…unbestritten ist, dass der Umbuchungsantrag verspätet, am 20. Jänner 2003, gestellt worden war. Der Eintritt der Tilgungswirkung bei einer Umbuchung gemäß § 211 Absatz 1 lit g BAO setzt voraus, dass tatsächlich eine Umbuchung zu einem Zeitpunkt, in dem ein verfügbares Guthaben vorhanden ist, durchgeführt wird…
…der Bw. bereits in der Begründung der Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen wird, vorgehalten wurde, trat die Tilgungswirkung der Überrechnung von € 6.166,94 erst am 19. Mai 2005 und der von € 2.754,33 erst am 24. Mai 2005 ein, sodass eine…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der PI, vom 2. Oktober 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. September 2003, Zl. 100/49201/2003, betreffend Säumniszinsen nach dem ZK für den Zeitraum 15. Juli 2003 bis 14. August 2003 entschieden: Die…
…ist. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kann daher nicht angewendet werden; vielmehr tritt die Tilgungswirkung bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabeschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen erst im Zeitpunkt der Antragstellung ein, selbst wenn das Guthaben schon früher bestanden hat. Da der Umbuchungsantrag erst am 16…
…zu erwidern, dass die aus der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zuge der eingangs erwähnten Umsatzsteuersonderprüfung resulierenden Guthaben zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld noch nicht bestanden. Die Tilgungswirkung auf Grund der Überrechnung dieser Guthaben auf die Abgabenschuldigkeiten der Bw. trat daher erst später, und…
…3.2007, 2005/15/0137) hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass es richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung durchgeführt wird. Die…
…auch tatsächlich durchgeführt wurde, damit dann auf dem empfangenden Abgabenkonto die Tilgungswirkung eintreten kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Anwendung von § 211 Abs.1 lit.g BAO bei einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein - sofern bereits ein Guthaben entstanden…
…Umbuchung nicht abgedeckte restliche Umsatzsteuer (428,06 €) wurde von der Bw. am 23.10.2012 entrichtet. Da somit die Tilgungswirkung erst nach der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld der Bw. (15.5.2012) eingetreten ist, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages unstrittig vor. …
…aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 laut Bescheid vom 8.8.2012 nicht auf den Tag der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung zurückwirkte, sondern die Tilgungswirkung erst mit der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides und somit nach Fälligkeit der mit dem Säumniszuschlag belasteten Abgabenschuldigkeiten eingetreten ist. Unstrittig ist weiters…
…sodass der Säumniszuschlag verwirkt sei. Der Anspruch auf Tilgungswirkung trete bei sonstigen Gutschriften aufgrund von bescheidmäßigen Festsetzungen erst mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides ein. Die berichtigten Voranmeldungen wären am "27.8.2009" eingereicht worden (tatsächlich langten diese beim Finanzamt wie oben festgestellt bereits am…
…lit. g und 217 Abs. 1 BAO darauf hingewiesen, dass bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Tilgungswirkung, selbst wenn das Guthaben schon früher bestanden habe, erst im Zeitpunkt der Antragstellung eintrete. Im gegenständlichen Fall sei am 15…
…Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des…
…Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des…
…Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des…
…Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des…
…Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des…
…Bw. unterblieben. Außer Streit steht, dass der Überrechnungsantrag rechtzeitig vor Fälligkeit gestellt wurde. Im Falle einer Umbuchung oder Überrechnung tritt die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Guthaben bereits entstanden ist und tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung erfolgt. Wenn…
…keine Vorsorge getroffen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 4/2012 fristgerecht mit Fälligkeitstag 15. Juni 2012 entrichtet werden konnte. Im Falle einer Umbuchung tritt die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Guthaben bereits entstanden ist und tatsächlich eine Umbuchung erfolgt. Wenn…
…des noch bestehenden Guthabens im Zeitpunkt des Vollzuges dieser Umbuchung - die beantragte Umbuchung vorzunehmen ist. Insbesondere kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass durch den Umbuchungsantrag der X-GmbH "ex lege die Tilgungswirkung" hinsichtlich der in Streit stehenden Abgaben der Bw. eingetreten ist. § 211 Abs…
…Bw. überrechnet. Rechtliche Würdigung: Logische Voraussetzung für eine Umbuchung bzw. Überrechnung ist, dass auf dem Abgabenkonto ein derartiges Guthaben auch tatsächlich besteht, damit auf dem empfangenden Konto die Tilgungswirkung eintreten kann. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO sagt nichts darüber aus, in…