Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0214-G/08
Der Besuch einer Musikschule und eines Universitätslehrganges als außerordentlicher Studierender ist keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-G/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. März 2007, betreffend
die Rückforderung der für das Kind für den Zeitraum vom
1. Februar 2006 bis 30. September 2006 ausgezahlten
Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches stellte das Finanzamt fest, dass der im Spruch
genannte Sohn des Berufungswerbers nach Ablegung der Reifeprüfung im
Oktober 2005 zum einen am "Johann-Joseph-Fux-Konservatorium" des Landes
Steiermark als Schüler im Fach "Schlagwerk (1 WStd.)" eingeschrieben war,
und zum anderen als außerordentlicher Studierender des
Universitätslehrganges "323, Musizieren für Kinder und Jugendliche" an
der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zur Fortsetzung
gemeldet war. In der Zeit ab 10. Juli 2006 leistete das Kind den
Präsenzdienst beim Militärkommando Steiermark.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Besuch der
genannten Lehrveranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinn des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 darstelle und während der
Ableistung des Präsenzdienstes jedenfalls keine Familienbeihilfe zustehe,
und forderte mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die für den Zeitraum
vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2006 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"1. Die Ausbildung zu
einem Beruf ist gegeben,
denn
Christoph möchte
Berufsmusiker werden, wofür er am Johann-Fux-Konservatorium die
Grundausbildung bekommt.
Er
befindet sich nun in der Mittelstufe des Studienlehrganges ´Allgemeine
Musikausbildung´ für Schlagwerk, wofür er im Sommer 2005 die
Prüfung zur Mittelstufe abgelegt
hat.
Dazu ist zu bemerken, dass
Christoph neben dem Gymnasium so fleissig war, mehrere Stunden täglich
Schlagwerk übte und so die Unterstufe (4 Semester) am Konservatorium
überspringen durfte.
Im Mai
2007 nun wird er die Aufnahmeprüfung in die Oberstufe absolvieren und er
ist somit genau im Studienplan
(...).
In weiterer Folge
möchte Christoph einen berufsbildenden Studiengang am Konservatorium (wie
z.B. Konzertfach-Diplom) und/oder ein Musikstudium an der Musikhochschule in
Graz anstreben. Dafür ist seine jetzige Ausbildung die Grundvoraussetzung,
denn
Zitat von der Homepage des
Johann-Fux-Konservatoriums
´Allgemeine
Musikausbildung
Die praktische
und theoretische Instrumental- bzw. Gesangsausbildung für Kinder und
Jugendliche von der Elementar- bis zur Oberstufe bildet die Grundlage zur
Fortsetzung der Ausbildung in einem Lehrgangsstudium bzw. nach einer neuerlichen
Aufnahmeprüfung in einem berufsbildenden Studiengang. ...
Auch wird die Oberstufe
mit einer Abschlussprüfung (...) abgeschlossen, so wie es das
Familienlastenausgleichsgesetz verlangt.
2. Christoph hat, um
seinen Präsentdienst bei der Militärmusik absolvieren zu dürfen,
beim Militär eine Aufnahmeprüfung ... machen müssen, wofür
er am Konservatorium vorbereitet
wurde.
Dass er erst im Juli 2006
zum Präsenzdienst einberufen wurde, konnte er nicht beeinflussen. Es
wäre wenig sinnvoll gewesen ein anderes Studium in dieser Zeit zu beginnen,
so bereitete er sich intensiv mit mehrstündigem Üben auf die
Militärmusik vor, setzte planmäßig die Mittelstufe am
Konservatoirium fort und bereitete sich parallel dazu noch an der Musikuni auf
eine eventuelle Aufnahmeprüfung für ein Jazzschlagzeugstudium vor.
Christoph hat sich deshalb zur Militärmusik gemeldet, weil er dort auf
seinen Beruf vorbereitet wird und er eine gute Ausbildung bekommt, um
später beruflich in einem Orchester zu musizieren. Er musste sich deshalb
für 14 Monate verpflichten! Auch das tat er für seine berufliche
Laufbahn. Und er hat dort die Möglichkeit an den diversen Instrumenten zu
üben, auch für seine Prüfungen am Konservatorium.
Seit dem Ende des
Präsenzdienstes ist Christoph nun Zeitsoldat bis zum September 2007. Das
heißt, er ist zur Zeit bereits Berufsmusiker (!) und dies wäre ohne
fundierte Ausbildung am Konservatorium nicht möglich gewesen. Er verdient
also zur Zeit sein Geld nur aufgrund seiner Berufsausbildung.
3. Zu dem
Universitätslehrgang an der Musikhochschule hat sich Christoph
entschlossen, weil er dort mit Musikstudenten im Fach Jazz über und spielen
kann (Jazzensemble), um sich auf ein eventuelles Musikstudium vorzubereiten. Er
wird von einemn Schlagzeugstudenten unterrichtet, ...
Zusammenfassend kann
gesagt werden, dass Christoph seine berufliche Ausbildung sehr gut geplant hat
und dass sein Fleiß und seine Bereitschaft mehrere Ausbildungen parallel
zu absolvieren, vom Staat unterstützt und nicht bestraft werden sollten.
Seine Ausbildungen sind gesamtheitlich zu beurteilen, da komplementär
berufsbildend sind."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2008 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Im entsprechenden Schriftsatz vom 18. März 2008
führt der Berufungswerber ergänzend aus:
"Es ist richtig, dass
mein Sohn einen Lehrgang am Johann-Fux-Konservatorium ablegte. Ich habe mich
damals bei Ihnen erkundigt, ob dies als Ausbildung für die Gewährung
der Familienbeihilfe anerkannt wird und wurde mir von Ihrer Behörde eine
positive Auskunft erteilt. Hätte ich gewusst, dass die Ausbildung nicht
anerkannt wird, hätte ich dafür gesorgt, dass sich mein Sohn beim AMS
Arbeit suchend meldet und wäre mir die Familienbeihilfe zugestanden.
...
Ich beziehe die
Notstandshilfe ... Meine Ehefrau ist nicht erwerbstätig und ist die
Notstandshilfe daher das einzige Familieneinkommen. Derzeit wird mir die
Familienbeihilfe für meinen Sohn wiederum gewährt, da er
studiert.
Ich ersuche daher
gemäß
§ 26 (4) FLAG von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, da die Rückforderung unbillig
wäre und um Weiterleitung dieses Schreibens an die zuständige
Oberbehörde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich
behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem
Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Von allen hier taxativ genannten Gründen, die zur
Gewährung von Familienbeihilfe führen, kann im vorliegenden Fall nur
in Streit stehen, ob sich das Kind im maßgebenden Zeitraum vom
1. Februar 2006 bis 30. September 2006 in Berufsausbildung nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Dazu ist vorweg fest zu halten, dass während der
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Ableistung dieses Dienstes eine
Unterbrechung einer allfälligen Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. dazu
insbesondere VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103).
Abgesehen von dem Fall, dass volljährige Kinder eine
in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, enthält das FLAG
1967 keine weitere Regelung, was unter "Berufsausbildung" zu verstehen
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt, dass unter den Begriff "Berufsausbildung"
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das
für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der
Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen kann hingegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (z.B. VwGH 1.3.2007,
2006/15/0178). In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck
gebracht, dass sich der Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei
Wochenstunden vor allem schon in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von
Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet und schon
aus diesem Grund nicht als Ausbildung anzuerkennen ist, in deren Rahmen sich
noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen aneignen.
Es bedarf in diesem Zusammenhang wohl keiner weiteren
Begründung, dass der Besuch des Universitätslehrganges "Musizieren
für Kinder und Jugendliche", der "unter
Mitwirkung von Studierenden in ihrer lehrpraktischen Ausbildung Kindern und
Jugendlichen einen ganzheitlich orientierten Musikunterricht bieten"
soll, und der ein "kindgemäßes
Interesse für Singen und Musizieren, physische Eignung und
ein Mindestalter von 4 Jahren"
voraussetzt, keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt.
Auch die "Allgemeine Musikausbildung" an einer Musikschule
stellt nach herrschender Auffassung keine Berufsausbildung dar, bildet sie doch,
wie der Berufungswerber in der Berufungsschrift zutreffend zitiert, nur die
Grundlage für eine spätere Berufsausbildung, nämlich
die "Grundlage zur Fortsetzung der Ausbildung
in einem Lehrgangsstudium bzw. nach einer neuerlichen Aufnahmeprüfung in
einem berufsbildenden Studiengang".
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass der
Sohn des Berufungswerbers inzwischen mit einem ordentlichen Studium begonnen
hat, allerdings handelt es sich dabei nach der Aktenlage um das Studium der
Studienrichtung "B296 Philosophie". Davon, dass eine musikalische
Grundausbildung für dieses Studium wesentlich oder gar Voraussetzung
wäre, kann keine Rede sein.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt daher
das Vorliegen eines zum Bezug der Familienbeihilfe und in der Folge des
Kinderabsetzbetrages erforderlichen Tatbestandes zu Recht verneint.
Zu der vom Berufungswerber relevierten Unbilligkeit der
Rückforderung muss auf § 26 Abs.1 FLAG 1967 hingewiesen werden,
wonach, wer Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen hat, soweit (was im gegenständlichen Fall
nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich
durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide der bestehenden Rechtslage
entsprechen, musste der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Der Berufungswerber hat angeregt, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Beihilfenbezuges
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 abzusehen. Eine derartige
Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Es liegt am
Berufungswerber, sich mit einer entsprechenden Anregung an dieses Ministerium zu
wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme
des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-G/08
- Stammnummer
- 37241
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF