…Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001. Die im Schätzungswege erlassenen Erstbescheide datieren vom 12. August 2002, sodass mit der Zustellung dieser Bescheide die zehnjährige Frist für die absolute Verjährung zu laufen begann. Es war daher insgesamt mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 iVm …
Beschluss Der Unabhängige Finanzsenat hat im Berufungsverfahren des Dr. C D als Masseverwalter im Konkurs der Fa., vom 20. Juli 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Martin König, vom 3. Juli 2009 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Mag. Wilfried Bischofer und Dr. Otmar Sommerauer als weitere Mitglieder des Senates…
…Strafverfügung), so ist das Finanzstrafverfahren einzustellen. "Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über (§ 173 FinStrG). Es war daher mit (interner) Verfahrenseinstellung vorzugehen. Wien, am 11. März 2008
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud Schirz und Harald Weingartner als weitere Mitglieder des Senates in…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als weitere Mitglieder des Senates…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. jur. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des…
…weshalb das Verfahren mangels Nachweises des Vorsatzes des B einzustellen gewesen sei. Gegen diese "Verfahrenseinstellung" durch den Spruchsenat hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Berufung erhoben (gerade noch erkennbar mit dem Begehren auf Fällung eines Schuldspruches im Sinne seiner Stellungnahme an den Spruchsenat vom 16…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. sowie die Laienbeisitzer Dr. und KR als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen Abgabenhinterziehung nach § 33…
Beschluss Der Unabhängige Finanzsenat hat im Beschwerdeverfahren der Bf, vom 26. März 2010 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 19. Jänner 2010, Zahl: 320000/00000/2009-10, betreffend Eingangsabgaben beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Begründung Mit Zollanmeldung CRN vom 26. September…
…die Berufung des Beschuldigten H.H. gegen die Strafbemessung durch den Spruchsenat. Allein schon aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war jedoch mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…abgaben nicht spätestens bis zum 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet hätte. Es war daher, entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, im Zweifel zu Gunsten der Bw. zu entscheiden und mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen. Wien, am 21. April 2009
…den Umstand, "dass den Selbstanzeigen des Beschuldigten keine strafbefreiende Wirkung" zugekommen sei, als erschwerend keinen Umstand. Betreffend die Verfahrenseinstellung hinsichtlich "der Zeiträume 2005 bis 2010" und "05/2011" führte der Erstsenat im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die Voranmeldungen der Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben fristgerecht…
…bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich ist. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. Juni 2006 durch die A-GmbH…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 wäre bis zum Ablauf des 17. September 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 14. Dezember 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die…
…was ja auch zutreffend gewesen war. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von…
…Juni 2003, welcher sich gegen die Verfahrenseinstellung mit Ausnahme betreffend der Veranlagungsjahre 1992 und 1997 und andererseits gegen eine zu geringe Strafausmessung wendet. Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit verheimlichten Provisionen von der Firma TPH GmbH hinsichtlich des Jahres 1993 schuldig gesprochen worden. Tatsächlich aber…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer MR Dr. Hans-Georg Aichholzer und Dipl.Ing. Christian Benger als weitere…