Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1060-W/02
Verdeckte Ausschüttung bei Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos ohne Rechtsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1060-W/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 (4) BAO, Umsatzsteuer 1994 bis 1996,
Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 sowie gegen den Bescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 entschieden:
Der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994
bis 1996 wird Folge gegeben.
Der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 wird Folge gegeben.
Die Umsatzsteuergutschrift
für das Jahr 1994 beträgt € 2.767,74
(S 38.085,00).
Die Umsatzsteuerzahllast
für das Jahr 1995 beträgt € 21.407,16
(S 294.569,00)
Die
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1996 beträgt € 43.263,96
(S 595.325,00)
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1994 bis 1996
wird abgewiesen.
Der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1994 betragen -€ 16.880,45 (-S 232.280,00). Die
Körperschaftsteuer 1994 beträgt € 1.090,09
(S 15.000,00).
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1995 betragen € 4.948,29 (S 68.090,00). Die
Körperschaftsteuer 1995 beträgt € 1.088,49
(S 14.978,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 betragen € 28.186,59
(S 387.856,00). Die Körperschaftsteuer 1996 beträgt
€ 7.993,36 (S 109.991,00).
Der Berufung gegen den Haftungs-
und Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis
1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996 beträgt
€ 13.453,27 (S 185.121;00).
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben ist dem der Entscheidung als
Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 1994 gegründet. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Josef F. Geschäftsführer
der Bw. und zu 98% an deren Stammkapital beteiligt.
Von April bis Juni 1998 wurde
bei der Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1996
durchgeführt. Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 15. Juni
1998 habe die Bw. für Unternehmen des
Gesellschafter-Geschäftsführers Josef F. Aufwendungen bezahlt. Diese
Aufwendungen seien gegen das bei der Bw. geführte Verrechnungskonto Josef
F. gebucht worden. Dies habe einen Verrechnungssaldo zugunsten der Bw. zur Folge
gehabt. Der Verrechnungssaldo sei durch Einlagen ungeklärter Herkunft
laufend vermindert worden, insgesamt jedoch angewachsen. Per 31.12.1996
hätten die Verrechnungsforderungen der Bw. gegenüber Josef F.
S 849.981,09 betragen. Die Aushaftungen auf dem Verrechnungskonto seien
verzinst worden. Die Zinsen hätten 1994 S 9.340,35, 1995
S 10.703,39 und 1995 S 32.275, betragen.
Rückzahlungsvereinbarungen bzw. Darlehensverträge betreffend der
Aushaftungen auf dem Verrechnungskonto Josef F. seien nicht vorgelegt worden.
Zudem habe die Betriebsprüfung Mängel der Kassenführung
festgestellt. Konkret sei ein händisch geführtes Kassabuch vorgefunden
worden, in welchem auch die Zu- und Abflüsse auf den Bankkonten der Bw.
verzeichnet seien. Daneben habe der steuerlichen Vertreter der Bw. ein Kassabuch
erstellt und würden die Eintragungen im Kassabuch des steuerlichen
Vertreters mit den Eintragungen im händisch geführten Kassabuch nicht
übereinstimmen.
Im Hinblick auf die getroffenen
Feststellungen sei von der Betriebsprüfung die Ansicht vertreten worden,
dass es sich bei den von Josef F. getätigten Einlagen um
Schwarzumsätze der Bw. handelt die der 20%-igen Umsatzsteuer unterliegen
würden und als verdeckte Gewinnausschüttung an Josef F. der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen seien. Auch die auf dem Verrechnungskonto
Josef F. aushaftenden Beträge abzüglich Zinsen seien laut
Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung an Josef F. anzusehen und
als solche der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Die Kapitalertragsteuer sei
von der Bw. zu tragen, da seitens des steuerlichen Vertreters ein Tilgungsplan
nicht vorgelegt worden sei.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, verfügte die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und
erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende Abgabenbescheide. Mit
Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 4. März 1999 wurde der Bw. zudem die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996
vorgeschrieben.
Mit Schriftsätzen vom
16.3.1999 bzw. 22.3.1999 wurde von der Bw. gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
1994 bis 1996, gegen die in weiterer Folge ergangenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1996 und gegen den Haftungs- und
Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1994
bis 31.12.1996 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung zu
Unrecht festgestellt worden sei. Josef F. habe als Einzelunternehmer weitere
Firmen betrieben und erst mit der Gründung der Bw. ein Bankkonto
eingerichtet. Von diesem Bankkonto seien Überweisungen auch für die
Firmen des Josef F. getätigt worden. Jene Positionen die nicht der Bw.
zuordenbar gewesen seien, seien über das Verrechnungskonto Josef F.
ausgeschieden worden. Daher müsse die Feststellung, die Bw. habe die
Aufwendungen der Firmen des Josef F. getragen, entschieden zurückgewiesen
werden. Tatsächlich sei keine einzige derartige Aufwandsposition im
Rechenwerk der Bw. erfasst worden. Die über das Bankkonto der Bw. bezahlten
Beträge seien dieser in Form von Einlagen wieder zugeführt
worden.
Auch die Feststellung, wonach
die Herkunft der auf dem Verrechnungskonto Josef F. gebuchten Einlagen
ungeklärt sei, sei unzutreffend, weil Josef F. die in den Einzelfirmen
erwirtschafteten Umsätze zur Abdeckung der Abgänge des
Verrechnungskontos verwendet habe. Diese Umsätze seien Josef F.
großteils zur Verfügung gestanden, da er die Aufwendungen der
Einzelfirmen über das Bankkonto der Bw. beglichen habe. Die auf dem
Verrechnungskonto Josef F. gebuchten Einlagen würden demnach nicht aus
Schwarzumsätzen der Bw. resultieren und seien zu unrecht der Umsatzsteuer
unterzogen und als verdeckte Gewinnausschüttung an Josef F. behandelt
worden. Im übrigen sei unerklärlich wie man mit dem Handel von
Werbeartikeln Schwarzumsätze machen könne, weil es sich bei den
Abnehmern regelmäßig um Unternehmer im Sinne des UStG handle, welche
zum Zwecke der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die ordnungsgemäße
Rechnungslegung achten würden.
Dass die Kapitalertragsteuer
von der Bw. getragen werde, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen. Diese
Feststellung sei gegen den Willen der Bw. in die Niederschrift über die
Schlussbesprechung aufgenommen worden. Ein diesbezüglicher Einspruch der
Bw. sei ignoriert worden und sei diese auch nie dazu aufgefordert worden einen
Tilgungsplan vorzulegen.
Die Bw. beantragte, die
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 ersatzlos zu beheben, da eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend diese Abgaben nicht zulässig
gewesen sei. Weiters wurde die ersatzlose Behebung des Haftungs- und
Zahlungsbescheides betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1994
bis 31.12.1996 beantragt. Im Falle der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde zudem der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Dieser wurde mit Schreiben vom
26.3.2004 zurückgezogen.
Die Betriebsprüfung hat
zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass Josef F. im
Prüfungszeitraum drei Einzelfirmen betrieben und mit diesen Firmen im Jahr
1994 einen Verlust von S 501.793,00 und im Jahr 1995 einen Gewinn von
S 56.020,00 erwirtschaftet habe. Die Zahlen für das Jahr 1996
würden nicht vorliegen. Daneben habe Josef F. in den Jahren 1995 und 1996
Geschäftsführerbezüge von S 48.000,00 bzw. S 390.000,00
bezogen.
Vom Bankkonto der GmbH seien
Sammelüberweisungen getätigt worden. Dabei sei nicht unterschieden
worden, ob es sich um Zahlungen für die Einzelfirmen, um private Ausgaben
von Josef F. oder um Ausgaben für die Bw. gehandelt habe.
Überweisungen die nicht die Bw. betroffen hätten seien über das
Verrechnungskonto Josef F. ausgebucht worden. Dennoch sei der Bw. dadurch Geld
für betriebsfremde Zwecke entzogen worden.
Josef F. und der steuerliche
Vertreter der Bw. hätten Kassabücher geführt. Im Kassabuch von
Josef F. seien auch Einnahmen und Ausgaben erfasst worden die auf dem Bankkonto
der Bw. zu- bzw. von diesem abgeflossen seien. Der steuerliche Vertreter habe
ein Kassabuch geführt, welches durch Einlagen im Plus gehalten worden sei.
Eine Überprüfung des Bankkontos habe ergeben, dass sich im
Prüfungszeitraum keine einzige Kassadotierung mit einem Abgang vom
Bankkonto decke.
Den auf der Sollseite des
Verrechnungskontos Josef F. eingebuchten Beträgen stünden fiktive
Einlagen bzw. Kassadotierungen gegenüber. Die den Einlagen zugrunde
liegenden Geldflüsse und die Herkunft der eingelegten Beträge sei
nicht nachgewiesen worden. Die Betriebsprüfung sei daher davon ausgegangen,
dass die Bw. Schwarzumsätze in Höhe der Einlagen getätigt habe
und seien diese der Umsatzsteuer unterzogen worden. Weiters sei das
Verrechnungskonto Josef F. aufgelöst worden.
Im fortgesetzten Verfahren
wurden, zum Nachweis dafür, dass die Bw. keine Schwarzumsätzen
getätigt habe, alle von der Bw. als Aufwand verbuchten Wareneinkäufe
und die mit den eingekauften Waren getätigten Umsätze dokumentiert. Zu
den Geldflüssen wurde im Schreiben vom 22.3.2000 ausgeführt, dass der
Betriebsprüfung alle Konten zur Verfügung gestanden seien. Auf die
Konten der Bw. seien Losungen der von Josef F. geführten Einzelfirmen
einbezahlt worden. Es sei vorgekommen, dass die Zahlungen der Bw. für die
Einzelfirmen höher gewesen seien als die an die Bw. zurückgeflossenen
Beträge. Diesfalls sei in der Bilanz der Bw. eine Forderung an Josef F.
ausgewiesen worden. Per 31.12.1997 hätten die Forderungen der Bw.
gegenüber Josef F. S 452.796,44 betragen. Im Jahr 1998 wären die
Verbindlichkeiten der von Josef F. geführten Firmen nicht mehr von der Bw.
bezahlt worden und sei es durch die an die Bw. rückgeführten
Beträge zu einer Verrechnungsverbindlichkeit der Bw. gegenüber Josef
F. gekommen.
Zum weiteren Nachweis
dafür, dass die Bw. keine Schwarzumsätze getätigt habe, wurde im
fortgesetzten Verfahren zudem eine detaillierte Aufstellung der in den Firmen
des Josef F. erzielten Tageslosungen vorgelegt, aus welcher laut Bw. ersichtlich
sei, dass die von Josef F. getätigten Einlagen aus den Tageslosungen der
von ihm geführten Betriebe resultieren würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH
5.10.1987, 85/15/0372).
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Unter einer verdeckten
Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an
die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden, Personen nicht gewährt
werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die
Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren
Erscheinungsform nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und
ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache
ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln, wobei Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen
werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056 u.
a.).
Wiederaufnahme
des Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahrens 1994 -
1996
Gemäß den
vorliegenden Unterlagen und den diesbezüglich unwidersprochenen
Prüfungsfeststellungen wurde im Rechenwerk der Berufungswerberin ein
Verrechnungskonto Josef F. geführt welches, im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf S 849.981,09 angewachsen ist.
Das Anwachsen des Forderungssaldos zugunsten der Bw. ist darauf
zurückzuführen, dass vom Bankkonto der Bw. Aufwendungen für
Unternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt wurden. Die
Aushaftungen auf dem Verrechnungskonto wurden verzinst. Mit den Zinsen wurde
wiederum das Verrechnungskonto Josef F. belastet. In den beim Finanzamt
eingereichten Jahresabschlüssen der Bw. werden im Jahr 1994
Verrechnungsforderungen gegenüber Josef F. in Höhe von
S 142.774,06 und in den Jahren 1995 und 1996 Verrechnungsforderungen von
S 175.370,98 bzw. S 849.981,09 ausgewiesen. Dass zwischen der Bw. und
Josef F. keine, die laufende Verrechnung an sich betreffende, Vereinbarung
hinsichtlich Rückzahlung, Besicherung, maximale Höhe der Aushaftung
etc. abgeschlossen wurde, wurde in den eingereichten Abgabenerklärungen
nicht offengelegt. Gerade dieser Umstand ist jedoch für die steuerliche
Beurteilung der zu den Bilanzstichtagen 1994 bis 1996 auf dem Verrechnungskonto
aushaftenden Beträge von wesentlicher Bedeutung, da Entnahmen des
Gesellschafters einer GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen, die nicht auf
einen einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund
zurückgeführt werden können, grundsätzlich als verdeckten
Ausschüttungen an diesen Gesellschafter anzusehen sind. Im
gegenständlichen Fall wurden die Aushaftungen auf dem Verrechnungskonto
verzinst und sind die bei der Bw. als Erlös erfassten Zinsen bei Annahme
einer verdeckten Ausschüttung im Rechenwerk der Bw. zu unrecht erfasst
worden. Durch die erforderliche Ausbuchung werden die
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 1994 bis 1996 vermindert,
weshalb hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht nur zulässig sondern auch geboten
war.
Geht man (wie in weiterer Folge
noch näher dargelegt) davon aus, dass von der Bw. keine Schwarzumsätze
getätigt wurden, liegen betreffend der Umsatzsteuer 1994 bis 1996 keine
Wiederaufnahmsgründe vor. Die Wiederaufnahme des Verfahren betreffend
Umsatzsteuer 1994 bis 1996 wurde demnach zu Unrecht verfügt.
Verrechnungskonto
Josef F.
Wie bereits ausgeführt, werden in den
Jahresabschlüssen der Bw. im Jahr 1994 Verrechnungsforderungen
gegenüber Josef F. in Höhe von S 142.774,06 und in den Jahren
1995 und 1996 Verrechnungsforderungen von S 175.370,98 bzw.
S 849.981,09 ausgewiesen, wobei zwischen der Bw. und Josef F. keine, die
laufende Verrechnung an sich betreffende, Vereinbarung hinsichtlich
Rückzahlung, Besicherung, maximale Höhe der Aushaftung etc.
abgeschlossen wurde.
Mit (dem vorliegenden Sachverhalt gleichenden)
Sachverhalten, wonach Gesellschafter einer GmbH aus dem
Gesellschaftsvermögen Entnahmen tätigen, die nicht auf einen
einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund
zurückgeführt werden können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits wiederholt befasst (VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; VwGH 14.4.1993,
91/13/0194; VwGH 15.3.1995, 94/13/0249, VwGH 31.3.1998; 96/13/0121
u.a.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass
an die Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, zumal
im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe
wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu
legen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein
und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der
Beträge, die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhalten hat, nicht
als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Ausschüttung ausgegangen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die bloße Verbuchungen von
Zuwendungen an einen Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der
Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach
außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die
tatsächliche Zahlung hervorgeht. Weiters wurde im gegebenen Zusammenhang
auch klargestellt, dass sich die Bedenken gegen die Ernstlichkeit der
Rückzahlungsabsicht bei fremdunüblich gewährten Zuwendungen durch
die Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch
nicht entkräften lassen.
Gemäß der oben angeführten (ständigen)
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Zuwachs der
Verrechnungsforderungen gegenüber Josef F. in den Jahren 1994, 1995 und
1996 zu Recht als verdeckte Ausschüttung an Josef F. angesehen. Die
jährlichen Zuwächse sind unter anderem auch auf die Verzinsung der
Verrechnungsforderung zurückzuführen, welche sich erübrigt, wenn
man vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausgeht. Der Kapitalertagsteuer
ist demnach der in den einzelnen Jahren festgestellte Zuwachs der
Verrechnungsforderung abzüglich der im jeweiligen Jahr verbuchten Zinsen zu
unterziehen. Zudem sind auch die bei der Bw. verbuchten Zinserlöse zu
eliminieren, was zu einer Verminderung der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 bis 1996
führt.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Feststellung,
wonach die Kapitalertragsteuer von der Bw. getragen wird, nicht den Tatsachen
entspricht und der diesbezügliche Passus gegen den Willen der Bw. in die
Niederschrift aufgenommen wurde. In diesem Zusammenhang wurde nunmehr auch
schriftlich mitgeteilt, dass sich der Gesellschafter Josef F. zur Übernahme
der Kapitalertragsteuer verpflichtet hat. Die auf die verdeckte
Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde von der Bw. sohin
eingefordert und erhöht die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage
nicht.
Schwarzumsätze 1994
bis 1996
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass Josef F.
von 1994 bis 1996 der Bw. Beträge in maßgeblichen Umfang
zugeführt hat. Konkret wurden auf dem Verrechnungskonto Josef F. 1994
S 128.000,00, 1995 S 1.015.166,67 und 1996 S 1.080.000,00 an
Einlagen verbucht. Die den Einlagebuchungen zugrunde liegenden Geldflüsse
und die Herkunft der zugeführten Gelder wurden gemäß den
weiteren Feststellungen der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen, weshalb
davon auszugehen ist, dass Schwarzumsätzen der Bw. als Einlagen verbucht
wurden.
Dazu wurde von der Bw. vorgebracht, dass die auf dem
Verrechnungskonto Josef F. gebuchten Einlagen aus den erwirtschafteten
Umsätzen der Unternehmen des Josef F. dotiert wurden. Zum Nachweis
dafür hat die Bw. eine detaillierte Aufstellungen der in den einzelnen
Jahren getätigten Einlagen und der in den Betrieben des Josef F. zum
jeweiligen Einlagezeitpunkt erzielten Tageslosungen vorgelegt. Dieser
Aufstellung liegen die Buchhaltungsjournale der Bw. sowie die
Buchhaltungsjournale der Betriebe des Josef F. zugrunde, welche ebenfalls
vorgelegt wurden. Durch diese Aufstellungen ist dokumentiert, dass die
gegenständlichen Einlagen mit den Tageslosungen der Betriebe des Josef F.
grundsätzlich finanzierbar waren. Da die Aufwendungen der Unternehmen des
Josef F. laut den Feststellungen der Betriebsprüfung über das
Bankkonto der Bw. bezahlt wurden, ist dass weitere Berufungsvorbringen, wonach
die Einnahmen dieser Unternehmen an die Bw. weitergeleitet wurden plausibel und
glaubhaft. Demnach wurde die Feststellung, wonach die Einlagen aus Mitteln
unbekannter Herkunft dotiert wurden, zu unrecht getroffen.
Im übrigen hat die Bw. im fortgesetzten Verfahren
Aufstellungen vorgelegt, in welchen allen im Prüfungszeitraum eingekauften
Waren, die mit diesen Waren erzielten Erlöse gegenübergestellt wurden
und ist ausgehend von diesen Aufzeichnungen die Annahme, dass im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Schwarzverkäufe getätigt
wurden nicht zulässig, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Bw. in den
Jahren 1994 bis 1996 den Wareneinsatz verkürzt hat nicht
vorliegen.
Da die Bw. die Herkunft der auf
dem Verrechnungskonto Josef F. verbuchten Einlagen hinreichend darlegen konnte
und die Annahme von Einsatz- bzw. Erlösverkürzung aus den vorliegenden
Erhebungsergebnissen und Unterlagen nicht ableitbar ist, war der Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 zur Gänze und den Berufungen gegen
die Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide 1994 bis 1996 teilweise
stattzugeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1060-W/02
- Stammnummer
- 9072
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF