Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1923-W/04
Annahme einer verdeckten Ausschüttung im Falle eines Gesellschafterverrechnungskontos bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1923-W/04vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt im Falle eines nicht fremdüblich verzinsten Gesellschafterverrechnungskontos keine schriftliche, den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprechende Vereinbarung vor, so ist eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen. Die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter kann eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht (vgl. VwGH vom 31.3.1998, 96/13/0121). Dem Vorliegen einwandfreier Abmachungen über die Verzinsung und die Rückzahlung sowie dem Vorhandensein entsprechender Sicherheiten kommt entscheidendes Gewicht zu (vgl. VwGH vom 31.5.2006, 2002/13/0168).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Horst
Weninger, Wirtschaftstreuhänder, 2361 Laxenburg, Herbert Rauch-G.
63-65, vom 15. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23
vom 9. September 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2002 und vom 10.
September 2004 betreffend Kapitalertragsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Erklärung vom 12.5.1998 von Herrn XX
errichtet, der auch deren selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer war und ist. Betriebsgegenstand des Unternehmens ist
laut Errichtungserklärung Gegenstand. Die Bw. wird seit Juni 1999 im Rahmen
eines Handelsvertretervertrages für die Firma AB in Ort tätig. Seit
25.11.1999 werden die Gesellschaftsanteile für XX von anderen Personen
treuhändig gehalten.
Das Stammkapital, das Gesellschafterverrechnungskonto und
der erzielte Gewinn bzw. Verlust wiesen in den Jahren, für welche die
Gesellschaft bestanden hat, folgende Entwicklung auf:
|
Jahr
|
Stammkapital
|
|
Diff. zum
Vj.
|
Verr.Kto.
|
Diff. zum
Vj.
|
|
1998
|
250.000,00
|
ATS
|
|
|
|
|
1999
|
500.000,00
|
ATS
|
250.000,00
|
255.179,10
|
255.179,10
|
ATS
|
2000
|
500.000,00
|
ATS
|
|
308.274,37
|
53.095,27
|
ATS
|
2001
|
500.000,00
|
ATS
|
|
431.313,09
|
123.038,72
|
ATS
|
2002
|
36.336,42
|
€
|
|
42.103,54
|
|
€
|
in ATS
|
500.000,04
|
|
|
579.357,34
|
148.044,25
|
ATS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
|
|
Verlust
|
|
Verr.Kto.Zuw.
|
|
1998
|
|
|
128.975,97
|
ATS
|
minus
Zinsen
|
|
1999
|
|
|
33.165,05
|
ATS
|
251.000,00
|
ATS
|
2000
|
37.423,08
|
ATS
|
|
|
39.701,03
|
ATS
|
2001
|
108.429,17
|
ATS
|
|
|
105.000,00
|
ATS
|
2002
|
7.710,97
|
€
|
|
|
|
|
2002
|
106.105,26
|
ATS
|
|
|
123.619,58
|
ATS
|
Summe
|
251.957,51
|
ATS
|
|
Summe
|
519.320,61
|
ATS
Aufgrund der nicht fristgerechten Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 wurde die
Bemessungsgrundlage geschätzt. Ein Ersuchen um Erstreckung der
Rechtsmittelfrist wurde mit der Begründung abgewiesen, die
Rechtsmittelfrist sei bereits abgelaufen. Die Bw. ersuchte in der Folge um
Wiederaufnahme des Verfahrens und legte eine
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 vor. Nach Ergehen
eines Vorhaltes erklärte die Bw., die Forderung auf dem
Gesellschafterverrechnungskonto bestehe gegenüber Herrn X . Die
Zinserträge wurden wie folgt bekannt gegeben:
|
1999: 4.179,10 ATS
|
2000: 13.394,24 ATS
|
2001: 18.038,72 ATS
|
2002: 1.775,01 €
|
|
Es liege kein schriftlicher Darlehensvertrag vor. Die
Laufzeit sei unbestimmt und ergebe sich aus der Rückzahlungsvereinbarung.
Sicherheitsleistungen seien vom Alleingesellschafter keine abverlangt worden.
Die Rückzahlung werde aus Gewinnausschüttungen erfolgen. Zinsen seien
ab dem Jahr 1999 verrechnet worden. Sie richteten sich nach den
Kreditierungsmöglichkeiten, welche die Gesellschaft auf dem Kapitalmarkt CD
vorfände und würden dem Kapital zugeschlagen. Bisher sei keine
Rückzahlung auf das Darlehen geleistet worden. Dies werde erstmals 2004
möglich sein. Die Tilgung des Darlehens erfolge durch
Gewinnausschüttungen und sollte in einem Zeitraum von maximal 10 Jahren (ab
2004) möglich sein.
Das Finanzamt wich bei der Veranlagung der Bw. zur
Körperschaftsteuer 2002 insoweit von den eingereichten Erklärungen ab,
als es von den von der Bw. erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb
Zinserträge in Höhe von 1.775,01 € abzog und der Bemessung
der Körperschaftsteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
7.976,55 € zugrunde legte. Das Finanzamt setzte die
Körperschaftsteuer 2002 daher in Höhe von 1.749,55 € fest.
Begründend führte das Finanzamt aus, wie bereits im Vorhalt vom 21.
Juli 2004 dargestellt, zeige das Verrechnungskonto XX seit 1999 eine
ständig steigende Entwicklung. Aufgrund der Vorhaltsbeantwortung vom 26.
August 2004 seien zwischen ihm und der GmbH keinerlei Vereinbarungen
hinsichtlich Laufzeit, Sicherheitsleistungen und
Rückzahlungsmodalitäten getroffen worden. Diese Vorgangsweise halte
einem Fremdvergleich nicht stand. Die gewählte Vorgangsweise könne nur
im Naheverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer begründet sein und stelle eine
verdeckte Ausschüttung dar. Die Differenz zwischen dem Stand des
Verrechnungskontos per 31.12.2001 gegenüber dem Stand zum 31.12.2002 von
10.578,80 € sei daher steuerlich wertzuberichtigen und die
vereinnahmten Zinserträge von 1.775,01 € vom steuerlichen Gewinn
auszuscheiden. Andererseits sei der Zuwachs des Verrechnungskontos als verdeckte
Ausschüttung in Höhe von 10.758,80 € den Einkünften
zuzurechnen.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 und setzte
die Kapitalertragsteuer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 10.758,80 € mit dem Betrag von 2.689,70 €
fest. Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass gemäß
§§ 93 f EStG für die im Körperschaftsteuerbescheid 2002
festgestellte verdeckte Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von
25 % vorzuschreiben gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche
Berufung. Begründend führte die Bw. aus, das Anwachsen des
Verrechnungskontos mit Herrn X in im Jahr 2002 sei darauf
zurückzuführen, dass im Licht des sich abzeichnenden negativen
wirtschaftlichen Ergebnisses des Jahres 2003 eine Zurücknahme des
Geschäftsführerbezuges erforderlich gewesen und die zur Teilabdeckung
des Saldos geplante Gewinnausschüttung in Höhe von
5.000,00 € nicht durchführbar erschienen sei. Der als Rohentwurf
fertige Jahresabschluss 2003 weise einen Verlust aus, der die
Gewinnvorträge fast zur Gänze verbrauche. Der steuerliche Vertreter
habe Herrn X deshalb zum Verzicht auf die Ausschüttung geraten und damit
indirekt zum Anwachsen des Verrechnungskontos beigetragen. Beantragt wurde die
Reduktion der angenommenen verdeckten Ausschüttung um den per 31.12.2002
ausschüttungsfähigen Gewinn (50 % der gegenständlichen verdeckten
Ausschüttung) und um Ansatz von 50 % der Ertragszinsen aus der Verrechnung
mit dem Geschäftsführer als Betriebseinnahme.
Die Bw. hat zwei im Berufungsverfahren ergangene Vorhalte
unbeantwortet gelassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder
verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen wird oder in anderer
Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Ausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen
offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die
sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter
den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur hiezu mehrfach klargestellt, dass
an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern zumal im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge Maßstäbe wie
an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen
sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein klar sein und einem
Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den
Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte
nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Ausschüttung ausgegangen werden muss. Der Gerichtshof hat auch schon
ausgesprochen, dass die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den
Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht
ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum
Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche
Zahlung hervorgeht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 31. März 1998,
96/13/0121).
Nach § 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch,
das jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden,
nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte
zurück zu geben. Ein Darlehen ist also die Hingabe vertretbarer Sachen ins
Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen
gleicher Art und Güte.
Ein betriebliches Interesse der Gesellschaft an den
Entnahmen ihres Gesellschafters kann nur allenfalls in der Erzielung von
Einkünften aus der Verzinsung der Darlehensforderung gesehen werden, sodass
dem Vorliegen einwandfreier Abmachungen über die Verzinsung und die
Rückzahlung sowie dem Vorhandensein entsprechender Sicherheiten
entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 31.5.2006,
2002/13/0168).
Gerade an derartigen fremdüblichen Vereinbarungen
fehlt es im gegenständlichen Fall. Es wurde keine schriftliche Vereinbarung
getroffen. Da die Laufzeit des angeblichen Darlehens unbestimmt ist und
Rückzahlungen aus im Zeitpunkt der Überlassung nicht vorhersehbaren
Gewinnausschüttungen erfolgen sollten, liegen selbst im zutreffenden Fall
einer derartigen mündlichen Vereinbarung keine fremdüblichen
Bedingungen vor. Der Geschäftsführer hat seit dem ersten vollen Jahr
der Geschäftstätigkeit Entnahmen getätigt, wodurch der Saldo des
Verrechnungskontos ständig angewachsen ist. Die verrechneten Zinsen, die
nicht bezahlt, sondern lediglich verbucht worden sind, können nicht als
markt- und risikogerecht angesehen werden, weil Kapital für
CD-Finanzierungen nur im Falle entsprechender Sicherheiten zur Verfügung
gestellt wird und derartige Sicherheiten unbestrittenermaßen nicht
geleistet wurden.
Da es sohin an von vornherein klaren und einem
Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarungen fehlt, ist davon auszugehen, dass
es sich bei den entnommenen Beträgen um verdeckte Ausschüttungen
handelt.
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2002 war
daher abzuweisen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988
liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
eine Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende
Kapitalerträge handelt: Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der zum
Abzug Verpflichtete (Abs. 3) dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Aufgrund des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung
an den Geschäftsführer der Bw., der aufgrund von Abmachungen mit den
im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaftern in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise auch als Anteilsinhaber anzusehen ist, wurde die Bw. daher zu
Recht für die Kapitalertragsteuer zur Haftung herangezogen.
Die Berufung betreffend Kapitalertragsteuer 2002 war daher
abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1923-W/04
- Stammnummer
- 27187
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF