Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0299-I/04
Verspätungszuschlag bei einer nicht fristgerechten, der Höhe nach unzutreffenden Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-I/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
16. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 25. Juni 2002
betreffend Verspätungszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit
der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 wird mit 109,35 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) entrichtete am 21. Februar 2002 den Betrag von
254,21 € als Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 mit
Fälligkeit 15. Februar 2002. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht
abgegeben. Am 19. Juni 2002 langte beim Finanzamt eine "berichtigte"
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 ein, worin eine Vorauszahlung in
Höhe von 33.598,43 S ausgewiesen war. Das Finanzamt verbuchte die in
Schillingwährung berechnete Vorauszahlung irrtümlich als Eurobetrag in
Höhe von 33.344,22 € (= Differenz zwischen
33.598,43 € und 254,21 €). Weiters setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 25. Juni 2002 einen Verspätungszuschlag von
2.654,28 € fest. In der Folge wurde der Bw. der Betrag von
33.598,43 € wieder gutgeschrieben und gleichzeitig ihr Abgabenkonto in
Höhe von 2.441,69 € (entspricht 33.598,43 S) belastet. Mit
dem (händisch erstellten) Bescheid gemäß
§ 295 BAO vom
24. Juli 2002 wurde der Verspätungszuschlag auf 218,75 €
herabgesetzt.
In der Berufung
vom 16. Juli 2002 gegen den ursprünglichen
Verspätungszuschlagsbescheid vom 25. Juni 2002 wurde auf den obigen
Irrtum des Finanzamtes hingewiesen und die ersatzlose Aufhebung dieses
Bescheides beantragt. Weitere Ausführungen zur Rechtmäßigkeit
des Verspätungszuschlages enthielt der Berufungsschriftsatz
nicht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 gab das Finanzamt der Berufung
keine Folge. Dies mit der Begründung, dass die Bw. am 21. Februar 2002 eine
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 in Höhe von
254,21 € geleistet habe. Die in der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 in Schillingwährung
ausgewiesene Zahllast sei fälschlicherweise in Euro verbucht worden, wobei
ein Verspätungszuschlag in Höhe von 2.654,28 € festgesetzt
worden sei. In der Folge sei aber die Fehlbuchung berichtigt und der
Verspätungszuschlag mit Bescheid vom 24. Juli 2002 auf
218,75 € herabgesetzt worden. Dieser verminderte
Verspätungszuschlag bestünde im Ausmaß von 10 Prozent des
verspätet entrichteten Vorauszahlungsteilbetrages (2.187,48 €) zu
Recht.
Im
fristgerechten Vorlageantrag vom 9. August 2002, der an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erst am 7. Juni 2004 weitergeleitet
wurde, brachte die Bw. vor, dass § 135 BAO eine Obergrenze von 10
Prozent der festgesetzten Abgabe vorsehe, welche sich auch am Verschulden des
Abgabepflichtigen orientiere. Angesichts des geringfügigen Abgabenbetrages
und der Tatsache, dass die Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in der
Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen sei, erscheine die Festsetzung
des Verspätungszuschlages weit überhöht. Der angefochtene
Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst voranzustellen, dass der
Verspätungszuschlagsbescheid vom 24. Juli 2002 an die Stelle des
Verspätungszuschlagsbescheides vom 25. Juni 2002 getreten ist. Die
Berufung vom 16. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 25. Juni 2002 gilt
daher als auch gegen den Bescheid vom 24. Juli 2002 gerichtet
(§ 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002). Nach dem zweiten Satz
dieser Bestimmung ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären, soweit
der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Aus der
Neufassung des § 274 BAO lässt sich keine Zuständigkeit für
die Gegenstandsloserklärung ableiten. Diese kann entweder von der
Abgabenbehörde erster Instanz oder von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgenommen werden. Die diesbezügliche Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz bleibt durch die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unberührt (§ 276 Abs. 6
dritter Satz BAO). Soweit allerdings eine Berufung als gegenstandslos zu
erklären ist, darf über sie gemäß
§ 289
Abs. 1 erster Satz BAO nicht mit Berufungsentscheidung abgesprochen
werden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 188 f). Hieraus ergibt sich für
den Berufungsfall, dass über die Rechtmäßigkeit des
Verspätungszuschlages nur mehr insoweit zu entscheiden ist, als dieser mit
Bescheid vom 24. Juli 2002 in Höhe von 218,75 € festgesetzt
wurde.
In der Sache
selbst wird auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz
UStG 1994 verwiesen. Danach hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung
gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz
angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die
Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
Die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt nach dem zweiten
Unterabsatz dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 206/1998, nur im Fall
einer fristgerechten Entrichtung der sich nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnenden Vorauszahlung oder wenn sich für den betreffenden
Vorauszahlungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
§ 135
BAO in der für den Berufungsfall gültigen Fassung normiert, dass die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen kann, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Die Bw. hat die
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 nicht zum Fälligkeitstag,
sondern erst am 21. Februar 2002, und zwar nur im Teilbetrag von
254,21 € entrichtet. Sie hat bis zum Fälligkeitstag auch keine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, sondern erst am 19. Juni 2002 eine
"berichtigte" Voranmeldung für Dezember 2001 eingereicht, in welcher eine
Zahllast in Höhe von 33.598,43 S (2.441,69 €) ausgewiesen
war. Die Bw. hat somit ihrer Voranmeldungsverpflichtung nicht (zeitgerecht)
entsprochen, obwohl sie dazu mangels Vorliegens der für den Entfall der
Voranmeldung maßgeblichen Voraussetzungen verhalten gewesen wäre. Die
grundsätzliche Berechtigung zur Festsetzung des Verspätungszuschlages
nach Maßgabe des § 135 BAO ist daher gegeben.
Die dem Grunde
und der Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von
Verspätungszuschlägen setzt neben der (hier gegebenen) Versäumung
der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung voraus, dass diese
Versäumnis nicht entschuldbar ist. Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei
der Umsatzsteuer ein Verspätungszuschlag wegen schuldhafter
Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung auch dann verhängt werden,
wenn die Pflicht zur Einreichung nur deshalb nicht entfallen ist, weil die
Umsatzsteuervorauszahlung nicht vorschriftsmäßig - also nicht
zeitgerecht und/oder in unzutreffender Höhe - entrichtet wurde. Der
Grund für die verspätete Entrichtung bzw. Entrichtung in
unzutreffender Höhe ist jedoch in solchen Fällen insoweit von
Bedeutung, als er für die Beurteilung der Frage, ob die Nichteinreichung
der Voranmeldung entschuldbar war (bzw. subsidiär bei der
Ermessensübung), zu berücksichtigen ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/2, § 135, Tz. 20, und die dort zit. Judikatur).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist daher zu prüfen, ob das Vorbringen der
Bw. die Nichteinreichung der Voranmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt zu
rechtfertigen vermag.
Die am
21. Februar 2002 geleistete Zahlung (254,21 € war) nicht nur
rechnerisch unrichtig, sondern auch verspätet. Ungeachtet dessen hat sich
die Bw. zur nicht fristgerechten Entrichtung dieser "Teilzahlung" nicht
geäußert. Auch aus der Aktenlage sind keine Gründe erkennbar,
welche die verspätete Zahlung entschuldbar erscheinen ließen. Schon
aus diesem Grund ist die unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung vorwerfbar und
verschuldet.
Was das im
Vorlageantrag eingewendete - für die Berechnung der um zirka
33.000 S zu niedrigen Vorauszahlung ursächliche - Versehen
betrifft, so hat die Bw. nicht aufgezeigt, wodurch der betreffende Fehler
hervorgerufen worden sein könnte. Die Bw. hat insbesondere nicht behauptet,
dass sie aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt habe, welche ein
Verschulden ausschließen könnte. Sie hat sich weder auf eine
Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch auf sonstige
Unklarheiten hinsichtlich ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen noch auf eine
irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung berufen. Die Bw. hat
auch nicht konkret dargelegt, dass sie die gebotene, sachlich erforderliche und
nach ihren subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet habe. Auf
der anderen Seite steht aber fest, dass die Bw. nur einen Bruchteil (rd. ein
Zehntel) der für Dezember 2001 geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt
abgeführt hat. Schon diese Größenordnung spricht dafür,
dass die Bw. die ihr obliegende Sorgfalt bei der Steuerberechnung außer
Acht gelassen hat. Zudem betrafen die dem Entstehen der Steuerschuld zugrunde
liegenden Vorgänge, nämlich die Erzielung laufender Umsätze, den
unmittelbaren Geschäftsbereich der Bw. und waren diese typischerweise mit
abgabenrechtlichen Zahlungs- bzw. Erklärungspflichten verbunden. Angesichts
der erheblichen steuerlichen Bedeutung einer korrekten Abfuhr der Umsatzsteuer
ist schließlich zu fordern, dass sich ein seit Beginn seiner
Erwerbstätigkeit durch einen Steuerberater vertretener Abgabepflichtiger
fachkundig informiert und beraten lässt, um so seinen steuerlichen
Obliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen zu können. Aus den
genannten Gründen vermag das Vorbringen der Bw., die unrichtige
Selbstberechnung der Umsatzsteuer sei versehentlich erfolgt, die Annahme eines
Verschuldens im Sinn des § 135 BAO nicht zu widerlegen. Schließt
doch bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit aus (vgl. zB VwGH
19. 1. 2005, 2001/13/0133; 16. 11. 2004, 2002/17/0267;
27. 9. 2000, 96/14/0174; 29. 11. 1994, 94/14/0094).
Liegt keine
entschuldbare Verspätung vor, so ist die Festsetzung des
Verspätungszuschlages in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das
im Sinne des Gesetzes unter Bedachtnahme auf den Zweck der Vorschrift des §
135 BAO und unter Berücksichtigung von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit (§ 20) zu üben ist (vgl. zB Stoll,
BAO-Kommentar, S. 1531). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist der Zweck des Verspätungszuschlages darin gelegen, den
Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur
rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten. Bei der
Ermessensübung ist daher die grundsätzliche Zielrichtung des
Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven
Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen
(vgl. zB VwGH 12. 8. 2002, 98/17/0292; 17. 5. 1999, 98/17/0265;
VwGH).
Dem auf die
Nichtfestsetzung des Verspätungszuschlages gerichteten Berufungsbegehren
war nicht zu entsprechen, weil die Abstandnahme von einem
Verspätungszuschlag im Rahmen einer gesetzeskonformen Ermessensübung
vor allem solchen Fällen vorbehalten bleibt, in denen das Verschulden, das
Ausmaß der Fristüberschreitung wie auch die in Betracht kommende
Höhe des Verspätungszuschlages unbedeutend sind (vgl. nochmals Stoll,
a. a. O., S. 1532). Ein derartiger Bagatellfall liegt hier aber
nicht vor, weil aus den bereits dargelegten Gründen nicht von einem
bloß geringfügigen Verschulden an der eingetretenen Verspätung
bei der Abgabe der "berichtigten" Umsatzsteuervoranmeldung ausgegangen werden
kann. Ebenso wenig ist die Höhe des festzulegenden
Verspätungszuschlages als unbedeutend anzusehen. Dabei erscheint als
Vergleichsmaßstab die durch BGBl. I 71/2003 geschaffene
Ausnahmeregelung des § 135 BAO geeignet, der zufolge
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 € nicht
erreichen, nicht festzusetzen sind. Durch diese Bestimmung wird der Rahmen
abgesteckt, innerhalb dessen der Gesetzgeber von der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen Abstand nehmen wollte. Auch wenn es sich hiebei
nicht um ein spezifisches Ermessenskriterium handelt, so kann jedenfalls die
Abgabenbehörde diesen Rahmen nicht nach Belieben erweitern.
Der weitere
Einwand, die Bw. sei ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in der
Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen, ist unzutreffend. Vielmehr war
die Bw. auch bei der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Jänner, Februar und März 2001 sowie der Lohnsteuer für
Februar, März und April 2001 säumig. Auf die Festsetzung von
Säumniszuschlägen mit Bescheiden vom 9. April 2001, 9. Mai
2001 und 11. Juni 2001 wird diesbezüglich hingewiesen. Zudem ist in
Rechnung zu stellen, dass die Bw. durch die zirka fünf Monate nach dem
gesetzlichen Fälligkeitstermin erfolgte Erklärungsabgabe bzw.
Steuerentrichtung einen nicht unerheblichen Zins- bzw. Liquiditätsvorteil
erlangt hat, über den pflichtgemäß pünktlich
erklärende Abgabepflichtige nicht verfügen.
Auf der anderen
Seite muss aber darauf Bedacht genommen werden, dass der Tarif der
Zuschlagshöhe gleitend ist. Nach Stoll, a. a. O., S. 1533, hat dieser
Umstand nur dann einen Sinn, wenn der Höchstsatz auf schwerste
Pflichtverletzungen und Rechtsverstöße angewendet wird, hingegen
Fälle geringeren Verschuldens nach den niedrigeren Sätzen der Skala
geahndet werden. Im Berufungsfall war keine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit
festzustellen und ergeben sich derartige Anhaltspunkte auch nicht aus den Akten.
Die vom Finanzamt nicht näher begründete Wahl des Höchstsatzes
bei der Festlegung der Zuschlagshöhe erscheint daher nicht sachgerecht.
Vielmehr kann nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit einem
geringeren Prozentsatz das Auslangen gefunden werden, der nach Lage des Falles
in Höhe von 5 Prozent ermittelt wird. Der Verspätungszuschlag
beträgt somit 109,37 €.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-I/04
- Stammnummer
- 16057
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF