Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1420-L/02
Abweisung eines Rückzahlungsantrages bei strittiger Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1420-L/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären, sondern in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Wild gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch
Dr. Brigitte Stadler-Ruzicka, betreffend Abweisung eines
Rückzahlungsantrages gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO vom
14. November 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht sowohl dem Berufungswerber als auch der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
einzubringen. Überdies steht es dem Berufungswerber zu, innerhalb der
gleichen Frist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem Anbringen vom 5. November 2001 beantragte der
Berufungswerber die Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und die Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer einschließlich der gerichtlichen Eintragungsgebühr.
Die Überweisung des Rückerstattungsbetrages von ATS 11.956,00 auf
ein angegebenes Bankkonto wurde beantragt.
Mit Bescheid vom 12. November 2001 wurde dem Antrag vom 5.
November 2001 dahingehend stattgegeben, dass die selbstberechnete
Grunderwerbsteuer von ATS 11.956,00 mit ATS 0,00 festgesetzt
wurde.
Das dadurch entstandene Guthaben von ATS 11.956,00
wurde am 14. November 2001 dem Finanzamt Salzburg-Land zur Tilgung eines
Rückstandes auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers
überrechnet.
Der im Anbringen vom 5. November 2001 enthaltene
Rückzahlungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der
Begründung abgewiesen, dass das Guthaben gemäß
§ 215
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zur Tilgung der bei einer anderen
Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden
war.
In der gegenständlichen Berufung vom 27. November 2001
bestreitet der Berufungswerber die Rechtmäßigkeit der
Überrechnung des Guthabens an das Finanzamt Salzburg-Stadt.
Der Berufungswerber beantragte beim Finanzamt Urfahr mit
Schreiben vom 17. Februar 2003 die Erstellung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO. Weiters erklärte der Berufungswerber, bei
positiver Erledigung dieses Antrages und gleichzeitiger Rückerstattung des
Grunderwerbsteuerbetrages von ATS 11.956,00 (€ 868,88) ziehe er
seine gegen den Bescheid vom 14. November 2001 eingebrachte Berufung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften
übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten
Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen
hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit
von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach
Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind
rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und
2).
Demnach ist die Frage, ob die Überrechnung des
Guthabens zur Tilgung von Abgabenschulden des Berufungswerbers gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO rechtmäßig gewesen ist, nicht im
gegenständlichen Verfahren zu klären. Dazu dient das
Abrechnungsverfahren, welches ja der Berufungswerber bereits mit einem Antrag
gemäß
§ 216 BAO in Gang gesetzt hat. Entscheidend für die
gegenständliche Berufung ist lediglich, dass durch die Überrechnung
des gesamten Guthabens vom Abgabenkonto des Berufungswerbers beim Finanzamt
Urfahr auf jenes beim Finanzamt Salzburg-Land kein rückzahlbares Guthaben
iSd. § 239 Abs. 1 BAO mehr zur Verfügung gestanden ist. Die
Abweisung des Rückzahlungsantrages war daher
rechtmäßig.
Zur Zurücknahme der gegenständlichen Berufung
für den Fall der positiven Erledigung des Antrages gemäß
§ 216 BAO und gleichzeitiger Rückerstattung des
Grunderwerbsteuerbetrages von ATS 11.956,00 (€ 868,88) ist darauf
hinzuweisen, dass die bedingte Zurücknahme einer Berufung wirkungslos ist
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 256 Tz. 7). Daher war über die
Berufung zu entscheiden und es konnte keine Gegenstandsloserklärung
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO erfolgen.
Linz,
5. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1420-L/02
- Stammnummer
- 2996
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF