Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0869-L/07
Keine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe, wenn der Präsenzdienst aus gesundheitlichen Gründen nur fünf Tage dauert und die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) erst rund zwei Jahre nach Leistung dieses (verkürzten) Präsenzdienstes begonnen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-L/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.T., vom 4. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 12. Juni 2007
betreffend Familienbeihilfe für den Sohn T.T., ab Mai 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ersuchte mit Eingabe an das
Finanzamt vom 29.04.2007 um "Weitergewährung der Familienbeihilfe (FB)
für den Sohn Th.T.ab Mai 2007.
Trotz der seinerzeitigen Wehrdienstuntauglichkeit habe ihr Sohn den
Präsenzdienst abgeleistet und daher Anspruch auf die FB bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres. Ihr Sohn sei zunächst wehrdiensttauglich
gewesen (Beilage: Bescheinigung der Stellungskommission vom 23.09.1999), habe
auf Grund des Einberufungsbefehles (Beilage: Einberufungsbefehl vom 22.05.2000)
am 30.10.2000 den Wehrdienst angetreten, sei jedoch auf Grund einer
ärztlichen Untersuchung am 3.11.2000 vorzeitig entlassen worden (Beilage:
Entlassungsbescheinigung vom 3.11.2000). Anlässlich einer weiteren Stellung
(Beilage: Ladung zur Stellung vom 20.12.2000) sei ihr Sohn wehrdienstuntauglich
befunden worden (Beilage: Bescheinigung der Stellungskommission vom 20.12.2000),
weshalb er mit diesem Zeitpunkt den Wehrdienst abgeleistet habe. Infolge
Ablaufes der Inskriptionsfrist für das Herbstsemester 2000 und der
Streichung der FB wegen des verpassten Studienbeginnes habe ihr Sohn
zwischenzeitig nach Arbeit suchen müssen. In der Folge habe er erst 2002
mit dem Studium begonnen. Es bestehe somit ein schlüssiger Zusammenhang
zwischen dem abgeleisteten Präsenzdienst und der Studiendauer über das
26. Lebensjahr hinaus. Die Judikatur spreche auch dann von einem
"abgeleisteten Präsenzdienst", wenn nur ein Teil desselben geleistet worden
sei und auch der Gesetzgeber verlange keine Mindestdauer für den
abgeleisteten Präsenzdienst, sodass um Verlängerung der FB ersucht
werde. Aus der in Kopie vorgelegten "Entlassungsbescheinigung (nur
für Zwecke der Sozialversicherung.......)" geht Folgendes
hervor. "Rekr. T.,
Schüler........hat vom 30.10.00 bis 03.11.00 den ordentlichen
Präsenzdienst geleistet bzw. wurde auf Grund der Einstellungsuntersuchung
am 03.11.00 aus dem Präsenzdienst entlassen." Aus der
"Bescheinigung der Stellungskommission" vom 20.12.2000 geht u.a. Folgendes
hervor: Herr
T.C., .......geboren
am XX, ........hat
sich den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung
zum Wehrdienst unterzogen. Der Beschluss lautet:
Untauglich......." Angemerkt wird, dass im Vordruck für diese
Bescheinigung eine Rubrik "tauglich", eine Rubrik "untauglich" und eine Rubrik
"vorübergehend untauglich" vorgesehen ist und die Rubrik "untauglich"
angekreuzt ist.
Mit Bescheid vom 12.06.2007 wies das Finanzamt den Antrag
der Bw. auf FB für ihren Sohn Thfür den Zeitraum ab Mai 2007 ab und begründete dies im
Wesentlichen wie folgt: Nach der Bestimmung des § 2
Abs. 1 lit g FLAG bestehe für volljährige Kinder,
die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder den Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Anspruch auf FB, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- Ausbildungs- oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter "Ableistung"
des Präsenzdienstes könne tatsächlich nur die vollständige
Ableistung (zumindest des Grundwehrdienstes) verstanden werden (Hinweis auf die
Entscheidung des UFS vom 23.01.2007, GZ RV/0265-G/05). Da der Sohn der Bw. schon
nach wenigen Tagen wegen Dienstunfähigkeit aus dem Präsenzdienst
entlassen worden sei, bestehe ab Mai 2007 kein Anspruch auf FB mehr.
In der gegen den angeführten Abweisungsbescheid
eingebrachten Berufung (vom 4.07.2007) führte die Bw. im Wesentlichen
Folgendes aus: Die im bekämpften Bescheid zitierte Entscheidung des
UFSG sei inzwischen überholt. Der UFSK habe nämlich am 18.04.2007 zur
selben Frage - wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für das
Familienbeihilfenrecht durch den gesamten Berufungssenat - wie folgt
entschieden: Aus dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Hinweis darauf zu
erkennen, dass als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB
über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines gesamten
Präsenz(Zivil-)dienstes gefordert werde. Ebenso ergebe sich aus der
ausdrücklichen Gesetzesformulierung
"...bis längstens zur Vollendung des 27"
Lebensjahres......" die Konsequenz, dass damit nur ein allgemeiner
familienbeihilfenanspruchsverlängernder Zeitraum gemeint sein könne.
Zum schlüssigen Zusammenhang zwischen dem abgeleisteten
Präsenzdienst und der Studiendauer über das 26. Lebensjahr hinaus
werde noch bemerkt, dass durch die Unmöglichkeit des Studienbeginnes und
die bekannte Untunlichkeit, im Zwischensemester ein Studium zu beginnen, die
Berufsausbildung ihres Sohnes jedenfalls für ein Jahr unmöglich
gemacht worden sei. Ihr Sohn sei durch das Abwarten der weiteren
Stellung, durch die Streichung der FB und die zwischenzeitige Arbeitssuche in
arge finanzielle Turbulenzen geraten, von denen er sich erst allmählich und
mit Unterstützung der Bw. erholen habe können und die zu einem
Zeitverlust von sogar zwei Jahre geführt hätten. Dies sei zwar
rechtlich nicht relevant, solle aber die gravierenden Auswirkungen des
Präsenzdienstes verdeutlichen. Vorgelegt werde eine weitere
Bestätigung über den abgeleisteten Präsenzdienst. Die mit
der Berufung vorgelegte "Bestätigung über geleistete Dienstzeiten"
ausgestellt am 4.05.2007 vom Militärkommando Oberösterreich,
Ergänzungsabteilung, hat folgenden
Wortlaut: "Es wird
bestätigt, dass Herr
Tr., geb.
99,
folgende
Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer geleistet
hat:
Zeitraum
30.10.2000 - 03.11.2000, anrechenbare Monate/Tage: 0/5, Art des Dienstes:
Grundwehrdienst........"
Mit Eingabe vom 22.08.2007 hat die Bw. noch folgende
weitere Ergänzungen ihrer Berufung erstattet: Strittig sei die
Frage, ob unter "Ableistung" des Präsenzdienstes tatsächlich nur die
vollständige Ableistung verstanden werden könne. Ausgangspunkt
für jede Gesetzesauslegung sei der Gesetzeswortlaut, jedenfalls finde jede
Auslegung im Wortlaut ihre Grenzen. Der fragliche Gesetzestext laute
auszugsweise: "Kinder die den Präsenzdienst geleistet haben, sofern sie
nach Ableistung des Präsenzdienstes ausgebildet werden." Die Wortfolge
"Ableistung des Militär (Wehr- oder Präsenz-) dienstes" sei eine
allgemein gebräuchliche Redewendung die eine Tätigkeit beschreibe (den
ursprünglichen Ausdruck "Dienen" ersetzt habe) und daher auch so verstanden
werde (sie werde auch aus anderen Sprachen so
übersetzt). "Abgeleistet" sei daher nicht gleich bedeutend mit
"vollständig abgeleistet", genau so wenig, wie "abgespielt" (bei einer
Schallplatte, einem Videoband, einer Nationalhymne) nicht "vollständig
abgespielt" und "verbüßt" (bei einer Strafe) nicht "vollständig
verbüßt" bedeute (z.B. vorzeitige Haftentlassung bei einer
Amnestie). Der Sohn der Bw. werde sich künftig auch bei den
Stellenausschreibungen bewerben bei denen der "abgeleistete Präsenzdienst"
als Voraussetzung angeführt werde, weil auch in diesem Fall damit gemeint
sei, dass kein weiterer Präsenzdienst mehr zu erfolgen habe. Der Wortlaut
sei völlig klar könne nicht nach Belieben des Finanzamtes erweiternd
interpretiert werden (aus "Ableistung" werde "vollständige Ableistung").
Überdies kenne die Rechtsordnung sehr wohl den Begriff "nach
vollständiger Ableistung" (§ 6 Abs. 1 ZDG
Novelle 1996) und den Wortlaut "vollständig" abgeleistet
(§ Abs. 1 Z 5 ÜbertragungsVO 2002). Bei
Ableistung des Präsenzdienstes (egal in welcher Dauer) ergebe sich der
Anspruch auf FB bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine
Verkürzung dieses Zeitraumes etwa auf die Dauer (1 : 1) des
Präsenzdienstes sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Selbst der vollständig abgeleistete Präsenzdienst dauere nur sechs
Monate und verlängere den Anspruch auf FB ebenfalls um ein ganzes
Jahr. Mit dem Berufungsbegehren werde lediglich ein Äquivalent
für die seinerzeitigen Verluste durch die Wirrnisse im Gefolge des
abgeleisteten Präsenzdienstes gefordert und keinesfalls ein gesetzlich
nicht gedeckter FB-Bezug.
Über (telefonische) Anfrage teilte die
Studienabteilung der zuständigen Universität (Johannes Kepler
Universität Linz; im Folgenden kurz: JKU) mit, dass die allgemeine
Zulassungsfrist für ein Studium an der JKU für das Wintersemester
2000/2001 vom 18.09.2000 bis 27. 10. 2000 gedauert habe und nach der
damaligen Rechtslage keine Nachfrist für Nachinskriptionen vorgesehen
gewesen sei; die Möglichkeit einer Nachinskription (für ein
Wintersemester jeweils der 30. November) sei erst mit dem
Budgetbegleitgesetz 2000 (BGBl. 142/2000) mit erstmaliger Geltung für das
Wintersemester 2001/2002 eingeführt worden. Mangels einer gesetzlichen
Grundlage seien damals allfällige Ansuchen um Verlängerung der
Inskriptionsfrist abgewiesen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Sohn der Bw. den Präsenzdienst
iSd. § 2 Abs. 1 lit g FLAG abgeleistet hat und somit der in
dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Verlängerungstatbestand für
den Bezug der FB über die Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes hinaus
bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres verwirklicht
wurde. Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. lediglich vom 31.10.2000 bis
3.11.2000, also fünf Tage, Präsenzdienst geleistet hat. Er wurde am
3.11.2000 "auf Grund der Einstellungsuntersuchung" aus dem Präsenzdienst
entlassen. Auf Grund eines weiteren Stellungstermines wurde er schließlich
am 20.12.2000 für (nicht nur voübergehend) untauglich
befunden. Die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG
lautet: "Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen
........
für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist;
............." Strittig ist, wie der gesetzliche Begriff "Leistung
des Präsenzdienstes" auszulegen ist: Die Bw. vertritt (unter Hinweis auf
die Entscheidung des UFSK vom 18.04.2007, RV/0487-K/06) die Auffassung, dass
darunter jede Leistung eines derartigen Dienstes unabhängig von dessen
tatsächlichen Dauer zu verstehen ist, das Finanzamt vermeint hingegen
(unter Verweis auf die Entscheidung des UFSG vom 23.01.2007, RV/0265-G/05), dass
darunter nur die tatsächliche Ableistung zumindest des (sechsmonatigen)
Grundwehrdienstes verstanden werden kann. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde muss die strittige gesetzliche Bestimmung unter
Berücksichtigung des Normzweckes ausgelegt werden der zweifelsohne darin
liegt, den durch die Ableistung des Präsenzdienstes eintretenden zeitlichen
Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des
Zeitraumes, für den FB beansprucht werden kann, auszugleichen (siehe die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, zu
Art. 72, 72 d.B. XX. GP). Wenn das anspruchsvermittelnde Kind (Jugendliche)
bereits eine bestimmte Berufsausbildung (z.B: Studium) begonnen hat, wird es
durch die Ableistung des Präsenzdienstes an deren Fortsetzung gehindert,
oder es kann - falls es erst beabsichtigt, eine Ausbildung zu beginnen - zu
einer zeitlichen Verzögerung des Ausbildungbeginnes (Beginn des Studiums)
kommen. Auf Grund der regulären Dauer des Präsenzdienstes von -
zumindest sechs Monaten Grundwehrdienst - ist der Gesetzgeber offenbar davon
ausgegangen, dass die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung bei der
Berufsausbildung ein Jahr (bei Studierenden zwei Semester) beträgt (siehe
auch UFSG vom 23.01.2007, RV/0265-G/05). Unter Berücksichtigung des
angeführten Gesetzeszweckes kann daher bei Leistung des
Präsenzdienstes von lediglich fünf Tagen nicht davon ausgegangen
werden, dass dadurch eine Verzögerung beim Studienbeginn von einem Jahr
(von zwei Semestern) eintritt. Zwar haben Ermittlungen bei der zuständigen
Studienbehörde ergeben, dass nach der damaligen Rechtslage eine
Nachinskription des Sohnes der Bw. nach der vorzeitigen Entlassung aus dem
Präsenzdienst im November 2000 für das Wintersemester 2000/2001 nicht
mehr möglich gewesen wäre, doch hätte er jedenfalls für das
Sommersemester 2001 inskribieren können, zumal auf Grund des
Stellungstermines im Dezember 2000 festgestanden ist, dass er auf Dauer für
den Präsenzdienst für untauglich befunden wurde. Tatsächlich hat
er das Studium aber erst im Wintersemester 2002/2003 begonnen. Die
Verzögerung beim Studienbeginn ist demnach nur im Ausmaß von einem
Semester auf Leistung des Präsenzdienstes (im Ausmaß von fünf
Tagen) zurückzuführen; die Verzögerung im Zeitraum März 2001
bis Herbst 2002 (tatsächlicher Studienbeginn) ist auf offenbar im privaten
Bereich gelegene Ursachen zurückzuführen. Die
Berufungsbehörde schließt sich daher grundsätzlich der in der
Berufungsentscheidung des UFSG vom 23.01.2007, RV/0265-G/05, zum Ausdruck
kommenden Rechtsansicht insofern an als sie die Auffassung vertritt, dass nach
dem oben näher ausgeführten Gesetzteszweck für eine
anpruchsverlängernde Wirkung eine Mindestdauer des tatsächlich
geleisteten Präsenzdienstes in einem Ausmaß notwendig ist, der in der
Regel die Unterbrechung einer bereits laufenden oder die Verzögerung des
Beginnes einer Ausbildung im Ausmaß von einem Jahr (bei nach Semestern
gegliederten Studien von zwei Semestern) bewirkt. Dies trifft jedoch im
Berufungsfall - wie oben aufgezeigt - nicht zu, sodass die Berufung abzuweisen
war. Die von der Bw. ins Treffen geführte Berufungsentscheidung des UFSK
vom 18.04.2007, RV/0487-K/06, steht dazu insofern nicht im Widerspruch, als im
Falle jener Entscheidung das anpruchsvermittelnde Kind bis zur
krankheitsbedingten (vorzeitigen) Entlassung aus dem Zivildienst diesen Dienst
in einem Ausmaß von mehr als acht Monaten geleistet hatte. Daher konnte in
diesem Fall zu Recht davon ausgegangen werden, dass durch die Leistung des
Zivildienstes die Ausbildung um ein Jahr verzögert wurde.
Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten würde,
dass die anspruchsverlängernde Wirkung des
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG unabhängig von der
tatsächlichen Dauer des geleisteten Präsenzdienstes jedenfalls
eintritt (sofern überhaupt eine derartiger Dienst - im Extremfall von nur
einem Tag - geleistet wird), wäre die Berufung auch mangels Erfüllung
einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung abzuweisen: Die strittige
gesetzliche Bestimmung setzt nämlich weiters voraus, dass das
anspruchsvermittelnde Kind "nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet" wird. Nun hat im
Berufungsfall - wie schon oben aufgezeigt - der Sohn der Bw. seine
Berufsausbildung (Studium der Wirtschaftswissenschaften) erst rund zwei Jahre
nach Leistung des strittigen Präsenzdienstes begonnen. In der Zeit
dazwischen - jedenfalls ab März 2001 - hätte er das beabsichtigte
Studium bereits beginnen können. Er hat dies aber tatsächlich nicht
getan, sondern während dieser Zeit nach Angaben in der Berufung und in den
Berufungsergänzungen eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt.
Die Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung (hier: ein Studium) zu beginnen
kann jedoch nicht mit einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf
gleichgesetzt werden (vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 93/15/0133 und die dort
zitierte Judikatur). Da der Sohn der Bw. somit nach Leistung des
Präsenzdienstes nicht sogleich die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium)
begonnen hat, ist mangels Vorliegen die gesetzliche Voraussetzung der Ausbildung
für einen Beruf oder der Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule nach Leistung des Präsenzdienstes nicht erfüllt.
Die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Linz, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-L/07
- Stammnummer
- 32352
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF