Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0808-W/04
Verhängung eines ersten Säumniszuschlags wegen erst nach dem Fälligkeitstermin durchgeführter Überrechnung gemäß § 211 Abs.1 lit.g BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0808-W/04vom 03.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Überrechnugsantrag gemäß § 211 Abs.1 lit.g BAO ist es für den Eintritt der Tilgungswirkung auf dem Abgabenkonto des Überrechnungsempfängers erforderlich, dass die Überrechnung auch tatsächlich durchgeführt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X, vertreten durch die C., Y,
vom 12. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
vom 9. Dezember 2003 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.12.2003 setzte das Finanzamt
Mödling für die Bw. (Berufungswerberin, im Folgenden: Bw.) für
die Umsatzsteuer 07/2003 in Höhe von 40.800,- € gemäß
§ 217 Abs.1 und Abs.2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe
von 2 %, somit 816,- € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass
die Abgabenschuldigkeit nicht bis zum Fälligkeitsdatum 15.9.2003 entrichtet
war.
Mit Schreiben vom 8.1.2004 (Postaufgabe 12.1.) erhob die
Bw. durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht dagegen Berufung mit dem Antrag
auf ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlags. Begründend wurde
ausgeführt, dass keine Säumnis zur Entrichtung dieses
Umsatzsteuerbetrages eingetreten war, da am 19.8.2003 von der Firma L. ein
Überrechnungsantrag in Höhe von 40.800,- € auf das Steuerkonto
der Bw. gestellt worden war. Somit war zum Fälligkeitstermin 15.9.2003 die
Umsatzsteuer der Bw. ordnungsgemäß entrichtet. Als Nachweis wurde
eine Kopie des Überrechnungsantrags der L. , diese vertreten durch WT N.,
an das Finanzamt für den 21./22. Bezirk vom 19.8.2003 der Berufungsschrift
beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.3.2004 wies das
Finanzamt Mödling die Berufung ab mit der Begründung, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung für 07/2003 am 10.9.2003 teilweise rechtzeitig
entrichtet wurde, der sich nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung
ergebende Differenzbetrag in Höhe von 40.800,- € jedoch erst am
21.10.2003 Deckung erfuhr und daher von diesem Betrag gemäß
§
217 Abs.1 BAO ein Säumniszuschlag festzusetzen war. Zwar sei beim Finanzamt
für den 21./22. Bezirk der Überrechnungsantrag am 20.8.2003 erfolgt,
als Entrichtungstag der Überrechnung gelte jedoch gemäß
§
211 Abs.1 lit.g BAO erst der Tag der Entstehung des Guthabens. Da die
ursprünglich am 18.8.2003 elektronisch eingebrachte
Umsatzsteuervoranmeldung nur zu einer Gutschrift in Höhe von 1.221,87
€ und erst die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung vom 8.10.2003 mit
Festsetzung am 21.10.2003 zu dem zur Überrechnung beantragten Guthaben
führte, war dessen Entstehung für die Fälligkeit 15.9.2003
verspätet.
Mit Schreiben vom 16.4.2004, Postaufgabe 19.4., stellte die
Bw. gemäß
§ 276 BAO fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend
wurde vorgebracht, dass für die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für
Juli 2003 zunächst eine Zahllast von 164.233,95 € aufwies, nach
fristgerechter Zahlung von 123.433,95 € sei für den Restbetrag von
40.800,- € von einem Kunden der Bw., nämlich der L. , am 19.8.2003 ein
Überrechnungsantrag auf das Steuerkonto der Bw. gestellt worden. Dass der
Überrechnungsantrag erst am 8.10.2003 aufgrund der Vorlage einer
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung der Firma L wirksam geworden sei, treffe
nicht zu. Denn der Steuerberater der Firma L , N. , brachte nachweislich auf
elektronischem Weg die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung, aus der das zu
überrechnende Guthaben in Höhe von 40.800,- € hervorging, am
19.8.2003 beim Finanzamt für den 21./22. Bezirk ein. Gemäß der
Regelung des § 211 Abs.1 lit.g BAO habe die Kundin der Bw. am 19.8.2003 die
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung, aus der das Guthaben in Höhe von
40.800,- € resultiere, samt dem Überrechnungsantrag schon am 19.8.2003
beim Finanzamt für den 21./22. Bezirk eingebracht und da die
Umsatzsteuerrestschuld für Juli 2003 am 18.9.2003 fällig war, bestand
keine Säumnis der Bw. bezüglich dieser Restschuld, vielmehr sei
aufgrund des Überrechnungsantrags die Gutschrift bereits einen Monat vor
Fälligkeit der Umsatzsteuerrestschuld erfolgt und somit der Bescheid vom
9.12.2003 über die Festsetzung eines Säumniszuschlags ersatzlos
aufzuheben.
Begefügt war dem Vorlageantrag die Korrespondenz des
Steuerberaters N. mit der Rechtsvertreterin der Bw. vom 1.4.2004, aus der
hervorgeht, dass die Rechnungen der Firma Bw, die am 30.6.2003 ausgestellt
worden waren, verspätet, nämlich erst nach der elektronischen
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2003 (Guthaben 1.221,87
€) am 18.8.2003 dem Steuerberater zur Erfassung übergeben worden
waren, worauf vom Steuerberater am 19.8.2003 die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2003 elektronisch erstellt wurde mit nunmehrigem
Guthaben von 42.021,87 € und am selben Tag auch der Überrechnugsantrag
mit dem Hinweis auf die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung und unter Beilage
der die Gutschrift dokumentierenden Rechnungen gestellt wurde. Darüber
hinaus hatte N. ebenfalls am 19.8.2003 das Finanzamt Mödling sowie die
Firma Bw bezüglich der Überrechnung vorab informiert. Nach mehrmaligen
telefonischen Urgenzen habe am 16.10.2003 eine Mitarbeiterin des Finanzamtes
für den 21./22. Bezirk N. um Übersendung jener Rechnungen ersucht, die
zur Gutschrift geführt hatten. N. gelangte daher zum Eindruck, dass der
Antrag vom 19.8.2003 noch gar nicht behandelt war, da die angeforderten
Rechnungen dem Finanzamt seit 20.8. vorlagen. Nach Meinung des Steuerberaters
habe daher unabhängig vom Bearbeitungszeitraum 10/2003 und da keinerlei
aufzurechnende Rückstände aushafteten, am Fälligkeitstag des
Voranmeldungszeitraums 06/2003, dem 18.8.2003, ein überrechenbares Guthaben
bestanden. Das Berichtigungserfordernis impliziere auch die Zuordnung zum
richtigen UVA-Zeitraum mit der entsprechenden Fälligkeit. Die in der
Berufungsvorentscheidung vom Finanzzamt vertretene Ansicht, die Berichtigung der
UVA 06/2003 sei erst am 8.10.2003 erfolgt, sei tatsachenwidrig, vielmehr sei
dieses Datum der Bearbeitungszeitpunkt. Auf die berichtigte UVA habe sich N.
schon im Überrechnungsantrag vom 19.8. bezogen und auch das Finanzamt
Mödling davon informiert. Daher wäre das Finanzamt schon im August
2003 in der Lage gewesen, eine Festsetzung durchzuführen. Wenn die
Bearbeitung erst im Oktober erfolgte, könne das auf die zeitliche Zuordnung
der Antragsfolgen keine Auswirkung haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO idF ab 30.12.2000
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217
Abs.2 BAO).
Gemäß
§ 211 Abs.1 lit.g BAO gelten Abgaben
bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Im Sinne dieser Gesetzesstelle ist es notwendig, dass die
Überrechnung eines Guthabens auch tatsächlich durchgeführt wurde,
damit dann auf dem empfangenden Abgabenkonto die Tilgungswirkung eintreten kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Anwendung von § 211 Abs.1 lit.g BAO bei einer Überrechnung die
Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein - sofern bereits ein
Guthaben entstanden ist - dies aber nur dann, wenn bzw. soweit eine
Überrechnung auch durchgeführt wurde. Denn diese Bestimmung
enthält neben der Aussage, dass eine Umbuchung oder Überrechnung
bestimmter Guthaben eine taugliche Art der Entrichtung von Abgaben darstellt,
eine Regelung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt bei Umbuchungen oder
Überrechnungen von Guthaben eine Abgabe als entrichtet gelten kann. Wenn
die Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag
zugrunde liegende Abgabenschuld nicht als am Tag der Antragstellung zur
Überrechnung entrichtet gelten (VwGH 1.3.2007 Zl. 2005/15/0137,
insbesondere RS 4; VwGH 15.9.1999, Zl. 94/13/0061).
Umgekehrt kann sich der durch die Überrechnung
Begünstigte aufgrund der Verständigung von einem erfolgten
Überrechnungsantrag nicht darauf "verlassen", dass eine solche
Überrechnung zum Fälligkeitstermin schon tatsächlich
durchgeführt wurde und damit das Entstehen einer Abgabenschuld auf seinem
Abgabenkonto unterbunden ist, schon aus dem plausiblen Grund nicht, als der
Überrechnungsantrag auch knapp vor dem Umsatzsteuerfälligkeitstermin
gestellt worden sein könnte und somit für die Behörde zur
Überrechnung Terminzwänge entstünden, für die keine
gesetzliche Grundlage besteht. Vielmehr ist es bei § 211 Abs.1 lit.g BAO
Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand
eines Tilgungstatbestandes mit Wirksamkeit eines bestimmten Datums zu
vergewissern. Dass für den Empfänger der Überrechnung dabei eine
gewisse Unsicherheit eintritt, nimmt der Gesetzgeber offenbar in Hinblick darauf
in Kauf, dass es sich um eine begünstigende Regelung handelt.
Wird am 19.8.2003 ein Überrechnungsantrag gestellt,
hat die Behörde gemäß
§ 311 Abs.1 BAO über das
Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, ein Anspruch auf eine
"sofortige" Bearbeitung in Hinblick auf einen auf dem Konto eines anderen
Abgabepflichtigen eintretenden Fälligkeitstermin besteht aber dennoch
nicht. Sollte die Überrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt werden, würde eben auch erst die Tilgung der
Umsatzsteuerschuld eines entsprechend späteren Monats möglich sein.
Säumnisfolgen treten gemäß
§ 311 Abs.2 BAO für die
Behörde grundsätzlich erst nach sechs Monaten ein. Sollten
Meinungsverschiedenheiten bestehen über Buchungen, die die Behörde
hätte durchführen müssen, können diese allenfalls Gegenstand
eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein.
Säumniszuschläge sind als rechtliches
"Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung von Abgabenentrichtungspflichten
anzusehen. Während nach der vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr.
142/2000 geltenden Rechtslage Säumniszuschläge eine objektive
Rechtsfolge des Zahlungsverzugs waren und Fragen des Verschuldens unbeachtlich
waren, ist nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 217
BAO ein Säumniszuschlag auf Antrag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
wenn der Partei kein grobes Verschulden in Hinblick auf die Säumnis
vorzuwerfen ist. Solche Fragen wären aufgrund eines Antrags nach § 217
Abs.7 BAO zu behandeln und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Festsetzung des
Säumniszuschlags zu Recht erfolgt und war die Berufung daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 3.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0808-W/04
- Stammnummer
- 30798
- Gültig
- 03.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF