…S, mit den Stundungszinsen 1997 iHv. 211,00 S rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 172.000,00 S getilgt worden seien und dass die Verrechnung der am 14. Mai 2003 aus der Verbuchung des Einkommensteuersteuerbescheides 2001 entstandenen sonstigen Gutschrift iHv. 363…
…abgeführt, sondern für die Tilgung von anderen Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Über das Vermögen der L.L. Handels GesmbH sei am 12. Jänner 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden und seien die aushaftenden Abgabenschulden daher bei dieser nicht mehr einzubringen…
…Bf. werde auf keinen Fall ein Kredit gewährt. Die beiden anderen Zeugen gaben an, die Gewährung neuer Kredite für eine etwaige Besicherung von Abgabenschulden sei unter den gegebenen Umständen (Höhe der Einnahmen, bestehende Pfandrechte anderer Kreditinstitute, etc.) auszuschließen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art…
…eine pünktliche Tilgung von Abgabenschulden und eine ordnungsgemäße Abgabengebarung sicherstellen. Bestimmte Ausnahmeregelungen (etwa bei einer ausnahmsweisen Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen) sollen in der pauschalen Vorschreibung des Säumniszuschlages allenfalls erblickbare Härten bis zu einem gewissen Grad ausgleichen und stecken zugleich den Rahmen ab…
…239 Tz. 1 und 2). In gegenständlichem Sachverhalt bemängelt der Bw. die auf seinem Abgabenkonto durchgeführten Transaktionen. Diese wären zu Unrecht erfolgt. Die Frage, ob die Überrechnung des Guthabens zur Tilgung von Abgabenschulden des Berufungswerbers gemäß § 215 Abs. 2 BAO rechtmäßig gewesen ist, ist jedoch…
…von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz.1 und 2). Demnach ist die Frage, ob die Überrechnung des Guthabens im April 1997 zur Tilgung von Abgabenschulden…
…Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 2, mwA). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam (...) für…
…a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung…
…des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt sind, dürfen gemäß …
… 24.2.2004, 98/14/0146). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicher zu stellen (VwGH 24.4.1997, 95/150164; VfGH 3.3.2001, B 621/98). Entgegen den Berufungsvorbringen stellt der Säumniszuschlag nicht die Abgeltung eines Arbeitsaufwandes der Abgabenbehörde dar…
…rechtzeitig bzw. innerhalb von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein…
… 217 Abs. 2 BAO). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 1 zu § 217, mit Judikaturhinweisen). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung eines…
…an die Behörde als anteilige Abgabenschuld abzuführen gewesen wäre. Darin, dass der Bw Verbindlichkeiten beglichen, hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten an die Finanzbehörden aber überhaupt keine Mittel abgeführt hat, ist jedenfalls eine Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Tilgung von Verbindlichkeiten fällig gewesenen Abgabenschulden gegenüber der Summe der…
…hätten, kein haftungsrelevantes Verschulden am Abgabenausfall abgeleitet werden. Der Bw. sei aus haftungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet gewesen, einen Konkursantrag zu stellen oder das Entstehen von Abgabenschulden bei der GmbH etwa durch Betriebseinstellung zu vermeiden. Dem Bw. könne auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angelastet werden…
…Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz, BAO³, § 217 Tz 2 mit Judikaturnachweisen). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages ist daher nicht zu prüfen, ob abgabenrechtliche Erklärungspflichten eingehalten wurden, sondern ob Abgabenschulden zeitgerecht oder verspätet entrichtet worden sind. Tatsache ist…
…unbillig, weil zum einen im Zuge einer Betriebsprüfung überhöhte Abgabenschulden festgesetzt worden seien und weil es zum anderen sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass der für mittellose Familien gedachte und dringend benötigte Alleinverdienerabsetzbetrag zur Tilgung von Abgabenschulden der primärschuldnerischen Gesellschaft verwendet werde…
…mit 3.005,62 € fest. Da diese Beträge bereits fällig waren, setzte es erste Säumniszuschläge in Höhe von 127,55 € und 60,11 € fest. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge, sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz³, …
…Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2). Demnach ist die Frage, ob die Überrechnung des Guthabens zur Tilgung von Abgabenschulden des…
…der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Beim Verfahren betreffend die Festsetzung von SZ handelt es sich um ein reines Formalverfahren, bei dem einzig auf objektive Kriterien wie Fälligkeit, Zahlungstermin…
…Das Finanzamt werde daher aufgefordert, das Guthaben wie am 26. Jänner 2005 beantragt zur Gänze zurückzuzahlen und nicht rechtswidrig zur Tilgung von Abgabenschulden, die auf Grund von nicht rechtsgültig zugestellten Bescheiden vorgeschrieben worden wären, zu verwenden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2005 wies das Finanzamt…