Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0660-W/06
Säumniszuschlag, auch wenn Behörde UVA auf zwei Steuernummer filetiert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-W/06vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch Walla &
Walla Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partnerschaft,
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 7, vom 19. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 11. Juli
2005 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 11. Juli 2005 wurde über die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 79,29 festgesetzt, da die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 12/2004 mit einem Betrag in Höhe von € 3.964,34 nicht
fristgerecht entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 19. Juli 2005 wurde ausgeführt, dass die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2004 ursprünglich am 16. Februar 2005
mit einem Guthaben von insgesamt € 4.508,45 unter der Steuernummer-1,
E-GmbH, gemeldet worden sei. Das Finanzamt habe den Voranmeldungszeitraum
12/2004 in zwei Zeiträume aufgeteilt. Einen Zeitraum vom 1. Dezember bis
22. Dezember 2004 und einen Zeitraum vom 23. Dezember bis 31. Dezember 2004,
wobei der Zeitraum 1. Dezember bis 22. Dezember 2004 unter der
Steuernummer-2, E.M., mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2005 über
die Umsatzsteuer 2004 mit abgerechnet wurde und ein Guthaben in Höhe von
€ 3.964,34 entstanden sei. Der gleiche Betrag sei am 13. Juni 2005 unter
der Steuernummer-1, E-GmbH, unter dem Titel Festsetzung Umsatzsteuer 12/2004 mit
einem Rückstand von € 3.964,34 vorgeschrieben und mit Fälligkeit
vom 20. Juli 2005 fällig gestellt worden.
Es sei daher keinerlei
Säumnis entstanden und damit sei die Festsetzung eines
Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt. Es werde daher beantragt, den
Säumniszuschlag gemäß Bescheid vom 11. Juli 2005 über
€ 79,29 ersatzlos auszuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 18. November 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Anführung der
Bestimmungen der §§ 211 Abs. 1 lit. g und 217 Abs. 1 BAO darauf
hingewiesen, dass bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die
Tilgungswirkung, selbst wenn das Guthaben schon früher bestanden habe, erst
im Zeitpunkt der Antragstellung eintrete.
Im gegenständlichen Fall
sei am 15. Februar 2005 unter Steuernummer-1 eine Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum 12/2004 eingebracht und die Gutschrift in Höhe von
€ 4.508,45 am 16. Februar 2005 dem Abgabenkonto gutgebucht worden. Dieses
Guthaben sei zur Abdeckung der am 15. Februar 2005 fälligen Kammerumlage
10-12/2004, der Lohnabgaben 01/2005 sowie einem Teil der Umsatzsteuer 01/2005
verwendet worden. Aufgrund der am 13. Juni 2005 erfolgten Umsatzsteuerkorrektur
für den Zeitraum 12/2004 habe sich auf der oa. StNr. eine Nachforderung in
Höhe von € 3.964,34 mit Fälligkeit 15. Februar 2005 ergeben.
Da diese Schuld bis zum Fälligkeitstag nicht getilgt worden sei (dieses
Guthaben sei wie erwähnt mit anderen Selbstbemessungsabgaben
gegenverrechnet worden), sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages
völlig zu Recht erfolgt.
Die auf der Buchungsmitteilung
Nr. 6 vom 13. Juni 2005 ausgewiesene Frist 20. Juli 2005 stelle lediglich eine
Zahlungsfrist dar, welche jedoch keine Änderung des Fälligkeitstages
bewirke. Da auch die Gutschrift aus dem Umsatzsteuerbescheid 2004 unter
Steuernummer-2 - E.M. erst nach dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/2004
(15. Februar 2005) erfolgt sei, habe auch hier keine rechtzeitige Entrichtung
durch Umbuchung erfolgen können.
Im Vorlageantrag vom 23. Juni
2003 wurde ersucht, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen.
Festgehalten werde, dass
fristgerecht am 15. Februar 2005 die Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum 12/2004 eingebracht wurden sei und damit sämtliche die Firma
treffenden Voranmeldungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Wenn
später die Finanzbehörde Erhebungen durchführe und die korrekte
Voranmeldung für Dezember 2004 auf verschiedene Steuernummern aufsplittere,
das heißt in der Erledigung einen anderen Standpunkt einnehme als das
Unternehmen, könne die Fälligkeit dieser Ansicht der
Finanzbehörde erst durch ihre Tätigkeit entstehen und könne sich
nicht, wie in der Begründung behauptet, auf die Fälligkeit für
eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2004 berufen.
Durch die korrekte
vollständige Meldung der Daten des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes
12/2004 unter welcher Steuernummer auch immer habe das Unternehmen
gegenüber der Finanzbehörde seine Verpflichtung vollständig
erfüllt. Wenn nunmehr die Finanzbehörde tätig werde und
Umsatzsteuerveranlagungszeiträume filetiere, könne das die
tatsächlich fristgerechte vollständige Meldung nicht mehr
beeinflussen. Einer Nachforderung auf einer Steuernummer stehe ein Guthaben auf
einer anderen Steuernummer der gleichen Behörde gegenüber, sodass von
einer Säumnis im Gegensatz zur Meinung der Berufungsvorentscheidung
keinesfalls gesprochen werden könne.
Der in der
Berufungsvorentscheidung vertretene Standpunkt bedeute doch, dass die
Behörde das Guthaben auf einer Steuernummer stillschweigend konsumiere und
die Belastung auf der anderen Steuernummer sanktioniert habe. Das sei nicht im
Sinne des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne der von der
Berufungsvorentscheidung zitierten Bestimmung der BAO, da alle diese
Bestimmungen der Steuerpflichtige durch die korrekte Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den gesamten Betrag des Guthabens vom Dezember
2004 per 15. Februar 2005 erfüllt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217
Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Festzuhalten ist, dass die
Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen
Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung
des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt
der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der
sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Da es sich beim Umsatzsteuerbescheid für 12/2004 um eine Festsetzung der
Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen zwar
für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des
Umsatzsteuerbescheides zu. Weil die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst
nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein
Säumniszuschlag verwirkt (Hinweis Ruppe, UStG, § 21 Tz 42) (VwGH
22.4.1999, 97/15/0200).
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt
der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein
ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag
des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (VwGH 15.2.2006,
2002/13/0165).
Im vorliegenden Fall wurde von
der Bw. am 15. Februar 2005 unter Steuernummer-1 eine Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum 12/2004 eingebracht und vom Finanzamt die Gutschrift in
Höhe von € 4.508,45 am 16. Februar 2005 dem Abgabenkonto gebucht.
Dieses Guthaben wurde laut Abgabenakt zur Abdeckung der am 15. Februar 2005
fälligen Kammerumlage 10-12/2004, der Lohnabgaben 01/2005 sowie eines
Teiles der Umsatzsteuer 01/2005 verwendet. Am 13. Juni 2005 erfolgte vom
Finanzamt eine Umsatzsteuerkorrektur für den Zeitraum 12/2004, sodass sich
auf der oa. StNr. eine Nachforderung in Höhe von € 3.964,34 mit
Fälligkeit 15. Februar 2005 ergeben hat. Da diese Schuld bis zum
Fälligkeitstag nicht getilgt wurde (dieses Guthaben ist - wie von der
Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt - mit anderen
Selbstbemessungsabgaben gegenverrechnet worden), ist die Festsetzung eines
Säumniszuschlages erfolgt. Die Abgabenbehörde hat - wie in der
Berufung ausgeführt - einen Teil der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 auf
die Steuernummer-2, E.M., gebucht, sodass am 15. Juli 2005 auf dieser
Steuernummer ein Guthaben in Höhe von € 3.964,34 entstand, der selbe
Betrag, der mit Festsetzung vom 13. Juni 2006 dem Abgabenkonto der Bw.
vorgeschrieben wurde.
Die Bw. behauptet, durch die
korrekte vollständige Meldung der Daten des
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes 12/2004 unter welcher Steuernummer auch
immer habe das Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde seine
Verpflichtung vollständig erfüllt. Dabei übersieht die Bw.
jedoch, dass eine Filetierung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004
offensichtlich deshalb erforderlich war, da die darin angeführten
Umsätze und Vorsteuern nicht alle der Bw. zuzuordnen waren. Es war im
gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, worauf sich der Irrtum oder ein
allfälliges Missverständnis der Bw. bei der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldung gründete. Bei verbundenen Unternehmen wie der Bw.
und E.M. mag aufgrund der Eigentümerstruktur für E.M. subjektiv der
Eindruck entstanden sein, dass er für "seine Unternehmen" die Umsatzsteuer
fristgerecht entrichtet hat. Entgegen der Ansicht der Bw., dass es nicht
relevant sein kann, unter welcher Steuernummer auch immer sie die
vollständige Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung getätigt hat, ist
verfahrensrechtlich der Fall so zu behandeln, als hätte die Bw. in der
Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer irgend eines dritten Abgabepflichtigen
einberechnet (wofür keine Rechtsgrundlage besteht und welche
selbstverständlich nicht zusteht), damit teilweise eigene Abgaben
entrichtet und nach entsprechender Korrektur eine entsprechende Nachforderung
vorgeschrieben erhalten.
Auch wenn das - allenfalls
irrtümlich in Anspruch genommene - Umsatzsteuerguthaben beim erwähnten
unbeteiligten dritten Abgabepflichtigen nach entsprechender Korrektur wieder
gutgeschrieben wird, bewirkt die entsprechende Kürzung bei dem
Abgabepflichtigen, der mit dem zu Unrecht geltend gemachten Guthaben bereits
teilweise seine eigenen Abgaben entrichtet hat, mit der Festsetzung der
Umsatzsteuer, dass dieser - bisher vom unzulässig geltend gemachten
Guthaben entrichtete - Fehlbetrag einen Säumniszuschlag bewirkt, da dieser
Teil der Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von € 3.964,34 nach
Fälligkeit festgesetzt wurde und die Entrichtung somit nicht fristgerecht
erfolgt ist.
Dass die Bw. subjektiv der
Meinung war, die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt berechnet und entrichtet zu
haben, ändert nichts an der objektiven Tatsache, dass die Meldung
offensichtlich zwei unterschiedliche Steuernummern betroffen hat, die jedoch mit
entsprechender Wechselwirkung die oben geschilderten Folgen ausgelöst
haben. Auch das Argument, einer Nachforderung auf einer Steuernummer steht ein
Guthaben auf einer anderen Steuernummer der gleichen Behörde
gegenüber, sodass von einer Säumnis keinesfalls gesprochen werden
kann, kann die gegenständliche Berufung nicht zum Erfolg führen, da
eine Gesamtbetrachtung mehrerer Steuernummern im Zusammenhang mit der
Entrichtung von Abgaben nach den derzeit geltenden Verfahrensbestimmungen nicht
möglich ist. Eine Saldierung kann daher entgegen dem Wunsch der Bw. nicht
erfolgen.
Die Ausführungen der Bw.
vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der
Säumniszuschlag die objektive Folge einer verspäteten
Abgabenentrichtung ist. Auf die Gründe, die zum Zahlungsverzug
führten, kommt es daher grundsätzlich nicht an (VwGH
26. 5. 1999, 99/13/ 0054).
Die Tatsache, dass die
Abgabenbehörde die ursprünglich für den Monat Dezember 2004
erstattete Umsatzsteuervoranmeldung mit Festsetzungsbescheid vom 13. Juni 2005
korrigierte und diese Korrektur auf einem anderen (wenn auch dem
Geschäftsführer der Bw. zuzurechnenden) Abgabenkonto zu einer
Gutschrift geführt hat, ändert nichts daran, dass zwischenzeitig -
aufgrund des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer für
12/2004 - formell eine Abgabenschuld der Bw. existierte, diese Festsetzung im
Sinne der Umsatzsteuerbestimmungen nach Fälligkeit erfolgt ist und die
Abgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden, sodass ein Säumniszuschlag
verwirkt war.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird
festgestellt, dass sich die Berufungsausführungen ausschließlich
darauf beschränkten, die Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages
aufzuzeigen, da nach Ansicht der Bw. keine Säumnis eingetreten wäre,
was oben widerlegt wurde. Es war der Berufungsbehörde daher mangels
entsprechender Ausführungen verwehrt, von amtswegen eine - antragsgebundene
- Prüfung gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vorzunehmen, zumal sich
die Bw. eines steuerlichen Vertreters bedient hat.
Wien, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-W/06
- Stammnummer
- 29262
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF