Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1690-W/02
Auflösung eines Gesellschafterverrechnungskontos im Ausgleichsverfahren der Gesellschaft führt beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1690-W/02vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der KGmbH., in W, HStr, vertreten durch
Promandat, Wirtschaftstreuhand-GmbH., 1190 Wien,
Heiligenstädterstraße 113/12, vom 15. April 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 1. Februar 1999 betreffend
Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1994
bis 1996 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt den Vertrieb und die Reparatur von
dental-medizinischen Geräten, sowie den Handel mit Waren aller Art.
Für den Zeitraum 1994 bis 1996 wurde im Jahre 1998 eine
Betriebsprüfung abgehalten.
Lt. Tz. 17 des Berichtes über das Ergebnis der Buch-
und Betriebsprüfung habe es die Bw. verabsäumt, trotz mehrmaliger
schriftlicher Aufforderungen, die laufenden Buchhaltungskonten für das Jahr
1994 vorzulegen. Lediglich die Abschlusskonten des Jahres 1994 seien von der Bw.
vorgelegt worden.
Bei Überprüfung der chronologischen Abfolge der
Rechnungsnummern (rosa Kopien der Ausgangsrechnungen) sei festgestellt worden,
dass im Jahre 1995 achtzehn Ausgangsrechnungen gefehlt hätten. Bei
stichprobenartiger Überprüfung der Verbuchung der Ausgangsrechnungen
sei festgestellt worden, dass bei der Ausgangsrechnung 950008 des Jahres 1995
der Rechnungsbetrag nicht mit der Verbuchung auf dem Erlöskonto
übereinstimme.
Bei der Überprüfung der Inventur sei festgestellt
worden, dass der Betriebsprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Anfangsbestände, Zukäufe und Endbestände aufgrund der dieser
übergebenen "fünf unterschiedlichen Inventuren" nicht möglich
gewesen sei.
Den Umsätzen der Jahre 1994 bis 1996 wurde ein
Sicherheitszuschlag von 2 % (1994 i. H. v. S.
116.006,73; 1995 i. H. v. S.
61.855,35; 1996 i. H. v. S.
75.819,07) von der Betriebsprüfung
hinzugerechnet und die Umsatzsteuer um S. 23.201 (1994), 12.371 (1995) bzw.
S.15.164 (1996) erhöht. Die Nachforderungen an Umsatzsteuer wurden von der
Betriebsprüfung in dieser Höhe gewinnmindernd berücksichtigt.
Die Umsatzzuschätzungen wurden von der Betriebsprüfung als
verdeckte Ausschüttung (Umsatz brutto zuzüglich KEST)
außerbilanzmäßig i. H. v. S. 178.472,08 (1994),
S 95.162,42 (1995) bzw. S. 118.931,88 für das Jahr 1996
hinzugerechnet.
In einem Schreiben an den Ausgleichsverwalter sei
mitgeteilt worden, dass die Einzelfirma K von der Bw. übernommen worden
sei. Der Saldo des aktiven Gesellschafter-Verrechnungskontos zum 31. 12. 1992
habe S 1.129.645,92 betragen, die Zuwächse des Verrechnungskontos seien
durch Verzinsung entstanden.
Im Bericht des Ausgleichsverwalters Hrn. Dr.B vom 10. 6.
1997 an das Handelsgericht Wien habe dieser unter Pt. 4 ausgeführt, dass
die Forderung der Bw. gegenüber dem Gesellschafter Hrn. Ing.K in Höhe
von rund S 1,9 Mio. zur Gänze uneinbringlich sei, da der Gesellschafter
mittellos sei. Aus Sicht der Betriebsprüfung handle es sich daher um eine
Entnahme des Gesellschafters bzw. um eine verdeckte Ausschüttung der Bw. an
den Gesellschafter (S 2.169.456,34 (1994); S 173.081,30 (1995);
S 191.077,45 für das Jahr 1996).
In der gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre
1994 bis 1996 vom 1. 2. 1999 mit 15. 4. 1999 erhobenen Berufung wird seitens der
Bw. die Auflösung des Gesellschafterverrechnungskontos und die
Qualifizierung der aufgelösten Beträge als verdeckte
Gewinnausschüttung wie folgt
bekämpft: "Wenn die Forderung an
den Gesellschafter Ing.K in Höhe
von rd. S 1,9 Mio. im Jahr 1997 zur Gänze uneinbringlich ist, da der
Gesellschafter mittellos ist, dann bedeutet dies nicht, dass dies in der Zukunft
auch so ist. Es gibt daher keinen Grund, dass das
Gesellschafterverrechnungskonto aufgelöst
wird.
Außerdem ist nicht
einsichtig, warum mittels Fremdvergleiches die uneinbringliche Forderung
gegenüber dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, da
doch der Gesellschafter mittellos war - was vom Ausgleichsverwalter
festgestellt wurde - und daher die Forderung nicht bezahlen konnte. Bei
einem Dritten wäre die Forderung ja auch uneinbringlich, wenn dieser
mittellos wäre. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum die
Abgabenbehörde in diesem Fall differenziert.
Aber auch wenn die
Vorgangsweise der Abgabenbehörde (Auflösung des
Gesellschafterverrechnungskontos) begründet wäre, muss eingewendet
werden, dass der Auflösungszeitraum willkürlich gewählt wurde. Es
kann aus der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden, warum die
Abgabenbehörde gerade den Zeitraum 1994 bis 1996 gewählt
hat".
Bezüglich der Schätzungsberechtigung wird
ausgeführt:
"Die
Schätzungsverpflichtung sieht die Abgabenbehörde offenbar darin, dass
sie die Richtigkeit (gemeint wohl die materielle Richtigkeit) und
Vollständigkeit der Inventur nicht nachprüfen konnte. Dazu ist
festzustellen, dass im Nachhinein die materielle Richtigkeit und die
Vollständigkeit nie festgestellt werden kann. Es kann der Gesellschaft auch
nicht zugemutet werden, dass sie für bestimmte Artikel alle Eingangs- und
Ausgangsrechnungen vorzulegen hat. Dies wäre nur möglich, wenn eine
Lagerkartei geführt wird. Dazu war die Gesellschaft nicht
verpflichtet".
Der Berufung wird mit Berufungsvorentscheidung vom 28. 9.
2000 gem. § 276 BAO teilweise entsprochen:
Im vorliegenden Fall ergebe sich die formelle Unrichtigkeit
aus den fehlenden Ausgangsrechnungen und den Unklarheiten im Zusammenhang mit
der Inventur. Die sachliche Richtigkeit der Bücher sei sohin zurecht in
Zweifel gezogen worden. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages i. H. v. 2 % - eine anerkannte Schätzungsmethode
- sei für diesen Fall die geeignete Maßnahme gewesen.
Gesellschafter-Verrechnungskonto:
Eine verdeckte Ausschüttung liege immer dann vor, wenn
- nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare -
Vermögensvorteile an die an einer Körperschaft beteiligten oder denen
nahe stehende Personen gewährt werden, die dritten (der Körperschaft
fremd gegenüberstehenden Personen) nicht gewährt werden. Herr
Ing.K verfüge im Prüfungszeitraum über 92 %, seine Gattin
über 8 % der Gesellschaftsanteile der Berufungswerberin, Hr. Ing.K sei
Geschäftsführer. Entgegen der Auffassung der Bw. liege die
verdeckte Ausschüttung nicht erst dann vor, wenn der Gesellschafter
zahlungsunfähig geworden sei, sondern sei von vornherein zu prüfen, ob
die Vergabe des "Darlehens" an den Gesellschafter einem Fremdvergleich
standhalte.
Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer
Gesellschaft und der Gesellschaft sei nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn
(neben anderen Voraussetzungen) die Vereinbarung den Anforderungen entspreche,
die für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen gefordert werden, d. h. die Vereinbarung muss nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und angemessen sein (d. h. einem
Fremdvergleich standhalten).
Im vorliegenden Fall sei kein schriftlicher
Darlehensvertrag geschlossen worden. Soweit aus der Entwicklung erkennbar sei,
würde der (mündliche?) Inhalt keinem Fremdvergleich standhalten: Zur
Sicherung des aushaftenden Betrages seien keine Sicherheiten verlangt worden und
es sei kein Kreditrahmen vereinbart worden. Darüber hinaus sei keine
verbindlichen Rückzahlungen vereinbart worden. Weder eine Bank würde
solche Bedingungen einräumen, noch würde die Bw. einem fremden Dritten
ein derartiges Darlehen gewähren.
Die Vereinbarung entspreche nicht den Anforderungen an
Verträge zwischen nahen Angehörigen und sei daher steuerlich nicht
anzuerkennen. Insbesondere das Fehlen der Rückzahlungsverpflichtung, welche
einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bilde, führe dazu
dass die Lastschriften auf dem Verrechnungskonto nicht auf dem Rechtsgrund
"Darlehensvertrag" beruhen, sondern zur Gänze eine verdeckte
Ausschüttung darstellen (Vgl. VwGH v. 14. 4. 1993,
91/13/0194).
Der Einwand betreffend den Auflösungszeitpunkt habe
jedoch eine gewisse Berechtigung: Da die "Darlehensvereinbarung" von vornherein
nicht anzuerkennen sei, seien jährlich nur die jeweiligen
Entnahmebeträge als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Anfangsbestand Verrechnungskonto per 1. 1. 1994 betrage sohin
"NULL".
Der Berufung hinsichtlich des Jahres 1994 werde teilweise
stattgegeben, die Kapitalertragsteuer von S 516.544 auf S 130.094
herabgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 27. 10. 2000 weist die Bw. darauf hin,
dass Gesellschafterverrechnungskonto zu banküblichen Sätzen verzinst
worden, und mittlerweile vom Gesellschafter "abgedeckt" worden sei. Die
Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen daher
nicht vor.
Mit 14. November 2000 wird die Berufung zur Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt mit dem Antrag auf Abweisung
des Berufungsantrages, da, sei eine verdeckte Gewinnausschüttung einmal
bewirkt diese nicht rückwirkend beseitigt werden könne.
Im Schreiben vom 24. 4. 2006 wird vom steuerlichen
Vertreter der Bw. der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung
zurückgezogen. Die Berufung ergänzend wird der Einwand erhoben, dass
gem. §§ 207 ff BAO die Rechtsfolgen der Festsetzungsverjährung
eingetreten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das
Einkommen - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle unmittelbaren oder
mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen
erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an
ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der
Körperschaft darstellen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Einkommensteuergesetz 1988, Rz 11.5 zu § 27).
Das KStG 1988 verwendet zwar den Begriff der verdeckten
Ausschüttungen, gibt aber keine Begriffsdefinition. Verdeckte
Gewinnausschüttung iSd. § 8 KStG 1988 liegt vor, wenn den
Gesellschaftern in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form
außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel
unter welcher Bezeichnung, Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft
dritten, ihr fremde gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde
(Erkenntnis 15.2.1980, 2427, 2508/79; vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993 sowie die Ausführungen in
Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I,
6. Auflage, 1998, Seite 290).
Ausschlaggebend ist, ob die fraglichen Geschäfte von
fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen und in der
gleichen Rechtsform abgeschlossen wären. Die verdeckte
Gewinnausschüttung ist besonders durch den Umstand charakterisiert, dass
Personen Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Grund in der
beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmer oder
in seiner Beteiligung an der Körperschaft gelegen ist (Erkenntnis vom
17.2.1956, 877/54, VwSlg 1362 F/1956; E 13.1.1961, 990/58 VwSlg 2363 F/1961 und
E 23.5.1978, 1630/77, Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/13/0024,
). Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist
zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in
einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin
oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung -
ungeachtet der allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehensvertrag
- als verdeckte Ausschüttung anzusehen (vgl. die Erkenntnisse
vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0179, vom 14. Dezember 2000,
95/15/0127, und vom 28. April 1999, 97/13/0068, VwSlg 7.398/F,
Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 97/13/0240, näheren
Ausführungen bei Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Tz 40 zu
§ 8 KStG 1988 ).
Nach dem § 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag
dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der
Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebensoviel von
derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ein Darlehen ist also die
Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der
Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte (vgl. etwa
das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. April 1988, 7 Ob 568/88, WBl 1988,
S. 369). Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe
der Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber
willkürlich verfügen kann, zustande (vgl. die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 1979, 5 Ob 692/79, JBl 1980, S. 595).
Dabei bildet die
Rückzahlungsverpflichtung einen
wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages (vgl. z.B. die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1989, 8 Ob 553/89, WBl 1989, S. 351, sowie
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1986, 84/16/0210).
Dass Gesellschafter einer GmbH aus dem
Gesellschaftsvermögen "Entnahmen"
tätigen, die auf einen einwandfrei nachgewiesenen, zivilrechtlich tragenden
Rechtsgrund nicht zurückgeführt werden können, ist im
Übrigen eine Fallkonstellation, mit welcher sich der Verwaltungsgerichtshof
schon wiederholt befasst hat. Er hat hiezu in seiner Judikatur mehrfach
klargestellt, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zumal im Falle eines die Gesellschaft
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge
Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen sind.
Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend
klar sein und einem Fremdvergleich standhalten,
widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte im Entnahmezeitpunkt nicht als erwiesen angenommen werden kann,
sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss.
Der Gerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen,
dass die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine
Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein
solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus
der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht (vgl.
Erkenntnis vom 31. März 1998, 96/13/0121, Erkenntnis vom
25. Februar 2004, 99/13/0154).
Das Vorbringen einer vom Mehrheitsgesellschafter geplanten
Rückzahlung bzw. der Jahre nach der Feststellung durch die
Betriebsprüfung erfolgten Hinweises, dass das
Gesellschafterverrechnungskonto, welches im Zuge der Betriebsprüfung als
verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde, "mittlerweile (im Jahre
2000) vom Gesellschafter abgedeckt
worden sei", ist nicht geeignet, die in den Prüfungsjahren bewirkten
verdeckten Ausschüttungen rückwirkend zu korrigieren.
Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit bei der Bw. die vertragliche Vereinbarung zwischen Bw.
und Gesellschafter derart getroffen wurde, dass diese die an Verträge
zwischen nahen Angehörigen geforderten Voraussetzungen erfüllt haben.
Es steht daher außer Streit, dass (ursprünglich) keine
fremdüblichen Vereinbarungen hinsichtlich der Rückzahlung getroffen
worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es von Seiten des UFS nicht als
rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt auch im Berufungsfall hinsichtlich
der "Entnahmen" verdeckte Ausschüttungen angenommen
hat. Allfällige spätere Rückzahlungsvereinbarungen oder
die nachträgliche Rückzahlung können, wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, die einmal bewirkte
verdeckte Ausschüttung mit steuerlicher Wirkung nicht nachträglich
beseitigen. Mangels Vermögenswerten ist eine Rückzahlung durch
den Gesellschafter- Geschäftsführer im Zeitraum des Verfahrens
über den Ausgleich der Bw., nach Mitteilung des Ausgleichsverwalters,
überdies nicht realistisch gewesen. Für diesen Zeitraum hätte,
aus dem Gesichtspunkt des Fremdvergleiches, von Seiten der Bw. die
Rückzahlung des Entnahmebetrages gefordert werden müssen, denn ein
Kreditinstitut hätte bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Bw.
ebenfalls einen gegebenenfalls aushaftenden Betrag fällig gestellt.
Solcherart stellten die Entnahmen Zuwendungen dar, die ihre Ursache
allein in der Eigentümerstellung des Gesellschafter-
Geschäftsführers gehabt haben und einem fremden Dritten in dieser Form
nicht gewährt worden wären. Die Vorschreibung entsprechender
Kapitalertragsteuern gemäß
§ 93 EStG 1988 ist daher zu
Recht erfolgt. Mit ihren Ausführungen über die Abdeckung des
Verrechnungskontos übersieht die Bw., dass für die Anerkennung von
Darlehensverbindlichkeiten unter anderem eine
Abrede
über den Rückzahlungsmodus erforderlich ist. Wie
ausgeführt rechtfertigt aber bereits das Fehlen eines solchen Rechtsgrundes
die Annahme einer verdeckten Ausschüttung. Zutreffend hat das
Finanzamt im Rahmen des angestellten Fremdvergleichs auch auf das Fehlen von
Sicherheiten der Bw. für die Verbindlichkeiten des Gesellschafters
hingewiesen. Die Bw. hat im Abgabenverfahren keine Behauptungen über
den jeweiligen Rückzahlungstermin der einzelnen auf dem Verrechnungskonto
verbuchten Beträge aufgestellt. Vereinbarungen bezüglich der
Rückzahlung der ursprünglich auf dem Verrechnungskonto gebuchten
Forderungen gab es nicht. So können aus einer - erstmals im
Verfahren vor dem UFS vorgebrachten, im Jahre 2000 erfolgten Abdeckung der
Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Bw. keine
Rückschlüsse auf eine bei Entnahme erfolgte Vereinbarung über
einen bestimmten Rückzahlungstermin gezogen werden.
Demgegenüber macht der Umstand, dass im Rahmen des
Jahresabschlusses Zinsen verbucht
worden sind, die in ihrer Wirkung dem aushaftenden Betrag zugeschlagen wurden
(Einwand im Vorlageantrag), für den Abschluss eines Darlehensvertrages
keinen Beweis.
Da somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten
Vereinbarungen über Darlehensgeschäfte nach außen nicht zum
Ausdruck gekommen sind, keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufwiesen und in der behaupteten Form zwischen
Fremden nicht abgeschlossen worden wären, ist das Finanzamt zu Recht von
einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung ausführt, dass es der
Gesellschaft auch nicht zugemutet werden könne, alle Eingangsrechnungen und
Ausgangsrechnungen vorzulegen, wird auf die Aufbewahrungspflicht der
Aufzeichnungen für die GmbH. hingewiesen. Alleine durch die Übergabe
von fünf verschiedenen Inventuren an die Betriebsprüfung zeigen sich
die Mängel der Aufzeichnungen der Bw. Die Wahl der Schätzungsmethode
steht der Behörde grundsätzlich frei. Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages stellt eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Die
Höhe eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2 % ist als nicht
überhöht anzusehen. Das Ausmaß des Sicherheitszuschlages wurde
im Übrigen von der Bw. nicht bekämpft. Zum Einwand des
steuerlichen Vertreters im Schreiben vom 24. 4. 2006, in welchem der Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung zurückgezogen wird, dass gem.
§§ 207 ff BAO die Rechtsfolgen der Festsetzungsverjährung
eingetreten seien, wird ausgeführt, dass die Prüfung des Eintrittes
der Verjährung von Amtswegen zu erfolgen hat, und gem. § 209 a Abs. 1
einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungGesellschafterverrechnungskontoVerhängung eines SicherheitszuschlagesAusgleichsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1690-W/02
- Stammnummer
- 22121
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF