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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0089-W/06

Säumniszuschlag infolge verspäteter Überrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-W/06vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. Juni 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juni 2005 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 69,16 und € 301,70 fest, da die Körperschaftsteuer 4-6/2005 im Betrag von € 3.458,00 und die Umsatzsteuer 3/2005 im Betrag von € 15.084,86 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet wurden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer am 17. Mai 2005 fällig gewesen seien. Die Überweisung sei am 17. Mai 2005 mit genauer Zuordnung laut Beilage erfolgt und vom Finanzamt mit 18. Mai 2005 bis auf die Körperschaftsteuer auch richtig verbucht worden. Die Differenz ergebe sich aus folgenden Überrechnungen. Zwei Überrechnungen von € 6.166,94 und € 2.754,33 seien vom Finanzamt am 3. Juni 2005 vorgenommen worden. Die dritte Überrechnung in Höhe von € 9.023,90 laut Beilage sei vom Finanzamt noch nicht durchgeführt worden. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2005 als unbegründet ab. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass das Rechtsmittel vor allem aus dem Grund günstig zu erledigen sei, weil die Verrechnungsweisung vom 17. Mai 2005 vorgelegen sei, welche die Abdeckung der anfallenden Fälligkeiten ergeben hätte. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wie der Bw. bereits in der Begründung der Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen wird, vorgehalten wurde, trat die Tilgungswirkung der Überrechnung von € 6.166,94 erst am 19. Mai 2005 und der von € 2.754,33 erst am 24. Mai 2005 ein, sodass eine zeitgerechte Entrichtung der am 17. Mai 2005 fälligen Abgabenbeträgen hiedurch nicht bewirkt wurde, zumal auch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis infolge Festsetzung von Säumniszuschlägen mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 nicht zur Anwendung gelangt. Der Hinweis auf die Verrechnungsweisung vom 17. Mai 2005 übersieht, dass der davon betroffene Betrag von € 18.183,27 ohnehin von der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung für März 2005 in Höhe von € 33.268,13 abgezogen und lediglich hinsichtlich der Differenz von € 15.084,86 ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

ÜberrechnungTilgungswirkungEntrichtungSäumnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0089-W/06
Stammnummer
20495
Gültig
25.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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