Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0002-L/02
Dauernde Verhandlungsunfähigkeit eines einer Abgabenhinterziehung beschuldigten selbstständigen Bauarbeiters als Grund zur Verfahrenseinstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-L/02vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr,
das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. sowie die Laienbeisitzer
Dr. und KR als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen K wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Dezember 1999 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Linz
eingerichteten Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1999, StrNr.
XXX, in nichtöffentlicher Sitzung am 21. Dezember 2004 in
Anwesenheit der Schriftführerin
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Beschuldigten wird stattgegeben, die
bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates abgeändert und das unter der
StrNr. XXX beim Finanzamt Linz gegen ihn anhängige
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
30. September 1999, StrNr. XXX, hat der Spruchsenat II als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz K schuldig erkannt,
im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend
die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 in Höhe von insgesamt S 781.008,--
bewirkt, indem er entsprechende Erlöse aus Bauarbeiten erzielt habe, ohne
diese bzw. den Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit dem Fiskus
gegenüber bekannt zu geben, [weshalb infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches die genannten
bescheidmäßig festzustellenden Abgaben in genannter Höhe nicht
innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnte,] und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des §
33 Abs.5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine
Geldstrafe von S 150.000,-- (umgerechnet € 10.900,92] und für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden war. An
Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal
S 5.000,-- (umgerechnet € 363,36) vorgeschrieben.
Dagegen wendet der Beschuldigte in seiner Berufung im
Wesentlichen ein, er habe einen namhaften strafrelevanten Erlösbetrag als
solchen nicht ausbezahlt erhalten, die diesbezügliche Rechnung wäre
vielmehr eine Scheinrechnung. In Anbetracht seines schlechten
Gesundheitszustandes beantrage er die Einstellung des Verfahrens.
Eine vor dem
Berufungssenat I als Organ der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
für den 31. Mai 2000 anberaumte mündliche Verhandlung wurde zur
Einholung eines medizinischen Gutachtens über die
Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten vertagt.
Dem Gutachten des als Sachverständigen beauftragten
Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Salzburg, vom 23. Juli
2000 ist zu entnehmen, dass der Frühpensionist K im Rahmen seines
Grundleidens einer insulinpflichtigen, relativ schwer einstellbaren Diabetes an
Komplikationen in Form einer ausgeprägten Polyneuropathie, das heißt
einer diabetischen Störung des peripheren Nervensystems, relativ
geringfügigen Halbseitenstörungen rechts nach einem Schlaganfall,
sowie an einem hochgradigen hirnorganischen Psychosyndrom mit Abbauzeichen,
einer beginnenden Multiinfarktdemenz, leidet. Bei Erhalt einer Ladung zu einer
mündlichen Verhandlung bestehe für K eine extreme Stressbelastung, die
ihn stark behindert, sich auf die Verhandlung gedanklich vorzubereiten. Die An-
und Rückreise am Verhandlungstag sei für ihn ein Stress und
benötige er eine Person, die ihn hin- und wieder zurückbringt. Eine
Verhandlung, die ca. eine Stunde dauere [die für eine Erörterung des
strafrelevanten Sachverhaltes und dem erforderlichen weiteren
Verfahrensgeschehen ungefähr nach den Erfahrungswerten zu veranschlagender
Zeitaufwand], überfordere ihn; er ist so verlangsamt und in seiner
Merkfähigkeit beeinträchtigt, dass er nicht alles mitbekommt; der
Versuch, es doch zu erfassen, sei für ihn ein extremer Stress. Die
Konzentrationsfähigkeit des K während der Verhandlung sei stark
beeinträchtigt. Es bestehe naturgemäß bei einer mündlichen
Verhandlung eine gewisse Gefahr eines neuerlichen Gehirnschlages. Mit
großer Wahrscheinlichkeit würde anlässlich der Einberufung zur
Verbüßung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe
Haftunfähigkeit bestehen.
Laut einer Äußerung des Hausarztes des K, Dr. H,
vom 25. Oktober 2004 hat sich der Beschuldigte an diesem Tag bei ihm
eingefunden. Die gesundheitliche Situation bei K habe sich zwischenzeitlich
weiter verschlechtert, weshalb seiner Ansicht nach eine dauernde
Verhandlungsunfähigkeit bestünde.
In einem
Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 erklärte die Amtsbeauftragte ihr
Einverständnis mit einer Einstellung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Offenkundig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren
von einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Da der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
besitzt und eine solche gemäß
§§ 125 Abs.3, 157 FinStrG nur
dann unterbleiben darf, wenn der Beschuldigte darauf verzichtet hat, es sei
denn, das Verfahren wäre einzustellen, ist also eine dem Gesetz
entsprechende Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes
gegenüber K bzw. sein Nachweis mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht möglich.
Da gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG von den
Finanzstrafbehörden eine Tatsache aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten
als erwiesen angenommen werden darf, wenn unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung bei
der Beurteilung, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; Zweifel bestehen
bleiben, ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten das
gegenständliche Verfahren einzustellen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß
den zitierten Gesetzesstellen ist der Berufungssenat berechtigt, eine derartige
Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen, was hiemit geschehen
ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
5. Jänner 2005
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchwarzarbeitScheinrechnungBauarbeiterselbstständiger BauarbeiterVerhandlungsunfähigkeitmündliche VerhandlungNachweisNachweisführungmangelnde NachweisführungEinstellungVerfahrenseinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-L/02
- Stammnummer
- 13690
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF