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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0342-L/05

Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Kleintransportgewerbe samt daraus entstehenden Säumnisfolgen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0342-L/05vom 25.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schätzungsmethode so gewählt werden muss, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten zu kommen scheint. Dies konnte, was den gegenständlichen Fall betrifft, mit obiger Darstellung bewiesen werden. Was die Ausgaben des Jahres 2002 anlangt, so bestand in diesem Bereich auf Grund der Nachreichung einer durch den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin erstellten Überschussrechnung kein Bedarf mehr nach einer Schätzung. Vielmehr waren die dort ausgewiesenen Beträge auf deren Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wie dies letztendlich auch vom Finanzamt im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung gemacht wurde. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 269ff zu § 4 und die dort zit. Judikatur). So sieht etwa § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte den Abgabepflichtigen dazu aufzufordern, unvollständige Angaben zu ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen. In Reaktion auf die vorgelegte Überschussrechnung wurde von diesem Instrumentarium bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz Gebrauch gemacht. So wurde hinsichtlich jener Kilometergelder, die für das Fahrzeug der Marke Toyota geltend gemacht wurden, (4.672,50 €), ein näherer Nachweis verlangt, zumal in der vorgelegten Kilometergeldaufstellung weder Kilometeranfangs- noch -endstand sowie Beginn, Ende und Zweck der Fahrt ausgewiesen waren. Außerdem wurde weder der Empfänger der Kilometergelder nachgewiesen noch war auf die Berufungswerberin oder deren Gatten im fraglichen Zeitraum ein Auto dieser Marke zugelassen. Ein Nachweis wurde nicht erbracht. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass laut Aussage des Gatten das Auto vorhanden gewesen wäre. Darauf, dass eine derartige Aussage des Gatten unter den gegebenen Verhältnissen (kein Auto angemeldet !) keinen ausreichenden Beweis darstelle, wurde in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Auch eine diesbezügliche Frage seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates blieb unbeantwortet. Dass eine Unzumutbarkeit der Vorhaltsbeantwortung oder Vorlage geeigneter Unterlagen gegeben wäre, wurde weder von der Berufungswerberin behauptet noch konnte dies der Senat in irgendeiner Weise erachten. In seinem Erkenntnis vom 17.9.1997, 93/13/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall dezidiert ausgeführt, dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen die berufliche Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hat. Bezogen auf den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Ergänzung ihres Anbringens nicht tätig geworden und ihrer in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten Nachweispflicht nicht nachgekommen war, der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen musste, dass die strittigen Aufwendungen nicht vorlagen bzw. nicht betrieblich veranlasst waren, weshalb eine Anerkennung zu verwehren war. Die übrigen Betriebsausgaben laut Überschussrechnung in Höhe von 23.820,00 € waren anzuerkennen. Diesbezüglich bestanden auch seitens des Finanzamtes keine Bedenken (siehe Berufungsvorentscheidung). Der Berufung war daher insoweit teilweise stattzugeben. Die Umsätze laut Berufungsentscheidung wurden - wie oben dargelegt - mit 51.790,66 € bemessen; die Vorsteuer laut Berufungsentscheidung wurde (wie auch bereits in der Berufungsvorentscheidung) - wie in der im Mängelbehebungsverfahren vorgelegten Umsatzsteuer ausgewiesen - mit 3.077,30 € in Ansatz gebracht. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung wurden folgendermaßen ermittelt: | Einnahmen/geschätzt (siehe oben) | 51.790,66 € | - Betriebsausgaben lt. Jahresabschluss | - 28.492,43 € | + nicht glaubhaft gemachte Aufwendungen/PKW Toyota | + 4.672,50 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung | 27.970,73 € Zur Berechnung der Einkommensteuer ist Folgendes anzumerken: Abweichend von der Berechnung der Berufungsvorentscheidung war bei der Berechnung der Einkommensteuer laut Berufungsentscheidung - wie beantragt - gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 auch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, da der Ehegatte der Berufungswerberin laut Aktenlage im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 über keine Einkünfte verfügte. Der beantragte Mehrkinderzuschlag konnte nicht gewährt werden, da - wie aktenkundig - der Gatte der Berufungswerberin mit Bescheid des Finanzamtes Y vom 10. Oktober 2006 über den Mehrkinderzuschlag diesen mit einem Betrag von insgesamt 1.310,40 € für drei Kinder ausbezahlt bekommen hatte. Da der Mehrkinderzuschlag laut § 9ff des Familienlastenausgleichsgesetzes nur einem Elternteil zustehen kann (siehe Langheinrich/Ryda, Kinder im Steuerrecht (Teil IIIa), in: FJ 2005, 346ff), war dieser kein zweites Mal zu gewähren. 3) Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002: Gleichzeitig mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 erging am 4. Mai 2004 ein Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002. Der ursprüngliche Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 vom 28. Jänner 2004 wurde dadurch gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeändert, indem der - auch im Erstbescheid angewendete - Prozentsatz von 10 % auf die geänderte Abgabenschuldigkeit (nunmehr 23.200,00 €) angewendet wurde. Die Berufungswerberin begehrte die Festsetzung des Verspätungszuschlagsbescheides mit 0,00 €. Am 22. Februar 2005 erging - gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2002 - ein abermals gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderter Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002, im Rahmen welchen Bescheides der Prozentsatz von 10 % auf die geänderte Umsatzsteuerschuld laut Berufungsvorentscheidung (7.280,83 €) angewendet wurde (Anpassung des Verspätungszuschlages auf 728,08 €). Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde u.a. die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 gegenstandslos erklärt, da der entsprechende Bescheid entsprechend der Berufungsvorentscheidung abgeändert worden war. Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezog sich auch auf den "Verspätungszuschlag gegen USt 2002 und 2-12/03". Es wurde abermals die Festsetzung mit 0,00 € beantragt und hinsichtlich der Begründung auf jene der ursprünglichen Berufung verwiesen. Fest steht, dass die ursprüngliche Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 durch den Gegenstandsloserklärungsbescheid, der vom Finanzamt erlassen und von der Berufungswerberin unangefochten blieb, als erledigt zu gelten hat. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen, weil gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht worden war. Eine Berufungsvorentscheidung im Zusammenhang mit dem Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2002 ist aber - das steht fest - niemals ergangen. Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (siehe Ritz, a.a.O., Tz 26 zu § 276 und die dort zit. Jud.). Das Schreiben der Berufungswerberin bzw. deren steuerlichen Vertreters vom 24. März 2005 konnte daher nicht als Vorlageantrag gewertet werden. Nach Ansicht des Senates war es hingegen vielmehr als Berufung gegen den zuletzt ergangenen Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 vom 22. Februar 2005 zu betrachten, zumal sich herrschende Lehre und Judikatur (siehe VwGH 25.11.1999, 99/15/0136, und Ritz, a.a.O., Tz 23 zu § 273) darin einig sind, dass nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe dafür maßgebend ist, ob eine solche als Berufung zu werten ist. Aus dem Inhalt des gegenständlichen Schreibens vom 24. März 2005 ging aber eindeutig hervor, dass es gegen die neuerliche Festsetzung des Verspätungszuschlages mit Bescheid vom 22. Februar 2005 gerichtet war und dessen Festsetzung mit 0,00 € begehrt wurde. Hinsichtlich der Begründung wurde sogar auf das ursprüngliche Berufungsschreiben verwiesen. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages basiert auf der gesetzlichen Bestimmung des § 135 BAO, wonach die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist (Ritz, a.a.O., Tz 4 zu § 135 und die dort zit. Jud.). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 24.10.2000, 95/14/0086; 19.1.2005, 2001/13/0133). Zufolge § 134 Abs. 1 BAO in der im Berufungsjahr geltenden Fassung, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 224/1972, "sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden." Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle "kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängert werden." Im gegenständlichen Fall steht laut Aktenlage fest, dass die Berufungswerberin am 5. August 2003 erstmals hinsichtlich der Abgabe ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 (Erklärungsversand am 24. Jänner 2003) erinnert wurde. Am 7. Oktober 2003 erfolgte die Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe, am 27. November 2003 wurde die Zwangsstrafe (250,00 €) festgesetzt. Von einem steuerlichen Vertretungsverhältnis, das allenfalls im Rahmen der Quotenregelung für Steuerberater eine längere Frist für die Abgabe der Steuererklärungen hätte bewirken können, war nichts bekannt bzw. war ein solches nicht bekannt gegeben worden. Die Berufungswerberin hat im gesamten UVA-Prüfungszeitraum sowie bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen für das Berufungsjahr eingereicht. Dass Anträge auf Fristverlängerung gestellt worden wären, ist nicht aktenkundig und wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Die Frist zur Abgabe der angeführten Abgabenerklärungen wurde um mehr als ein Jahr und somit beträchtlich überschritten. Dass sie von ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht gewusst hätte, wendete die Berufungswerberin auch im Berufungsverfahren niemals ein, was angesichts der drastischen Erinnerungen auch kaum glaubhaft erscheinen könnte. Ein anderer Grund für eine etwaige Entschuldbarkeit wurde ebenfalls nicht vorgebracht, so wie sie übrigens auch weder im Berufungsschreiben noch im weiteren Verfahren näher ausführende Angaben dazu machte, warum sie die Erklärung nicht fristgerecht eingebracht hatte. Die steuerlichen Konsequenzen dieses Handelns gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin. Ändert sich nun in weiterer Folge - etwa im Zuge eines Berufungsverfahrens - der Grundlagenbescheid bzw. ein grundlagenähnlicher Bescheid (zu welchem auch ein dem Verspätungszuschlagsbescheid zu Grunde liegender Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheid zählt), so ist gemäß § 295 Abs. 3 BAO der davon abgeleitete Verspätungszuschlag entsprechend den vorgenommenen Änderungen im Grundlagenbescheid bzw. grundlagenähnlichen Bescheid anzupassen. Allerdings ist in diesem Fall hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages das Ermessen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe die Abgabe festzusetzen ist, neuerlich zu üben. Bei der Ermessensübung sind das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteiles und das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des Verschuldens des (der) Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O., Tz 13 zu § 135). Die Berufungswerberin hat für den gesamten Prüfungszeitraum bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen abgegeben. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde im gegenständlichen Fall um mehrere Monate bzw. mehr als ein Jahr, das heißt somit beträchtlich überschritten (Fristende: 31. März 2003 - Abgabe der Steuererklärungen erst im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens am 25. Juni 2004). Die Berufungswerberin kam außerdem laut Aktenlage sowohl im Vorfeld der Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen als auch während des Prüfungsverfahrens den Aufforderungen der Abgabenbehörde nicht oder nur schleppend nach. Eine Rechtfertigung des säumigen Verhaltens erfolgte weder im Erst- noch im Berufungsverfahren, im Rahmen welchen übrigens ebenfalls wiederum eine Mitwirkung der Berufungswerberin an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur zögerlich erfolgte (siehe fehlende Vorhaltsbeantwortung trotz Erinnerung). Auch die Höhe des durch die Nichteinreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles ist mit dem letztlich mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung zwar erheblich reduzierten, so doch aber nicht unbeträchtlichen Abgabenbetrag (Umsatzsteuer: 7.280,83 €) nicht als unerheblich anzusehen. Auf Grund der im gegenständlichen Fall erfüllten Kriterien für die Ermessensübung (Verspätung nicht entschuldbar, finanzieller Vorteil und Beachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens) erschien nach Ansicht des Senates die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 % der Abgabe, das sind 728,08 €, jedenfalls gerechtfertigt. Da im angefochtenen Bescheid die Anpassung der Grundlage für die Berechnung des Verspätungszuschlages bereits erfolgte (Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung = Abgabenschuld laut Berufungsentscheidung), war das gegenständliche Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen. 4) Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002: In § 217 BAO ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen geregelt: "Wird ein Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten." (Abs.1) "Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages." (Abs. 2) Gemäß § 217 Abs. 5 BAO "entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist..." Gemäß § 217 Abs. 7 BAO "sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Gemäß § 217 Abs. 8 BAO "hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden." Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 (Frist 17.2.2003) nicht rechtzeitig bzw. innerhalb von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. Diese Gesetzesstelle sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtigen vor, die kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 1274). Im vorliegenden Fall hätte die Berufungswerberin daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 kein grobes Verschulden trifft. Das hat sie nicht getan. Sie hat ohne nähere Ausführungen im Rahmen ihrer Berufungsschrift, die sowohl die materiellrechtlichen Sachbescheide als auch die davon abgeleiteten verfahrensrechtlichen Bescheide betraf, die Festsetzung des Säumniszuschlages mit 0,00 € beantragt, wobei sie im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens auf die sich aus den nachgereichten Steuererklärungen ergebenden Zahlen verwies. Auf Grund einer nach Überprüfung dieser Bemessungsgrundlagen ergangenen Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 auch der Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002 gemäß § 217 Abs. 8 BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag - das Berufungsschreiben kann als solcher Antrag gewertet werden - die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, an die geänderte Abgabenschuld angepasst. Da die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut Berufungsentscheidung in dem Ausmaße erfolgte wie laut Berufungsvorentscheidung (nämlich um 15.919,17), war auch der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung in demselben Ausmaß wie laut Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von 15.919,17 € = 318,38 €). Der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung beläuft sich daher auf 73,62 € (Säumniszuschlag bisher 392,00 € abzüglich 318,38 €). Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen nicht möglich. Dem Berufungsbegehren konnte daher insofern teilweise entsprochen werden. 5) Anspruchszinsen 2002: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)". "Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen." (Abs. 2 leg.cit.). Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, der aber nicht als Abänderungsbescheid des ursprünglichen Zinsenbescheides zu betrachten ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 35 zu § 205). Im gegenständlichen Bescheid wurde der Stammabgabenbescheid, nämlich jener betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, am 22. Februar 2005 (Berufungsvorentscheidung) abgeändert. Gleichzeitig erging - wie oben dargestellt - ein Anspruchszinsenbescheid, der (wegen Reduzierung der Einkommensteuerschuld!) eine Gutschrift in Höhe von 728,05 € auswies. Im Gegensatz zum Einkommensteuerbescheid handelte es sich bei dem Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 nicht um eine Berufungsvorentscheidung, sondern um einen neuen Bescheid gemäß § 205 BAO. Ein Vorlageantrag hinsichtlich dieses Bescheides wäre daher nicht möglich und entsprechend zurückzuweisen gewesen (siehe rechtliche Ausführungen unter Punkt 3). Die Berufung gegen den ursprünglichen Anspruchszinsenbescheid wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 23. Februar 2005 gegenstandslos erklärt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Gegenstandsloserklärungsbescheides steht dem Unabhängigen Finanzsenat mangels entsprechender Berufung nicht zu. Wie bereits unter Punkt 3) zum Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002 ausgeführt, war aber das als "Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichnete Schreiben vom 24. März 2005, das sich auch auf die Anspruchszinsen 2002 bezog (Antrag, diese mit 0,00 € festzusetzen) aus den dort angeführten Gründen auch als Berufung gegen den betreffenden Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 zu werten. Zu dieser Berufung ist nun anzumerken, dass - wie bereits ausgeführt und im gegenständlichen Fall auch passiert - dem Umstand einer Änderung des Stammabgabenbescheides durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, a.a.O., Tz 34 zu § 205). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO, wonach ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zu Grunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig wären. Die Berufungswerberin berief sich in ihrer Begründung der Berufung auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung". Diese Begründung betrifft aber nur die für die Stammabgaben (Umsatz- und Einkommensteuer) relevanten Beträge, da sich nur diese aus den Steuererklärungen bzw. der Buchhaltung ergeben konnten. Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. 6) Umsatzsteuerfestsetzung 2-12/2003: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Ergebnisse der Nachschau die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 mit Bescheid vom 4. Mai 2004 festgesetzt. Mittlerweile erging für den gesamten Veranlagungszeitraum 2003 der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 23. Februar 2005, der ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Berufung vom 24. März 2005) ist. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011; VfGH 30.9.1997, B 2557/96; Ritz, a.a.O., Tz 14 zu § 273). Da der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Zeiträume 2-12/2003 sohin auf Grund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Berufung hinsichtlich dieses Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid gerichtet ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Senat der in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3.8.2005, RV/0939-W/05, dargelegten Rechtsmeinung anschließt, wonach § 274 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, der eine Weitergeltung der Berufung gegen einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar sein könne. Es trifft zwar zu, dass der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsjahresbescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist jedoch ein weitergehender Bescheid (VwGH 14.9.1993, 93/15/0062). Im Verhältnis zu anderen in der Literatur (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 274) genannten Fällen fehlt es hier an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität (siehe auch Fischerlehner, in: taxlex 2005, S. 613ff), sodass dieser nicht "an die Stelle" eines einen anderen (kürzeren) Zeitraum betreffenden Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides treten kann. Ebenso, wie es im Abgabenverfahren in der Regel keine Teilrechtskraft gibt (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 251), kann eine Berufung, die einen Bescheid betraf, der nur einen Bruchteil des nunmehrigen Jahresbescheides umfasste, nicht auch automatisch als gegen sämtliche übrigen Voranmeldungszeiträume gerichtet angesehen werden, da der Jahresveranlagungsbescheid ja insoweit nicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungs(teil)zeiträume tritt - mit der Rechtswirkung, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden; er tritt aber nicht an deren Stelle. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass es für die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides als Erstbescheid nicht - wie für sämtliche andere in der Literatur als Beispiele für die Rechtswirkung des § 274 BAO genannten Fälle - eines besonderen Verfahrenstitels für dessen Erlassung bedarf. Im Übrigen wurde im gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 ohnehin mit Schreiben vom 24. März 2005 eine Berufung eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist abschließend, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 2-12/2003, wäre sie nicht bereits von vornherein zurückzuweisen gewesen, gemäß § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären gewesen wäre. In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 wurde hinsichtlich der Begründung nämlich generell nur auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung" verwiesen. Steuererklärungen und ein Jahresabschluss wurden jedoch nur für das Jahr 2002 beigelegt. Ein Verweis auf die Beträge laut Buchhaltung - wie dies von der Berufungswerberin hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2003 und 1/2004 gemacht wurde - stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983, 82/14/0032-0034) aber keine ausreichende Begründungen gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Der Mängelbehebungsauftrag wurde sohin hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2-12/2003 nicht fristgerecht erfüllt und wäre die entsprechende Berufung aus diesem Grund gemäß § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären gewesen. 7) Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003: Auch der Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2-12/2003 erging - wie jener betreffend Umsatzsteuer 2002 - gleichzeitig mit dem Sachbescheid (diesfalls Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003) am 22. Februar 2005. Es waren daher diesbezüglich dieselben verfahrensrechtlichen Überlegungen anzustellen wie hinsichtlich des Verspätungszuschlagsbescheides/Umsatzsteuer 2002. Auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3 wird verwiesen. Insgesamt trafen auch die unter Punkt 3 geschilderten Erwägungen zur Ermessensentscheidung bezüglich der Verhängung des Verspätungszuschlages in Bezug auf dessen Grund und Höhe zu. Vor allem im Hinblick auf das steuerliche Verhalten der Berufungswerberin erschien auch hier der Ansatz des Verspätungszuschlages am oberen Limit gerechtfertigt. Allerdings war im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Berufungswerberin - wenn auch verspätet, aber so doch - für den Zeitraum 10-12/2003 ausnahmsweise eine Voranmeldung, die einen geringfügigen Betrag (560,50 €) auswies, abgegeben hatte, bei der Bemessung des Prozentsatzes (9,4 % anstatt 10 %, das entspricht 10 % vom Differenzbetrag) entsprechend zu berücksichtigen. Wenn seitens der Abgabenbehörde daher der Verspätungszuschlag mit 9,4 % der Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung in Ansatz gebracht wurde, so ist dem nach Ansicht des Senates grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Anzumerken ist zusätzlich, dass als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Ausübung des Ermessens im gegenständlichen Fall nicht mehr die Umsatzsteuerzahllast laut ursprünglichem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003 (der ja mit dem Ergehen des Jahresveranlagungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 2003 außer Kraft getreten ist!), sondern die Umsatzsteuerzahllast laut Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 23. Februar 2005 heranzuziehen war. Diese Beträge waren aber - da sie den Feststellungen des Betriebsprüfers im Berufungsverfahren entsprachen - ohnehin ident. Da laut Verwaltungspraxis (siehe Ritz, a.a.O., Tz 20 zu § 135) allfällige die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffende Verspätungszuschläge bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Jahreserklärung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sind, war im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit dem Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 23. Februar 2005 auch kein Verspätungszuschlagsbescheid ergangen. Die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid vom 22. Februar 2005 war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 8) Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003: Auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4 (betreffend Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002) darf grundsätzlich verwiesen werden. Auch die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume 2-12/2003 ist unbestritten. Es wurde lediglich für den Zeitraum 10-12/2003 ein Umsatzsteuerbetrag von 560,50 € entrichtet, dieser aber ebenfalls erst am 3. März 2004, also nicht rechtzeitig (Fälligkeitstag 16. Februar 2004). Da die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut Berufungsentscheidung in dem Ausmaße erfolgte wie laut zu diesem Zeitpunkt noch wirksamer Berufungsvorentscheidung (nämlich um 16.440,20 €) und auch die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2003 als Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume 1-12/2003 dieselbe Umsatzsteuerzahllast ergab, war auch der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung in demselben Ausmaß wie laut Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von 16.440,20 € = 328,80 €). Der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung beläuft sich daher auf 195,99 € (Säumniszuschlag bisher 524,79 € abzüglich 328,80 €). Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen nicht möglich. Dem Berufungsbegehren konnte daher teilweise (wie laut Berufungsvorentscheidung) entsprochen werden. 9) Umsatzsteuerfestsetzung 1/2004: Wie bereits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfestsetzung betreffend den Zeitraum 2-12/2003 ausgeführt (siehe oben Pkt. 6), stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983, 82/14/0032-0034) ein "Verweis auf die Buchhaltung" keine ausreichende Begründung gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Im Zusammenhang mit seiner Berufung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2004 hat die Berufungswerberin in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 allerdings nur auf die Buchhaltung verwiesen. Es wurden innerhalb der Mängelbehebungsfrist bis 25. Juni 2004 (die jedenfalls als angemessen erschien, zumal die Berufungswerberin auch im Vorfeld der Bescheidzustellung lange genug Zeit gehabt hatte, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, und auch ab Zustellung der Bescheide vom 4. Mai 2004 noch mehr als eineinhalb Monate zur Verfügung standen!) weder entsprechende Unterlagen oder Aufstellungen noch eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der die beantragten Bemessungsgrundlagen hervorgegangen wären, vorgelegt. Dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO wurde demnach nicht ausreichend entsprochen, da der Mangel der "fehlenden Begründung" hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 01/2004 nicht behoben wurde. Es hatte daher die gesetzliche Rechtsfolge gemäß § 275 BAO einzutreten und war die gegenständliche Berufung als zurückgenommen zu erklären. Hingewiesen wird darauf, dass eine Berufungsvorentscheidung nur bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand bleibt (Ritz, a.a.O., Tz 24 zu § 276). Mit der gegenständlichen Zurücknahmeerklärung scheidet die Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 betreffend Umsatzsteuer 1/2004 ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der angefochtene Erstbescheid wird rechtskräftig und entfaltet (bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für den Veranlagungszeitraum 2004) Rechtswirkungen. Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, am 25. Juni 2007

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme von Amts wegenSchätzung der BemessungsgrundlagenKleintransportgewerbeSchätzungsberechtigungHöhe der SchätzungVerspätungszuschlagSäumniszuschlagAnspruchszinsenUmsatzsteuerfestsetzungMängelbehebungsauftragZurückweisungVertagungsbittemündliche Verhandlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0342-L/05
Stammnummer
29149
Gültig
25.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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