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UFSF RV/0383-F/02
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-F/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise zwischen Steuerkonten, die zwei verschiedenen Steuerpflichtigen zurechenbar sind, ist auch dann nicht möglich, wenn eine Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung mit einer Vorsteuerabzugsberechtigung korrespondiert. Die Tilgungswirkung bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabeschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen tritt erst im Zeitpunkt der Antragstellung ein, selbst wenn das Guthaben schon früher bestanden hat. Wird somit ein Umbuchungsantrag erst nach Fälligkeit einer Umsatzsteuernachforderung gestellt, und sind aus den Akten auch keine sonstigen die Fälligkeit hemmende oder aufschiebende Maßnahmen ersichtlich, ist zwingend ein Säumniszuschlag zu verhängen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AL und Mitbesitzer,
vertreten durch die Stemmer, Bahl, Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Festsetzung eines
Säumniszuschlages in Höhe von 589,97 € vom
9. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes F. vom 22. Juli 2002
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 erklärungsgemäß
festgesetzt. Fälligkeitstag für die daraus resultierende
Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 29.498,4 € war der
15.2.2002 (die Fälligkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 5 UStG
iVm § 21 Abs. 3 letzter Satz UStG und aus § 201 letzter Satz BAO iVm
§ 214 Abs. 2 BAO).
Da der gegenständliche Nachforderungsbetrag nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt
auch keine die Fälligkeit hemmende oder aufschiebende Maßnahme
gesetzt wurde, wurde mit Bescheid vom 9. August 2002 gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe
von 589,97 € (das sind 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages von 29.498,40 €) festgesetzt.
Gegen den Säumniszuschlagsbescheid erhob die
Berufungswerberin durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingabe vom
19. August 2002 Berufung. In der Begründung wurde vorgebracht, es
handle sich bei der Umsatzsteuernachforderung um einen reinen Durchlaufposten,
da dieser Betrag gleichzeitig als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden
könne und auch geltend gemacht worden sei. So habe die
Umsatzsteuerveranlagung 2001 bei der Steuernummer XY, lautend auf AK und M,
durch Geltendmachung der Vorsteuer eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von
30.033,65 € ergeben, wobei durch Umbuchung dieser Gutschrift die
Umsatzsteuernachforderung der Berufungswerberin abgedeckt sei. Da somit die
Festsetzung eines Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei, wird beantragt,
der Berufung stattzugeben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
17. September 2002 stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
16. Oktober 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gegenständlich wurde von der steuerlichen Vertretung
der Berufungswerberin gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages
vorgebracht, es handle sich bei der Umsatzsteuernachforderung um einen reinen
Durchlaufposten, der Umsatzsteuernachforderung stehe eine durch den gleichzeitig
geltend gemachten Vorsteuerabzug bedingte Umsatzsteuergutschrift
gegenüber.
Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist
allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Wird daher eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine die Fälligkeit hemmende
oder aufschiebende Maßnahme gesetzt, ist zwingend ein Säumniszuschlag
zu verhängen. Die Gründe, die im Einzelfall zum Zahlungsverzug
geführt haben, bleiben außer Betracht.
Fälligkeitstag der gegenüber der
Berufungswerberin mit Bescheid des Finanzamtes F. vom 22. Juli 2002
festgesetzten Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 29.498,4 €
war der 15. Februar 2002 (die Fälligkeit ergibt sich aus §
21 Abs. 5 UStG iVm § 21 Abs. 3 letzter Satz UStG und aus § 201 letzter
Satz BAO iVm § 214 Abs. 2 BAO).
Im Gegensatz dazu ergab die Umsatzsteuerveranlagung 2001
bei der Steuernummer XY, lautend auf AK und M, einen Vorsteuerüberhang in
Höhe von 30.033,65 €. Der daraus resultierende
Rückforderungsanspruch ist bereits mit Realisierung des Tatbestandes, d.h.
nach der Judikatur mit Ablauf des Veranlagungsjahres, somit am
1. Jänner 2002, entstanden. Durchsetzbar ist der Anspruch
gegenüber der Abgabenbehörde jedoch erst mit der
bescheidmäßigen Veranlagung zur Umsatzsteuer (zB
VwGH 21.10.1993, 91/15/0077).
Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass die aus
dem Vorsteuerüberhang resultierende Gutschrift, die zu einem Guthaben
führte, nicht auf dem Abgabenkonto der Berufungsführerin, sondern auf
dem Abgabenkonto eines anderen Steuersubjektes angefallen ist. Eine gleichsam
saldierende Betrachtungsweise kann daher nicht angewendet werden; vielmehr tritt
die Tilgungswirkung bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf
Abgabeschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen erst im Zeitpunkt der
Antragstellung ein, selbst wenn das Guthaben schon früher bestanden hat.
Da der Umbuchungsantrag erst am 16. Juli 2002 (in
einer Beilage zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2001), und somit nach
Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuernachforderung gestellt
wurde und aus den Akten auch keine sonstigen die Fälligkeit hemmende oder
aufschiebende Maßnahmen ersichtlich sind, war zwingend ein
Säumniszuschlag zu verhängen.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-F/02
- Stammnummer
- 3506
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF