Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0114-K/06
Säumniszuschläge - Antrag auf Nichtfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-K/06vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gerade die Umstellung der Büroorganisation, insbesondere des Zahlungsverkehrs, bedarf einer erhöhten Sorgfalt im Hinblick auf die Wahrnehmung von Zahlungsterminen und - fristen.
Die Büroorganisation muss so gestaltet sein, dass die Fristen genau vorgemerkt werden und Kontrollen zur Hintanhaltung von Fehlern zufolge menschlichen Versagens ausgeschlossen werden können. Das Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Die Bw. hat im gegenständlichen Fall bei der Umstellung des Zahlungssystems keine Kontrollmechanismen eingerichtet, die die verpätete Entrichtung von Zahlungen verhindert hätten. Es ist ihr daher ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten. Das Finanzamt ist daher dem in der Berufung gestellten Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen zu Recht nicht näher getreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. FuMGesmbH&Co.KG,
Baugesellschaft, E,Tstr.x, vertreten durch BRVZ, Bau- Rechen- und
VerwaltungsGesmbH, 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 27,vom
24. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal an der
Drau, vertreten durch HR Mag. Thomas Bürger, vom 13. Jänner 2006
betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
(Säumniszuschlag 2005) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 erließ das
Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung des ersten
Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt € 8.199,40, weil die Fa.
FuMGesmbH&Co.KG (in der Folge Bw.) die Kammerumlage für die Monate Juli
bis September 2005 sowie die Umsatzsteuer für die Monate September und
Oktober 2005 nicht bis zu den Zahlungsterminen 28. November 2005 (Kammerumlage
und Umsatzsteuer für den Monat September 2005) sowie 15. Dezember 2005
(Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2005) entrichtet hat. Die in Rede
stehenden Säumniszuschläge betragen nach dem angeführten Bescheid
€ 329,66 (für KU 07-09/05), € 7.154,73 (für U 09/05) und
€ 715,01 (für U 10/05).
In ihrer Berufung vom 23. Jänner 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 24. Jänner 2006, die sich gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages hinsichtlich der KU 07-09/2005 und U 6/2005 richtet,
führte die Bw. in der Begründung aus, dass die Umstellung ihres
Zahlungssystems Fehler verursacht habe, die zum Verlust von Zahlungsdaten
geführt hätten. Trotz erhöhter Sorgfaltspflicht sei die
termingerechte Entrichtung vom Sachbearbeiter schuldlos übersehen worden
und der Bw. ein Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO in
Höhe von € 7.484,39 vorgeschrieben worden, der bis zum 20. Februar
2006 zu entrichten gewesen sei. Der Umsatzsteuerzahllastbetrag für UVA
9/2005 in Höhe von € 374.219,25 (richtig € 374.219,23) sei
unverzüglich - als die versehentliche Nichtentrichtung bekannt geworden sei
- an das Finanzamt überwiesen worden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt
treffe die Abgabenpflichtige an dem gegenständlichen Versäumnis kein
Verschulden. Demzufolge sehe § 217 Abs. 7 BAO vor, sollte ohne grobem
Verschulden von der Behörde ein Säumniszuschlag festgesetzt werden,
dass dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung zu gewährleisten sei. Die Bw. ersuche daher entsprechend
§ 217 Abs. 7 BAO den aushaftenden ersten Säumniszuschlag in Höhe
von € 7.484,39 auf null herabzusetzen und der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 1. Februar
2006 wurde die Berufung der Bw. abgewiesen. In der Begründung wurde nach
Zitierung der für die Vorschreibung des Säumniszuschlages
heranzuziehenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§§ 211, 214,
217) ausgeführt, dass die Prüfung, ob grobes Verschulden nach §
217 Abs. 7 BAO vorliege, nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
erfolgen habe. Grobe Fahrlässigkeit sei dabei anzunehmen, wenn eine
ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliege und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und
nicht bloß als möglich voraussehbar wäre. Grobe
Fahrlässigkeit sei dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des
§ 1324 ABGB gleichzusetzen. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr
mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lasse. Am 16. November 2005 sei die Verbuchung der am 15.
November 2005 gemeldeten EL 09/05 (€ 10,00), KR 07-09/05 (€ 392,40)
sowie KU 07-09/05 (€ 18.990,93) erfolgt; die am 14. November 2005
elektronisch eingebrachte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 09/05
sei mit einer Zahllast von € 357.736,36 am 28. November 2005 am Konto
verbucht worden. Auf Grund der Buchung vom 19. Oktober 2005 sei für die
Entrichtung obiger zum 15. November 2005 fälligen Abgaben im
Gesamtausmaß von € 377.129,59 eine Nachfrist gemäß
§
210 Abs. 6 BAO bis 28. November 2005 zuerkannt worden. Mit Übertragung vom
28. November 2005 seien dem Konto € 2.910,34 zur Verfügung gestellt
und die Gutschrift gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO zur Tilgung der EL
09/05 und KR 07-09/04 bzw. teilweisen Tilgung der KU 07-09/05 verwendet worden.
Die Entrichtung der noch offenen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
€ 374.219,25 sei mit Zahlung vom 23. Dezember 2005 (UEP) iHv. €
374.219,23 (Differenz: € 0,02) erfolgt. Gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO seien am 13. Jänner 2006 Säumniszuschläge iHv.
€ 7.484,39 zwingend vorzuschreiben, da die KU 07-09/05 im Ausmaß
von € 16.482,89 bzw. U 09/05 im Ausmaß von € 357.736,36 als
nicht rechtzeitig entrichtet anzusehen gewesen sei. Im Berufungsschreiben vom
23. Jänner 2006 sei bekannt gegeben worden, dass die Umstellung des
Zahlungsverkehrssystems Fehler verursacht habe, welche zum Verlust von
Zahlungsdaten geführt habe, die Überweisung jedoch sofort nach
Bekanntwerden der versehentlichen Nichtentrichtung veranlasst worden sei. Im
Falle einer Umstellung auf ein neues Zahlungssystem seien erhöhte wirksame
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen geboten, um im Falle von
eventuell auftretenden (Software-)Problemen umgehend reagieren zu können.
Gerade für solche Fälle sei ein wirksames, EDV-unabhängiges
Kontroll- und Überwachungssystem erforderlich, das die termingerechte
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten sicherstelle.
Offensichtlich seien derartige Vorkehrungen unterlassen bzw. keine ausreichenden
Vorkehrungen getroffen worden, da der Fehler erst einen Monat nach
Fälligkeit der betroffenen Abgaben festgestellt worden sei und müsse
eine auffallende Sorgfaltsverletzung und damit ein grobes Verschulden
festgestellt werden. Die Voraussetzung für eine Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge, nämlich das Nichtvorliegen eines groben
Verschuldens, sei im gegenständlichen Fall nicht aufgezeigt worden und sei
die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 2. März 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 3. März 2006, beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte sie aus, dass die
Verwaltung des BHS-Konzerns bisher sämtliche Sachverhalt im Zusammenhang
mit den zuständigen Finanzämtern einheitlich, systemgestützt und
fehlerfrei für alle Unternehmen abgewickelt habe. Auf Grund der
Größe des Konzerns könne es aber zu kleinen Versehen kommen. Im
Übrigen wiederholte die Bw. das bereits in ihrer Berufung erstattete
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlage beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Der Säumniszuschlag
ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 1
zu § 217, mit Judikaturhinweisen).
Im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist daher nicht zu prüfen, ob abgabenrechtliche
Erklärungspflichten - etwa die im § 21 Abs. 1 UStG normierte Pflicht
zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates - eingehalten wurden, sondern ob Abgabenschulden zeitgerecht
oder verspätet entrichtet worden sind. Im gegenständlichen Fall hat
die Bw. die am 14. November 2005 elektronisch eingebrachte
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 09/2005 mit einer Zahllast von
€ 357.736,36 sowie die am 15. November 2005 gemeldete Zahllast
hinsichtlich Kammerumlage für den Zeitraum 07-09/2005 in (verbleibender)
Höhe von € 16.482,89 nicht bis zum Fälligkeitstag (28.
November 2005) entrichtet. Wenn auch nicht streitverhangen, so wird angemerkt,
dass die Bw. die für Oktober 2005 erklärte Umsatzsteuerzahllast in
(Rest-)Höhe von € 35.750,75 ebenso nicht bis zum
Fälligkeitstag am 15. Dezember 2005 entrichtet hat. Die Zahlung der in Rede
stehenden Abgaben erfolgte am 23. Dezember 2005 (€ 374.219,23) durch
Überweisung n a c h Ablauf der Fälligkeitstermine.
Die Respirofrist des § 211 Abs. 1 BAO war zu diesem
Zeitpunkt bereits abgelaufen. Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder
ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da
Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto
des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde die
Einzahlung erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer
verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem
Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist
eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1
lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertag, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen.
Auch die fünftägige Frist des § 217 Abs. 5
BAO war im Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der von der Bw. in ihrer
Berufung angeführten Abgaben (U 9/05 und KU 07-09/05) bereits verstrichen.
Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jenen der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeiten
zusammengefasst verbucht werden, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstag, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Diese Grundsatzregel gilt auch für
Säumniszuschläge (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
4 Tz 6 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2319). Tatbestand ist dabei die Gesamtheit
der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei
deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen
(Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten. Ist ein gesetzlicher Tatbestand
verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der
subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde. Soweit
Abgabenbescheide über entstandene Abgabenansprüche absprechen (somit
die Abgabe der Höhe nach festsetzen) sind sie deklarativ; konstitutiv
wäre eine Abgabenfestsetzung, soweit sie über einen entstandenen
Abgabenanspruch hinausgeht (vgl. Ritz,
BAO3, Tz 7 und 8 zu
§ 4 mwV).
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, damit der Abgabenanspruch hinsichtlich eines
Säumniszuschlages entsteht, sind in § 217 BAO geregelt. Primäre
Voraussetzung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Erfolgt keine Entrichtung zum
Fälligkeitstag, fällt grundsätzlich der Säumniszuschlag an.
Eine erst später durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist vermag daher am
bereits entstandenen Abgabenanspruch betreffend Säumniszuschlag nichts mehr
zu ändern.
Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch hinsichtlich
des Säumniszuschlages bereits dadurch entstanden, dass die KU für den
Zeitraum 07-09/2005 und die U für den Zeitraum 09/2005 (sowie 10/2005)
nicht bis zu den Fälligkeitstagen (28. November und 15. Dezember 2005)
entrichtet wurden.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Der
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die
Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 1
zu § 85) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder
zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des
Berufungswerbers zu schließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von
ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes)
Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (vgl. UFS GZ.
RV/0647-L/04 vom 8. Oktober 2004 mwV).
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Herabsetzung
bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruch Nehmende hat also einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. UFS GZ. RV/0793-L/04 vom
3. Mai 2007, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004,
Zl. 2003/15/0112).
Im vorliegenden Fall bringt die Bw. vor, dass sie infolge
der Umstellung des Zahlungsverkehrssystems schuldlos trotz erhöhter
Sorgfalt an der fristgerechten Zahlung gehindert gewesen sei. Gerade die
Umstellung der Büroorganisation, insbesondere des Zahlungsverkehrs,
hätte die Bw. über die erhöhte Sorgfaltspflicht hinaus zu einer
genauen Überprüfung und Kontrolle veranlassen müssen, ob
Zahlungstermine und Zahlungsfristen eingehalten werden und möglicherweise
auftretende Versäumnisse nicht wie im gegenständlichen Fall fast ein
Monat unerkannt bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere
die genaue Vormerkung von Fristen und unbedingt die Vorsorge durch entsprechende
Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens
voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen solcher
Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation sei als ein über den
minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zl. 95/16/0307,
mwV).
Im gegenständlichen Fall hätte die Bw. bzw. die
mit der Durchführung von Zahlungen beauftragte Gesellschaft mittels
einfacher Kontrollmaßnahmen feststellen können, ob die
Zahlungsfristen gegenüber der Abgabenbehörde eingehalten werden. Die
unmittelbare und zeitnahe Überprüfung des Abgabenkontos, des
Bankkontos und interner Belege hätte dazu geführt, dass die
Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Bw. nicht verborgen geblieben
wäre. Eine solche Überprüfung wäre jedenfalls zumutbar
gewesen.
Weil im gegenständlichen Fall bei der Umstellung des
Zahlungssystems keine Kontrollmechanismen eingerichtet wurden, die es verhindert
oder ausgeschlossen haben, dass die Nichtentrichtung von Zahlungen nahezu einen
Monat lang unerkannt geblieben ist, ist der Bw. ein über den minderen Grad
des Verschulden hinaus gehendes Verschulden anzulasten;
berücksichtigungswürdige Gründe, von der Bestimmung des §
217 Abs. 7 BAO Gebrauch zu machen, liegen somit nicht vor.
Das Finanzamt ist dem in der Berufung gestellten Antrag der
Bw. auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen wegen
verspäteter Abgabenentrichtung daher zu Recht nicht näher
getreten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-K/06
- Stammnummer
- 30441
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF