Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0089-W/06
Säumniszuschlag infolge verspäteter Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-W/06vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch K-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. Juni 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juni 2005
setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von
€ 69,16 und € 301,70 fest, da die
Körperschaftsteuer 4-6/2005 im Betrag von € 3.458,00 und die
Umsatzsteuer 3/2005 im Betrag von € 15.084,86 nicht innerhalb der
dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer am 17. Mai 2005 fällig gewesen seien. Die
Überweisung sei am 17. Mai 2005 mit genauer Zuordnung laut
Beilage erfolgt und vom Finanzamt mit 18. Mai 2005 bis auf die
Körperschaftsteuer auch richtig verbucht worden. Die Differenz ergebe sich
aus folgenden Überrechnungen. Zwei Überrechnungen von
€ 6.166,94 und € 2.754,33 seien vom Finanzamt am
3. Juni 2005 vorgenommen worden. Die dritte Überrechnung in
Höhe von € 9.023,90 laut Beilage sei vom Finanzamt noch nicht
durchgeführt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass das Rechtsmittel vor allem aus
dem Grund günstig zu erledigen sei, weil die Verrechnungsweisung vom
17. Mai 2005 vorgelegen sei, welche die Abdeckung der anfallenden
Fälligkeiten ergeben hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Wie der Bw. bereits in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen wird,
vorgehalten wurde, trat die Tilgungswirkung der Überrechnung von
€ 6.166,94 erst am 19. Mai 2005 und der von
€ 2.754,33 erst am 24. Mai 2005 ein, sodass eine
zeitgerechte Entrichtung der am 17. Mai 2005 fälligen
Abgabenbeträgen hiedurch nicht bewirkt wurde, zumal auch die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise
Säumnis infolge Festsetzung von Säumniszuschlägen mit Bescheid
vom 14. Jänner 2005 nicht zur Anwendung gelangt.
Der Hinweis auf die Verrechnungsweisung vom
17. Mai 2005 übersieht, dass der davon betroffene Betrag von
€ 18.183,27 ohnehin von der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2005 in Höhe von € 33.268,13 abgezogen
und lediglich hinsichtlich der Differenz von € 15.084,86 ein
Säumniszuschlag festgesetzt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-W/06
- Stammnummer
- 20495
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF