Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0494-L/05
Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), wenn das Kind während dieser Zeit Präsenzdienst leistet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-L/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.V., vom 23. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Mai 2005 betreffend Familienbeihilfe
für das Kind M.V. betreffend den Zeitraum 1. Mai 2005 bis
31. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw.) brachte beim
Finanzamt eine Eingabe ein (datiert mit 21.04.2005) die sie als
"Beschwerde wegen der Ungleichbehandlung von
Präsenzdienern bezüglich Familienbeihilfe" bezeichnete. Darin
führte sie im Wesentlichen aus: Mit Ende der Lehrzeit im März
2005 sei bei ihrem Sohn M. die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe
erloschen. Nach ihren Informationen werde nach der Lehrabschlussprüfung
noch drei Monate Familienbeihilfe ausbezahlt, dies gelt jedoch nicht für
Präsenzdiener. Ihr Sohn sei am 4.04.2005 eingerückt und habe die
Lehrabschlussprüfung erst am 6.04.2005 abgelegt. Er verliere damit die
Anspruchsberechtigung auf diese Auszahlung. Dies sei eine Ungleichbehandlung und
überdies ungerecht, weil die finanzielle Situation eines
Präsenzdieners sicher angespannter sei und dieser Betrag dringend
benötigt werde. Sie ersuche daher, diese Letztzahlung der Familienbeihilfe
auch ihrem Sohn zukommen zu lassen.
Am 9.05.2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid, in
dem es den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der
Bw. M.V.für die Zeit 1.05.2005 bis
31.07.2005 abwies und im Wesentlichen wie folgt begründete: Nach
§ 2 Abs 1 lit. d des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) bestehe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenzdienst, noch den Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten
würden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe könne
für die drei Monate nicht gewährt werden, weil der Sohn der
Antragstellerin seit 4.04.2005 den Präsenzdienst leiste.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung
und führte zu deren Begründung aus:
"§ 2 Abs 1
stellt für Präsenz- und Zivildiener eine Ungleichbehandlung dar und
widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Sollten sie anderer Meinung sein, werden
wir zur Klärung dieser Frage eine in- oder ausländische
Gleichbehandlungskommission anrufen"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 2 Abs. 1
lit. d FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Sohn der Bw. am
6.April 2005 die Lehrabschluss-prüfung abgelegt und somit die
Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im selben Monat (am 4. April 2005) hat
er den Präsenzdienst angetreten.
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes
darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe
beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes mehrmals
ausgesprochen. Dies ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus den
gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann sei mit dieser
gesetzlichen Regelung eindeutig klargestellt, dass die Ableistung des
Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine
(beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle
(vgl. u.a. VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060). Die oben
zitierte Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. d FLAG normiert einen
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung sofern das volljährige Kind weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leistet. Hintergrund dieser
Bestimmung ist die Überlegung, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung
der Berufsausbildung nicht sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen
können. Tritt hingegen das Kind innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Berufsausbildung den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder den
Zivildienst an, so soll ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit der
Absolvierung des Präsenzdienstes (bzw. des Ausbildungs- oder Zivildienstes)
nicht gegeben sein. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers deswegen
gerechtfertigt weil - wie oben dargelegt - für volljährige
Kinder während der Zeit des Präsenzdienstes (bzw. Ausbildungs- oder
Zivildienstes) auch sonst kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine
andere Behandlung der Präsenz- und Zivildiener für die Zeit nach
Abschluss der Berufsausbildung, als für die Zeit vor Beendigung derselben
wäre nach Ansicht des Gesetzgebers, die auch der Unabhängige
Finanzsenat teilt, mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz nicht
vereinbar (siehe: Gesetzesmaterialien zum Steuerrecht, XV. Gesetzgebungsperiode
[1978-1983], 312/XV GP, Orac-Verlag).
Die sachliche Rechtfertigung dieses Ergebnisses im
vorliegenden Berufungsfall ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde
auch auf Grund folgender Überlegung: Hintergrund für die
Bestimmung, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung begründet, sofern das
volljährige Kind weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den
Zivildienst leistet ist - wie schon oben ausgeführt - die
Überlegung, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der
Berufsausbildung nicht sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen können.
Leistet hingegen das volljährige Kind - wie im Berufungsfall -
sogleich nach Abschluss der Berufsausbildung den Präsenzdienst, so trifft
diese Begründung nicht zu, da die Ausübung eines Vollzeitberufes neben
dem Präsenzdienst nicht möglich ist.
Dass die Regelung des § 2 Abs 1 lit. d
nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt, sondern dieses vielmehr
eine solche Norm erfordert, wurde bereits oben dargelegt. Der
diesbezügliche Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der
Berufung trifft daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zu. Im
übrigen ist der Unabhängige Finanzsenat wie die übrigen
Verwaltungsbehörden auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen gebunden sodass er selbst für den Fall, dass er
die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. teilen würde (was jedoch
- wie ausführlich dargelegt - nicht zutrifft), der Berufung in
Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht stattgeben könnte.
Aus allen diesen Gründen konnte der
gegenständlichen Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-L/05
- Stammnummer
- 22863
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF