Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0449-K/02
Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter - Geschäftsführer ohne schriftliche Vereinbarungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0449-K/02vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH von dieser Zahlungen ohne fremdübliche, nach außen zum Ausdruck kommende und klare Vereinbarungen, so ist grundsätzlich mangels einer von Anfang an gegebenen Rückzahlungsabsicht vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen (VwGH vom 26.9.1985, 85/14/0079). Rückzahlungen des Gesellschafter - Geschäftsführers in wesentlicher Höhe können aber auf eine von Anfang an vorliegende Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters und auf ein Fehlen der Absicht der GmbH, dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, hindeuten (VwGH vom 22.10.1991, 91/14/0020).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder
Mag. Dieter Ortner, KR Dkfm. Dr. Gerhard Ertl und
Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz
über die Berufung der Bw., A, vertreten durch Breschan & Partner GmbH,
9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg, vertreten
durch Dr. Manfred Thalmann und Maximilian Baumgartner, betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
1988 für den Zeitraum 1996 - 1999 nach der
am26. Mai 2004 in 9020 Klagenfurt
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der
Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag wird in Höhe von 7.136,91 Euro (S
98.206,01) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen dem 23. April 2001 und dem 6. März 2002 fand
bei der Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung statt.
Hiebei stellte sich nach der Darstellung des Finanzamtes im
Betriebsprüfungsbericht folgender Sachverhalt heraus: AJ (AJ) sei
während des Streitzeitraumes zu 100% Gesellschafter der Bw., einer GmbH,
gewesen. Deren Geschäftsführer seien AJ und dessen
Lebensgefährtin RK gewesen (TZ 10 Betriebsprüfungsbericht).
Während des Jahres 1997 habe die Bw. gegen ihren Gesellschafter Forderungen
in Höhe von S 534.973,44 erworben. Es lägen insbesondere keine
schriftlichen Vereinbarungen über Kreditrahmen,
Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten vor. Aus diesen unter Fremden
nicht üblichen näheren Umständen der Zahlungen sei zu
schließen, dass eine Darlehensgewährung bereits zum Zeitpunkt der
Zur-Verfügung- Stellung der Geldbeträge nicht beabsichtigt gewesen sei
(TZ 16 Betriebsprüfungsbericht).
Das Finanzamt erließ den bekämpften
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 30. Juni 2002 gegen die Bw. und setzte
dabei Kapitalertragsteuer von S 133.743.- fest. Die Bw. legte Berufung ein. Sie
verwies zunächst auf die Berufung der A J GmbH, einer anderen Gesellschaft,
an der AJ zu 90% beteiligt war, vom 25. Juli 2002:
Dieser Berufung vom 25. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass der
Gesellschafter - Geschäftsführer der Bw. auch noch Anteile an der AJ
GmbH gehabt habe, die er insbesondere 1997 an eine Interessentin (WGmbH)
verkaufen gewollt habe. Die Kaufvertragsverhandlungen seien bereits nahezu
abgeschlossen gewesen, es sei mit einem Kaufpreis der Anteile von ca 42
Millionen S zu rechnen gewesen. Zur Mitte des Jahres 1997 hin seien diese
Verhandlungen dann jedoch wider Erwarten abgebrochen worden, u.a. deshalb, weil
der Gesellschafter - Geschäftsführer der Interessentin einen
Herzinfarkt erlitten habe.
Der Berufung vom 25. Juli 2002 der AJ GmbH ist ferner zu
entnehmen, dass AJ im November 2001 ein schriftliches Anbot vom 31. Oktober 2001
für einen Kredit in Höhe von S 7 Millionen von der SBank erhalten
habe. Dieses Anbot war der Berufung der AJ GmbH vom 25. Juli 2002 beigelegt. Der
Gesellschafter - Geschäftsführer der Bw. AJ habe dieses Anbot der
SBank nicht angenommen.
Zur Begründung der Berufung vom 25. Juli 2002 der AJ
GmbH legte diese auch eine schriftliche Bestätigung der SBank vom 31.
Oktober 2001 vor. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass AJ, die Bw. und
die JOHG, somit Unternehmen, die von AJ beherrscht wurden, von der SBank
folgende Kredite erhalten haben:
|
Abstattungskredit, Kreditnehmer Bw. und AJ, besichert durch
Höchstbetragspfandrechte über S 15 Millionen, aushaftender Saldo per
31. Oktober 2001
|
S 22,5 Millionen S samt Anhang
|
zweiter Kredit: Haftungsnehmer Bw. und AJ, besichert wie der
Abstattungskredit, aushaftender Saldo per 31. Oktober 2001
|
S 850.000.- samt Anhang
|
dritter Kredit: Haftungsnehmer Bw., besichert wie der
Abstattungskredit, aushaftender Saldo per 31. Oktober 2001
|
S 334.170 samt Anhang
|
Girokonto des AJ, keine Sicherheiten, Saldo per 31. Oktober
2001
|
S 501.025,53 samt Anhang
|
Girokonto der JOHG , keine Sicherheiten, Saldo per 31.
Oktober 2001
|
S 92.886,77 samt Anhang
Soweit das Vorbringen der AJ GmbH in der Berufung vom 25.
Juli 2002, auf die die Bw. verwiesen hat. Die Bw. brachte in ihrer Berufung
ferner vor: Es sei unverständlich, wie ein Darlehen, welches jederzeit
fällig und rückzahlbar sei (Kontokorrentkonto), als verdeckte
Ausschüttung angesehen werden könne. Auch bei Banken sei es
üblich, dass kurzfristige Überziehungen gewährt werden und
diesbezüglich keine schriftlichen Vereinbarungen abgefasst werden. Dies
hänge von der Bonität der Schuldner ab. Bei
Kontokorrentverhältnissen zwischen Gesellschaft und deren Gesellschaftern
seien Sicherheiten unüblich.
Da im Zuge des Verfahrens eine Bankbestätigung
vorgelegt worden sei (Anmerkung: Damit ist das Anbot zur Einräumung eines
Kredites vom 31. Oktober 2001 der SBank an AJ gemeint), könne davon
ausgegangen werden, dass das Darlehen der Bw. an AJ jederzeit rückzahlbar
sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 wies der
Referent darauf hin, dass strittig sei, ob hinsichtlich der Zahlungen, die AJ
1997 von der Bw. erhalten habe, von Anfang an eine Rückzahlung durch AJ
beabsichtigt gewesen sei oder nicht. Ferner legte der Referent der Vertreterin
der Bw., repräsentiert durch Dr. Andreas Breschan, sowie den übrigen
Mitgliedern des Berufungsenates eine Ablichtung des vom Prüfer im
Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung dargestellten Verrechnungskontos
der Bw. "AJ" betreffend den Zeitraum 1997 - Juni 2001 vor.
In dieser mündlichen Verhandlung brachte die
Vertreterin der Bw. durch Dr. Andreas Breschan weiters vor: Es lägen ein
Kontokorrentkredit und ein Darlehen vor. Es seien Zinsen vereinbart worden, die
auch gebucht worden seien. Der Gesellschafter - Geschäftsführer AJ
habe für die Bankschulden der Bw. persönlich gehaftet. Wäre es
zum geplanten Verkauf der Anteile des AJ an der AJ GmbH gekommen, hätte AJ
selbstverständlich die Schulden bei der Bw. beglichen. Eine
Rückzahlung sei vereinbart gewesen.
Auf die Frage, warum eine solche Vereinbarung nicht
vorgelegt worden sei, brachte die Vertreterin der Bw. durch Dr. Andreas Breschan
vor, dass eine Rückzahlung mündlich vereinbart worden sei. Auf die
Frage, ob A J mit sich selbst eine mündliche Vereinbarung geschlossen habe,
antwortete Dr. Andreas Breschan, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt
wäre, "wäre es nichts anderes". AJ habe ihm mitgeteilt, dass er von
Anfang an eine Rückzahlungsabsicht gehabt habe.
Auf Vorhalt des vom Prüfer im Arbeitsbogen über
die Betriebsprüfung dargestellten Verrechnungskontos der Bw. "AJ" brachte
Dr. Breschan vor, in Bezug auf die Zeit nach 1999 keine Stellungnahme abgeben zu
können. Er sprach sich dafür aus, der Beurteilung nur die Zeit bis
Ende 1999 zu Grunde zu legen.
Dr. Breschan betonte ferner, dass der
streitgegenständliche Fall zur Gänze gleich gelagert sei wie der Fall
A J GmbH. Im Falle der AJ GmbH sei jedoch entschieden worden, dass keine
verdeckte Ausschüttung vorliege.
Der Vertreter des Finanzamtes Dr. T brachte insbesondere
vor, dass der vorliegende Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht standhielte. Im
vorliegenden Fall sei das Vorliegen einer klaren und eindeutigen,
fremdüblichen Vereinbarung nicht ein Mal behauptet worden. Das Fehlen
jedweder schriftlichen Vereinbarung zeige, dass es eine nach außen hin zum
Ausdruck kommende Vereinbarung nicht gegeben habe. Bleibe eine Rückzahlung
dem Gutdünken des Geldempfängers überlassen, entspräche der
Sachverhalt dem Kriterium der Fremdüblichkeit nicht. Das Vorbringen, dass
es sich um einen Kontokorrentkredit handle, sei nicht richtig, da nach den
Behebungen des Jahres 1997 abgesehen von der Buchung der Zinsen keine Ein- und
Ausgänge mehr stattgefunden hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen
Im Jahre 1997 stellten die Bw. auf Veranlassung ihres
Gesellschafter - Geschäftsführers AJ und deren Gesellschafter -
Geschäftsführer AJ einander Geldbeträge zur Verfügung, deren
Höhe auf dem Gesellschafterverrechnungskonto festsgehalten wurde (TZ 16
Betriebsprüfungsbericht): Dieses Gesellschafterverrechnungskonto
enthält für den Zeitraum 1. Jänner 1997 - 31. Dezember 1999
folgende in chronologischer Abfolge dargestellte Buchungen (Positives Vorzeichen
"+" = Erhöhung der Forderungen der Bw. gegen AJ, negatives Vorzeichen "-" =
Verminderung der Forderungen der Bw. gegen AJ):
|
1. Jänner 1997
|
0
|
Zahlung von AJ zu Gunsten der Bw.
|
-S 160.000.-
|
Zahlung von AJ zu Gunsten der Bw.
|
-S 80.000.-
|
Zahlung von AJ zu Gunsten der Bw.
|
-S 35.985,60
|
Forderung gegen AJ
|
+S 149.835.-
|
Forderung gegen AJ
|
+S 333.300
|
Rückzahlung von AJ
|
-S 25.000.-
|
Rückzahlung von AJ
|
-S 40.000.-
|
Forderung gegen AJ
|
+S 400.000.-
|
Rückzahlung von AJ
|
-S 4.952,90
|
Rückzahlung von AJ
|
-S 2.223,06
|
Verzinsung
|
+S 13.374,34
|
31. Dezember 1997
|
S 548.347,78
|
|
|
1. Jänner 1998
|
S 548.347,78
|
Zinsen
|
+S 10.967.-
|
31. Dezember 1998
|
S 559.314,78
|
|
|
1. Jänner 1999
|
S 559.314,78
|
Zinsen
|
+S 11.186.-
|
31. Dezember 1999
|
S 570.500,78
Der Gesellschafter - Geschäftsführer AJ war an der
Bw. während des Streitzeitraumes zu 100% beteiligt (TZ 10
Betriebsprüfungsbericht). Über die von der Bw., vertreten durch ihren
Gesellschafter - Geschäftsführer, gegenüber ihrem Gesellschafter
- Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Geldbeträge
wurden keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen. Es fehlen daher auch
schriftliche Vereinbarungen über Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten,
Höhe der Zinsen, Rückzahlung und Sicherheiten (TZ 16
Betriebsprüfungsbericht).
Hinsichtlich der Zahlung der Bw. im Jahre 1997 zu Gunsten
ihres Gesellschafter - Geschäftsführers in Höhe von S 333.300.-
hatte der Gesellschafter - Geschäftsführer von Anfang an die Absicht
zur Rückzahlung.
Hinsichtlich des weiteren Geldbetrages, der im Jahre 1997
auf Veranlassung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. zu
Gunsten ihres Gesellschafter - Geschäftsführers in Höhe von S
400.000.- zur Verfügung gestellt wurde, hatte der Gesellschafter -
Geschäftsführer der Bw. zum Zeitpunkt dieser Zahlung der Bw. keine
Rückzahlungsabsicht. Die Bw., vertreten durch ihren Gesellschafter -
Geschäftsführer, wollte vielmehr ihrem Gesellschafter -
Geschäftsführer in Höhe dieses Geldbetrages zum Zeitpunkt dieser
Zahlung einen Vorteil zuwenden.
Wegen dieser Zahlung hatte der Gesellschafter -
Geschäftsführer 1997 einen Vermögensvorteil in folgender
Höhe (Gesellschafterverrechnungskonto 1997):
|
Zahlung 1997
|
S 400.000.-
|
Rückzahlung 1997
|
-S 4.952,90
|
Rückzahlung 1997
|
-S 2.223,06
|
Vorteil des Gesellschafter - Geschäftsführers
1997
|
S 392.824,04
2.)
Beweiswürdigung
Unmittelbar, nachdem der Gesellschafter-
Geschäftsführer 1997 die zweite Zahlung in Höhe von S 333.300.-
von der Bw. erhalten hatte, hatte er wegen zuvor von ihm zu Gunsten der Bw.
geleisteten Zahlungen bei der Bw. Schulden in Höhe von S 207.149,40. Danach
stellte der Gesellschafter der Bw. noch im Jahr 1997 Vermögen in Höhe
von S 65.000.- endgültig zur Verfügung, wodurch sich die Schulden des
Gesellschafters bei der Bw. auf S 142.149,40 reduzierten. Diese
Rückzahlungen in wesentlicher Höhe sprechen dafür, dass der
Gesellschafter trotz fehlender Vereinbarungen über Kreditrahmen,
Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten hinsichtlich seiner Schulden
von S 207.149,40 zu jener Zeit, als die Bw. die zweite Zahlung zu Gunsten des
Gesellschafters leistete, die Absicht zur Rückzahlung hatte (vgl. VwGH
22.10.1991, 91/14/0020).
Als der Gesellschafter - Geschäftsführer 1997 die
dritte Zahlung (S 400.000.-) von der Bw. erhielt, vergrößerten sich
seine auf dem Gesellschafterverrechnungskonto gebuchten Schulden bei der Bw.
wegen dieser Zahlung von S 142.149,40 auf S 542.149,40. Nach der dritten Zahlung
der Bw. zu Gunsten ihres Gesellschafter - Geschäftsführers stellte der
Gesellschafter- Geschäftsführer der Bw. 1997 Vermögenswerte
endgültig zur Verfügung, die insgesamt S 7.175,96 (S 4.952,90 und S
2.223,06) betrugen. Diese Beträge reichen aber nach Ansicht des
Berufungssenates nicht hin, um eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht
betreffend die dritte Zahlung von S 400.000.- belegen zu können.
AJ reduzierte aber damit den durch die dritte Zahlung der
Bw. hervorgerufenen Vermögensvorteil in Höhe von S 400.000.- auf S
392.824,04 (S 400.000.- - S 7.175,96). Da der Gesellschafter-
Geschäftsführer mit der Bw. hinsichtlich dieser dritten Zahlung der
Bw. keine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat und daher auch nie
schriftlich einen Kreditrahmen vereinbart hat, liegt jedenfalls kein
Kontokorrentkredit vor, wie er unter Fremden üblicherweise vereinbart
worden wäre (vgl. Avancini - Iro - Koziol, Bankvertragsrecht, Band II, 49,
55, 56; und JBl 2004, 56; JBl 2003, 180; OGH 23.8. 2001, 6 Ob 157/01 h; ÖBA
2002/1016; ÖBA 2002/1023: Anhand der Sachverhaltsschilderungen des OGH zum
Thema Kontokorrentkredite wird ebenso deutlich, dass Kontokorrentkredite
üblicherweise mit einem Kreditrahmen vereinbart werden).
Da er mit der Bw. nie eine schriftliche Vereinbarung
über die Rückzahlung der Schuld von S 400.000.- geschlossen hat und
auch der Bw. keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt hat, ist
festzuhalten, dass er mit der Bw. keine eindeutige und keine nach außen
zum Ausdruck kommende Vereinbarung geschlossen hat, die eine
Rückzahlungsabsicht dokumentieren könnte. Einem Fremden hätte die
Bw. daher diesen Geldbetrag unter denselben Bedingungen (fehlende
Rückzahlungsvereinbarung, fehlende Sicherheiten, fehlender Kreditrahmen)
nicht zur Verfügung gestellt. In Verbindung mit dem Umstand, dass der
Gesellschafter - Geschäftsführer jedenfalls im Zeitraum 1997 - 1999
nie Rückzahlungen in wesentlicher Höhe auf den Betrag von S 400.000-
geleistet hat, ist aus all dem zu schließen, dass er hinsichtlich der auf
dem Gesellschafterverrechnungskonto gebuchten Schuld von S 400.000.- keine
Rückzahlungsabsicht hatte, als ihm die Bw. auf seine Veranlassung hin
diesen Betrag zur Verfügung stellte. Da er damals auch
Geschäftsführer der Bw. war, war somit auch der Bw., vertreten durch
ihren Gesellschafter- Geschäftsführer AJ zum Zeitpunkt der Zahlung von
S 400.000.- zu Gunsten des AJ bewusst, dass eine Rückzahlung nicht
beabsichtigt war.
Daraus folgt auch, dass die Bw., vertreten durch AJ, Herrn
AJ in Höhe dieser Zahlung zum Zeitpunkt dieser Zahlung einen Vorteil
zuwenden wollte.
3.)
Rechtsfolgen
Da die Bw. ihrem Gesellschafter - Geschäftsführer
S 400.000.- zur Verfügung gestellt hat, ohne die Absicht zu haben, diesen
Betrag vom Gesellschafter- Geschäftsführer zurückzufordern, liegt
eine verdeckte Ausschüttung in Höhe des Vorteiles vor, der dem
Gesellschafter- Geschäftsführer aus dieser Zahlung erwachsen ist (vgl.
VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; vgl. VwGH 14.4.1993, 91/13/0194). Dieser Vorteil
beträgt nach Abzug der Rückzahlungen S 392.824,04.
Die Bw. wäre verpflichtet gewesen, die auf die genannte
verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen. Sie ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
und haftet daher für die Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 2 und 3 EStG
1988). Der Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag hat auf Grund des von der Bw. dem
AJ zugewendeten Vorteiles von S 392.824,04 eine Höhe von 7.136,91 Euro(S
98.206,01).
Da AJ hinsichtlich des restlichen Betrages von S 142.149,40
nachgewiesen hat, dass er ursprünglich eine Rückzahlungsabsicht gehabt
hat, ist dieser Restbetrag nicht als verdeckte Ausschüttung
anzusehen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GesellschafterVerrechnungskontozur Verfügung gestellte Geldbeträgeschriftliche Vereinbarungeneindeutige nach außen hin zum Ausdruck kommende VereinbarungKreditrahmenRückzahlungSicherheitenAbsicht zur RückzahlungRückzahlungsabsichtRückzahlungen in wesentlicher HöheKontokorrentkreditverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0449-K/02
- Stammnummer
- 10490
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF