…Der Bezug der Familienbeihilfe durch die Bw. erfolgte für den Zeitraum Juli bis September 2000 zu Recht. Zum nächstmöglichen Reifeprüfungstermin im Februar 2001 ist der Sohn nicht mehr angetreten, weil er bereits seinen Präsenzdienst leistete. Bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Ableistung des Präsenzdienstes zwar…
…Ableistung nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgt, auf die vorgesehene Studienzeit dann nicht anzurechnen, wenn in dieser Zeit eine Fortsetzung vorliegt. Die vorgesehene Studienzeit verlängert sich daher um jene Monate, in denen für einen (einer) zur Fortsetzung gemeldeten Studierenden wegen der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (sh. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103). Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…für den Gesetzgeber stelle der Präsenzdienst eine Unterberechung der Ausbildung dar. Solches lasse sich aus dem FLAG keinesfalls entnehmen. Dadurch habe das Finanzamt wegen einer falschen Rechtsauffassung seine Ermittlungspflichten verkannt. Selbst wenn das Gesetz die Vermutung ausspräche, während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sei…
…der hier maßgeblichen Gesetzesstelle hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft." Im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst - folgende Aussagen getroffen: Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des…
…zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Präsenzdienstes verstreichende Zeitraum nicht als "Schulferien" zu beurteilen ist, weil solche nur ein Kind haben kann, das sich in Schulausbildung befindet. Laut VwGH erfaßt damit das dem Gesetz zu entnehmende Verständnis von der "Unterbrechung der Ausbildung…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz(Zivil)dienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes…
…Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben (§ 2 Abs 1 lit g) und zwar für die Monate nach Ableistung des Präsenzdienstes, sofern sie sich in diesen Monaten tatsächlich in Berufsausbildung befinden. Wurde der Präsenzdienst davor geleistet, wenn sie sich…
…Die derzeitige Krankenstandzeit sei jedoch aus rechtlicher Sicht der Zeit des Zivildienstes zuzurechnen, da die Krankheit während der Ableistung dieses Dienstes begonnen habe. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG stelle die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines Kindes dar…
…FLAG 1967 diesen Anspruch beseitige. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 klargestellt, dass die Ableistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Andernfalls könnte nicht von einer "Fortsetzung der Berufsausbildung" die Rede sein (vgl…
…einberufen und hat seine Ausbildung für die Zeit des Präsenzdiensts unterbrechen müssen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihn wurde dementsprechend auch unterbrochen. Am 8. April 2022 wurde mein Sohn wegen eines epileptischen Anfalls aus dem Bundesheer entlassen und hat sich entschieden seine Ausbildung fortzusetzen. Am…
…Der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 knüpft an die Tatbestandsvoraussetzung "Berufsausbildung", die vom volljährigen Kind begonnen oder fortgesetzt werden soll; in dieser Bestimmung wird, wie oben bereits gesagt, ein Anspruch normiert, wobei die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des…
…Dies ergibt sich - nach der Rechtsprechung des Gerichthofes - mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG, insbesondere des § 2 Abs. 1 lit. e, wonach für den Gesetzgeber die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Unterbricht der Präsenzdienst aber den Ausbildungsprozess…
…der Bw. am 6.April 2005 die Lehrabschluss-prüfung abgelegt und somit die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im selben Monat (am 4. April 2005) hat er den Präsenzdienst angetreten. Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des…
…2024 leistete die Tochter der Bf. einen freiwilligen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer (Dok.8). Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes dar, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt. Im FreiwG 2012 ist ein freiwilliger Präsenzdienst nicht geregelt und…
…941/77), wonach die Ableistung des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mehrfach ausgesprochen, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes (jedenfalls) eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle, die während dieser Zeit den Anspruch auf…
…andere (Studium) noch nicht begonnen wurde. Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht nämlich jede Ausbildung. Das dem Gesetz zu entnehmende Verständnis von der Unterbrechung der Ausbildung durch den Präsenzdienst erfasst notwendig auch den zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenzdienstes liegenden Zeitraum (vgl…