Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3533-W/02
Kein Abzug von Vorsteuern, die vom leistenden Kleinunternehmer nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet werden. Behandlung von Zuwächsen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3533-W/02vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine von einem Kleinunternehmer nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug, da sich nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg. 1989, 4227) der Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die deswegen geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Ob der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer ist oder nicht, ist objektiv nach den Kriterien des UStG 1994 und nicht nach Zusicherungen des Leistenden oder dem guten Glauben des Leistungsempfängers zu beurteilen. Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Rechnungsausstellers entsteht, ist nicht durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden.
Die bloße Verbuchung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter kann eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht.
Der Umstand, dass im Rahmen der Jahresabschlüsse einer Kapitalgesellschaft Zinsen verbucht wurden, liefert für den Abschluss entsprechender Darlehensverträge keinen ausreichenden Beweis.
Bei völliger Rechtsgrundlosigkeit von Zuwächsen auf einem Gesellschafterverrechnungskonto, denen Vermögensabflüsse aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gegenüberstehen, liegen verdeckte Ausschüttungen vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Interrevision GmbH und Nfg.
KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999,
Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume Juli 1999 bis
November 2000 sowie gegen die Haftungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis
1999, Körperschaftsteuer für das Jahr 1999, Umsatzsteuerfestsetzung
für die Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999,
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999, Umsatzsteuerfestsetzung für
die Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1998 bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997
und 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1991 gegründet. Gegenstand des
Unternehmens der Bw. ist laut Gesellschaftsvertrag die Durchführung von
Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige
Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, die Vermietung und Verpachtung von
Kraftfahrzeugen jeder Art ohne Beistellung eines Lenkers sowie die Vermittlung
von Botendienstfahrten. Die Bw. erstellt ihre Jahresabschlüsse auf ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Bilanzstichtag ist der 30. Juni.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw. ist der zu 99 % an der Bw.
beteiligte Gesellschafter RS.
Die Bw. wurde einer die Jahre
1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer die
Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 umfassenden Umsatzsteuernachschau
unterzogen. Hiebei wurde u. a. folgendes festgestellt:
1.
Umsatzsteuer:
Die Bw. habe Lenker auf Basis
von Werkverträgen beschäftigt. Einige Lenker hätten in ihren
Provisionsabrechnungen Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen, obwohl sie
umsatzsteuerlich nicht erfasst gewesen wären und auch keine
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
(Verzichtserklärung für Kleinunternehmer) gegenüber ihren
Finanzämtern abgegeben hätten.
Aus diesem Grunde sei folgenden
Vorsteuern die Abzugsfähigkeit versagt worden:
|
Wirtschaftsjahr bzw. Nachschauzeitraum
|
nichtabzugsfähige
Vorsteuer laut Bp. in Schilling
|
WJ 1996/97
|
81.023,64
|
WJ 1997/98
|
30.289,12
|
WJ 1998/99
|
34.679,42
|
NSZR Juli 1999 bis Juni 2000
|
40.465,51
|
NSZR Juli 2000 bis November 2000
|
2.889,95
2.
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer:
Bezüglich der
jährlichen Anstiege in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 auf dem
Verrechnungskonto des Gesellschafters RS, welches jährlich mit 5 % verzinst
worden sei, seien keinerlei Darlehensverträge, schriftliche Vereinbarungen
über Dauer, Rückzahlungsmodalität, Kreditrahmen etc. vorgelegt
worden. Die Zuwächse seien daher abzüglich der jährlich
verbuchten Verzinsung inclusive der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer als
verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren:
|
|
Wirtschaftsjahr
1996/97
Schilling
|
Wirtschaftsjahr
1997/98
Schilling
|
Zuwachs
|
237.989,66
|
100.451,98
|
abzüglich
verbuchte Zinsen
|
-37.076,00
|
-38.610,00
|
Zuwachs excl.
Zinsen
|
200.913,66
|
61.841,98
|
|
|
|
verdeckte
Ausschüttung netto
|
200.913,66
|
61.841,98
|
KESt (25 % von
verdeckter Ausschüttung btto)
|
66.971,22
|
20.613,99
|
verdeckte
Ausschüttung brutto
|
267.884,88
|
82.455,97
Aufgrund dieser
Feststellungen ergingen an die Bw. entsprechende Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999,
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Juli 1999 bis
November 2000 sowie die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1997 bis 1998. Die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 ergingen im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bekämpft die Bw. die o.a. Bescheide mit folgender
Begründung:
1.
Umsatzsteuer:
Es sei nicht Sache der Bw.,
die Abfuhr der Umsatzsteuer durch die Rechnungsleger zu überprüfen,
mit welchen Werkverträge abgeschlossen und von denen Gewerbeberechtigungen
und im Zweifelsfall Verzichtserklärungen für Kleinunternehmer
abverlangt worden seien. Für die Bw. sei es in manchen Fällen nicht
vorhersehbar gewesen, dass die Zusammenarbeit mit einzelnen Lenkern weniger als
6 Wochen gedauert habe. In diesen Fällen hätte die Bw. außer den
unterschriebenen Verträgen keine weiteren Unterlagen mehr bekommen.
Für die Bw. sei die Unternehmereigenschaft der fraglichen Lenker klar
vorgelegen und diese hätten auch immer erklärt, dass die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werde. Es habe für
die Bw. hinsichtlich der Abfuhr der Umsatzsteuer keine Kontrollmöglichkeit
bestanden. Es werde daher beantragt, die diesbezüglichen
Vorsteuerkürzungen rückgängig zu machen.
2.
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer:
Das Verrechnungskonto des
Gesellschafters RS sei durch die zum 1. Juli 1991 erfolgte Einbringung
des damaligen Einzelunternehmens RS in die Bw. entstanden. Durch den
seinerzeitigen Notariatsakt sei dieses Konto ausreichend vertraglich
dokumentiert, in der ersten Bilanz der Bw. in Höhe von S 534.780,96
als durch die Einbringung entstandene Verrechnungspost enthalten und
überdies angemessen verzinst worden. Der Zuwachs des Jahres 1996/97 in
Höhe von S 200.913,66 sei durch eine Korrektur von
nichtabzugsfähigen Aufwendungen entstanden. Der Saldo des Kontos habe sich
von S 781.779,79 per 30. Juni 1999 auf einen Saldo von
S 531.779,79 per 30. Juni 2000 reduziert, weshalb eine verdeckte
Ausschüttung nicht vorliege. Die außerbilanzielle Hinzurechnung von
S 267.885,-- für 1996/97 und S 82.456,-- für 1997/98 sei
daher zu stornieren und die Körperschaftsteuer in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben.
Hiezu nahm die
Betriebsprüfung wie folgt Stellung:
1.
Umsatzsteuer:
Es sei für die Beurteilung
der Unternehmereigenschaft irrelevant, ob eine Gewerbeberechtigung vorliege. Der
Abschluss eines Werkvertrages ersetze die Verzichtserklärung für
Kleinunternehmer nicht. In jenen Fällen, in denen eine
Verzichtserklärung für Kleinunternehmer vorgelegt worden sei, sei der
Vorsteuerabzug anerkannt worden. Nur von jenem Teil der Lenker, welche
Provisionsabrechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt hätten, die keine
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 eingereicht
hätten, sei die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer versagt worden. Hiebei
sei es irrelevant, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt
habe.
2.
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer:
Durch die Vorlage eines
Notariatsaktes und die Aufnahme eines Kontos sei den gesetzlichen Anforderungen
nicht entsprochen worden. Es sei nicht denkbar, dass einem fremden Dritten unter
solchen Umständen Kredit gewährt werden würde. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes müsse für jede einzelne Entnahme ein
Darlehensvertrag erstellt werden. Die durchgeführte Verzinsung des
Verrechnungskontos sei für die Behandlung als verdeckte Ausschüttung
irrelevant. Ihr werde dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Berechnung der
verdeckten Ausschüttung neutralisiert werde. Einer späteren
Rückzahlung auf dem Verrechnungskonto sei dahingehend Rechnung getragen
worden, dass nur in den Jahren, in denen sich ein Anstieg auf dem Konto ergeben
habe, von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen worden sei.
Die Stellungnahme wurde der
Bw. vorgehalten. Eine Gegenäußerung erfolgte seitens der Bw.
nicht.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 bis 1998
teilweise Folge und wies die Berufung hinsichtlich der übrigen
angefochtenen Bescheide als unbegründet ab.
Dagegen beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit diese
wieder unerledigt ist.
Mit Vorhalt vom 8. August
2002 wurde die Bw. im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren um Vorlage des
Jahresabschlusses zum 30.6.2000 sowie um genaue Erläuterung und um Nachweis
der Zusammensetzung des Verrechnungskontos in den Jahren 1997 und 1998
ersucht.
Am 11. Februar 2003
langte per Post der Jahresabschluss zum 30. Juni 2000 beim
unabhängigen Finanzsenat ein. Am 7. März 2003 erschien der
Geschäftsführer der Bw., RS, persönlich beim unabhängigen
Finanzsenat und legte einen Auszug des Sachkontos 750-000 Mietpersonal für
die Monate Juli 1996 bis Juni 1997 mit dem Hinweis vor, dass sich aus diesem der
Zuwachs des Verrechnungskontos für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ableiten
lasse. Die maßgeblichen Buchungen hätten Entgelte für
Kuvertierungsarbeiten der minderjährigen Kinder des
geschäftsführenden Gesellschafters RS betroffen, welche gegen Kassa
als Ausgang verbucht worden seien. Hinsichtlich des Verrechnungskontos 1997/98
wurde erwähnt, dass der entsprechende Zuwachs auf diesem Konto durch
Honorarauszahlungen der Bw. an den Geschäftsführer RS entstanden sei.
Die Verrechnungskonten selbst könnten derzeit nicht vorgelegt werden, da
sich diese beim steuerlichen Vertreter der Bw. befinden. Es wurde jedoch
angekündigt, dass diese nachgereicht würden. Bezüglich der nicht
anerkannten Vorsteuern verwies die Bw. auf die Tz. 1825 der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000, nach welcher die fraglichen Vosteuern anzuerkennen
seien.
Auf dem von der Bw.
vorgelegten Sachkonto 750-000 Mietpersonalaufwand wurden u.a. von der Bw. im
Soll unter Anführung der jeweiligen Kassabelegnummer und der Namen A, S, R
und F im Zeitraum Juli 1996 bis Juni 1997 im Soll folgende Buchungen gegen die
Konten 270-000 bzw. 289-000 vorgenommen:
|
|
Belegart
|
Belegnummer
|
Buchungstext
|
Soll
|
Gegenkonto
|
|
|
|
|
Schilling
|
|
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|
84
|
S Aushilfe
|
3.600,00
|
270-000
|
|
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|
85
|
R Aushilfe
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
68
|
F Aushilfe
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
164
|
F August
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
165
|
R August
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
166
|
S August
|
3.000,00
|
270-000
|
|
KB
|
284
|
A
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
285
|
S
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
286
|
R
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
287
|
F Aushilfe
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
429
|
S
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
430
|
A
|
3.600,00
|
270-000
|
|
KB
|
514
|
R Oktober
|
3.600,00
|
270-000
|
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|
871
|
A Dezember
|
3.000,00
|
270-000
|
|
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|
872
|
F Oktober
|
3.000,00
|
270-000
|
|
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|
873
|
F November
|
3.000,00
|
270-000
|
|
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|
874
|
F Dezember
|
3.000,00
|
270-000
|
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|
875
|
S November
|
3.000,00
|
270-000
|
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|
876
|
S Dezember
|
3.000,00
|
270-000
|
|
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|
877
|
R November
|
3.000,00
|
270-000
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|
878
|
R Dezember
|
3.000,00
|
270-020
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|
879
|
A November
|
3.600,00
|
270-000
|
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|
1252
|
R Jänner
|
3.740,00
|
270-000
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|
1253
|
R Februar
|
3.740,00
|
270-000
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|
1254
|
S Jänner
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1255
|
S Februar
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1256
|
F Jänner
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1257
|
F Februar
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1258
|
A Jänner
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1259
|
A Februar
|
3.740,00
|
270-000
|
|
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|
1530
|
A März
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1531
|
R März
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1532
|
S März
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1533
|
F März
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1872
|
R April
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1873
|
S April
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1874
|
F April
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
1875
|
A April
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2149
|
A Mai
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2150
|
S Mai
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2151
|
F Mai
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2152
|
R Mai
|
3.740,00
|
270-020
|
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|
2429
|
A Juni
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2430
|
R Juni
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2431
|
S Juni
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2432
|
F Juni
|
3.740,00
|
270-000
|
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|
2405
|
S August
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2405
|
S August
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
A Dezember
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
A Dezember
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
F Oktober
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
F November
|
-3.000,00
|
289-000
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|
2406
|
F Dezember
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
F Oktober
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
F November
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
F Dezember
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
S November
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
S Dezember
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
S November
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
S Dezember
|
3.600,00
|
289-000
|
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|
2406
|
R November
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
R Dezember
|
-3.000,00
|
289-000
|
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|
2406
|
R November
|
3.600,00
|
289-000
|
|
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|
2406
|
R Dezember
|
3.600,00
|
289-000
|
|
|
Summe
|
|
168.960,00
|
Aus welchen Positionen sich
die Gesamthöhe von S 200.913,66 des vom Betriebsprüfer
festgestellten Realzuwachses des Verrechnungskontos RS im Wirtschaftsjahr
1996/97 zusammensetzt, war anhand des Sachkontos Mietpersonalaufwand 750-000
nicht zu klären.
Mit Vorhalt vom 10. März 2003 wurde der Bw.
mitgeteilt, dass sie am 7. März 2003 mit der Vorlage des Kontos
750-000 Mietpersonalaufwand für 1996/97 nicht der Aufforderung um genaue
Erläuterung und um Nachweis der Zusammensetzung des Verrechnungskontos RS
der Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 laut Vorhalt vom 8. August 2002
nachgekommen sei. Aus diesem Grunde wurde die Bw. ersucht, die Ablichtungen der
Verrechnungskonten dieser Wirtschaftsjahre unter Anschluss von Kopien der
maßgeblichen Buchungsbelege vorzulegen. Da vom Geschäftsführer
der Bw., RS, im Rahmen seiner Vorsprache am 7. März 2003 erwähnt
worden sei, dass die Realzuwächse auf den fraglichen Verrechnungskonten im
Jahre 1996/97 angeblich auf gegen Kassa gebuchte Entgelte für
Kuvertierungsarbeiten der minderjährigen Kinder des
geschäftsführenden Gesellschafters RS bzw. im Jahre 1997/98 auf an den
geschäftsführenden Gesellschafter RS ausbezahlte Honorare
zurückzuführen sein sollen, wurde die Bw. u.a. ersucht, die
diesbezüglich diesen Zahlungen zugrundeliegenden schriftlichen
Werkverträge vorzulegen.
Bezüglich der strittigen
Vorsteuerbeträge wurde der Bw. mitgeteilt, dass hinsichtlich der folgenden
namentlich mit Anschrift angeführten Lenker, die Betriebsprüfung
anhand von Computer-Abfragen festgestellt habe, dass keine der genannten
Personen umsatzsteuerlich erfasst war bzw. eine Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben hätte:
|
|
|
jährlich in
Rechnung
gestellte
Nettobeträge
|
20 %
Um- satzsteuer
|
|
|
Schilling
|
Schilling
|
|
Lenker
1996/97
|
|
|
|
BM
|
5.461,11
|
1.092,22
|
|
BWest
|
2.568,33
|
513,67
|
|
CN
|
41.247,09
|
8.249,42
|
|
DF
|
1.471,19
|
294,24
|
|
FM
|
11.640,68
|
2.328,14
|
|
FS
|
8.457,88
|
1.691,58
|
|
GG
|
54.595,13
|
10.919,03
|
|
HDT
|
753,06
|
150,61
|
|
HV
|
114.381,47
|
22.876,29
|
|
HR
|
1.836,58
|
367,32
|
|
JTü
|
896,00
|
179,20
|
|
JTa
|
18.800,09
|
3.760,02
|
|
MK
|
7.000,00
|
1.400,00
|
|
OS
|
4.906,52
|
981,30
|
|
PS
|
5.805,71
|
1.161,14
|
|
RSch
|
1.430,30
|
286,06
|
|
RV
|
4.135,82
|
827,16
|
|
SI
|
6.267,57
|
1.253,51
|
|
ST
|
2.983,34
|
596,67
|
|
TB
|
14.630,16
|
2.926,03
|
|
TS
|
22.685,50
|
4.537,10
|
|
VS
|
12.321,93
|
2.464,39
|
|
OF
|
60.842,70
|
12.168,54
|
|
Lenker
1997/98
|
|
|
|
AA OEG
|
18.923,41
|
3.784,68
|
|
CD
|
17.145,63
|
3.429,13
|
|
NA
|
112,41
|
22,48
|
|
OF
|
41.587,29
|
8.317,46
|
|
NH
|
8.999,19
|
1.799,84
|
|
TK
|
962,00
|
192,40
|
|
MM
|
3.416,60
|
683,32
|
|
GP
|
6.798,93
|
1.359,79
|
|
RMP
|
20.428,40
|
4.085,68
|
|
HR
|
2.126,60
|
425,32
|
|
RH
|
14.809,00
|
2.961,80
|
|
ASch
|
14.382,20
|
2.876,44
|
|
SR
|
4.237,10
|
847,42
|
|
TS
|
7.267,65
|
1.453,53
|
|
Lenker
1998/97
|
|
|
|
ER
|
1.061,20
|
212,24
|
|
SF
|
43.777,04
|
8.755,41
|
|
MH
|
5.426,17
|
1.085,23
|
|
TGH
|
33.997,43
|
6.799,49
|
|
FL
|
6.655,48
|
1.331,10
|
|
ZN
|
243,75
|
48,75
|
|
KP
|
1.862,97
|
372,59
|
|
HRe
|
10.328,72
|
2.065,74
|
|
MS
|
5.285,26
|
1.057,05
|
|
PJS
|
33.534,67
|
6.706,93
|
|
ZU
|
31.224,47
|
6.244,89
|
|
Lenker
NSR 7/99-6/00
|
|
|
|
IA
|
37.649,82
|
7.529,96
|
|
AB
|
4.282,03
|
856,41
|
|
EC
|
2.289,51
|
457,90
|
|
MD
|
5.307,18
|
1.061,44
|
|
AK
|
3.169,03
|
633,81
|
|
PK
|
5.750,11
|
1.150,02
|
|
UA KEG
|
15.659,58
|
3.131,92
|
|
UW
|
128.220,27
|
25.644,05
|
|
Lenker
NSR 700-11/00
|
|
|
|
AK
|
2.773,38
|
554,68
|
|
UW
|
11.676,34
|
2.335,27
Die von o.a. angeführten
Lenkern jährlich in Rechnung gestellten Nettoumsätze würden in
allen Fällen weit unter S 300.000 liegen.
Der Vorhalt wurde sowohl dem
zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter als auch dem
Geschäftsführer der Bw. zugestellt.
Der Vorhalt wurde von der Bw.
nicht beantwortet.
Ergänzend wurde im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren außerdem festgestellt, dass laut Tz.
28 Betriebsprüfungsbericht bei der Gewinnermittlung für die
Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 eine Passivierung der als verdeckte
Ausschüttungen behandelten Verrechnungskontenzuwächse (abzüglich
Zinsen) nicht vorgenommen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs 1
UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer (unecht)
befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz hat
und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. im
Veranlagungszeitraum S 300.000 nicht übersteigen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze
nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur
Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG
1994 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
fünf Jahre.
§ 11 Abs. 12 UStG
1994 sieht vor, dass der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat,
den er nach dem UStG 1994 nicht schuldet, diesen Betrag auf Grund der Rechnung
schuldet, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht
in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/14/0107 davon aus, dass
für Kleinunternehmer, die einen Steuerbetrag in einer Rechnung ausweisen,
eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1972 oder UStG 1994
entsteht. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem
ausgesprochen, dass eine nach § 11 Abs. 12 UStG
1994 geschuldete
Umsatzsteuer den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da
sich nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs
C-342/87, Slg. 1989, 4227), der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine
Steuer erstreckt, die deswegen geschuldet wird, weil sie in der Rechnung
ausgewiesen ist.
Auch wenn die Bw. ihr
gutgläubiges Vertrauen auf das Nichtvorliegen der
Kleinunternehmereigenschaft bei den fraglichen Lenkern darzulegen versucht,
indem sie vorbringt, für sie sei die Unternehmereigenschaft der fraglichen
Lenker klar erwiesen gewesen und diese hätten ihr gegenüber die Abfuhr
der in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt
zugesichert, so vermag dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies
schon deswegen, weil die Unternehmereigenschaft und demzufolge auch das
Nichtvorliegen der Kleinunternehmereigenschaft aufgrund einer
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994
objektiv nach den
Kriterien des UStG 1994 gegeben sein muss. Die subjektive Überzeugung des
Leistungsempfängers ist nicht maßgebend. Ein Schaden, der durch
unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht durch Zulassung des
Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch
Ersatzansprüche gegen den Leistenden. Die (schriftliche) Versicherung des
Leistenden, Unternehmereigenschaft zu besitzen bzw. die Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen, ist somit umsatzsteuerrechtlich nicht von Bedeutung,
sondern erleichtert allenfalls zivilrechtlich den Beweis des vertragswidrigen
Verhaltens (vgl. dazu Ruppe UStG 1994, Seite 850 Tz. 32 ff zu § 12
UStG 1994, WUV-Universitätsverlag 1995).
Das Risiko einer
Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im guten
Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte,
dieses - sein eigenes - Risiko auf einen Dritten, nämlich den
Abgabengläubiger zu überwälzen ist nicht einsichtig. Bleibt der
Leistungserbringer für den Abgabenpflichtigen greifbar, werden sich
unterlaufene Unrichtigkeiten in der Rechnungslegung im Innenverhältnis
zwischen den Vertragspartnern beheben lassen. Eine allfällige
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das Risiko des
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf
die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (VwGH 28.05.1997,
94/13/0230 u. a.).
Im gegenständlichen Fall
war daher zu prüfen, ob die fraglichen Lenker gegenüber ihren
zuständigen Finanzämtern tatsächlich schriftliche
Verzichtserklärungen abgegeben haben und ob diese objektiv festellbar
jährlich weniger als S 300.000 Umsätze erzielten.
Die Betriebsprüfung hat
aufgrund von Computer-Abfragen festgestellt, dass keiner von den fraglichen
Lenkern im streitgegenständlichen Zeitraum umsatzsteuerlich erfasst war
bzw. eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG
1994 abgegeben hat.
Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren wurde außerdem festgestellt, dass in 47 von den 58 der
Bw. vorgehaltenen strittigen Fällen, die jährlich von den Lenkern in
Rechnung gestellten Umsätze weniger als S 23.000 betragen haben und
sich in 9 Fällen die von den Lenkern jährlich in Rechnung gestellten
Umsätze zwischen S 23.000 und S 61.000 bewegten. Nur in zwei
Fällen wurden von den fraglichen Lenkern innerhalb eines Jahres
Rechnungsbeträge über S 100.000 fakturiert (WJ 1996/97: HV:
S 114.381,47, NSZR 7/99 bis 6/00: WU S 128.220,27). In allen
Fällen liegen jedoch die von den jeweiligen Lenkern jährlich in
Rechnung gestellten Umsätze weit unter der gemäß
§ 6 Abs. 1
Z. 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer normierten Grenze von
S 300.000.
Aufgrund dieser Feststellungen
liegt die
Kleinunternehmereigenschaft
bei den fraglichen Lenkern
objektiv vor.
Die von der Bw. ins Treffen
geführte Z. 1825 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist außerdem nur
auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 2000 ereignet haben. Da der Berufungszeitraum per
30. November 2000 endet, findet die zuvor erwähnte Richtlinie im
gegenständlichen Fall keine Anwendung.
Im Hinblick auf diese Sach-
und Rechtslage geht daher auch das Vorbringen der Bw, sie sei weder
verpflichtet, noch sei es ihr zumutbar gewesen, die Abfuhr der Umsatzsteuer zu
überprüfen, ins Leere. Die Berufung ist daher in diesem Punkt
unbegründet.
2.
Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer:
Gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung ob das Einkommen
- im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen
oder
-
in anderer Weise verwendet wird.
Gemäß
§ 93
Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.
Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. auch für verdeckte
Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95
Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der
Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte Ausschüttungen vor, wenn
Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die
ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar
sind, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. März 1974, 1157/72). Die Ursächlichkeit des
Gesellschaftsverhältnisses wird dabei durch Fremdvergleich ermittelt, wobei
entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Fremden
(Nichtgesellschafter) ebenfalls gewährt hätte.
Gemäß Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0079,
müssen Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter bzw. diesem nahestehenden Personen, um steuerlich anerkannt zu
werden, klar und eindeutig sein, nach außen in Erscheinung treten und
fremdüblichen Bedingungen entsprechen.
Laut Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1973, Zl. 979/72 sowie vom
3. Mai 1983, Zl. 82/14/0277 sind rückwirkende Vereinbarungen (für
die Vergangenheit) nicht zu beachten. Die von der Judikatur geforderten
Kriterien, wie im gegenständlichen Fall die Klar- und Eindeutigkeit nach
außen hin sowie die Fremdüblichkeit, müssen bereits zu jenem
Zeitpunkt vorliegen, ab dem die vertraglichen Gestaltungen Anwendung finden
sollen.
In seinem Erkenntnis vom
31. März 1998, Zl. 96/13/0121, 0122, führt der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit "Entnahmen", die gegen ein
Gesellschafterverrechnungskonto verbucht werden, aus, dass die bloße
Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den
Rechtsgrund der Zuwendungen nicht ersetzen kann, weil ein solcher
Buchungsvorgang weder nach außen hin zum Ausdruck kommt, noch daraus der
Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht. Die sich aus der
Fremdverkehrsunüblichkeit ergebenden Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsverpflichtung, lassen sich hiebei durch die Tatsache einiger
Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht
entkräften.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2002, Zl. 98/13/0011
liefert außerdem der Umstand, dass im Rahmen der Jahresabschlüsse
Zinsen verbucht wurden, für den Abschluss entsprechender
Darlehensverträge keinen ausreichenden Beweis.
Das Vorbringen, die vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien der Klar- und Eindeutigkeit seien
durch den Notariatsakt erfüllt, mit welchem das Konto laut Bw. zum
1. Juli 1991 in die Bw. eingebracht worden sein soll, geht schon
deswegen ins Leere, weil dieses nur für den Kontostand zum Zeitpunkt der
Einbringung, nicht aber für die Zuwächse der Wirtschaftsjahre 1996/97
und 1997/98 zutreffen kann. Im Hinblick auf das zuvor erwähnte Erkenntnis
des Verwaltungsgerichthofes vom 31. Juli 2002, Zl. 98/13/0011 vermag
auch der Hinweis, die Kontostände seien verzinst worden, zum Erfolg der
Berufung nichts beizutragen. Überdies war Gegenstand der verdeckten
Ausschüttung nur der Realzuwachs der jeweiligen Kontostände, d.h. der
um die Zinsen verminderte Jahreszuwachs. Hiezu brachte die Bw. vor, dass diese
Zuwächse durch die Umbuchung von nichtabzugsfähigen Aufwendungen
entstanden seien. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wurde am
7. März 2003 vom Geschäftsführer der Bw., RS,
erwähnt, die Zuwächse seien aufgrund von gegen Kassa gebuchte Entgelte
für Kuvertierungsarbeiten der minderjährigen Kinder des
geschäftsführenden Gesellschafters RS (Wirtschaftsjahr 1996/97) bzw.
von der Bw. an ihn ausbezahlte Honorare (Wirtschaftsjahr 1997/98) entstanden.
Damit wird aber einerseits die Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters RS aus dem Rechtstitel eines
Darlehens vorweg in Abrede gestellt und andererseits nicht bestritten, dass den
Zuwächsen Vermögensabflüsse in Form von Kassenausgängen
gegenüberstehen, die dem geschäftsführenden Gesellschafter bzw.
dessen minderjährigen Kindern zugeflossen sind. Trotz Aufforderung mit
Vorhalt vom 10. März 2003 war die Bw. nicht im Stande, die
Zusammensetzung der Zuwächse auf den Verrechnungskonten RS der
Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 durch Vorlage dieser Konten samt
zugehöriger Belege zu erläutern. Ebensowenig wurde der Rechtsgrund der
durch die Zuwächse bedingten Vermögensabflüsse durch Vorlage von
entsprechend klaren, eindeutigen, nach außen hin erkennbaren
fremdüblichen Verträgen, wie sie von der Judikatur gefordert werden
(VwGH 26.9.1995, Zl. 85/14/0079), nachgewiesen. Mit der Vorlage des Kontos
750-000 Mietpersonalaufwand für das Wirtschaftsjahr 1996/97, anhand welchem
außerdem die volle Höhe des Verrechnungskontozuwachses nicht
nachvollziehbar war (Summe der Sollbuchungen lt. Konto 750-000:
S 168.960,00, Zuwachs Verrechnungskonto 1996/97 ohne Zinsen lt.
Betriebsprüfung: S 200.913,66), wurde jedenfalls den Anforderungen
dieser Judikatur nicht entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0121, 0122, ausgesprochen,
dass bei völliger Rechtsgrundlosigkeit von Zuwächsen auf einem
Gesellschafterverrechnungskonto, denen Vermögensabflüsse aus dem
Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gegenüberstehen - wie im
gegenständlichen Fall - verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter
vorliegen.
Gemäß Erkenntnissen
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1998, Zl. 96/15/0013 bzw. vom
24. März 1998, Zl. 97/14/0118 können verdeckte
Gewinnausschüttungen durch deren spätere Rückerstattung nicht mit
steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Nach Wiesner, SWK
1984, AI 184f und Quantschnigg, ÖStZ, 165f kann bei nachträglichen
Rückzahlungen die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nur
ausgeschlossen werden, wenn es sich um
irrtümliche
Zahlungsvorgänge handelt oder
vor dem
Bilanzstichtag die Zuwendung zurückgefordert wird und in der Bilanz
des betreffenden Jahres eine Forderung bilanziert wird. Dass die Zuwächse
auf dem Gesellschafterverrechnungskonto auf irrtümlichen
Zahlungvorgängen beruhen, wurde weder im Zuge der Betriebsprüfung noch
im Berufungsverfahren vorgebracht. Ebensowenig wurde seitens der Bw. eine
Rückforderung der gegenständlichen Zuwächse auf dem
Verrechnungskonto vor den jeweiligen Bilanzstichtagen behauptet. Vielmehr
versucht die Bw. darzutun, dass eine verdeckte Ausschüttung deswegen nicht
vorliegen könne, weil sich das Konto von S 781.779,79 per
30. Juni 1999 nach den
maßgeblichen Bilanzstichtagen auf einen Saldo von S 531.779,79
per 30. Juni 2000 vermindert habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch im
Hinblick auf die zuvor dargestellte Rechtslage der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
Gemäß Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, 410, 618/77 muss für
die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen ein auf
Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft
vorliegen. Dieser kann gemäß Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78 bzw. vom
10. Dezember 1985, Zl. 85/14/0080 bereits aus den objektiven
Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden. Hiezu genügt ein
Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung
des Gesellschaftsvermögens geduldet habe.
Zu Recht hat die
Betriebsprüfung daher die gegenständlichen Zuwächse (exclusive
Zinsen) auf den Gesellschafterverrechnungskonten RS als dem
Betriebsvermögen entzogene Vermögenswerte ("Entnahmen") und damit als
verdeckte Auschüttung qualifiziert, weil der Geschäftsführer RS
die Vermögensminderungen bei der Bw. geduldet hat und diese Vorteile ihm
als Gesellschafter bzw. seinen minderjährigen Kindern als dessen nahe
Angehörige zugeflossen sind. Die Berufung ist daher diesbezüglich
unbegründet.
Wie Tz. 28
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, wurden die jeweiligen Anstiege
(abzüglich Zinsen) des Verrechnungskontos RS in den Wirtschaftsjahren
1996/97 und 1997/98, nicht passiviert. Der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 wird aus diesem Grunde teilweise
stattgeben. Die zuvor genannten Körperschaftsteuerbescheide werden daher
wie folgt abgeändert:
|
|
1997
|
1998
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
Betriebsprüfung
|
234.876,00
|
-370.670,00
|
Passivierung der Auflösung des
Verrechnungskontos RS
|
-200.913,66
|
-61.841,98
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Berufungsentscheidung
|
33.962,34
|
-432.511,98
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung (gerundet)
|
33.962,00
|
-432.512,00
|
zuzüglich nichtausgleichsfähige
Verluste lt. Erklärung
|
|
29.565,00
|
abzüglich zu verrechnende IFB-Verluste lt.
Erklärung
|
-4.452,00
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
29.510,00
|
-402.947,00
|
Einkommen
|
29.510,00
|
0,00
|
Einkommen gerundet
|
29.500,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuer gem. § 22 KStG
1988
|
10.030,00
|
0,00
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
7.470,00
|
25.000,00
|
Körperschaftsteuer in Schilling
|
17.500,00
|
25.000,00
|
Körperschaftsteuer
in Euro
|
€ 1.271,77
|
€ 1.816,82
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VorsteuerabzugKleinunternehmerunrichtiger SteuerausweisVerzichtserklärungguter GlaubeDarlehenVerzinsung und Zuwächse auf dem Gesellschafterverrechnungskontorechtsgrundlose Vermögensabgänge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3533-W/02
- Stammnummer
- 6047
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF