…Der Bezug der Familienbeihilfe durch die Bw. erfolgte für den Zeitraum Juli bis September 2000 zu Recht. Zum nächstmöglichen Reifeprüfungstermin im Februar 2001 ist der Sohn nicht mehr angetreten, weil er bereits seinen Präsenzdienst leistete. Bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Ableistung des Präsenzdienstes zwar…
…Ableistung nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgt, auf die vorgesehene Studienzeit dann nicht anzurechnen, wenn in dieser Zeit eine Fortsetzung vorliegt. Die vorgesehene Studienzeit verlängert sich daher um jene Monate, in denen für einen (einer) zur Fortsetzung gemeldeten Studierenden wegen der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs…
…eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (sh. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103). Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…für den Gesetzgeber stelle der Präsenzdienst eine Unterberechung der Ausbildung dar. Solches lasse sich aus dem FLAG keinesfalls entnehmen. Dadurch habe das Finanzamt wegen einer falschen Rechtsauffassung seine Ermittlungspflichten verkannt. Selbst wenn das Gesetz die Vermutung ausspräche, während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sei…
…der hier maßgeblichen Gesetzesstelle hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft." Im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst - folgende Aussagen getroffen: Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben (§ 2 Abs 1 lit g) und zwar für die Monate nach Ableistung des Präsenzdienstes, sofern sie sich in diesen Monaten tatsächlich in Berufsausbildung befinden. Wurde der Präsenzdienst davor geleistet, wenn sie sich…
…Der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 knüpft an die Tatbestandsvoraussetzung "Berufsausbildung", die vom volljährigen Kind begonnen oder fortgesetzt werden soll; in dieser Bestimmung wird, wie oben bereits gesagt, ein Anspruch normiert, wobei die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des…
…der Bw. am 6.April 2005 die Lehrabschluss-prüfung abgelegt und somit die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im selben Monat (am 4. April 2005) hat er den Präsenzdienst angetreten. Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des…
…941/77), wonach die Ableistung des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mehrfach ausgesprochen, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes (jedenfalls) eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle, die während dieser Zeit den Anspruch auf…
…dem oben näher ausgeführten Gesetzteszweck für eine anpruchsverlängernde Wirkung eine Mindestdauer des tatsächlich geleisteten Präsenzdienstes in einem Ausmaß notwendig ist, der in der Regel die Unterbrechung einer bereits laufenden oder die Verzögerung des Beginnes einer Ausbildung im Ausmaß von einem Jahr (bei nach Semestern gegliederten…
…FLAG 1967 befunden hat. Dazu ist vorweg fest zu halten, dass während der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung einer allfälligen Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. dazu insbesondere VwGH 21.9.2006…
…Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieser Dienste eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103). Die strittige Frage, ob der beihilfenschädliche Tatbestand bei gleichzeitiger Erfüllung der hier in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach …
…Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für den Gesetzgeber eine beihilfenschädliche Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt." Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht außer Zweifel, dass für die Zeit ab Eintritt des Präsenzdienstes generell kein Anspruch auf Familienbeihife samt Kinderabsetzbeträgen besteht, da davon auszugehen ist, dass der…
…der hier maßgeblichen Gesetzesstelle hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft." Im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst folgende Aussagen getroffen: Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des…
…ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG 1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer bzw. Leistung des Dienstes kein Anspruch…
…bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1978…
…den Gesetzgeber die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Im Erkenntnis vom 28.5.2008, 2007/15/0068, führte der Gerichtshof unter Hinweis auf seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aus, dass die Ableistung des Präsenzdienstes nicht als Ausbildung für einen…