Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0054-S/07
Kein Familienbeihilfenanspruch während der Ableistung des Präsenzdienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-S/07vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See vom 9.8.2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
1. November 2005 bis 30. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.August 2006 forderte das Finanzamt vom
Berufungswerber (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Sohn T im Gesamtbetrag von € 2.380,40 für den Zeitraum 1.11.2005
- 30.9.2006 zurück, da der Sohn in diesem Zeitraum den Zivildienst
abgeleistet habe.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
der Sohn auf Grund einer Auskunft des Finanzamtes, er könne neben dem
Studium in etwa € 8.000,- verdienen, ohne seine Familienbeihilfe zu
verlieren, das Studium während des Zivildienstes fortgesetzt habe. Er sei
mehrmals wöchentlich von G) nach S (ca.200 km) gependelt, was nur
möglich gewesen wäre, da der Sohn viele Nacht- und Wochenenddienste
beim Roten Kreuz in Gr, am Wohnsitz seiner Freundin gemacht
hätte.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
fristgerecht mit Schreiben vom 24.10.2006 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht
möglich ist.
Nach § 2 Abs.1 lit.d FLAG besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenzdienst noch den Zivildienst ableisten.
§ 2 Abs.1 lit.e FLAG normiert einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- und Zivildienstes und dem Beginn oder
der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG erlischt erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG 1988 in
der Fassung BGBl. I 2001/59 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag.von € 50,90 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, sind sie gemäß
§ 26 FLAG
zurückzuzahlen.
Unstrittig ist, dass der Sohn vom 3.10.2005 bis 30.9.2006
den Zivildienst geleistet hat und für diesen Zeitraum parallel laufend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zur Auszahlung
gelangten.
Zu einem gleichgelagerten Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.6.1978, 941/77 folgende
Ausführungen getroffen: "Der Gesetzgeber sieht die Präsenz-
bzw.Zivildienstleistung als einen einschneidenden Abschnitt in der sonst der
Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines männlichen Staatsbürgers an,
der die Aufgabe einer neuen oder die Fortsetzung einer schon begonnenen
Berufsausbildung in der Regel hindert und deren Unterbrechung bewirkt... Daran
vermag auch ein allfälliges während des Präsenz- oder
Zivildienstes möglich gewesenes Studium nichts zu ändern, da einem
solchen gegenüber der Hauptätigkeit, nämlich der Erfüllung
der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die
Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studiums als
"Berufsausbildung" im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesstelle
hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
bedurft."
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes
darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anpruch auf Familienbeihilfe
beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis der
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mehrmals ausgesprochen (22.10.1997,
96/13/0060). "Normiere nämlich die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit.e FLAG
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch
auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser gesetzlichen Regelung klargestellt,
dass die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für den
Gesetzgeber eine beihilfenschädliche Unterbrechung der Ausbildung des
Kindes darstellt."
Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
steht außer Zweifel, dass für die Zeit ab Eintritt des
Präsenzdienstes generell kein Anspruch auf Familienbeihife samt
Kinderabsetzbeträgen besteht, da davon auszugehen ist, dass der
Berufsausbildung (Studium) im Vergleich zur Erfüllung der Wehrpflicht
(Haupttätigkeit) in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung
zukommt ( VwGH 22.4.1998, 98/13/0067, 22.10.1997, 96/13/0061).
Es steht somit eindeutig fest, dass der Bw für seinen
Sohn ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes folgt
(November 2005) bis zur Beendigung desselben keine Familienbeihilfe
zusteht.
Der unabhängige Finanzsenat sieht sich auf Grund
obiger Ausführungen außer Stande, von den in den zitierten
Erkenntnissen getroffenen klaren Rechtsausführungen abzuweichen. Gesichert
ist, dass die Ableistung des Präsenzdienstes ein parallel dazu betriebenes
Studium überlagert, weshalb die Rückforderung der im Zeitraum November
2005 bis September 2006 bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Sohn Thomas durch das Finanzamt zu Recht erfolgte.
Gemäß
§ 26 FLAG ist zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung
von einem allfälligen Verschulden des in Anspruch Genommenen
unabhängig ist. Auch eine allenfalls gedrängte wirtschaftliche Lage
des zur Rückzahlung Verpflichteten vermag an einer nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilenden Rückzahlungsverpflichtung nichts zu
ändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-S/07
- Stammnummer
- 26067
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF