Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0050-L/03
Verfahrenseinstellung im Zweifel bei einer angeblich unterbliebenen Deklarierung einer Stange Zigaretten gegenüber einem möglicherweise gehörbeeinträchtigten Zollwacheorgan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0050-L/03vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer
Mag. Waltraud Schirz und Harald Weingartner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P wegen Schmuggel
gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 14. August 2003 gegen das
Straferkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 21. Juli 2003, StrNr. 500/2003-00011-001, nach der
am 16. November 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und des
Amtsbeauftragten OR Mag. Erich Jungwirth sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird
stattgegeben
und das Straferkenntnis des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Das
gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 500/2003-00011-001 wegen des
Verdachtes, er habe am 14. Jänner 2003 anlässlich seiner Einreise aus
Tschechien in das Zollgebiet der Europäischen Union über das Zollamt
Wullowitz eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 200 Stück
Filterzigaretten der Marke "Marlboro 100 S" im Werte von € 15,50, worauf
Eingangsabgaben von € 26,97 entfallen, unter vorsätzlicher Verletzung
der Bestimmungen der Art. 38 bis 41 Zollkodex normierten Gestellungspflicht
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und hiedurch das
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen,
eingeleitete Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten des Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
21. Juli 2003, StrNr. 500/2003/00011-001, hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz P wegen Schmuggels nach
§ 35 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 14.
Jänner 2003 anlässlich seiner Einreise aus Tschechien in das
Zollgebiet der Europäischen Union über das Zollamt Wullowitz
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 200 Stück Filterzigaretten der
Marke Marlboro im Wert von € 15,50 und mit einer Eingangsabgabenbelastung
von insgesamt € 26,97 (davon € 1,12 an Zoll, € 7,08 an
Einfuhrumsatzsteuer und € 18,77 an Tabaksteuer), unter vorsätzlicher
Verletzung der in den Artikeln 38 bis 41 Zollkodex normierten Gestellungspflicht
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaften verbracht
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 20,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag
ausgesprochen; gemäß
§§ 35 Abs.4, 17 FinStrG wurde weiters
auf Verfall der tatgegenständlichen Zigaretten erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 2,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. August 2003,
worin er die Fällung eines Erkenntnisses durch den Berufungssenat
beantragte und im Wesentlichen folgendes vorbrachte:
Er verweise zunächst wiederholend auf sein bereits im
Einspruch vom 7. Februar 2003 enthaltenes Vorbringen, worin er bereits
dargelegt habe, tatsächlich nicht schuldhaft gegen zollrechtliche
Bestimmungen verstoßen zu haben. Er habe nämlich auf Befragen des
Zollwachebeamten sämtliche in Tschechien eingekauften Waren erklärt,
darunter auch eine Stange Zigaretten, wobei die Glaubwürdigkeit dieses
Vorbringens schon dadurch erhärtet sei, dass er jedenfalls verschiedene
Waren angegeben habe; zusätzlich habe er eine einzelne Packung und ein
offenes Päckchen genannt. Auf dem Autorücksitz sei völlig frei
ein Plastiksack des tschechischen Duty-free-Shops gelegen, in dem sich die in
Rede stehende Stange Zigaretten, eine Flasche Whisky sowie die Rechnung befunden
habe. Wenn er Zigaretten illegal einführen hätte wollen, hätte er
diese sicherlich versteckt. Es sei richtig, dass ihm die zollgesetzlichen
Bestimmungen über die eingangsabgabenfreie Einfuhr bestimmter Waren nicht
bekannt gewesen seien, zumal er sich bis Juni 2002 ständig im Ausland
aufgehalten habe. Ergänzend zu diesem Vorbringen weise er darauf hin, dass
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis gegen ihn
nicht einmal die Möglichkeit in Erwägung gezogen habe, dass der
Zollwachebeamte JW die Erklärung der Stange "Marlboro" akustisch nicht
wahrgenommen habe. Hingegen unterstelle ihm die Finanzstrafbehörde darin
eine vorsätzliche Verletzung der Zollbestimmungen bzw. Schmuggelabsicht,
und dies trotz der Tatsache, dass er finanzstrafrechtlich bisher unbescholten
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbringt.
Nach der grundsätzlichen Anordnung des Art.40
Zollkodex sind Waren bei der Zollstelle von der Person zu gestellen, welche die
Waren in das Zollgebiet verbringt. Zur Gestellung der Waren ist daher
verpflichtet, wer sie in Gewahrsam hat.
Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsatz bedeutet daher eine
zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein nur nach seinen nach außen in Erscheinung
tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente
geschlossen werden kann.
Im bekämpften Straferkenntnis vom 21. Juli 2003, in
dem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, durch Verschweigen bzw.
Nichterklären einer Stange (= 200 Stück) Zigaretten der Marke Marlboro
den Tatbestand des Schmuggels begangen zu haben, wobei sich die Annahme, dass
dieser bei der Vereitelung der zollamtlichen Behandlung der Ware
vorsätzlich vorgegangen sei, nach Ansicht des Zollamtes Linz schon allein
daraus ergebe, dass er die Ware weder gestellt noch für sie eine Anmeldung
abgegeben habe, geht das Zollamt Linz von dem sich einerseits aus der
Tatbeschreibung des Zollamtes Wullowitz vom 14. Jänner 2003,
Zl.560/00004/2003, und andererseits aus dem (mit 22. Jänner 2003 datierten)
Gedächtnisprotokoll sowie der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des
Zollwachebeamten JW vom 24. April 2003 ergebenden Sachverhalt aus.
Darnach habe sich der Beschuldigte am 14. Jänner 2003
mit seinem PKW Mercedes (amtliches Kennzeichen L-563 CC) am Zollamt Wullowitz
nach erfolgter Passkontrolle durch die Gendarmerie der zollbehördlichen
Einreiseabfertigung gestellt, wobei er auf die von Bez.Insp. JW gestellte Frage
nach mitgeführten Waren dahingehend beantwortet habe, dass er 2
Päckchen Zigaretten und 1 Flasche Whisky mithabe. Bei der
anschließend vom genannten Zollwacheorgan durchgeführten Revision des
PKW sei auf der Rücksitzbank ein Duty-free-Sack entdeckt worden, in dem
sich neben der angegebenen Flasche Whisky auch die in Rede stehende -nicht
angegebene- Stange Zigaretten befunden habe. Daraufhin habe das amtshandelnde
Zollorgan dem Beschuldigten erklärt, dass er nicht nur die in der
Jackentasche aufbewahrten 2 (zum Teil bereits aufgerissenen) Päckchen
Zigaretten, sondern auch die soeben vorgefundene Stange Filterzigaretten der
Marke Marlboro hätte erklären müssen, da für die über
eingangsabgabenfreie 25 Stück hinausgehende Menge von 200 Stück
bei ordnungsgemäßer Anmeldung Eingangsabgaben zu entrichten gewesen
wären. Der Beschuldigte habe sich daraufhin vorerst damit verantwortet,
dass er geglaubt habe, eine Stange Zigaretten ohnehin mitnehmen zu dürfen,
dann aber plötzlich behauptet, dem Abfertigungsbeamten gegenüber die
in Rede stehende Stange Zigaretten ohnedies deklariert zu haben. Bez.Insp. JW
habe dies jedoch in Abrede gestellt und darauf beharrt, dass der Beschuldigte
nur 2 Packerl Zigaretten und 1 Flasche Whisky erklärt habe. Die ihm sodann
in Aussicht gestellte Erledigung des Falls nach § 108 ZollR-DG bzw. nach
§ 146 FinStrG habe der Beschuldigte abgelehnt, letzteres durch Verweigerung
eines (diesbezüglich gesetzlich zwingend erforderlichen)
Rechtsmittelverzichtes. Bez.Insp. JW habe als Zeuge der Schilderung des
Tathergangs des Beschuldigten, insbesondere was dessen Behauptung anlange, er
habe die Stange Zigaretten sehr wohl erklärt, jedoch habe dies der genannte
Zeuge offenbar akustisch nicht wahrgenommen, widersprochen und dazu auf die von
ihm aufgenommene, allerdings vom Beschuldigten nicht unterfertigte
Tatbeschreibung sowie auf den Inhalt des von ihm am 22. Jänner 2003
verfassten Gedächtnisprotokolls verwiesen. Für das Zollamt Linz
bestehe auf Grund der klaren, widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen
Darstellung des Tathergangs durch den als Zeugen vernommenen Zollwachebeamten
kein Zweifel, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen
Zigaretten nicht erklärt habe, zumal es gängige Schmuggelpraktik sei,
einen Teil der mitgeführten Waren zu erklären, einen anderen Teil aber
zu verschweigen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat
7 des Unabhängigen Finanzsenates am 16. November 2004 bestritt P, am 14.
Jänner 2003 dem Zollwacheorgan des Zollamtes Wullowitz gegenüber
gesagt zu haben, er habe geglaubt, eine Stange Zigaretten sowieso mitnehmen zu
dürfen, wie dies in der Tatbeschreibung geschildert sei. Im Übrigen
habe ihn der Zollwachebeamte auch nicht gefragt, welche Waren er mit sich
führe, sondern, ob er etwas zu verzollen habe. Er habe diesem daraufhin
erklärt, er wisse zwar nicht, was er verzollen müsse, sei aber
selbstverständlich bereit, die mit sich geführten Waren aufzulisten.
Dies habe er daraufhin - mündlich - getan, wobei er
ausdrücklich auch die Stange Zigaretten erwähnt habe. Allerdings habe
ihn hinterher der Zollbeamte beanstandet, dass er die Stange Zigaretten nicht
angegeben hätte, und habe ihn zwecks Fortsetzung der Amtshandlung in das
Abfertigungsgebäude gebeten. Dem Beschuldigten erscheine es jedenfalls
wirklichkeitsfremd, wenn er eine vorher im Duty-free-Shop gekaufte Ware offen
und für das Zollorgan gut sichtbar auf die Rücksitzbank seine PKW
lege, diese dann aber dem Zollorgan gegenüber verschweige, wenn er von
diesem nach mitgeführten Waren gefragt werde. Aus dem Grunde habe er sich
auch geweigert, den vom Zollbeamten in der Folge berechneten "Strafzoll" zu
bezahlen oder die Tatbeschreibung, in der angeführt gewesen sei, er habe
die Stange Marlboro nicht angegeben, zu unterschreiben. Er vermute, dass der
Zollwachebeamte bei seiner Auflistung der von ihm mitgeführten Waren die
Stange Zigaretten "überhört" habe.
Dazu sagte der Zollwachebeamte JW in der
Berufungsverhandlung als Zeuge aus, er habe P nach erfolgter Passkontrolle
gefragt, ob er Waren anzumelden habe, insbesondere Zigaretten oder Alkohol. Er
räume ein, dass der Berufungswerber daraufhin verschiedene Lebensmittel
aufgezählt habe, bezüglich Zigaretten habe er aber detailliert
lediglich 2 Päckchen erwähnt, keineswegs aber eine Stange Marlboro. Er
habe daraufhin den PKW einer genauen Revision unterzogen; erst nach dem
Entdecken der Zigaretten und der Flasche Whisky im Duty-free-Sack auf der
Rücksitzbank habe er auf die Notwendigkeit der Aufnahme einer
Tatbeschreibung hingewiesen. Im Übrigen habe P vorher sogar erwähnt,
der Zollbeamte könne ihn "ruhig kontrollieren". Über Befragen des
Senatsvorsitzenden gebe er zu, dass ihm ein Arzt bestätigt habe, infolge
eines Tinnitus auf dem rechten Ohr schlechter zu hören, also
gehörbeeinträchtigt zu sein. Trotzdem könne er
ausschließen, dass er bei der durch den Beschuldigten erfolgten
Aufzählung jener Waren, welche dieser mit sich geführt habe, gerade
die in Rede stehende Stange Zigaretten "überhört" habe, und zwar schon
auf Grund der typisierten Fragestellung, die er laut oberbehördlicher
Dienstanweisung an Einreisende zu richten habe, wenn er beim Grenzzollamt
Wullowitz Dienst verrichte.
Im gegenständlichen Fall steht in der
Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen JW, eines laut eigener Angabe an
einem Gehörschaden (Tinnitus) leidenden ehemaligen Zollwachebeamten, die
Aussage des Beschuldigten (und nunmehrigen Berufungswerbers) gegenüber,
welcher mutmaßt, der Zeuge müsse seine Deklarierung der Stange
Zigaretten überhört haben. Zu bedenken ist dabei auch die besondere
Lebenssituation, wonach der Beschuldigte, in seinem Auto sitzend bei
heruntergelassenem Seitenfenster im Wageninneren eine - laut
übereinstimmenden Aussagen des P und des Zeugen - längere
mündliche Erklärung formuliert hat, welche aber vom durch
Hintergrundgeräusche, wie insbesondere Straßenlärm, noch
zusätzlich beeinträchtigten Zollorgan möglicherweise nicht mehr
gänzlich wahrgenommen worden ist. Jedenfalls konnte der Zeuge nicht
überzeugend darlegen, dass er trotz seines Gehörschadens sowie der
übrigen Begleitumstände die Anführung auch der Stange Zigaretten
auf keinen Fall, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht doch
hätte "überhört" haben können.
Im übrigen erscheint die Darstellung der Ereignisse,
so wie sie der Berufungswerber geschildert hat, weder unlogisch noch kann seine
Sachverhaltsdarstellung als unglaubwürdig abgetan werden; sondern spricht
vor allem zum einen dessen Einwand, dass er, hätte er die Absicht gehabt,
die Stange Zigaretten einzuschmuggeln, diese sicherlich nicht offen im Fonds
seines PKW abgelegt, sondern im Wageninneren versteckt hätte, und zum
anderen seine gezeigte Bereitwilligkeit, dem Zollwachebeamten das Wageninnere
kontrollieren zu lassen, sogar für dessen Version.
So gesehen kann demnach mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschuldigte tatsächlich eine entsprechende, sich doch auch auf die in
Rede stehende Stange Filterzigaretten der Marke Marlboro erstreckende
Erklärung abgegeben hat, weshalb im Zweifel (§ 6 Abs.2 FinStrG) zu
seinem Gunsten zu entscheiden war.
Ob der Berufungswerber die in der Tatbeschreibung
protokollierte Äußerung, er habe die Stange Zigaretten für
zollfrei gehalten, tatsächlich von sich gegeben hat oder nicht, kann in
diesem Zusammenhang im übrigen dahingestellt bleiben, da sie ihrem Inhalt
nach ohnehin unverfänglich erscheint und sich zudem daraus keineswegs ein
schlagendes Indiz für den vom Zollamt Linz in dessen angefochtenem
Straferkenntnis angenommenen Sachverhalt ableiten lässt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Linz,
16. November 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchmuggelZigarettenschmuggelDeklarierungTinnitusSchwerhörigkeitZollwacheorganBeweisenBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-L/03
- Stammnummer
- 14018
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF