Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0128-K/03
Rückzahlung, Rechtmäßigkeit von Buchungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-K/03vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Meinhard Aicher, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit an der Glan
betreffend Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus dem Akenhinhalt ist zu entnehmen, dass der Bw. mit
Anbringen vom 20. März 2003 die Rückerstattung eines Guthabens auf
seinem Abgabenkonto beantragt hat. Der Rückzahlungsantrag wurde mit der
Begründung abgewiesen, dass das betreffende Abgabenkonto einen
Rückstand aufweise. Auf die dem Bw. zugegangene Buchungsmitteilung wurde
verwiesen.
In der Berufung vom 18. April 2003 beantragt der Bw. die
stattgebende Erledigung der Berufung und die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO. Die Berufung wurde damit
begründet, dass aufgrund einer rechtswidrigen Umbuchung bzw.
Überrechnung vom Abgabenkonto des Bw. auf das Abgabenkonto mit einer
anderen Steuernummer das Guthaben in Höhe von € 1.327,37 nicht
mehr bestehe. Für die Überrechnung fehle der Rechtsgrund. Ein Bescheid
sei nicht erlassen worden. Die Stornierung der Umbuchung wurde
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften
übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten
Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen
hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit
von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach
Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind
rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und
2).
In gegenständlichem Sachverhalt bemängelt der Bw.
die auf seinem Abgabenkonto durchgeführten Transaktionen. Diese wären
zu Unrecht erfolgt.
Die Frage, ob die Überrechnung des Guthabens zur
Tilgung von Abgabenschulden des Berufungswerbers gemäß
§ 215
Abs. 2 BAO rechtmäßig gewesen ist, ist jedoch nicht im
gegenständlichen Verfahren zu klären.
Dazu dient das Abrechnungsverfahren, welches ja der
Berufungswerber bereits mit einem Antrag gemäß
§ 216 BAO in Gang
gesetzt hat. Entscheidend für die gegenständliche Berufung ist
lediglich, dass durch die Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto des
Berufungswerbers beim Finanzamt kein rückzahlbares Guthaben iSd. § 239
Abs. 1 BAO mehr zur Verfügung gestanden ist. Hinsichtlich des Antrages
gemäß
§ 216 BAO ist darauf hinzuweisen, dass die
Abgabenbehörde hierüber getrennt abzusprechen haben wird.
Klagenfurt,
2. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-K/03
- Stammnummer
- 8913
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF