…August 2014 (Datenabfrage). Die zitierte Sorgepflicht des Beschuldigten und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend. Die von ihm - oben beschriebene - vorsätzlich unterlassene fristgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben in 29 Fällen sind aber typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie großteils im gegenständlichen - Einzelfall zwar…
…dass P im Jahre 2000 die steuerliche Behandlung der Lohnabgaben durch deren Nichtmeldung bzw. deren Nichtentrichtung nicht gesetzeskonform vornehme, sondern habe sich in diesem Zusammenhang auch mit einer zumindest verspäteten Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben abgefunden. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend den…
…Augen verloren werden: So ist das Fehlverhalten des K, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens vorsätzlich die zeitgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben nicht veranlasst hat, geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen…
…Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei] in Frage kommen. Entgegen der Ansicht des Spruchsenates wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 sehr wohl eine Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt. Wenn ein Abgabepflichtiger [bzw. ein Wahrnehmender diesbezüglicher steuerlicher Interessen] über Jahre selbst zu berechnende Abgaben verspätet meldet bzw. abführt…
…Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24…
…Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 zu veranlassen gehabt…
…die A-GmbH ihre vorgegebenen Termine zur Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben versäumen zu lassen. Zumal auch weil offenbar die Abgabenbehörde diesbezüglich - außer den zusätzlichen Vorschreibungen von Verspätungs- und Säumniszuschlägen an die GmbH und einigen Erinnerungen hinsichtlich nicht übermittelter Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe…
…dass bei deren Überschreiten der gesamte Betrag zu entrichten ist. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgaben bislang pünktlich entrichtet hat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf…
… die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der zumindest verspätet bekannt gegebenen Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit wurde offenkundig vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Z hat daher eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von ATS 5…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumiert). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hat der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis jeweils zum des fünften Tages nach Fälligkeit unterlassen, hat er sich nach § 49 Abs. 1 lit…
…herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung…
…gewonnen, da für ihn auf Grund der ihm zugesandten Kontonachrichten die Verspätungen erkennbar waren und er zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass die entsprechenden Meldungen auch in Hinkunft nicht fristgerecht erfolgen würden. Ausschließliches Tatbestandsmerkmal ist die vom Eventualvorsatz umfasste verspätete Entrichtung bzw. Meldung von Selbstbemessungsabgaben…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017)…
…der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.101,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.914,-- entsprechende…
…dem Hinweis des Abgabepflichtigen, bei der Entrichtung anderer Abgaben nicht säumig zu sein, nichts zu gewinnen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017…
…10. und am 12. Dezember 2007 im Ausmaß von insgesamt € 72.136,44 realisierten Gewinnausschüttungen die Entrichtung bzw. die Abfuhr der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 18.034,11 binnen Wochenfrist unterlassen, wodurch die Abgabe in angeführter Höhe verkürzt wurde, und…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017)…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017…