Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0635-W/07
Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, wenn innerhalb von drei Monaten der Präsenzdienst angetreten wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0635-W/07vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 11. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
12. Dezember 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Zuerkennung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen im September 1982
geborenen Sohn C. wegen abgeschlossener Lehre und am 6. Mai 2004
bestandener Lehrabschlussprüfung für drei Monate. Da er (auf Grund
eines vorangegangenen Antrages) für die Monate Juni und Juli 2004
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 407,20
mittels Überweisung bereits erhalten hatte, ersuchte er um Nachzahlung des
Differenzbetrages für ein Monat von € 203,60.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. die
Entlassungsbescheinigung des Bundesheeres für seinen Sohn C. vor. Aus
dieser geht hervor, dass C. vom 5. Juli 2004 bis 4. März 2005 den
ordentlichen Präsenzdienst geleistet hatte und am 4. März 2005
aus dem Präsenzdienst entlassen worden war.
Mit Bescheid vom 12. Dezember wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. ab. Unter Nennung des § 2 Abs. 1 lit. d
FLAG 1967 führte das Finanzamt begründend aus, dass
gemäß dieser Bestimmung für den August 2004 keine
Familienbeihilfe zuerkannt werden könne, da der Sohn des Bw. seit
5. Juli 2004 den Präsenzdienst leistete.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. fristgerecht
folgende Berufung:
"1) In Ihrem Abweisungsbescheid bestätigen Sie, dass
die Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung gewährt werden kann. Nachdem die Schlosserlehre am 29.
Februar 2004 geendet hat (Beweis: Lehrzeugnis der Firma St. vom 15.12.2005),
wäre die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend von März bis
Mai 2004 zu bewilligen.
2) Wenn man aber der Ansicht ist, dass erst die
Lehrabschlussprüfung am 6. Mai 2004 für die Auszahlung der
Familienbeihilfe relevant ist, wäre die Familienbeihilfe für die
Monate Mai bis Juli 2004 zuzuerkennen, was auch durch die Mitteilung über
den Bezug der Familienbeihilfe vom 13.9.2006 für die Monate Juni 2004
und Juli 2004 teilweise erfolgte, wobei lediglich die Familienbeihilfe
für den Monat Mai 2004 noch zu überweisen wäre ... .
3) Nachdem mein Sohn weder Einfluss auf den Termin der
Lehrabschlussprüfung noch auf den Tag der Einberufung für die
Ableistung der ordentlichen Präsenzdienstes hatte (Beweis:
Einberufungsbefehl vom 19.2.2004 per 5.7.2004, wobei kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig war), ist die Abweisung der Familienbeihilfe für
das dritte Monat eine besondere Härte.
4) Finanzrechtliche Ansprüche müssen auch bei
Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes als Pflicht des
Staatsbürgers seitens des Finanzamtes im eigenen Ermessen wahrgenommen
werden und dürfen meiner Ansicht keinesfalls zur Abweisung von berechtigt
gestellten Anträgen führen."
Der Berufung beigelegt waren der Einberufungsbefehl sowie
das Lehrzeugnis der Firma St., woraus hervorgeht, dass C. in der Zeit vom
1. September 2000 bis 29. Februar 2004 in diesem Betrieb das
Schlosserhandwerk erlernt und die Lehrabschlussprüfung am 6. Mai 2004
bestanden habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Eine Berufsausbildung ist grundsätzlich dann
abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den
Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde.
Die Berufsausbildung (Lehre) Ihres Sohnes wurde durch
Lehrabschlussprüfung am 6. Mai 2004 abgeschlossen.
Auf Grund der obigen Gesetzesbestimmung ... konnte die
Familienbeihilfe erst ab dem Folgemonat Juni 2004 bis zum Ablauf des Monats Juli
2004 (in dem der Ausschließungsgrund Präsenzdienst hinzukam)
gewährt werden."
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw.
vor:
"... Im gegenständlichen Fall wäre nicht nach
§ 2 Abs. 1 d, sondern nach § 2 Abs. 1 e
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorzugehen gewesen und zitiere:
'... für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (trifft zu), für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
(trifft zu) und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (trifft
zu), wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem
Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird (trifft
zu).'
Begründung:
Die Fortsetzung der Berufsausbildung erfolgte sofort nach
Beendigung des Präsenzdienstes am 5. März 2005 (dieser Termin
wurde bereits durch die Entlassungsbescheinigung vom 4. März 2005
nachgewiesen). Die Berufsausbildung im Lehrberuf Allgemeinschlosser (Lehrzeit 3
½ Jahre) sieht für den Lehrbetrieb vor, eine Behaltepflicht nach dem
Bundesheer von mindestens zwei Monaten einzuhalten und steht im Zusammenhang mit
der Berufsausbildung und den begleitenden Schutzbestimmungen. Es ist daher meine
Nachforderung auf ein Monat Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag rechtens.
Im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist kein
Hinweis zu finden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von
drei Monaten zusammenhängend gewährt werden muss. Eine Unterbrechung
ist aber im § 2 Abs. 1 e des
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ausdrücklich vorgesehen.
Weiters konnte ich keinen Hinweis finden, warum nicht
eventuell schon im Mai 2004 (Lehrabschlussprüfung erfolgte am 6. Mai
2004), also im gleichen Monat die Auszahlung der Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag einsetzen hätte können.
Recherchen beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind in Bezug auf den obersten
Absatz zu ergänzen, die Familienbeihilfe bei abgeleisteten Präsenz-
oder Zivildienst wird bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt und steht damit im
Gegensatz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Es kann nicht sein, wenn ein Staatsbürger seinen
staatsbürgerlichen Pflichten (ordentlicher Präsenzdienst)
ordnungsgemäß nachkommt, dass dafür finanzielle Nachteile in
Kauf zu nehmen sind und Staatsbürger, die weder einen Präsenz- noch
einen Zivildienst leisten, auf Grund der Auslegung der Gesetze bevorzugt sind,
da dem Anspruch auf Familienbeihilfe weder der Präsenzdienst noch der
Zivildienst entgegen stehen. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach lit. d dieser Gesetzesstelle besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten.
Lit. e dieser Gesetzesstelle normiert einen Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der
Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Der Sohn des Bw. absolvierte unbestrittenermaßen die
Berufsausbildung zum Schlosser beginnend mit 1. September 2000 (vgl.
Lehrzeugnis; ebenso Lohndatenauskunft des Abgabeninformationssystems), die
Lehrzeit endete laut Lehrzeugnis am 29. Februar 2004. Die
Lehrabschlussprüfung bestand er am 6. Mai 2004.
Unstrittig ist weiters, dass der Sohn des Bw. den
ordentlichen Präsenzdienst von 5. Juli 2004 bis 4. März 2005
leistete (vgl. Einberufungsbefehl und Entlassungsbescheinigung).
1) Zu den Monaten März bis Mai 2004
Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht
geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine
Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind
Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches gelten
insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
(Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten
Ausbildungsverhältnisse.
Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge
Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der
Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich
ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Nach
§ 12 leg. cit. wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des
Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch
den Lehrvertrag geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den
Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als
kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des
Lehrverhältnisses zu enthalten. Nach § 14 leg. cit. endet das
Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der
Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte
Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.
Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob
sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf
eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre
erfolgreiche Ablegung berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder
Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und
dokumentiert damit, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte
Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg
abgelegt wurde.
Für volljährige Kinder wird für den Fall,
dass sie nicht unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung in das
Berufsleben eintreten können, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
die Dauer von höchstens drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung in
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestimmt. Für den
Fall, dass Präsenzdienst geleistet wird, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Der Familienbeihilfenanspruch gemäß dieser
Gesetzesstelle entsteht nach Abschluss
der Berufsausbildung; dies ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Anspruch
bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen erstmalig für das auf das
Monat der Lehrabschlussprüfung folgende Monat besteht, da in dem Monat, in
dem die Lehrabschlussprüfung stattfindet, der Anspruch auf Familienbeihilfe
aus dem Titel der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b)
gegeben sein kann (vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen vom 7. Mai 2001, GZ 51 0104/5-V/1/01,
Punkt 1: Der Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. d leg. cit. für Volljährige nach
erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung besteht ab dem Kalendermonat,
das dem Kalendermonat folgt, in dem die Lehrabschlussprüfung erfolgreich
absolviert wurde.).
Da im gegenständlichen Fall die
Lehrabschlussprüfung vom Sohn des Bw. am 6. Mai 2004 absolviert wurde,
stand somit der Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. d leg. cit. ab Juni 2004 zu.
2) Zu den Monaten Juni und Juli 2004
Für diese Monate wurde Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. und der
Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt zuerkannt.
3) Zum Monat August 2004
Dass der Gesetzgeber die Zeit des Präsenz(- oder
Ausbildungs- oder Zivil)dienstes als Ausschließungsgrund für den
Bezug der Familienbeihilfe normiert hat, geht eindeutig aus den
Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g
FLAG 1967 hervor. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass
einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der
Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits
während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Lit. d leg. cit. normiert den Beihilfenanspruch
für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres
für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisten.
Lit. e leg. cit. enthält den
Beihilfenanspruch für volljährige Kinder vor Vollendung ihres
26. Lebensjahres für die Zeit zwischen
Präsenz(Zivil)dienstbeendigung und
Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach
Präsenz(- oder Ausbildungs- oder
Zivil)dienstende.
Lit. f leg. cit. bestimmt den Beihilfenanspruch
für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres,
wenn
sie weder Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch Zivildienst leisten und zusätzlich arbeitslos gemeldet sind und
keine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Lit. g leg. cit. schließlich erstreckt den
Beihilfenanspruch für volljährige Kinder bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienst leisten, sofern sie
nach der Ableistung dieses Dienstes u.a.
für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein
Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz(- oder
Ausbildungs- oder Zivil)dienstes aufgehoben wird (lit. d, f) bzw. nach
Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes - unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen - weiter besteht. Aus diesem
Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich
einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(-
oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses
Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. VwGH
21.9.2006, 2004/15/0103).
Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten
entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. VwGH 22.4.1998,
98/13/0067). Der Präsenzdiener wird während dieser Zeit von der
öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Eine Belastung des Bw. mit
Unterhaltsleistungen für seinen Sohn, während dieser den
Präsenzdienst leistet, besteht daher nicht. Für die Zeit des
Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach
den sozialrechtlichen Bestimmungen.
Wird daher nach Abschluss der Berufsausbildung vor
Vollendung des 26. Lebensjahres des volljährigen Kindes von diesem der
Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des
Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist des § 2
Abs. 1 lit. d FLAG 1967 hebt den Anspruch auf Familienbeihilfe
auf.
Wenn der Bw. in Zusammenhang mit der Versagung der
Familienbeihilfe für ein weiteres Monat auf die mangelnde Möglichkeit
der Einflussnahme auf den Termin der Lehrabschlussprüfung und den Tag der
Einberufung für die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes
verweist, kann nach den obigen Ausführungen nicht von einer besonderen
Härte gesprochen werden, zumal, wie aufgezeigt wurde, nicht jedenfalls ein
Anspruch auf Familienbeihilfe in Höhe von drei Monatsbeträgen nach
Abschuss der Berufsausbildung besteht.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt gemäß
§ 10 Abs. 2, 2.Satz, FLAG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Da am 5. Juli 2004 die Einrückung des Sohnes des
Bw. erfolgte, fiel im Juli 2004 die Anspruchsvoraussetzung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 weg, und erlosch
gemäß
§ 10 Abs. 2, 2. Satz, mit Ablauf dieses
Monats der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zu Recht hat das Finanzamt die Gewährung der
Familienbeihilfe und mit dieser den Kinderabsetzbetrag für den Monat August
2004 verneint.
4) Zum Monat März 2005
Nach § 14 Berufsausbildungsgesetz endet das
Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der
Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte
Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.
Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung endete die Zeit, in
der der Sohn des Bw. durch seinen Lehrberechtigten die fachliche Ausbildung in
seinem Lehrberuf erhielt, wie oben festgehalten, am 29. Februar 2004.
Gerechnet vom Beginn der Lehrzeit mit 1. September 2000 stimmt damit auch
die Zeitspanne von 3 ½ Jahren, die der Bw. im Vorlageantrag als
Lehrzeit im Lehrberuf Allgemeinschlosser hervorhebt, überein.
Der Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 knüpft an die
Tatbestandsvoraussetzung "Berufsausbildung", die vom volljährigen Kind
begonnen oder fortgesetzt werden soll; in dieser Bestimmung wird, wie oben
bereits gesagt, ein Anspruch normiert, wobei die Ableistung des
Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.
Die Behaltepflicht nach dem Bundesheer von mindestens zwei
Monaten steht aber nicht mehr im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, da in
dieser Zeitspanne keine Ausbildungsmaßnahmen gesetzt werden, also der
Auszubildende weder fachliche Unterweisungen durch einen Lehrberechtigten
erhält noch Wissen im Rahmen eines Kurs- oder Schulbesuches vermittelt
wird.
Für eine Fortsetzung der Ausbildungszeit - nach
bestandener Lehrabschlussprüfung - nach Entlassung aus dem
Präsenzdienst im März 2005, wie dies der Bw. im Vorlageantrag in
Abänderung seiner bisherigen Argumentation vorbringt, bleibt demzufolge
kein Raum.
Außerdem läge im Jahr 2005 - unter der
Annahme, dass ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
bestünde - der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1
FLAG 1967 (eigenes Einkommen des Kindes) vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0635-W/07
- Stammnummer
- 32724
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF