Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0584-W/08
Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes beseitigt den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-W/08vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. B., Bw., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. November 2006 bis 31. Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn X,
geb. am 00.00.1983, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. X war im
Wintersemester 2006/07 und im Sommersemester 2007 als ordentlicher Studierender
an der Universität Wien zur Fortsetzung gemeldet. Vom 1. November 2006 bis
31. Juli 2007 leistete er den ordentlichen Zivildienst.
Mit Bescheid vom 14. November 2007 forderte das Finanzamt
vom Bw. die für den Zeitraum 1. November 2006 bis 31. Juli 2007 bereits
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mit
der Begründung zurück, dass während der Ableistung des
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Berufsausbildung angenommen
werden könne, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine
Haupttätigkeit darstelle.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Die
Familienbeihilfe (FBH) soll nach den (ursprünglichen) Intentionen des
Gesetzgebers gem. § 2 Abs. 4 FLAG einen finanziellen Ausgleich
für die Kosten des Unterhaltes inklusive Erziehungs- und Ausbildungskosten
für das Kind/die Kinder darstellen, sie ist somit ein familienpolitisches
Steuerungsinstrument. Der Gesetzgeber hat es durch insgesamt 78 Novellen
fertig gebracht, den in § 1 FLAG normierten Sinn, nämlich einen
Lastenausgleich im Interesse der Familie herbeizuführen und genau aus
diesem Grund die vorgesehenen Leistungen (FBH, Kindergeld etc.) zu
gewähren, völlig zu verwässern und das Gesetz in seiner Anwendung
für den Normadressaten unlesbar zu machen, er hat es auch in
verfassungswidriger Weise gegen den Intention des Gesetzes erreicht, das FLAG zu
einem Pönalisierungsgesetz zu entwickeln. So wird der an sich völlig
unzuständigen Finanzverwaltung die Aufgabe übertragen den
Ausbildungsfortschritt der Kinder zu überwachen, und ohne Kenntnisse der
Vorgänge an den völlig überforderten Universitäten und ohne
Prüfung des Verschuldensgrades des aus der Sicht der Finanzverwaltung als
"säumig" einzustufenden Kindes nach Gutdünken und ausschließlich
unter Berufung auf das FLAG wahllos und vor allem bescheidlos gewährte
Beihilfen einzustellen.
Berufsausbildung
und Leistungen aus dem FLAG zu verknüpfen widerspricht daher den
Intentionen des FLAG als familienpolitisches Steuerungselement und ist somit
verfassungswidrig. Die Leistungen gehören beim Auszubildenden
ausschließlich mit dem Alter begrenzt, der Studienfortgang hingegen ist
über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Wissenschaftsbereich zu
regeln, beispielsweise über dementsprechend gestaffelte
Studienbeiträge.
Im
gegenständlichen Fall besteht die Ungerechtigkeit auch darin, dass von mir
für den Studierenden zwei Semester Studiengebühr bezahlt wurde,
umgekehrt das Finanzamt wegen der Zwangsverpflichtung zum Zivildienst jetzt
zusätzlich die gewährten Beihilfen zurückerhalten
will.
Abgesehen
von der grundsätzlich verfassungswidrigen Wegentwicklung vom
familienunterstützenden und familienfördernden Gesetz hin zu einem
Ausbildungspönalisierungsinstrument, ergeben sich noch folgende
verfassungsrechtlich bedenkliche Passagen im FLAG:
1.
Das FLAG enthält eine derartige Fülle von Ausnahmetatbeständen,
dass die Gleichheit vor dem Gesetz keinesfalls nachvollzogen werden kann.
Alleine wer sich als Akteur in der Hochschülerschaft betätigt, besitzt
bereits unnachvollziehbare Privilegien, obwohl es sich im Gegensatz zum
Zivildienst um ein freiwilliges Engagement handelt.
2.
Ein Einkommen von nicht mehr als 8.725 Euro im Kalenderjahr des Kindes gilt nach
dem FLAG als unschädlich für den Bezug der Leistungen aus dem FLAG. Es
kann daher nicht nachvollzogen werden, warum ein Zivildienstleistender, dem nach
wie vor der volle Unterhalt gewährt werden muss, da er weiterhin voll im
Familienhaushalt integriert ist und der etwa die Hälfte dieses Betrages als
Aufwandsentschädigung verteilt auf zwei Kalenderjahre bezogen hat, keinen
Anspruch auf FBH auslöst. Auch hier ist eine nicht nachvollziehbare
Ungleichheit vor dem Gesetz gegeben.
3.
Nach dem FLAG steht offenbar auch nicht österreichischen Staatsbürgern
unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf FBH zu. Auch daraus ergibt sich
einen verfassungsrechtlich bedenkliche Situation, da der Ausländer wohl
nicht verpflichtet ist Zivildienst zu leisten und dadurch gegenüber dem
österreichischen Staatsbürger einen Vorteil besitzt, der eindeutig
eine Benachteiligung österreichischer Staatsbürger
darstellt.
Festgehalten
wird auch, dass der Antritt des Zivildienstes nicht freiwillig und geplant
erfolgte sondern durch skandalöse Verhältnisse bei der
Zivildienstkommission. Diese hatte nämlich vergessen den seinerzeit
gestellten Aufschubantrag durch einen Bescheid zu bestätigen. Dies
führte dazu, dass in einer Art Panikreaktion mein Sohn während des
Studiums plötzlich und unvorbereitet einberufen wurde, nur der Hinweis auf
die rechtlich unklare Situation ermöglichte einen Aufschub von einem (!)
Monat, um einen für den Studienfortgang nicht noch schädlicheren
Abbruch eines Pflichtseminars mit umfassendem persönlichem Arbeitseinsatz
eintreten zu lassen. Solche Fälle zeigen deutlich, dass es nicht an der
Finanzverwaltung liegen kann, den Berufsausbildungsfortgang oder dessen
Umstände zu bewerten, auch die Pönalisierung zögerlichen
Studienfortgangs hat daher anderswo anzusetzen. Der Antritt des Zivildienstes
während eines laufenden inskribierten Semesters erfolgte somit nicht
freiwillig sondern unter Zwang, zumal die Zivildienstkommission einem
Rechtsmittel dagegen jeglichen Erfolg versagte.
Formatrechtlich
erachte ich die Vorgangsweise der Finanzverwaltung als verfassungsrechtlich
bedenklich:
1.
Rechtserhebliche Bescheide werden ohne Zustellnachweis verschickt, offenbar auf
Gefahr des Empfängers. Wenn selbst die Bundespolizeidirektion in der Lage
ist Anonymverfügungen über 70 Euro mit Zustellnachweis zu verschicken,
wird es wohl der Finanz zumutbar sein eine Forderung von immerhin 1.883,60 Euro
ebenfalls mit Zustellnachweis einzufordern. Dieser formale Mangel muss als
Versuch gewertet werden, den Staatsbürger und Steuerzahler gegebenenfalls
in Beweisnotstand zu bringen und dann womöglich noch Verzugszinsen
vorzuschreiben, für einen Rechtsstaat ein völlig inadäquates
Verhalten.
2.
Die Begründung stimmt mit der Realität nicht überein. Wie sich
aus der von mir an das FA geschickten Entlassungsbestätigung aus dem
Zivildienst zeigt, hat mein Sohn eben nicht, wie in der Begründung
formuliert wird, die Wehrpflicht erfüllt. Gerade darin besteht auch ein
wesentlicher Unterschied, der verfassungsrechtlich bedenklich gleichgestellt
wird, da sich der Zivildienstpflichtige in keiner militärischen Hierarchie
unterzuordnen hat und grundsätzlich seinem häuslichen Leben nachgehen
kann. Er ist somit durchaus in der Lage vergleichbar einem Werkstudent oder
einem politischen Akteur in der Hochschülerschaft, auch im Studium
sinnvolle Tätigkeiten auszuüben, weshalb auch im zweiten Semester eine
Inskription erfolgte.
3.
Die Rechtsmittelbelehrung klärt den Bittsteller zwar darüber auf, dass
er neben der Berufung einen Aufschub der Zahlung beantragen kann, dass er aber
im Falle des Nichtstattgebens der Berufung mit Zinsen zu rechnen hat. Auch diese
Rechtsmittelbelehrung ist verfassungs- bzw. gesetzwidrig. Weder wird dem
Steuerzahler die Höhe der Verzinsung bekannt gegeben, noch wird er
darüber aufgeklärt, ob im Falle der Stattgebung auch eine Verzinsung
des vorausbezahlten Betrages erfolgt, was, sollte dies nicht der Fall sein, eine
weitere Verfassungswidrigkeit darstellt. Darüber hinaus hat es die
Finanzverwaltung in der Hand die Dauer des Verfahrens zu bestimmen und damit die
Zinseinnahmen zu Lasten des Berufungswerbers und zu Gunsten des Staates zu
steuern. Diese Vorgangsweise soll offenbar von vornherein potentielle
Berufungswerber vor der Ergreifung eines Rechtsmittels abschrecken und bedeutet
nichts anderes als einen Versuch das (verfassungsmäßige) Recht auf
den gesetzlichen Richter möglichst einzuschränken."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der
Sohn des Bw. im Rückforderungszeitraum Zivildienst geleistet hat. In
ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Rechtsansicht, dass die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes den
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt. Im
Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0103, hat der Gerichtshof wörtlich
ausgeführt:
"Die
Beschwerdeführerin macht geltend, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
umschreibe eindeutig den Begriff der Berufsausbildung an Universitäten.
Durch die Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr sei zweifelsfrei
anzunehmen, dass ihr Sohn sich auch während der Ableistung des
Präsenzdienstes in Berufsausbildung befunden habe. Entgegen der Auffassung
der belangten Behörde gehe aus § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht
hervor, dass der Präsenz(Zivil)dienst einen Ausschließungsgrund
für den Bezug für Familienbeihilfe darstelle. Diese Bestimmung sei auf
Personen, die sich während des Präsenzdienstes in einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. befinden, nicht
anwendbar.
Nach
einhelliger Auffassung der Literatur (Wittmann/Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, C, 10/9; Schredl, SWK 1992, Seite 189 ff; Wimmer, SWK
2001, 249), der Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2002,
2002/15/0022) und auch der Verwaltungspraxis (Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand September 2005, Punkte 16.1., 20.6.),
ist die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für
einen Beruf iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen. Während der Leistung
des Präsenz(Zivil)dienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Auf die in der Beschwerde
zitierte Literaturstelle (Franz Urban, Familienlastenausgleichsgesetz, 3.
Auflage, Seite 18), in der ein gegenteiliger Standpunkt eingenommen wurde, ist
nicht einzugehen, weil dieser Autor in der 4. Auflage seines Werkes die von der
herrschenden Meinung abweichende Auffassung nicht mehr vertritt. Darüber
hinaus ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG
1967 zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des
Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines
volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer
dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Diese Bestimmungen
(in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 23/1999) lauten:
"§
2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,...
d)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes und den Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- und Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird,
f)
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
aa)
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb)
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g)
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst
leisten oder davor abgeleistet haben, dies längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer, ..."
Nach
dem klaren Wortlaut der zitierten lit. d besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die die Berufsausbildung vor Vollendung des
26. Lebensjahres abgeschlossen haben und nicht sofort eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen können für die Dauer von drei Monaten. Wird dagegen nach
Abschluss der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres der
Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des
Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist hebt den Anspruch auf
Familienbeihilfe auf. Die lit. e leg. cit. normiert für die Zeit zwischen
der Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes und den Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des
Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung
des Kindes darstellt. Andernfalls könnte nicht von einer "Fortsetzung der
Berufsausbildung" die Rede sein. Nach der lit. f leg. cit. besteht ein Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie arbeitslos gemeldet sind und keine
Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Dieser Anspruch wird
wiederum aufgehoben, wenn sie den Präsenz(Zivil)dienst leisten.
Schließlich wird nach der lit. g leg. cit. der Anspruch für
volljährige Kinder bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres
erstreckt, wenn sie in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz(Zivil)dienst leisten, sofern sie nach der Ableistung dieses
Dienstes u.a. für einen Beruf ausgebildet werden; für Kinder, die eine
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
vorgesehenen Studiendauer. Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein
Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des
Präsenz(Zivil)dienstes aufgehoben wird (lit. d, f) bzw. nach Ableistung des
Präsenz (Zivil)dienstes - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen -
weiterbesteht. Aus diesem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt
sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des
Präsenz(Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes
eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.
Im
Beschwerdefall ist strittig, ob dieser beihilfenschädliche Tatbestand bei
gleichzeitiger Erfüllung der hier in Rede stehenden
Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 diesen Anspruch beseitigt. Dies ist - wie die belangte Behörde
zutreffend hervorhebt - zu bejahen:
Die
Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten entlasten und den
Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April
1998, 98/13/0067, und Mair, Österreichische Richterzeitung 2006, 162). Die
belangte Behörde hat zutreffend hervorgehoben, dass der Präsenzdiener
während dieser Zeit von der öffentlichen Hand ausreichend versorgt
wird. Eine Belastung der Beschwerdeführerin mit Unterhaltsleistungen
für ihren Sohn, während er den Präsenzdienst leistet, besteht
daher nicht. Für die Zeit des Präsenzdienstes bestehen
grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen
Bestimmungen (vgl. OGH vom 5. Dezember 2000, 10 ObS 144/00z, und JBl 1973, 539).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner in
ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ableistung des
Präsenzdienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
volljähriges Kind beseitigt, abzugehen (vgl. das Erkenntnis vom 22. April
1998, 98/13/0067, mwN). Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer
besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während
der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch
durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur
Fortsetzung weiterführt, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe
(und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend."
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in obigem
Erkenntnis nicht, ob Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird. Der
unabhängige Finanzsenat teilt die schlüssigen Ausführungen des
VwGH; auch im Berufungsfall ist somit durch die Ableistung des Zivildienstes die
Ausbildung des Sohnes des Bw. unterbrochen worden.
Was die vom Bw. relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken
anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG
die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf (Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die
Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen
beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Eine
Beurteilung der Frage, inwieweit durch Bestimmungen des FLAG
verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Bw. verletzt werden,
steht dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Dieser ist an die bestehenden
und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere wenig
sachdienliche Vorbringen des Bw. einzugehen war.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-W/08
- Stammnummer
- 34586
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF