Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0427-I/02
Säumniszuschlag bezüglich einer vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-I/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Säumniszuschläge auf Grund nicht fristgerechter Umsatzsteuerzahlungen erweisen sich nicht deshalb als unbillig, weil ein verbundenes Unternehmen die mit der Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung korrespondierende Vorsteuerabzugsberechtigung noch nicht in Anspruch genommen hat. Besteht auf dem Abgabenkonto des verbundenen Unternehmens am Fälligkeitstag der Umsatzsteuerschuld noch kein überrechenbares Guthaben, so tritt die Tilgungswirkung auf Grund der Überrechnung erst später, und zwar im Zeitpunkt der Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Säumniszuschlag vom 10. Juni
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung wurde
der Bw. mit vorläufigem Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 24. Mai 2002
Umsatzsteuer in Höhe von € 19.444,79 zur Nachzahlung
vorgeschrieben. Im Hinblick auf die gemäß
§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 5
UStG 1994 bereits eingetretene Fälligkeit wurde für den mittels
Überrechnung vom 18. Juli 2002 verspätet entrichteten
Nachforderungsbetrag ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2% (€
388,90) festgesetzt.
In der Berufung vom 2. Juli 2002 wurde die Aufhebung des
Säumniszuschlages mit der Begründung beantragt, die
Umsatzsteuernachforderung sei darauf zurückzuführen, dass
Betriebskosten auf Grund einer komplizierten Betriebskostenermittlung bzw. im
Hinblick auf diverse Einsprüche von Mietern nicht bereits im Jänner
2002 weiterverrechnet hätten werden können. Die Weiterverrechnung
seitens der Betriebsprüfung sei auf der Basis vorläufiger Beträge
vorgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die
Leistungsempfänger (zwei mit der Berufungswerberin verbundene Unternehmen)
keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (in der für den Berufungsfall
geltenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142) mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird
Die Ausführungen der Bw. vermögen der Berufung
nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Säumniszuschlag die objektive Folge
einer verspäteten Abgabenentrichtung ist. Auf die Gründe, die zum
Zahlungsverzug führten, kommt es daher grundsätzlich nicht an (VwGH
26. 5. 1999, 99/13/ 0054).
Unter dem Gesichtspunkt, dass für die Vorschreibung
eines Säumniszuschlages der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld
genügt (VwGH 24.4. 1997, 95/15/0164), ist der Umstand, wonach die
maßgebliche Abgabenvorschreibung gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig erfolgte, für die Rechtmäßigkeit des
Säumniszuschlages so lange ohne Bedeutung, als nicht eine Herabsetzung der
zuschlagsbelasteten Abgabenschuld (etwa auf Grund einer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung
für 2001) erfolgt. Einer solchen Abänderung wäre mit einem Antrag
gemäß
§ 221a Abs. 2 BAO auf Anpassung des Säumniszuschlages
an die materielle Abgabenschuld bzw. gegebenenfalls mit einer amtswegigen
Änderung des Säumniszuschlagsbescheides gemäß
§ 295
Abs. 3 BAO Rechnung zu tragen (zB VwGH 24. 11. 1993,
90/13/0084).
Der Säumniszuschlag hat weder den Charakter einer
Verzinsung des seiner Vorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenrückstandes,
noch denjenigen einer Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des
Abgabengläubigers aus der verspäteten Abgabenentrichtung. Der Zweck
des Säumniszuschlages liegt vielmehr darin, eine ordnungsgemäße
und pünktliche Tilgung von fälligen Abgabenschuldigkeiten
sicherzustellen. Bei verschiedenen, durch wechselseitige Geschäfte
verbundenen Unternehmen stehen einander regelmäßig
Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen (Lastschriften) und
Vorsteuerabzugsberechtigungen (Gutschriften) gegenüber, ohne dass deswegen
gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht
fristgerecht entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurück zu führen sind,
wären unter Berücksichtigung des einem anderen Unternehmen
gleichzeitig zustehenden, aber nicht oder verspätet geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzuges als unbillig anzusehen (VwGH 17.9.1997,
93/13/0080). Die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsfestsetzung
hängt daher nicht davon ab, dass die mit der Bw. verbundenen Unternehmen
den Vorsteuerabzug aus den in der Berufung geschilderten Gründen erst
verspätet vornahmen. Auf die Ausführungen im
Vorlageantrag, von diesen verbundenen Unternehmen seien "fristgerecht"
Überrechnungsanträge gestellt worden, ist zu erwidern, dass die aus
der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zuge der eingangs erwähnten
Umsatzsteuersonderprüfung resulierenden Guthaben zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld noch nicht
bestanden. Die Tilgungswirkung auf Grund der Überrechnung dieser Guthaben
auf die Abgabenschuldigkeiten der Bw. trat daher erst später, und zwar im
Zeitpunkt der Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben ein (§ 211 Abs 1 lit. g BAO). Die gegenständliche
Umsatzsteuerschuldigkeit gilt somit nicht als im Fälligkeitszeitpunkt
entrichtet.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Innsbruck,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagGuthabenÜberrechnungTilgungswirkungUmsatzsteuerzahlungsverpflichtungVorsteuerabzugsberechtigungverbundenes Unternehmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-I/02
- Stammnummer
- 2986
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF