Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0139-W/07
Verfahrenseinstellung gemäß § 173 FinStrG wegen Tod des Beschuldigten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0139-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
und Mag. Josef Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw. wegen der Finanzvergehen der versuchten und
vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
20. September 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
25. Juni 2007, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 11. März
2008
zu
Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird
das angefochtene Erkenntnis im Spruch zu Punkt C) aufgehoben und das gegen
den Berufungswerber (Bw.) geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§ 173 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2007, SpS,
wurde der Bw. der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. L-GmbH.
1) unter vorsätzlicher Verletzung der in §§
119 ff BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtbekanntgabe von abgabenrechtlich relevanten
Tatsachen für das Jahr 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 12.475,40 zu bewirken versucht habe; und weiters
2) unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von den § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von 1 bis 12/2003 in
Höhe von € 8.423,00 bewirkt, wobei er dies nicht für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.400,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an der Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit €
363,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 20. September 2007,
deren Inhalt mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben wird.
Am 28. September 2007 ist der Bw. verstorben.
Stirbt der
Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der
Strafverfügung), so ist das Finanzstrafverfahren einzustellen. "Stirbt der
Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht
die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und
Kosten nicht auf die Erben über (§ 173 FinStrG).
Es war daher mit (interner) Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 173 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0139-W/07
- Stammnummer
- 33624
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF