…dass P im Jahre 2000 die steuerliche Behandlung der Lohnabgaben durch deren Nichtmeldung bzw. deren Nichtentrichtung nicht gesetzeskonform vornehme, sondern habe sich in diesem Zusammenhang auch mit einer zumindest verspäteten Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben abgefunden. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend den…
…Augen verloren werden: So ist das Fehlverhalten des K, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens vorsätzlich die zeitgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben nicht veranlasst hat, geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen…
…Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei] in Frage kommen. Entgegen der Ansicht des Spruchsenates wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 sehr wohl eine Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt. Wenn ein Abgabepflichtiger [bzw. ein Wahrnehmender diesbezüglicher steuerlicher Interessen] über Jahre selbst zu berechnende Abgaben verspätet meldet bzw. abführt…
…Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24…
…Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 zu veranlassen gehabt…
…die A-GmbH ihre vorgegebenen Termine zur Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben versäumen zu lassen. Zumal auch weil offenbar die Abgabenbehörde diesbezüglich - außer den zusätzlichen Vorschreibungen von Verspätungs- und Säumniszuschlägen an die GmbH und einigen Erinnerungen hinsichtlich nicht übermittelter Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe…
… die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der zumindest verspätet bekannt gegebenen Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit wurde offenkundig vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Z hat daher eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von ATS 5…
…gewonnen, da für ihn auf Grund der ihm zugesandten Kontonachrichten die Verspätungen erkennbar waren und er zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass die entsprechenden Meldungen auch in Hinkunft nicht fristgerecht erfolgen würden. Ausschließliches Tatbestandsmerkmal ist die vom Eventualvorsatz umfasste verspätete Entrichtung bzw. Meldung von Selbstbemessungsabgaben…
…der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.101,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.914,-- entsprechende…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…wurde offenbar am selben Tage die Höhe der fällig werdenden Lohnabgaben für die WT KEG betreffend Februar 2005 in Höhe von insgesamt € 1.013,29 ermittelt und W bekannt gegeben, welcher die verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr am 24. März 2005 veranlasste (Buchungsabfrage). Am 7…
…€ gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Nichtentrichtung/Nichtabfuhr bzw. nicht rechtzeitige Entrichtung/Abfuhr von Lohnsteuer(n) und DB für die Monate Mai bis November 2003 und Jänner bis März 2004 iHv. insgesamt 9.441,37 € gemäß § 49 Abs. 1 lit…
…gehandelt, durch die Verletzung dieser Pflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken und über die notwendigen abgabenrechtlichen Kenntnisse verfügt, dass er darüber hinaus auch die verspätete Entrichtung der Normverbrauchsabgabe vorsätzlich zu verantworten habe. Seine persönliche Verantwortung lasse sich aus seiner beruflichen Tätigkeit und dem Umstand…
…sei. Auf Befragen, welche Vorkehrungen der belangte Verband nunmehr getroffen habe, um Säumigkeiten wie die zum Vorwurf gemachten nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen oder Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben in Hinkunft zu vermeiden, führte F aus, er selbst…
…laut Dienstgeber nie länger arbeiteten, als die wöchentliche Normalarbeitszeit) bzw. über der laut Vereinbarungen zulässigen Arbeitszeit ausbezahlten Diäten steuerfrei belassen und keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt hat, mit einem entsprechenden Vorsatz in Bezug auf die verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr agiert hat. Insgesamt begründen daher die…
…15. April 2005) bzw. bis jeweils zum fünften Tag danach verspätet am 7. Mai 2005 gemeldet worden und wurden daher vom Finanzamt festgesetzt. Die verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte im Verlauf des Jahres 2006. Betreffend das Einzelunternehmen Dr. H stellte der Prüfer - korrespondierend zu den…
…und/oder in unzutreffender Höhe - entrichtet wurde. Der Grund für die verspätete Entrichtung bzw. Entrichtung in unzutreffender Höhe ist jedoch in solchen Fällen insoweit von Bedeutung, als er für die Beurteilung der Frage, ob die Nichteinreichung der Voranmeldung entschuldbar war (bzw. subsidiär bei der Ermessensübung)…
…für Dezember 2000 aufgefunden. Der hinsichtlich der Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch den Berufungssenat befragte Drittbeschuldigte hat den Vorgang im Detail beschrieben und immerhin eingeräumt, dass manche Zahlungen mangels Deckung durch die Hausbank nicht durchgeführt werden konnten, weil die Franchise-Nehmer verspätet gezahlt hätten…
…a FinStrG nicht erforderlich. Vielmehr ist es im gegenständlichen Fall ausreichend, dass die Beschuldigte die verspätete Entrichtung billigend in Kauf genommen hat. Wie schon vom Spruchsenat zitiert hat sich die Beschuldigte bis zur Berufung zu den Vorwürfen nicht geäußert. Allein der Hinweis, "dass sie das…