem ein auch nur annähernd
bestimmbarer Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen oder die
Festlegung eines Kreditrahmens. Aufgrund dieser Tatsachen zweifelt der
unabhängige Finanzsenat daher an der Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsverpflichtung aus dem Rechtstitel eines Darlehensvertrages.
Auch der Hinweis, die "Entnahmen" seien mit 6 % verzinst worden,
unterstützt das Berufungsbegehren nicht. Überdies war Gegenstand der
verdeckten Ausschüttung nur die nicht entrichteten Zinsbeträge. Es
wird daher nicht bestritten, dass den Zuwächsen auf dem Verrechnungskonto
Vermögensabflüsse gegenüberstehen, die dem
geschäftsführenden Gesellschafter zugeflossen sind.
Es entspricht nämlich
keineswegs einem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen
bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu
vereinbaren sowie die Fälligkeit der Zinsen nicht festzulegen. Für ein
Kreditgeschäft unter Fremden ist es auch unüblich, keinen bestimmten
Kreditrahmen festzusetzen. Die Behauptung in der Berufung, dass die Tatsache,
dass weder eine Tilgung des Kapitals noch eine Bezahlung der aushaftenden Zinsen
erfolgt ist, nicht ein mangelnder Fremdvergleich gegeben sei, widerspricht den
oben erwähnten Aussagen im Erkenntnis des VwGH vom 26.9.1985, Zl.
85/14/0079. Bei den dem Verrrechungskonto des Gesellschafters angelasteten und
von ihm einzelnen Gesellschaften zur Errichtung von Autobahnraststätten zur
Verfügung gestellten Beträge wurden aber andererseits sehr wohl unter
Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes ein entsprechender Zinssatz vereinbart
und auch entrichtet und vom Gesellschafter auch versteuert.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist es nicht nur unter Fremden unüblich,
Darlehen ohne entsprechende Abmachungen zu gewähren, sondern auch Darlehen
zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen. Ob der
Gesellschafter Anton K. Eigentümer von Autobahnraststätten ist, die
der Besicherung vom zugezählten Darlehen dienen soll, ist für die
Beurteilung im Beschwerdefall völlig bedeutungslos, nachdem die Bw. zu
keiner Zeit vorgebracht hat, dass ihre "Verrechnungsforderungen" gegen ihren
Gesellschafter auf der betroffenen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt
worden wären. Außerdem stehen die errichteten
Autobahnraststätten - wie der Betriebsprüfer richtig ausgeführt
hat - nicht im Eigentum des Gesellschafters, sodass sie nicht zur Besicherung
herangezogen werden könnten.
Trotz Aufforderung - zuletzt
durch Vorhalt vom Oktober 2003 - war die Bw. nicht im Stande, den Rechtsgrund
der durch die Zuwächse bedingten Vermögensabflüsse durch Vorlage
von entsprechend klaren, eindeutigen, nach außen hin erkennbaren
fremdüblichen Verträgen (Darlehensverträge) - wie sie von der
Judikatur gefordert werden - nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121, ausgesprochen, dass die dem
Gesellschafter zugeflossenen Beträge schon aus der völligen
Rechtsgrundlosigkeit dieser Zuflüsse als verdeckte Ausschüttungen an
den Gesellschafter zu beurteilen sind. Dass keine Gesellschaft einem Fremden
rechtsgrundlos Gelder zuwenden würde, liegt ebenso auf der Hand wie die vom
Finanzamt nach Lage des Falles beurteilte Fremdvergleichsuntauglichkeit der
gewährten Zuwendungen.
Neben der
gesellschaftsrechtlichen Eigentumsbeziehung zur Körperschaft und dem
objektiven Tatbild einer Einkommensminderung bei der Körperschaft muss
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung das subjektive Tatbild
des Verdeckens der Einkommensverteilung vorliegen. Die Körperschaft als
Steuersubjekt muss von der Tatsache der Einkommensverwendung Kenntnis haben und
diese Einkommensverwendung beabsichtigen oder in Kauf nehmen. Ein auf
Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft kann
nur auf ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer Anton K.)
bezogen werden, der für sie auftritt und entscheidet. Hiezu genügt ein
Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung
des Gesellschaftsvermögens geduldet habe.
Die Betriebsprüfung hat
daher zu Recht die streitgegenständlichen nicht entrichteten
Zinsbeträge als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert, weil der
Geschäftsführer die Vermögensminderungen bei der Bw. geduldet hat
und diese Vorteile ihm als Gesellschafter zugeflossen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1333-W/02
- Stammnummer
- 8655
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF