Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0564-L/03
Tilgungswirkung bei Umbuchungsantrag erst mit Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-L/03vom 16.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Friedrich Ganglbauer, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf betreffend Festsetzung eines
Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.
Jänner 2003 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von € 57,23
festgesetzt, weil die Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von €
2.861,28 nicht bis zum 4. Dezember 2002 entrichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2003 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages
Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit 21.
Oktober 2002 auf der Steuernummer 999/9999 ein Guthaben in Höhe von €
7.768,65, welches sich bis zum 20. Jänner 2003 auf € 6.408,11
verringert habe, bestanden hätte. Zum Fälligkeitstag der
Körperschaftsteuernachzahlung von € 2.861,50 sei verabsäumt
worden, rechtzeitig einen Umbuchungsantrag von der Steuernummer 999/9999 auf die
Steuernummer 000/0000 zu stellen. Dies sei darin gelegen, dass in der
Werbebranche im Dezember eine große Arbeits- und Terminbelastung
vorherrsche, da viele Aufträge noch im Kalenderjahr abzuwickeln seien. Der
Finanzverwaltung sei durch die nicht rechtzeitige Entrichtung und den nicht
rechtzeitigen Umbuchungsantrag kein Nachteil und kein Terminverzug entstanden,
weil ein Guthaben von € 6.408,11 gegenüber einer Nachzahlung von
€ 6.044,35 vorliege. Sollte der Berufung nicht stattgegeben werden
können, werde der Antrag auf Nachsicht der vorgeschriebenen
Säumniszuschläge deswegen gestellt, weil es eine unbillige Härte
der Besteuerung darstellen würde, wenn bei Gutschriften keine
Vergütung, bei Nachzahlung jedoch Säumniszuschläge angerechnet
werden würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2003 wies das
Finanzamt Kirchdorf die Berufung als unbegründet ab. Bei Umbuchung oder
Überrechnung von Guthaben (§ 215 BAO) eines Abgabenpflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen würden Abgaben am
Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet gelten, sofern das Guthaben
am Tag der Durchführung der Umbuchung noch bestehen würde. Da die
Umbuchung zur Abdeckung des Rückstandes (Fälligkeitstag 4. Dezember
2002) erst am 20. Jänner 2003 beantragt worden sei, könne der Berufung
nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 Einspruch gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2003 eingebracht, der als Vorlageantrag
zu werten ist. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen
wiederholt.
Da der Vorlageantrag weder vom
Berufungswerber selbst noch von seiner steuerlichen Vertretung unterschrieben
war, wurde mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 gemäß
§ 85 BAO die
Behebung des Mangels aufgetragen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wurde der
Mangel fristgerecht behoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß
§ 217 Absatz 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Absatz 1 BAO).
Im vorliegenden Fall wird vorgebracht, dass es
verabsäumt worden sei, einen Umbuchungsantrag rechtzeitig zu
stellen.
§ 211 BAO regelt die vorgesehenen
Entrichtungsmöglichkeiten der Abgaben und den Zeitpunkt, wann eine Abgabe
jeweils als entrichtet gilt. Gemäß
§ 211 Absatz 1 lit g BAO
gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines
Abgabenpflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen am
Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der
Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Körperschaftsteuer 2001, am 4. Dezember 2002, am Abgabenkonto zu
Steuernummer 999/999 ein Guthaben bestanden hat. Ebenso unbestritten ist, dass
der Umbuchungsantrag verspätet, am 20. Jänner 2003, gestellt worden
war.
Der Eintritt der Tilgungswirkung bei einer Umbuchung
gemäß
§ 211 Absatz 1 lit g BAO setzt voraus, dass
tatsächlich eine Umbuchung zu einem Zeitpunkt, in dem ein verfügbares
Guthaben vorhanden ist, durchgeführt wird. Die Umbuchung setzt eine
entsprechende Antragstellung voraus. Da im Fälligkeitszeitpunkt kein
Umbuchungsantrag vorlag, konnte keine Umbuchung vorgenommen werden. Auf Grund
des Umbuchungsantrages erfolgte die Umbuchung des Betrages von € 6.101,58
- am 20. Jänner 2003 und wurde die Körperschaftsteuer 2001 daher
- verspätet - am 20. Jänner 2003 entrichtet.
Der Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent ist
eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsversuch
geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich
unbeachtlich. Insbesondere stellt die Verwirklichung eines
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die Verhängung
des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist
vielmehr eine direkte Rechtsfolge des § 217 BAO.
Hinsichtlich des eingebrachten Nachsichtsansuchens ist
darauf hinzuweisen, dass dessen Erledigung in den Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes Kirchdorf fällt.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 16.
Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-L/03
- Stammnummer
- 7728
- Gültig
- 16.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF