Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2447-W/06
Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ableistung des Präsenzdienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2447-W/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seinen Sohn C., geb. am 20. Februar 1985, die Familienbeihilfe
von Juli 2005 bis September 2005 zusteht.
Der Sohn studierte an der WU Wien im Wintersemester 2004
und im Sommersemester 2005 Wirtschaft und Recht.
Seit 2. Jänner 2006 ist er als Angestellter beim Amt
der NÖ. Landesregierung beschäftigt.
Der Bw. richtete am 8. Juni 2005 folgendes Schreiben an das
Finanzamt:
"Ich nehme Bezug
auf die Mitteilung vom 19. Mai 2005 über den Bezug von Familienbeihilfe und
beantrage hiermit die Fortführung der Zuerkennung von Familienbeihilfe
für Tod C. ... vorläufig
mindestens bis September 2005.
Die
gegenständliche Mitteilung ist zu Unrecht ausgestellt und steht im
Widerspruch zur Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 27.
Oktober 2004.
Faktum ist, dass
mein Sohn an der WU-Wien ein Studium absolviert und Ihnen auch die betreffenden
Inskriptionsbestätigungen nach dessen Vorliegen übermittelt
wurden.
Mein Sohn hat
natürlich auch die entsprechenden Studiengebühr
ordnungsgemäß entrichtet und ich bin demnach auch berechtigt,
Familienbeihilfe bis September 2005 zu beziehen.
Ich erachte daher
die gegenständliche Einstellung des Familienbeihilfenbezuges für
meinen Sohn als ungerechtfertigt und ersuche/beantrage, mir umgehend die
Familienbeihilfe gemäß der Mitteilung vom 27. Oktober 2004
zuzuerkennen.
In der Anlage
schließe ich wiederholt zwei Inskriptionsbestätigungen
(Wintersemester 2004, Sommersemester 2005) an."
Das Finanzamt erließ am 28. April 2006 einen Bescheid
und wies den Antrag vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, dass für
den Zeitraum Juli 2005 bis September 2005ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben sei, da der Sohn des Bw.
in dieser Zeit Präsenzdienst geleistet habe.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2006 gegen obigen
Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mit Mitteilung des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27. Oktober 2004.... wurde mir die
Familienbeihilfe für meinen Sohn ... von Jänner 1994 bis September
2005 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Studienbestätigung)
rechtskräftig zugesichert!
Mein Sohn hat
gemäß der entrichteten Studiengebühr und gemäß der
Studienbestätigung ein Studium zumindest bis September 2005 wegen
Nichteignung zum Präsenzdienst (Kreuzbandriss und Operation mit
Schraubenimplantat) begonnen und ich habe zu Recht Familienbeihilfe beantragt
und zugesprochen erhalten!
Aus mir unbekannten
Gründen (ich möchte darüber informiert werden) wurde mit Juni
2005 die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt und ich habe mit 8. Juni
2005 unter neuerlicher Vorlage der Studienbestätigung (Wintersemester 2004,
Sommersemester 2005) die zugesprochene Familienbeihilfe für 07/2005 bis
9/2005 beantragt und den berufenen Abweisungsbescheid, begründet mit dem
Präsenzdienst meines Sohnes, erhalten.
Mein Sohn wurde
unzulässig und entgegen des Wehrdienstgesetzes (Ausschluss von der
Einberufung) während seiner Hochschulausbildung, unvorhersehbar und
vorbehaltlich seiner gesundheitlichen Eignung (Kreuzbandriss) zum
Präsenzdienst einberufen und es stand nicht fest, ob der Präsenzdienst
im Zeitraum 07/2005 bis 09/2005 überhaupt abgeleistet werden
kann.
Während der
betreffenden drei Monate hat mein Sohn parallel sein Studium und den
Präsenzdienst absolviert und es hat sich erst im Laufe der Zeit
herausgestellt, dass er den Präsenzdienst trotz seines Kreuzbandimplantates
im rechten Knie bis Dezember 2005 ableisten wird können.
Aus diesem Grund
haben sich mein Sohn und ich entschlossen, im Oktober 2005 weder die
Studiengebühr zu entrichten, noch die Familienbeihilfe zu
beantragen.
Was die
Familienbeihilfe für 07/2005 bis 09/2005 betrifft, ist Faktum, dass mein
Sohn trotz Präsenzdienst studiert und ordnungsgemäß die
Studiengebühr entrichtet hat und demnach ich jedenfalls Anspruch auf
Familienbeihilfe habe, da der Zuverdienst meines Sohnes aus dem
Präsenzdienst, die Jahreseinkommensgrenze von € 8.725,-- nicht
übersteigt!
Die
Entschädigung aus dem Präsenzdienst bzw. die gesetzeswidrige
Einberufung zum Präsenzdienst während seines Studiums schließt
in diesem Fall den Bezug der zugesprochenen Familienbeihilfe nicht aus und es
wird beantragt, den Abweisungsbescheid umgehend zu widerrufen und die zu Unrecht
einbehaltene Familienbeihilfe 07/05 bis 09/05 zuzüglich gesetzlicher Zinsen
auf das Ihnen bekannte Konto auszubezahlen!
Da der Verdacht auf
Daten- und Amtsmissbrauch besteht, wird noch beantragt, bei sonstiger Klage
gegen Unbekannt, innerhalb von 14 Tagen bekanntzugeben, woraufhin die Auszahlung
der zugesicherten Familienbeihilfe nach dem 10.05.2005 eingestellt
wurde!"
Das Finanzamt erließ am 24.
Juli 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) in seiner Fassung BGBl. 1996/433, Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Für Kinder,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen
getroffen, bei deren Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen
ist.
Nach § 2 Abs.
1 lit. d FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie
weder den
Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisten
.
§ 2 Abs. 1
lit. e FLAG normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Faktum ist, dass
Ihr Sohn C. von Mai 2005 bis Dezember 2005
den Präsenzdienst geleistet hat, allerdings parallel dazu an der
Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Hörer inskribiert war und
das Studium bis September 2005 weiterbetrieben hat.
Zu einem
vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom
9. Juni 1978, 941/77, folgende Ausführungen getroffen:
"...In der Folge
muss also weiters geprüft werden, ob während des Präsenz- bzw.
Zivildienstes eine den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde
Berufsausbildung vom Gesetzgeber als zulässig ins Auge gefasst war. Bedenkt
man nun, dass einerseits aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes, sowie des
Zivildienstgesetzes, BGBl. 1974/187 (ZDG)... die klare Absicht des Gesetzgebers
hervorleuchtet, der Soldat bzw. der Zivildiener habe sich mit allen seinen
Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- und
Zivildiener zu widmen und andererseits gerade aus diesem Grunde
Hochschulstudierende zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw. Vorbereitung auf
eine zugehörige Prüfung sowohl nach § 29 Abs. 6 lit. b WehrG als
auch nach § 14 Z 2 ZDG der Dienstantritt aufgeschoben werden kann, so zeigt
sich folgendes:
Der Gesetzgeber
sieht die Präsenz- bzw. Zivildienstleistung als einen einschneidenden
Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines
männlichen Staatsbürgers an, der die Aufgabe einer neuen oder die
Fortsetzung einer schon begonnenen Berufsausbildung in der Regel hindert und
deren Unterbrechung bewirkt... Daran vermag auch ein allfälliges
während des Präsenz- und Zivildienstes möglich gewesenes Studium
nichts zu ändern, da einem solchen gegenüber der Haupttätigkeit,
nämlich die Erfüllung der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung
zukommen kann. Die Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studiums
als "Berufsausbildung" im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesstelle
hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
bedurft."
Im Erkenntnis vom
22.10.1997, 96/13/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof - hier zum
Präsenzdienst - folgende Aussagen getroffen:
Dass die Ableistung
des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine
Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes darstellt, wodurch während dieser
Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt wird, hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen mehrmals ausgesprochen.
Dies ergebe sich
auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Zivildienstes und den Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser
gesetzlichen Regelung klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw.
Zivildienstes für den Gesetzgeber eine (beihilfenschädliche)
Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (VwGH vom 22.10.1997,
96/13/0060).
Allein der Wortlaut
der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, aus welchem die
ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz- bzw.
Zivildienstes zwingend hervorgeht, lässt keinen Familienbeihilfenanspruch
zu.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Auf Grund der
obigen Ausführungen steht somit eindeutig fest, dass Sie für Ihren
Sohn ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes folgt
(Juni 2005) bis zur Beendigung desselben keine Familienbeihilfe
zusteht."
Der Bw. stellte am 22. August 2006 fristgerecht einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu unter anderem aus:
"...Darüber
hinaus ist festzustellen, dass mir für meinen Sohn
auf Grund
seines nachgewiesenen Studiums
die
Familienbeihilfe bis September 2005 rechtskräftig zugesprochen
wurde!
Umstände, die
eine Verkürzung der Familienbeihilfe bis Juni 2005 begründen, wurden
dem Finanzamt weder gemeldet noch liegen solche vor, da mein Sohn, entgegen der
Gesetzeslage, unvorhersehbar und rechtswidrig zur Ableistung des
Präsenzdienstes einberufen wurde!
Faktum ist, dass
der Republik Österreich bekannt war, dass mein Sohn vor (!) Beginn seines
Studiums seinen Wehrdienst in Allentsteig abgeleistet und davon auszugehen
hatte, dass er "ungestört" sein Studium absolvieren kann und während
dieser Zeit ich familienbeihilfenbezugsberechtigt bin.
Während seines
Studiums und für die Zeit der Entrichtung der Studiengebühr ist es
jedenfalls unzulässig, meinen Sohn zum Präsenzdienst einzuberufen
(siehe Wehrdienstgesetz)!
Ohne seinen
Einfluss bzw. ohne mein Verschulden und entgegen der Rechtslage wurde mein Sohn
zum Präsenzdienst gerufen und es kann dadurch nicht mein Anspruch auf
Familienbeihilfe für meinen Sohn verkürzt werden.
Bestenfalls
wäre im gegenständlichen Fall für die verbleibende und
gebührenentrichtete Studienzeit ein Zuverdienst ins Auge zu fassen gewesen,
um für den Fall der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die
Familienbeihilfe zu versagen.
Da
der "Zuverdienst" in der Erfüllung der Wehrpflicht die
Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen hat, ist im
gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe bis Semesterende (September
2005) jedenfalls zu gewähren!
Die Priorität
im gegenständlichen Verfahren ist eindeutig für das Studium (!)
gegeben und es ist aktenkundig, dass zum Zeitpunkt des Semesterbeginns
(Sommersemester 2005) und zur Fälligkeit der Studiengebühr für
das gesamte Semester weder die Verpflichtung zur Ableistung des
Präsenzdienstes gegeben war, noch er einberufen werden hätte
dürfen, auch keine Einberufung vorlag und es nicht vorhersehbar war, dass
sich die Republik Österreich später über das Wehrdienstgesetz
(Studierende sind von der Einberufung zum Wehrdienst ausgeschlossen)
hinwegsetzt!
Dass
das Studiengesetz dem Wehrdienstgesetz übergeordnet und vor (!) diesem
anzuwenden ist, ist zur Beachtung in der Bescheinigung der Stellungskommission
ausgeschrieben und demnach auch von jedermann zu befolgen!
Auch das Finanzamt
kann lediglich auf das Bedürfnis einer unzulässigen Bereicherung hin,
sich nicht der Gesetzeslage entziehen und die Prioritäten einfach umkehren,
wie dies im gegenständlichen Fall bis jetzt offensichtlich der Fall
ist!
Mein Sohn hat
eindeutig und nachgewiesen sein Studium begonnen, die Studiengebühren
dafür entrichtet und damit jedenfalls für die Dauer des Studiums die
Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe erlangt!
Demnach
ist zuerst der Zeitraum des Studiums und der Anspruch auf Familienbeihilfe
während des Studiums rechtskräftig geworden und die rechtswidrige
Einberufung zum Wehrdienst bzw. das rechtswidrige Verhalten der Republik ist in
diesem speziellen Fall nicht geeignet oder dazu verwenden, einem
Anspruchsberechtigten die Familienbeihilfe im Nachhinein zu
versagen!
Mit dem illegalen
Vorgehen der Republik Österreich, meinen Sohn während der
Ausschlusszeit zum Wehrdienst zu rufen, fügt mir als
Familienbeihilfenbezugsberechtigten die Republik eindeutig Schaden zu und es
kann nicht sein, dass dieselbe Republik dieses Vorgehen durch einseitige
Rechtsauslegung nun legalisiert!..."
Der Bw. rügte ferner, dass die
Berufungsvorentscheidung nur unzureichend auf seine Berufung einginge und
überdies einer Zeichnung "für die Vorständin" entbehre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Bescheide der
Abgabenbehörden gemäß
§ 96 Bundesabgabenordnung (BAO)
grundsätzlich eine Unterschrift aufzuweisen haben oder beglaubigt sein
müssen. Eine Zeichnung "für die Vorständin" wird durch diese
Bestimmung keineswegs gefordert.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
ausführlich den feststehenden Sachverhalt sowie die im Berufungsfall
anwendbaren Rechtsgrundlagen dargestellt und in rechtlich nicht zu
beanstandender Art unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur
zutreffend begründet, warum ein Familienbeihilfenanspruch für den in
Rede stehenden Zeitraum nicht gegeben ist. Zur Begründung der
Berufungsentscheidung wird somit auf die Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Insbesondere sei der Bw. nochmals nachdrücklich daran
erinnert, dass der VwGH in beiden vom Finanzamt zitierten Erkenntnissen
(9.6.1978, 941/77 und 22.10.1997, 96/13/0060) ausgeführt hat, bei
Ableistung der Präsenz- oder Zivildienst stehe ungeachtet des Umstandes,
dass zugleich ein Studium absolviert wird, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
zu. Dabei kommt den Gründen, aus denen der Präsenzdienst abgeleistet
wurde bzw. werden musste, keinerlei Bedeutung zu.
Wenn der Bw. weiters anführt, es sei ihm "mit
Mitteilung des Finanzamtes ... vom 27. Oktober 2004 ... Familienbeihilfe
für meinen Sohn ... von Jänner 1994 bis September 2005 unter Vorlage
entsprechender Unterlagen (Studienbestätigung) rechtskräftig
zugesichert" worden, so handelt es sich hierbei um eine bloße Mitteilung
über den voraussichtlichen Anspruch. Ein der Rechtskraft fähiger
Bescheid ist nicht ergangen.
Wien, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2447-W/06
- Stammnummer
- 25005
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF