Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0605-K/07
Haftung eines Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-K/07vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reichen die Mittel des Vertretenen nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Erfolgt eine Zahlung, so ist dabei auch anteilig die Behörde im Hinblick auf fällige Abgabenschuldigkeiten zu befriedigen. Gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die (fälligen) Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen (getilgten) Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.
Die Behauptung und der Nachweis, dass im Haftungszeitraum die Höhe der Neuverbindlichkeiten und die Höhe der beglichenen Verbindlichkeiten nahezu gleich sind, Finanzamtsforderungen im selben Zeitraum jedoch nicht beglichen wurden, ist demnach kein geeigneter Nachweis für eine quotenmäßige Befriedigung und Gleichbehandlung aller Gläubiger. Darin, dass Verbindlichkeiten beglichen, hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten an die Finanzbehörden aber überhaupt keine Mittel abgeführt wurden, ist jedenfalls eine Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Tilgung von Verbindlichkeiten fällig gewesenen Abgabenschulden gegenüber der Summe der anderen getilgten Verbindlichkeiten zu erblicken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch LEXACTA
Tröthandl Rupprecht Schenz Haider,
Rechtsanwälte OEG, 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, vom
23. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling,
vertreten durch Dr. Ulrike Mifek, vom 10. Juli 2007 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin A Vertriebsgesellschaft m.b.H. in Höhe von insgesamt
€ 77.095,19 wird auf nachfolgend angeführte Abgabenschuldigkeiten
in Höhe von insgesamt € 65.895,19 vermindert:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in €
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2001
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Körperschaftssteuer
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64.672,41
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2002
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Körperschaftssteuer
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1.222,78
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Gesamtbetrag
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65.895,19
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Zahlungsfrist nach § 224 Abs. 1 BAO bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma A Vertriebsgesellschaft m.b.H. und hat diese
selbständig ab 3. Oktober 2001 vertreten.
Über die
Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
11. November 2003 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft
infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Der über die A
Vertriebsgesellschaft m.b.H. eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss vom
12. Juni 2006 nach durchgeführter Schlussverteilung
gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 wurde der Bw vom
Finanzamt Baden Mödling eingeladen, sich zur Absicht, ihn zur Haftung als
Haftungspflichtigen für ausgewiesene Abgabenforderungen gegen die
Primärschuldnerin heranzuziehen, zu äußern. Der Bw wurde auch
darauf hingewiesen, dass es in seinem Interesse liege, zu beweisen, dass er ohne
sein Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung der Abgaben zu
sorgen.
Der Bw hat in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom
13. September 2006 im Wesentlichen vorgebracht, es sei richtig, dass
über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet
wurde, dass er Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, dass seitens
des Finanzamtes eine vom Masseverwalter und vom Bw anerkannte Forderung
angemeldet wurde und dass die Forderung bei der Gemeinschuldnerin uneinbringlich
ist, sodass er prinzipiell Haftender gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO sei. Es ergebe sich im konkreten Fall aber
deswegen keine Haftung, weil keine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter
auferlegten Pflichten vorliege. Die Umsatzsteuer sei geschätzt und
am 22. Dezember 2003 festgesetzt worden. Da die Umsatzsteuer nicht auf
tatsächlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und daher auch nicht auf
tatsächlichen Umsätzen der späteren Gesamtschuldnerin basiere,
könne zuvor auch keine Fälligkeit eingetreten sein. Im Zeitpunkt der
Festsetzung am 22. Dezember 2003 habe sich die A Vertriebsgesellschaft
m.b.H. bereits im Konkurs befunden, sodass eine Zahlung zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Verschulden des Bw könne daher in
der Nichtbezahlung von Umsatzsteuer nach Konkurseröffnung nicht gesehen
werden. Die Beträge für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag würden alle aus dem Oktober 2003
resultieren und aufgrund des Rückstandsausweises vom
19. Jänner 2004 ein Fälligkeitsdatum mit
15. November 2003 aufweisen. Das Konkursverfahren sei jedoch bereits
am 11. November 2003 eröffnet worden, sodass dem Bw nicht
vorgehalten werden könne, er habe zum Datum 15. November 2003
keine Zahlungen an das Finanzamt mehr geleistet. Vor Fälligkeit sei die
Gemeinschuldnerin zur Zahlung nicht verhalten gewesen, bei Fälligkeit sei
das Konkursverfahren bereits eröffnet und eine Zahlung daher nicht mehr
möglich gewesen. Die Körperschaftssteuer sei
erklärungsgemäß festgesetzt worden. Die Erklärung der
späteren Gemeinschuldnerin hinsichtlich des Jahres 2001 stamme vom
1. April 2003, jene hinsichtlich des Jahres 2002 vom
15. Juli 2003. Der Bescheid vom 8. August 2003 trage als
Zahlungsziel den 18. September 2003. Es sei daher - im Einklang
mit der diesbezüglichen Judikatur des VwGH - ab dem
18. September 2003 als dem Fälligkeitsdatum die
Geschäftsgebarung des gemeinschuldnerischen Unternehmens im Hinblick auf
eine etwaige Gläubigerbevorzugung bzw. Schlechterstellung des Finanzamtes
zu untersuchen. Der Bw als ehemaliger Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin habe versucht, eine vollständige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu rekonstruieren. Diese habe ergeben, dass ab Mitte
Mai de facto keine Zahlungen, abgesehen automatische Abbuchungen sowie
vereinzelt gebliebenen Lieferantenrechnungen mehr geleistet worden seien. Die
diesbezüglichen Kontobewegungen seien dem Schreiben als Nachweis beigelegt.
Im genannten Zeitraum seien keine wesentlichen Verbindlichkeiten mehr abgebaut
worden, es seien kaum Zahlungen geleistet worden. Es hätten sich im
Gegenzug weitere Verbindlichkeiten - auch ohne entsprechende Tätigkeit
der späteren Gemeinschuldnerin - aufgebaut. Ein Vergleich mit den
anderen Gläubigern führe zu keiner schlechteren Behandlung des
Finanzamtes, sodass eine Haftung gemäß
§§ 9 und
80 BAO nicht in Betracht komme. Insgesamt sei es dem Bw daher
aufgrund der Fälligkeiten betreffend Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zu demselben nach Konkurseröffnung nicht
mehr möglich gewesen, die Beträge zu bezahlen. Hinsichtlich der
Körperschaftssteuer könne dem Bw kein Vorwurf gemacht werden, dass die
spätere Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent gewesen sei
und keine Zahlungen mehr leisten habe können.
Mit Schreiben vom 17. März 2007 hat der Bw
seine Einwendung im Schreiben vom 13. September 2006 verbreitert. Der
Bw hat im Wesentlichen vorgebracht, es läge eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes durch ihn nicht vor, auch wenn von ihm
Finanzamtsforderungen im Haftungszeitraum nicht beglichen wurden. Er habe
nachgewiesen, dass im Haftungszeitraum die Höhe der Neuverbindlichkeiten
und die Höhe der beglichenen Verbindlichkeiten nahezu gleich seien, weshalb
die restlichen Gläubiger in ihrer Gesamtheit keine Besserstellung erlangt
hätten.
In seiner Eingabe vom 29. Mai 2007 hat sich der
Bw neuerlich mit der strittigen Frage der "Schlechterstellung" des Finanzamtes
gegenüber anderen Gläubigern beschäftigt. Der Bw hat hier im
Wesentlichen festgehalten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
würden neue Verbindlichkeiten im Betrage von € 29.010,33
Zahlungen in der Höhe von € 28.717,86 gegenüberstehen. Es
sei zwar im Haftungszeitraum keine Finanzamtsforderung beglichen worden, die
Differenzrechnung ergebe jedoch, dass die restlichen Gläubiger in ihrer
Gesamtheit keine Besserstellung erlangt hätten, weil die
Neuverbindlichkeiten die Zahlungen übersteigen.
Mit Haftungsbescheid vom 10. Juli 2007 nahm das
Finanzamt Baden Mödling den Bw als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 iVm mit § 80 BAO für Abgaben im Gesamtbetrage
von € 77.095,19 in Anspruch. Das Finanzamt hat die Haftung für
die nachfolgend angeführten und nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten
geltend gemacht:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in €
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Juli und August 2003
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Umsatzsteuer
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11.200,00
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2001
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Körperschaftssteuer
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64.672,41
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2002
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Körperschaftssteuer
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1.222,78
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Gesamtbetrag
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77.095,19
Das Finanzamt begründet seine Entscheidung nach dem
Hinweis auf § 9 Abs. 1 und auf § 80 Abs. 1 iVm
§ 224 BAO im Wesentlichen damit, es sei mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. November 2003 über die
Firma A Vertriebesgesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet worden. Der
Konkurs sei mit Beschuss vom 12. Juni 2006 nach durchgeführter
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben worden.
Die Abgabenrückstände seien bei der Gesellschaft nicht
einbringlich. Der Geschäftsführer einer Primärschuldnerin
sei gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO verpflichtet dafür
Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet
werden. Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung beschränke sich auf
die dem Vertreter zur Verwaltung obliegenden und zur Verfügung stehenden
Mittel. Stehen - bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt -
ausreichende Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht zur
Verfügung, dürfe der Vertreter Abgabenschulden im Vergleich zur Summe
der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln und müsse die
Abgabenschulden diesem Verhältnis entsprechend zumindest anteilig
erfüllen. Es habe eine quotenmäßige Befriedigung von
offenen Forderungen im Haftungszeitraum zu erfolgen bzw. müsse eine solche
nachgewiesen werden. Die Behauptung und der Nachweis, vom
18. September 2003 bis zur Konkurseröffnung seien neue
Verbindlichkeiten in der Höhe von € 29.010,32 entstanden, denen
jedoch Zahlungen in der Höhe von € 28.77,86
gegenüberstünden, wobei es zu keinen Zahlungen an das Finanzamt
gekommen ist, sei kein geeigneter Nachweis für eine quotenmäßige
Befriedigung und Gleichbehandlung der Gläubiger.
Dagegen hat der Bw mit Eingabe vom 23. Juli 2007
berufen. Er wendet sich darin vor allem gegen die Heranziehung zur Haftung, die
auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe. Der Bw hat beantragt, die
Berufungsbehörde möge den Haftungsbescheid zur Gänze beheben.
Mit dem bekämpften Haftungsbescheid sei er schuldig erkannt worden,
die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der abgabenpflichtigen Firma A
Vertriebsgesellschaft m.b.H. im Ausmaß von € 77.095,19 zu
entrichten. Die Verbindlichkeiten würden sich aus der Umsatzsteuer für
Juli und für August 2003 und Körperschaftssteuer für das
Jahr 2001 und für das Jahr 2002 zusammensetzen. Wie im
Bescheid richtig ausgeführt, sei mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener
Neustadt vom 11. November 2003 über das Vermögen der A
Vertriebsgesellschaft m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet und dasselbe
nach Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO mit Beschluss
vom 12. Juni 2006 wieder aufgehoben worden. Unbestritten sei die
Uneinbringlichkeit der Abgabenrückstände bei der Gesellschaft. Er
werde zur Zahlung der nicht entrichteten Abgaben herangezogen. Der Bescheid
über die Heranziehung zur Haftung beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei
vermerkt, der VwGH würde in ständiger Judikatur ausführen, dass
der Geschäftführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft
auch dann hafte, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichen, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschuld im
Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dass
die Mittel der Gesellschaft zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht
ausgereicht hätten, sei evident und durch das nachfolgende Konkursverfahren
wohl ausreichend bescheinigt. Der Geschäftsführer habe daher
nachzuweisen, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter
behandelt habe, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Es sei daher ein Vergleich dergestalt
zu erstellen, dass auf der einen Seite die Verbindlichkeiten des Finanzamtes und
auf der anderen Seite sämtliche anderen Verbindlichkeiten verglichen
werden. Nur für den Fall, dass die anderen Verbindlichkeiten (im Gesamten)
besser behandelt worden seien als die Verbindlichkeiten der Abgabenbehörde
bestehe eine Haftung des Geschäftsführers der späteren
Gemeinschuldnerin, hier des Bw. Auf Grund der klaren Formulierung des VwGH
"aller Verbindlichkeiten" verbiete sich ein Individualvergleich der
Abgabenverbindlichkeiten mit einer beliebigen anderen Forderung, weil dies im
Extremfall dazu führen würde, dass überhaupt keine Forderungen
mehr bezahlt werden dürfen, eine SchlechtersteIlung wäre daher
immanent. Um diese offenkundig falsche Argumentation auf die Spitze zu treiben,
könne als Beispiel angeführt werden, dass die Gemeinschuldnerin das
Porto für den Konkursantrag nicht mehr bezahlen dürfte, da ansonsten
die österreichische Post AG besser als die Abgabenbehörde
gestellt wäre, zumal das Porto zu 100% zu begleichen sei. Dieses Beispiel
zeige, dass ein Individualvergleich die Judikatur des VwGH ad absurdum
führen würde und sich daher von vorn herein verbiete. Im
Einklang mit der zitierten Judikatur sei die Forderung des Finanzamtes mit der
Gesamtheit sämtlicher anderen Forderungen zu vergleichen, wie dies der Bw
auch bereits in seinen Eingaben vom 13. September 2006,
17. März 2007 und 29. Mai 2007 getan habe. Auf die
dortigen Ausführungen, welche ausdrücklich auch zum Vorbringen dieser
Berufung erhoben werden, sei um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
Insbesondere werde darauf verwiesen, dass mit Vorlage der Urkunden vom
29. Mai 2007 dargestellt habe werden können, dass seit dem
18. September 2007, dem Datum der Fälligkeit der
Körperschaftssteuer 2001 und 2002, bis zur Konkurseröffnung
Neuverbindlichkeiten in Höhe von € 29.010,32 entstanden seien.
Demgegenüber seien nur Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von
€ 28.717,86 beglichen worden, sodass tatsächlich die Gesamtheit
der Gläubiger - betrachtet ohne Finanzamt - eine
Schlechterstellung im gegenständlichen Zeitraum erfahren habe und daher
davon, dass die Gläubigermehrheit besser gestellt gewesen wäre als die
Abgabenbehörde, keine Rede sein könne. Die Abgabenbehörde
erster Instanz habe in Verkennung dieser Situation und aufgrund der falschen
rechtlichen Beurteilung trotz der ständigen Judikatur des VwGH den
bekämpften Bescheid erlassen, der rechtlich unrichtig und daher
rechtswidrig sei. Zur Umsatzsteuer für Juli und für
August 2003 sei angemerkt, dass die Ausführungen zum
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur für die
Körperschaftssteuer 2001 und 2002, sondern auch für die
Umsatzsteuer für Juli und für August 2003 gelten; hier sei jedoch
auf einen weiteren Aspekt hingewiesen. Die Umsatzsteuer sei erst im
Schätzungsweg am 22. Dezember 2003 festgesetzt worden, sie
basiere nicht auf tatsächlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und auch nicht
auf tatsächlichen Umsätzen der späteren Gemeinschuldnerin. Es
könne daher zuvor keine Fälligkeit eingetreten sein. Lediglich auf
Grund des Umstandes, dass es der Masseverwalter im Konkurs über das
Vermögen der A Vertriebsgesellschaft m.b.H. unterlassen habe, entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli und August 2003
nachzureichen und die Forderung des Finanzamtes im Schätzungsweg anerkannt
habe, käme es überhaupt zur rechtskräftigen Festsetzung dieses
Umsatzsteuerbetrages. Da die Ermittlung jedoch im Schätzungswege erfolgte,
könne vor dem Festsetzen des Schätzwertes (vor dem
22. Dezember 2003) keine Fälligkeit der Forderung eingetreten
sein und könne diese auch zuvor nicht berichtigt werden. Auf Grund dieses
Umstandes und im Zusammenhang damit, dass das Konkursverfahren über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin bereits am 11. November 2003
eröffnet wurde, sei es dem Bw als Geschäftsführer der
späteren Gemeinschuldnerin unmöglich gewesen, für eine Abfuhr der
Umsatzsteuer Sorge zu tragen, die erst nach Konkurseröffnung fällig
geworden sei. In Verkennung dieses Umstandes habe die Abgabenbehörde erster
Instanz daher eine Haftung des Bw für die Umsatzsteuer Juli und
August 2003 festgesetzt, die auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
inhaltlich rechtswidrig sei. Zur Frage der Schuldhaftigkeit sei zu
bedenken, dass nur eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur
Haftungsinanspruchnahme berechtige. Wie sich aus der Tabelle "Kontenbewegung A
Vertriebsgesellschaft m.b.H. vom 17. September 2003 bis
17. Oktober 2003", die im Verfahren erster Instanz vorgelegt worden
sei, ergebe, sei eine Vielzahl von Überweisungen auf Grund von Einziehungen
vorgenommen worden. Die Einziehungsaufträge würden jedoch allesamt aus
einer Zeit lange vor Insolvenzgefahr stammen, sodass ein etwaiges schuldhaftes
Verhalten dafür, dass diese Einziehungsaufträge durchgeführt, die
Verbindlichkeiten beim Finanzamt jedoch nicht beglichen wurden, höchstens
im Unterlassen des Widerrufs der Einziehungsermächtigung gesehen werden
könnte, wofür jedoch nach seiner Ansicht eine rechtliche Grundlage
fehle. Gerade wenn ein Unternehmer erkennen muss, dass sein Unternehmen und
sohin seine Existenzgrundlage vor dem Ende stehe, wird wohl nicht von ihm
verlangt werden können, dass er daran denkt, Einziehungsaufträge zu
widerrufen; dies insbesondere auch deshalb, da es höchst ungewöhnlich
sei, dass Einziehungsaufträge überhaupt noch durchgeführt werden.
Üblicherweise führe die Bank, bei welcher in der Regel ebenfalls hohe
Verbindlichkeiten bestehen, solche Aufträge gar nicht mehr durch. Im
gegenständlichen Fall seien einzelne dieser Einziehungsaufträge
durchgeführt worden, eine Veranlassung dazu habe der Bw zumindest im
zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz nicht getätigt. Es könne ihm
daher kein schuldhaftes Verhalten diesbezüglich vorgeworfen werden. Dies
sei insofern wesentlich, als bei Herausrechnung der Zahlungen mittels
"Einziehung" das Verhältnis der Neuverbindlichkeiten zu den getilgten
Verbindlichkeiten sich noch erheblich verschlechtere, womit klar sei, dass die
Gläubigerschaft keinesfalls besser gestellt worden sei als die
Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe diesen Umstand
in Verkennung der rechtlichen Lage nicht ausreichend gewürdigt. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie zu dem Schluss kommen
müssen, dass der Bw für die im Bescheid angeführten
Verbindlichkeiten nicht hafte. Der gegenständliche Bescheid sei daher
rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 f leg. cit. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Betreffend seine Einwendungen im Hinblick auf die
Schätzung der Umsatzsteuer ist der Bw zunächst daran zu erinnern, dass
im Gegenstand die Besteuerungsgrundlagen und nicht die Steuerschuld
(Abgabenhöhe) geschätzt wurden. Eine sich an der bisherigen
Geschäftsgebarung orientierende Schätzung ist notwendig geworden, weil
von der Primärschuldnerin weder Vorauszahlungen entrichtet, noch
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.
Die Schätzung ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise
ermittelt wird. Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist
eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen. Außerdem kann der nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der
Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der
für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden
Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (hier der Bescheid
des Finanzamtes Baden vom 22. Dezember 2003 betreffend die Festsetzung
der Umsatzsteuer für die Monate Juli bis Oktober 2003) berufen.
Liegt dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener
Abgabenbescheid zugrunde, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an
diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0059).
Die Haftung des § 9 BAO setzt - die
Stellung als Vertreter, - das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den
Vertretenen, - die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim
Primärschuldner, - eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
durch den Vertreter, - ein Verschulden des Vertreters und - die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus.
Die drei erstgenannten Voraussetzungen sind nicht strittig.
Der Bw war ab dem 3. Oktober 2001 die gesellschaftsrechtlich zum
handelsrechtlichen Geschäftsführer der A Vertriebsgesellschaft m.b.H.
als Primärschuldnerin bestellte Person. Diese war in der Zeit vom
11. November 2003 bis zum 12. Juni 2006 in ein
Konkursverfahren verfangen und steht die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin außer Streit.
Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben,
deren Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der
Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene
Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermine bereits vor der Tätigkeit
gelegen sind. Die Möglichkeit der Haftung erlischt auch nicht dadurch, dass
der Vertreter seine Tätigkeit zurücklegt oder nicht mehr ausüben
darf. Die Geltendmachung kann auch nach Beendigung seiner Tätigkeit
erfolgen.
Bei den Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht der Anspruch
auf die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Der Unternehmer
hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung abzugeben und hat sich ergebende Vorauszahlungen spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der
Körperschaftssteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Die veranlagte
Körperschaftssteuer wird gemäß
§ 210
Abs. 1 BAO einen Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides
fällig, namentlich ist sie die sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid
ergebenden Fälligkeit.
Geht der Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide (bzw.
auf mehrere Meldungen von Abgaben) zurück, so ist eine entsprechende
Aufgliederung vorzunehmen. Bei der Geltendmachung von Haftungen sind die
im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenansprüche vor allem im Hinblick auf
die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen. Erst auf der Basis einer
entsprechenden Aufgliederung werden sie dem Haftungspflichtigen auf geeignete
Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. UFS vom 10.5.2004, RV/1760-W/02 oder UFS vom
25.11.2005, RV/0437-G/05).
Bei der streitgegenständlichen Geltendmachung der
Haftung wurde die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für die Monate Juli und
August 2007, was vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen
Fälligkeitszeitpunkte relevant ist, nicht nach diesen Zeiträumen
aufgeschlüsselt ausgewiesen. Die nach der Aktenlage erst im Wege der
Schätzung ermittelten Abgaben wurden sohin dem Bw nicht auf der Basis einer
entsprechenden Aufgliederung, damit nicht auf geeignete Weise zur Kenntnis
gebracht.
Der Zeitpunkt, für den es zu beurteilen gilt, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu
entrichten gewesen wären (zB. VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220). Bei
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) ist maßgebend, wann
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wäre (zB. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Bei Abgaben, bei denen sich die
Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab
Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt - wie zB. bei der veranlagten
Körperschaftssteuer - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich
aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend
(VwGH 16.12.1986, 86/14/0077).
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Umsatzsteuer
für die Monate Juli und August 2003, weil das Finanzamt die Abgaben im
Spruch des Bescheides zusammengerechnet hat, mit einer Rechtswidrigkeit
belastet. Im bekämpften Bescheid ist die Höhe der eben genannten
Abgaben in einer Summe ausgewiesen und nicht aufgegliedert worden. Die
erforderliche Aufschlüsselung ist auch nicht aus der Begründung des
angefochtenen Bescheides oder einer Beilage dazu zu entnehmen. Eine Auslegung
des Spruchs unter Heranziehung der Begründung war also ebenfalls nicht
möglich.
Im Hinblick darauf, dass bei Umsatzsteuervorauszahlungen
maßgebend ist, wann sie bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären, hätte dargelegt werden müssen, wie
sich diese Beträge errechnen und welche Beträge auf welche Monate
entfallen, welche Beträge wann fällig waren.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat
Juli 2003 war am 15. September 2003, die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2003 am
15. Oktober 2003 fällig. Die mit Bescheiden vom
8. August 2003 festgesetzte Körperschaftssteuer 2001 und
2002 war am 18. September 2003 fällig.
Die Primärschuldnerin war in der Zeit vom
11. November 2003 bis zum 12. Juni 2006 in ein
Konkursverfahren verfangen. Damit handelt es sich bei den
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli und August 2003 sowie
bei der Körperschaftssteuer für die Jahre 2001 und 2002 um
Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der durch
den Bw ausgeübten bzw. auszuübenden Vertretertätigkeit
fällt.
Ginge man hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen - ohne dabei darauf zu achten, dass bei
Selbstberechnungsabgaben maßgebend ist, wann bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wäre - von der Festsetzung der Abgaben mit Bescheid vom
22. Dezember 2003 aus, läge der in diesem Fall für beide
Monate gleiche Fälligkeitszeitpunkt gemäß
§ 210
Abs. 1 BAO als Zahlungstermin außerhalb der Zeit der
Vertretertätigkeit.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Sie setzt eine objektive Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten
voraus. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos
waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Die Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin ist außer Streit gestellt.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören
insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter
verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die
zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen. Die Pflicht des
Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur
insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind.
Das Ausreichen oder das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen, vielmehr hat
der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen. Ein
Haftungspflichtiger müsste beispielsweise die quotenmäßige
Befriedigung von offenen Forderungen im Haftungszeitraum nachweisen, namentlich
nachweisen, welche Mittel in den einzelnen Haftungsmonaten tatsächlich
vorhanden waren, wie hoch die Stände an Verbindlichkeiten in Bezug auf die
einzelnen Gesellschaftsgläubiger je Haftungsmonat waren und in welchem
Ausmaß Gesellschaftsverbindlichkeiten je haftungsgegenständlichem
Abgabenfälligkeitszeitpunkt getilgt wurden.
In der Regel wird nur der Vertreter jenen ausreichenden
Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben und daher nur er in der Lage
sein, seine Behauptungen durch entsprechende Nachweise zu seiner Entlastung zu
präzisieren. Die Behörde hat den Bw nachweislich aufgefordert, eine
ihn entlastende Aufstellung zur von ihm behaupteten Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, bezogen auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgaben einerseits und das
Vorhandensein / Nichtvorhandensein liquider Mittel und deren Verwendung zu
diesen Zeitpunkten andererseits vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Bw zwar nachgekommen, jedoch
nicht in geeigneter Weise. Der Bw bringt zu wenig konkret und damit lediglich
pauschal vor, es treffe ihn an der Verletzung von Abgabenverpflichtungen kein
Verschulden. Dem Bw ist die konkrete schlüssige Darstellung der
Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden,
nicht gelungen. Eine pauschale Behauptung der Gleichbehandlung reicht jedoch
nicht aus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Reichen die Mittel des Vertretenen nicht aus, die offenen
Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter
grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis
(anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Erfolgt eine Zahlung, so
ist dabei auch anteilig die Behörde im Hinblick auf fällige
Abgabenschuldigkeiten zu befriedigen. Gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung
verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei
Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel,
die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die (fälligen)
Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen (getilgten) Verbindlichkeiten
nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig
erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (VwGH
17.12.2002, 2002/17/0151).
Die Behauptung und der Nachweis, vom
18. September 2003 bis zur Konkurseröffnung seien neue
Verbindlichkeiten in der Höhe von € 29.010,32 entstanden, denen
jedoch Zahlungen in der Höhe von € 28.77,86
gegenüberstünden, wobei es zu keinen Zahlungen an das Finanzamt
gekommen ist, ist demnach kein geeigneter Nachweis für eine
quotenmäßige Befriedigung und Gleichbehandlung aller Gläubiger.
Der Bw selbst hat mehrfach erklärt, dass er liquide Mittel
verwendet hat, ohne dabei auch die Finanzbehörden bedient zu haben. Nicht
ohne Grund sind einem Haftungspflichtigen die fälligen
Abgabenschuldigkeiten auf der Basis einer entsprechenden Aufgliederung vor allem
im Hinblick auf die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach
Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt zur Kenntnis zu bringen.
Diese Aufschlüsselung ist deshalb gefordert, um einem
Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung
die Feststellung und den Nachweis zu ermöglichen, welcher Anteil an den
liquiden Mitteln zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an die Behörde
als anteilige Abgabenschuld abzuführen gewesen wäre.
Darin, dass der Bw Verbindlichkeiten beglichen,
hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten an die Finanzbehörden aber
überhaupt keine Mittel abgeführt hat, ist jedenfalls eine
Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Tilgung von Verbindlichkeiten
fällig gewesenen Abgabenschulden gegenüber der Summe der anderen
getilgten Verbindlichkeiten zu erblicken. Der Argumentation des Bw kann deshalb
nicht gefolgt werden, weil zu bedenken ist, dass sich die Gleichbehandlung aller
Gläubiger, damit auch der Finanzbehörden, im Hinblick auf die
Gleichbehandlung auch des Finanzamtes an der Fälligkeit von Abgabenschulden
zu orientieren hat. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger im
Haftungszeitraum, in einzelnen Haftungsmonaten, bezieht sich auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits (VwGH 29.4.2004, 2000/15/0168). Der Vertreter darf hierbei
Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (VwGH
29.3.2001, 2000/14/0149).
Der VwGH hat auch schon erkannt, dass sich eine Verletzung
der Gleichbehandlung von Gläubigern nicht nur bei Abzahlung von bereits
bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch schon im Hinblick auf die Barzahlung
neuer Materialien (zB. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176) oder laufender Ausgaben wie
zB. für Miete (VwGH 25.1.1999, 97/17/0144) und Strom (VwGH 10.9.1998,
96/15/0053) ergeben kann.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt
sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Diesbezüglich
obliegt aber dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre
(zB. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Gelingt der Nachweis der
Gleichbehandlung nicht, so kann die Haftung für den gesamten
uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (zB. VwGH 29.1.2004,
2000/15/0168).
Für eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten genügt leichte Fahrlässigkeit (zB. VwGH 31.10.2000,
95/15/0137). Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass der Vertretene in dem Zeitraum, für den er
für einen Primärschuldner zur Haftung herangezogen wurde, die Abgaben
entrichtet hat. Gelingt ihm dies nicht, so darf von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (zB. VwGH 23.11.2004,
2001/15/0138).
Dem Bw sind die diesbezüglichen Nachweise im Rechtszug
nicht gelungen. In der Regel wird nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick
in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und
Nachweise ermöglicht (zB. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Der Vertreter hat
für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen
Verhaltens vorzusorgen (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer
Beweis, sondern die konkrete schlüssige Darstellung der Gründe, die
etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4.4.1990,
89/13/0212).
Diese Darlegungspflicht trifft auch solche
Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der
Abgaben beim Vertretenen nicht mehr deren Vertreter sind. Dem Vertreter, der
fällige Abgaben des Vertretenen nicht oder nicht zur Gänze entrichten
kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als
Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im
Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige
Abgabenschuldigkeiten aushaften - jene Informationen zu sichern, die im
Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der
Darlegungspflicht ermöglichen (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen
Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren. Hat der Vertreter Dritte
(zB. eine Bank) mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen
betraut, so hat er sich darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen in
Gleichbehandlung aller Gläubiger auch erfüllt werden.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf eine
Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit ist (zB. VwGH
16.12.1999, 97/15/0051). Nachdem der Bw nicht dargetan hat, weshalb er nicht
dafür Sorge getragen hat, dass der Vertretene Abgaben in Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger entrichtet hat, darf von der Abgabenbehörde
die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (zB. VwGH 23.11.2004,
2001/15/0138).
Schließlich liegt die Geltendmachung der Haftung im
Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind
beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Grad des
Verschuldens und ein allfälliges Mitverschulden der Abgabenbehörde an
der Uneinbringlichkeit zu berücksichtigen. Es ist durchaus lebensnah, wenn
man sich am Lebensalter eines Haftungspflichtigen orientiert und deshalb eine
Einbringung für sinnvoll erachtet. Das Finanzamt hat die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw erhoben. Der Bw hat sich in seinen
Eingaben gegen die Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger aus dem Titel der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gezielt ausgesprochen.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungGeschäftsführerVerbindlichkeitenGleichbehandlungGleichbehandlungsgrundsatzFälligkeitUngleichbehandlungGläubigerHaftungszeitraum.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-K/07
- Stammnummer
- 33824
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF