Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100757/2024
Kein FB-Anspruch während freiwilligem Präsenzdienst der Tochter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100757/2024vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und
***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kind, geb. xx.xx.2004, für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 (incl. Geschwisterstaffel), in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate August 2024 und September 2024 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte die Beschwerdeführerin (Bf.) am 14.11.2022 dem Finanzamt mit, dass die im Spruch genannte Tochter das BORG ***1*** in ***3*** besuche und am Ende des Schuljahres 2022/2023 die Reifeprüfung ablegen werde. Die Schulbesuchsbestätigung der Schule vom 07.11.2022 wurde vorgelegt.
Nach einer weiteren Anspruchsüberprüfung teilte die Bf. am 26.09.2024 mit, dass ihre Tochter sich anstelle des ursprünglich geplanten Studiums für eine Ausbildung zum Berufsdetektiv-Assistenten entschieden und den sehr umfangreichen Lehrgang bei der Europäischen Berufsdetektivakademie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen habe. Ab Oktober 2024 werde sie Philosophie studieren. Neben sechs Teilprüfungsbestätigungen wurde auch das Zertifikat der Europäischen Detektivakademie für Berufsdetektive vom 11.12.2023 über die erfolgreiche Ausbildung der Tochter zum Berufsdetektiv-Assistenten im Umfang von 250 Stunden beigelegt.
Mit Bescheid vom 27.09.2024 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin Kind, geb. xx.xx.2004, für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 in Höhe von insgesamt 2.482,20 € (incl. Geschwisterstaffel) rückgefordert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein Familienbeihilfeanspruch bestehe, da keine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde und führte in der Begründung aus:
"- Begründung zu Kind2:
Meine Tochter ***2*** ist seit dem Wintersemester 2020/21 durchgehend als ordentliche Studierende zur Studienrichtung "Bachelorstudium, Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der Universität ***3*** (Matrikelnummer ***4***) gemeldet, hat bis zum Ende des Sommersemesters 2024 sämtliche erforderlichen Prüfungen abgeschlossen und ist zur Zeit mit der Ausarbeitung ihrer Bachelorarbeit für dieses Studium beschäftigt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist eine Überschreitung der vorgesehen Studienzeit (6 Semester) um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr zulässig - ein Bachelorstudium wird nicht in Studienabschnitte untergliedert - daher besteht grundsätzlich neben der gesetzlichen Mindeststudiendauer für 2(!) zusätzliche Semester Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 auch der Finanz Verwaltung bekannt sein sollten und zu beachten sind (weiteres Toleranzsemester oder Ausbildungsjahr infolge der COVID-19-Krise).
Demnach besteht für meine Tochter ***2*** Anspruch auf Familienbeihilfe für das 2020 begonnene Bachelorstudium "Bildungs- und Erziehungswissenschaften" bis längstens Ende des Sommersemesters 2025 (Anm.: Mindeststudiendauer 3 Jahre + 1 Jahr Toleranz gem. § 2 Abs.1 lit.b + 1 Jahr Toleranz gem. § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967, insgesamt somit 5 Jahre !).
Eine Rückforderung der Familienbeihilfe für Kind2 für den Zeitraum Jän.2024 - Sep.2024 entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967, da der Anspruch seit Okt.2020 bis Sep.2025 durchgehend besteht und alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Dies betrifft zwar nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis keine Mehrkinderzuschläge, anteilige Geschwisterstaffel(n) o.Ä., mangels Aufschlüsselung der einzelnen rückgeforderten Beträge ist mir allerdings auch nicht bekannt, in welchem Umfang Rückforderungen für Kind2 in der geforderten Gesamtsumme enthalten sind ...
- Begründung zu Kind:
Meine Tochter Kind absolvierte ab dem 02.10.2023 (frühestmöglicher Termin 2023) in ***5*** den Ausbildungskurs zur Berufsdetektiv-Assistentin in Form eines Intensivkurses und hat diese Berufsausbildung auch im kürzest möglichen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen. Alle erforderlichen Prüfungen wurden noch 2023 bestanden, das Ende dieser Berufsausbildung war ursprünglich im Jänner 2024 mit Absolvierung eines 2-tägigen Forensik-Praktikums vorgesehen, welches jedoch infolge Krankheit des Ausbildners erst Anfang August 2024 nachgeholt werden konnte.
Meine Tochter Kind befand sich somit bis einschließlich Jänner 2024 durchgehend in Berufsausbildung und trat unmittelbar danach am 05.02.2024 den freiwilligen(!) Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer an, welcher am 31.Juli endete. Für ebendiesen Zeitraum (Feb.-Juli 2024) ist m.E. höchst strittig, ob der Sonderfall einer freiwilligen Grundausbildung für Frauen beim Österreichischen Bundesheer nicht mit den Bestimmungen des Freiwilligengesetzes (FreiwG 2012) oder mit einer Polizei-Grundausbildung gleichzusetzen ist.
In beiden Fällen (freiwilliges Engagement, Berufsausbildung Polizei) steht die Familienbeihilfe uneingeschränkt zu, bei einem freiwilligen Engagement für das Österr. Bundesheer oder einer Grund-Berufsausbildung als Soldatin sollte dies hingegen nicht der Fall sein?
Unabhängig von diesem rechtlich strittigen, möglicherweise gesondert zu klärenden Anspruch auf Familienbeihilfe während der Zeit der freiwilligen(!) Bundesheer-Grundausbildung steht jedoch gemäß § 2 Abs.1 lit.e FLAG 1967 die Familienbeihilfe sowohl vor Antritt des Präsenzdienstes im Jänner 2024 (unabhängig davon, ob die zuvor absolvierte Berufsausbildung bereits im Dezember 2023 oder erst im Jänner 2024 tatsächlich beendet wurde, frühestmöglicher Termin zum Präsenzdienst war eben Anfang Februar, nicht Anfang Jänner) als auch danach (bei weiterer Berufsausbildung) immer uneingeschränkt zu.
Meine Tochter war ab der Matura lückenlos in Berufsausbildung (ursprünglich Archäologie- Studium in ***5***, stattdessen BDA-Ausbildung ab Oktober 2023) und absolviert ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes (Beginn Wintersemester 2024/25) als ordentliche Studierende das "Bachelorstudium - Philosophie" an der Universität ***3*** (Matrikelnummer ***6***).
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für Kind im Zeitraum Jän.-Sep.2024 entspricht somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967 und wird daher entsprechend zu korrigieren bzw. aufzuheben sein
Selbiges gilt für den Kinderabsetzbetrag (KG), anteilige Geschwisterstaffelung etc. Auch diese Rückforderungsbeträge werden entsprechend zu korrigieren bzw. aufzuheben sein.
Ich beantrage abschließend, meiner Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben und den ggst. Rückzahlungsbescheid vom 27.09.2024 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967 aufzuheben bzw. zu berichtigen.
Fall a):
Freiwilliger Präsenzdienst ist als gleichwertig mit freiwilligem Engagement nach dem FreiwG 2012 anzusehen, oder die freiwillige(!) Bundesheer-Grundausbildung ist gleichwertig mit einer Polizei-Grundausbildung als Berufsausbildung anzusehen :
Die Rückforderung der Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag (KG), anteilige Geschwisterstaffelung etc. für Kind2 und Kind im Zeitraum Jän.- Sep.2024 ist zur Gänze und über die gesamte Dauer rechtswidrig, der Rückforderungsbescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Fall b):
Während der Zeit der freiwilligen(l) Bundesheer-Grundausbildung - obwohl auch hier m.E. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt - besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, jedenfalls aber davor und danach gem. § 2 Abs.1 lit.e FLAG 1967:
Eine Rückforderung wäre ausschließlich für die Dauer des Präsenzdienstes Feb.-Juli 2024, nicht jedoch für Jän.2024 sowie Aug.-Sep.2024 als rechtskonform anzusehen, und der Rückforderungsbescheid wäre entsprechend zu korrigieren."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024 mit folgender Begründung ab:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß der vorgelegten Bestätigung hat Ihre Tochter Kind die Ausbildung zur Berufsdetektivin-Assistentin bereits 12/23 abgeschlossen. Die freiwillige Meldung beim Österreichischen Bundesheer stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Zu Ihrer Tochter ***2*** darf zusätzlich mitgeteilt werden, dass hier nicht ihre Familienbeihilfe, sondern nur die Geschwisterstaffel rückgefordert wurde (siehe auch Begründung des Rückforderungsbescheides)."
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung:
"Aufgrund von mehreren Begründungen ergeht der Antrag, die Entscheidung über meine Beschwerde durch den zuständigen Senat vorzunehmen. Insbesondere der Entscheidung über Begründung 2 wird grundsätzliche Bedeutung zukommen, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.
-- Begründungen zu Kind :
- Begründung 1 :
Meine Tochter Kind absolvierte ab dem 02.10.2023 (frühestmöglicher Termin 2023) in ***5*** den Ausbildungskurs zur Berufsdetektiv-Assistentin in Form eines Intensivkurses und hat diese Berufsausbildung auch im kürzest möglichen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen. Alle erforderlichen Theorie-Prüfungen wurden zwar noch 2023 erfolgreich absolviert, das Ende dieser Berufsausbildung war jedoch ursprünglich erst im Jänner 2024 nach der Teilnahme an einem 3-tägigen Forensik-Praktikum vorgesehen, welches jedoch infolge Krankheit des Ausbildners erst Anfang August(!) 2024 nachgeholt werden konnte. Siehe dazu Chatverlauf zwischen meiner Tochter und Eurodet in der Beilage.
Ein Abschluss der Berufsausbildung zur Berufsdetektiv-Assistentin ist ohne das hierfür verpflichtend zu absolvierende Forensik-Praktikum nicht möglich, dies kann dem Bundesfinanzgericht durch die Ausbildungsstätte Eurodet (Europäische Detektivakademie ***5***) jederzeit bestätigt werden.
Aufgrund der Erkrankung des Ausbildners liegt ohne Zweifel eine Unterbrechung der Berufsausbildung durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, welches nicht im Einflussbereich meiner Tochter gelegen ist (siehe FLAG § 2 Abs.(1) lit.b, vierter Satz).
Auch das Ausbildungszeugnis selbst - welches zwar seitens Eurodet mit 11.12.2023 datiert ist (Anm.: Datum der letzten Theorieprüfung gem. Prüfungsbestätigungen) erhielt meine Tochter erst nach vollständigem und tatsächlichem Abschluss der Ausbildung am 04.August 2024 übermittelt, unmittelbar nach Absolvierung des für die Gesamtausbildung erforderlichen Forensik-Praktikums.
Meine Tochter Kind befand sich somit bis einschließlich August 2024 durchgehend in Berufsausbildung.
- Begründung 2 :
Zur Überbrückung der Unterbrechung ihrer Berufsausbildung (Leerzeit zwischen Abschluss der Prüfungen und Forensik-Praktikum) trat meine Tochter am 05.02.2024 einen freiwilligen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer an, welcher am 31 Juli endete. Für ebendiesen Zeitraum (Feb.-Juli 2024) wird um eingehende Prüfung und Begründung durch das Bundesfinanzgericht ersucht, warum der Sonderfall einer freiwilligen(!) Grundausbildung für Frauen beim Österreichischen Bundesheer nicht mit den Bestimmungen des Freiwilligengesetzes (FreiwG 2012) oder mit einer Polizei-Grundausbildung gleichzusetzen sein sollte.
In beiden Fällen (freiwilliges Engagement, Berufsausbildung Polizei) steht die Familienbeihilfe nämlich zu (VwGH-Erkenntnis Ra 2020/16/0039 vom 4.11.2020 bezüglich Polizeischülerinnen). Eine freiwillig absolvierte Grund-Berufsausbildung zur Soldatin wird einer Berufsausbildung zur Polizistin gleichzusetzen sein, ein freiwilliger Engagement für das Österreichische Bundesheer ebenso den Bestimmungen des Freiwilligengesetzes entsprechen.
Oder auch anders betrachtet:
folgt man der Begründung 1, wäre bei einem "Nichtstun" meiner Tochter von Jänner bis August der Anspruch auf Familienbeihilfe durchgehend bestanden. Eine zusätzlich(!) und freiwillig in diesem Zeitraum absolvierte Berufsausbildung zur Soldatin soll diesen Anspruch jedoch zum Erlöschen bringen ?
Im Gegensatz zum verpflichtenden Präsenz- oder Zivildienst für Männer, für dessen Dauer lt. FLAG explizit kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird die freiwillige Grundausbildung zur Soldatin am ehesten mit einer Polizei-Grundausbildung vergleichbar sein und demnach auch als vollwertige Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen sein.
- Begründung 3 :
Unabhängig von Begründung 1 (Unterbrechung der Berufsausbildung durch ein unabwendbares Ereignis) und Begründung 2 (rechtlich möglicherweise gesondert zu klärender Anspruch auf Familienbeihilfe während der Zeit einer freiwilligen Soldatlnnen-Grundausbildung) stünde jedenfalls im Falle einer Abweisung beider Begründungen gemäß § 2 Abs.1 lit.e FLAG 1967 die Familienbeihilfe sowohl vor Antritt des Präsenzdienstes im Februar 2024 als auch danach (bei weiterer Berufsausbildung) uneingeschränkt zu.
Dieser Anspruch (Jänner 2024 sowie August-September 2024) bestünde völlig unabhängig davon, ob die zuvor absolvierte Berufsausbildung bereits im Dezember 2023 oder erst im August 2024 tatsächlich beendet wurde - der frühestmögliche Termin zum freiwilligen Präsenzdienst war Anfang Februar, wurde vom Österreichischen Bundesheer vorgegeben und konnte nicht von meiner Tochter beispielsweise auf Anfang Jänner vorverlegt werden. Darüber hinaus hätte der freiwillige Präsenzdienst bei Beginn mit Anfang Jänner bereits im Juni geendet, der Anspruch auf Familienbeihilfe hätte dann ebenso für 3 Monate (Juli, August, September) nach Beendigung des Präsenzdienstes bis zum frühest möglichen Studienbeginn bestanden.
- Zusammenfassung : Meine Tochter war ab der Matura lückenlos in Berufsausbildung (ursprünglich Archäologie- Studium in ***5***, stattdessen BDA-Ausbildung ab Oktober 2023) und absolviert mittlerweile seit dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des freiwilligen Präsenzdienstes (Beginn Wintersemester 2024/25) als ordentliche Studierende das "Bachelorstudium - Philosophie" an der Universität ***3*** (Matrikelnummer ***6***).
Das Bundesfinanzgericht wird auf Basis der vorgebrachten Begründungen 1-3 abschließend ersucht, über meinen gegenständlichen Vorlagentrag wie folgt zu entscheiden :
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für Kind im Zeitraum Jän.-Sep.2024 entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967 und möge gemäß der Begründung 1 und/oder 2 zur Gänze aufgehoben werden. Sollten die Begründungen 1 und 2 nicht anerkannt werden, möge die bestehende Rückforderung gemäß Begründung 3 zumindest entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Präsenzdienst auf einen Rückforderungszeitraum von höchstens 6 Monaten (Dauer des freiwilligen Präsenzdienstes) korrigiert werden.
Selbiges gilt für den Kinderabsetzbetrag (KG), anteilige Geschwisterstaffelung etc. Auch diese Rückforderungsbeträge mögen aufgehoben bzw. entsprechend korrigiert werden."
Beigelegt wurden die E-Mails der Tochter mit der Europäischen Detektiv-Akademie (EURODET), aus denen hervorgeht, dass die Forensik-Praxis vom 02. - 04.08.2024 stattfand.
Aufgrund weiterer Ermittlungen durch das Finanzamt wurde festgestellt, dass die Tochter Kind die Reifeprüfung am BORG ***1*** in ***3*** am 19.06.2023 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat und sie den Präsenzdienst im Zeitraum 05.02. bis 31.07.2024 geleistet hat. Ab Oktober 2024 war die Tochter der Bf. zum Bachelorstudium Philosophie zugelassen.
In der Stellungnahme des Vorlageberichts vom 21.11.2024 führt das Finanzamt aus:
"Strittig ist die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024.
Die Tochter der Bf. hat am 19.6.2023 die Reifeprüfung abgelegt (Dok.9), weswegen aufgrund § 2 Abs. 1 lit. b iVm lit. d FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis inkl. Oktober 2023 besteht.
Im Zeitraum ab 2.10.2023 hat die Tochter der Bf. eine Ausbildung zur Berufsdetektiv-Assistentin absolviert und diese lt. vorgelegtem Zertifikat am 11.12.2023 abgeschlossen (Dok.7, Seite 8). Ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt somit bis inkl. Dezember 2023 vor.
Der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung richtet sich dabei nach dem Datum am Zertifikat und nicht nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Abschluss-Zertifikats.
Auch der Einwand der Bf., dass aufgrund der Krankheit des Ausbildners ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen habe, ist insofern bedeutungslos, als sich § 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG 1967 eindeutig auf ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Studium bezieht und die Tochter der Bf. ein solches im o.a. Zeitraum nicht betrieben hat.
Im Zeitraum vom 12.12.2023 bis 5.2.2024 ist die Tochter der Bf. keiner Ausbildung nachgegangen. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Jänner 2024 aufgrund § 2 Abs. 1 lit. d iVm lit. e FLAG 1967, da in lit. d lediglich die Zeit nach dem Abschluss einer Schulausbildung geregelt ist.
Im Zeitraum vom 5.2.2024 bis 31.7.2024 leistete die Tochter der Bf. einen freiwilligen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer (Dok.8). Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes dar, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt. Im FreiwG 2012 ist ein freiwilliger Präsenzdienst nicht geregelt und sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 daher darauf nicht anwendbar. Auch ist eine Teilnahme am freiwilligen Präsenzdienst der Absolvierung einer Polizeigrundausbildung schon allein aufgrund der Dauer der Ausbildung nicht gleichzusetzen.
Einzig für die Zwischenzeit nach dem Ende des Präsenzdienstes bis zum Beginn des Bachelorstudiums Philosophie an der Universität ***3***, d.h. von August 2024 bis inkl. September 2024, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für die Tochter, da diese das Studium frühestmöglich begonnen hat.
Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde hinsichtlich der Monate Jänner 2024 bis Juli 2024 abzuweisen und ihr für August 2024 und September 2024 stattzugeben."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin Kind, geb. xx.xx.2004, bestand am 19.06.2023 die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg.
Ab 02.10.2023 absolvierte die Tochter eine Ausbildung zur Berufsdetektiv-Assistentin und schloss diese lt. vorgelegtem Zertifikat am 11.12.2023 ab. Betreffend die im Jänner 2024 geplante Forensik-Praxis teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Ausbildner erkrankt sei, diese wurde Anfang August 2024 nachgeholt.
Vom 05.02. bis 31.07.2024 leistete sie den freiwilligen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer.
Ab Oktober 2024 war die Tochter der Bf. zum Bachelorstudium Philosophie zugelassen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
[…]
lit. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
[…]
lit. d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
lit. e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010),
lit. g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
[…]
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 118/2015 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
In ständiger Rechtsprechung stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 fest (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwH):
"Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist."
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für den Monat Jänner 2024 nicht anwendbar, da in dieser Bestimmung der Familienbeihilfe-Anspruch für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, geregelt ist.
Im Jänner 2024 liegt diese Voraussetzung nicht vor, da die Tochter lt. dem vorgelegten Zertifikat der EURODET vom 11.12.2023 die Ausbildung zum Berufsdetektiv-Assistenten im Dezember 2023 erfolgreich absolviert und zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Präsenzdienst beendet hat.
Die Erkrankung des Ausbildners für die Forensik-Praxis, die Anfang August 2024 nachgeholt wurde, stellt keine Unterbrechung der Berufsausbildung nach dem FLAG dar. Im § 2 Abs. 1 lit. b 4. Satz FLAG 1967 ist geregelt: "Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert." Im vorliegenden Fall liegt weder ein Studium noch eine Erkrankung der Tochter vor.
Auch auf den frühestmöglichen Beginn des freiwilligen Präsenzdienstes im Februar 2024 kommt es für die Feststellung, dass die Tochter im Jänner 2024 keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 absolvierte, nicht an.
Für die Zeit des Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (vgl. OGH vom 5. Dezember 2000, 10 ObS 144/00z, und JBl 1973, 539). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ableistung des Präsenzdienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt, abzugehen (vgl. VwGH 22.04.1998, 98/13/0067, mwN). Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur Fortsetzung weiterführt, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend (VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103).
Nach einhelliger Auffassung der Literatur, der Judikatur (vgl etwa VwGH 22.5.2002, 2002/15/0022) und auch der Verwaltungspraxis ist die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG anzusehen. Während der Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103). Gebietet der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des FLAG zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes, dann kommt es auf den Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung des Sohnes durch Ablegung von Prüfungen für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht mehr an (VwGH 22.4.1998, 98/13/0067). Gleiches gilt für den Ausbildungsdienst nach § 37 ff WehrG 2001 (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 45).
Seit dem 1. April 2023 können Frauen in Österreich einen freiwilligen Grundwehrdienst (fGWD) beim Bundesheer leisten. Er dauert sechs Monate, entspricht inhaltlich dem Grundwehrdienst der Männer und ermöglicht es, ohne langfristige Verpflichtung den Soldatenberuf kennenzulernen. Nach den 6 Monaten ist ein Übertritt in den Kader (Offizier/Unteroffizier) oder ein verlängerter Ausbildungsdienst (12 Monate bis 4 Jahre) möglich (vgl. https://karriere.bundesheer.at/karriere/soldatin).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der freiwillige Präsenzdienst so wie der ordentliche Präsenzdienst oder der Ausbildungsdienst beim Bundesheer nicht im Freiwilligengesetz sondern im Wehrgesetz 2001 geregelt, die Bestimmungen der beiden Gesetze sind inhaltlich weder ident noch vergleichbar.
Auch die Polizeigrundausbildung ist mit dem freiwilligen Präsenzdienst beim Bundesheer nicht vergleichbar, da aus dem von der Beschwerdeführerin genannten VwGH-Erkenntnis und den in der Folge ergangenen VwGH-Erkenntnissen zur Polizeigrundausbildung eindeutig hervorgeht, dass diese auf einem Lehrplan mit Stundentafel basiert.
Vielmehr entspricht der freiwillige Grundwehrdienst der Frauen lt. Homepage des österreichischen Bundesheeres inhaltlich dem Grundwehrdienst der Männer. Daher ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die o.a. VwGH-Judikatur auch auf den freiwilligen Präsenzdienst der Frauen anzuwenden, dasselbe gilt auch für den freiwilligen Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. WehrG 2001.
Somit liegt im vorliegenden Fall auch für den Zeitraum Februar 2024 bis Juli 2024, in dem die Tochter der Beschwerdeführerin den freiwilligen Präsenzdienst geleistet hat, keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und der anteiligen Geschwisterstaffel für die Monate Jänner 2024 bis Juli 2024 erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 erhöht sich im Jahr 2024 für jedes Kind die Familienbeihilfe, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird, monatlich um 8,20 €. In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erhöhung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Kind geregelt, die sogenannte "Geschwisterstaffel".
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 hat der Gesetzgeber - wenn auch in typisierender Weise - darauf Bedacht genommen, dass die Zeit der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einem Kind für Zwecke der Berufsausbildung fehlt. Die insgesamt zur Verfügung stehende Zeitspanne, in der ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen kann (nach der geltenden Rechtslage bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres), ist somit in diesen Fällen kürzer, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes eine allfällige Ausbildung des Kindes unterbricht, nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen ist und daher während der Leistung dieses Dienstes - auch wenn in dieser Zeit gleichzeitig die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt sein sollten - kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; 21.9.2006, 2004/15/0103). Diese fehlende Ausbildungszeit wird durch die Verlängerung der Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kompensiert (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052).
Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f).
Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern.
Ausschließlich für die Zwischenzeit nach dem Ende des Präsenzdienstes bis zum Beginn des Bachelorstudiums Philosophie, d.h. für August 2024 und September 2024, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für die Tochter, da diese das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat.
Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben: der Bescheid vom 27.09.2024 über die Rückforderung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und der anteiligen Geschwisterstaffel für die Monate August 2024 und September 2024 wird aufgehoben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt, dass nämlich von Jänner 2024 bis Juli 2024 keine Berufsausbildung iSd FLAG vorlag, in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht abweicht.
Graz, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100757/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100757.2024
- Stammnummer
- 151824
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF