Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0342-L/05
Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Kleintransportgewerbe samt daraus entstehenden Säumnisfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0342-L/05vom 25.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schätzungsmethode so gewählt werden muss, dass sie den
tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten zu kommen scheint. Dies
konnte, was den gegenständlichen Fall betrifft, mit obiger Darstellung
bewiesen werden.
Was die Ausgaben
des Jahres 2002 anlangt, so bestand in diesem Bereich auf Grund der
Nachreichung einer durch den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
erstellten Überschussrechnung kein Bedarf mehr nach einer
Schätzung. Vielmehr waren die dort ausgewiesenen Beträge auf
deren Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wie dies
letztendlich auch vom Finanzamt im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung
gemacht wurde.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der
Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nach
den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 269ff zu § 4 und die dort zit. Judikatur).
So sieht etwa § 138
Abs. 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Gemäß
§
161 BAO hat die Abgabenbehörde die
Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte den
Abgabepflichtigen dazu aufzufordern, unvollständige Angaben zu
ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen.
In Reaktion auf die vorgelegte Überschussrechnung
wurde von diesem Instrumentarium bereits von der Abgabenbehörde erster
Instanz Gebrauch gemacht. So wurde hinsichtlich jener Kilometergelder,
die für das Fahrzeug der Marke
Toyota geltend gemacht wurden, (4.672,50
€), ein näherer Nachweis verlangt, zumal in der vorgelegten
Kilometergeldaufstellung weder Kilometeranfangs- noch -endstand sowie Beginn,
Ende und Zweck der Fahrt ausgewiesen waren. Außerdem wurde weder der
Empfänger der Kilometergelder nachgewiesen noch war auf die
Berufungswerberin oder deren Gatten im fraglichen Zeitraum ein Auto dieser Marke
zugelassen. Ein Nachweis wurde nicht erbracht. Es wurde lediglich darauf
verwiesen, dass laut Aussage des Gatten das Auto vorhanden gewesen
wäre. Darauf, dass eine derartige Aussage des Gatten unter den
gegebenen Verhältnissen (kein Auto angemeldet !) keinen ausreichenden
Beweis darstelle, wurde in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Auch eine diesbezügliche Frage seitens der
zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates blieb
unbeantwortet.
Dass eine Unzumutbarkeit der Vorhaltsbeantwortung oder
Vorlage geeigneter Unterlagen gegeben wäre, wurde weder von der
Berufungswerberin behauptet noch konnte dies der Senat in irgendeiner Weise
erachten.
In seinem Erkenntnis vom 17.9.1997, 93/13/0059, hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall dezidiert ausgeführt,
dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen
werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen die
berufliche Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr
zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die
berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre
steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hat.
Bezogen auf den gegenständlichen Berufungsfall
bedeutet dies, dass auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin trotz
mehrmaliger Aufforderung zur Ergänzung ihres Anbringens nicht tätig
geworden und ihrer in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten
Nachweispflicht nicht nachgekommen war, der Senat im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon ausgehen musste, dass die strittigen Aufwendungen
nicht vorlagen bzw. nicht betrieblich veranlasst waren, weshalb eine Anerkennung
zu verwehren war.
Die übrigen Betriebsausgaben laut
Überschussrechnung in Höhe von 23.820,00 € waren
anzuerkennen. Diesbezüglich bestanden auch seitens des Finanzamtes keine
Bedenken (siehe Berufungsvorentscheidung).
Der Berufung war daher insoweit teilweise
stattzugeben.
Die Umsätze laut
Berufungsentscheidung wurden - wie oben dargelegt - mit
51.790,66 € bemessen; die Vorsteuer
laut Berufungsentscheidung wurde (wie auch bereits in der
Berufungsvorentscheidung) - wie in der im Mängelbehebungsverfahren
vorgelegten Umsatzsteuer ausgewiesen - mit 3.077,30 € in Ansatz
gebracht.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung wurden folgendermaßen
ermittelt:
|
Einnahmen/geschätzt (siehe oben)
|
51.790,66 €
|
- Betriebsausgaben lt. Jahresabschluss
|
-
28.492,43 €
|
+ nicht glaubhaft gemachte Aufwendungen/PKW Toyota
|
+
4.672,50
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
27.970,73 €
Zur
Berechnung der Einkommensteuer ist
Folgendes anzumerken:
Abweichend von der Berechnung der Berufungsvorentscheidung
war bei der Berechnung der Einkommensteuer laut Berufungsentscheidung - wie
beantragt - gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 auch der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, da der Ehegatte der
Berufungswerberin laut Aktenlage im berufungsgegenständlichen Jahr 2002
über keine Einkünfte verfügte.
Der beantragte Mehrkinderzuschlag konnte nicht gewährt
werden, da - wie aktenkundig - der Gatte der Berufungswerberin mit Bescheid des
Finanzamtes Y vom 10. Oktober 2006 über den Mehrkinderzuschlag diesen
mit einem Betrag von insgesamt 1.310,40 € für drei Kinder
ausbezahlt bekommen hatte. Da der Mehrkinderzuschlag laut § 9ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes nur einem Elternteil zustehen kann (siehe
Langheinrich/Ryda, Kinder im Steuerrecht (Teil IIIa), in: FJ 2005, 346ff), war
dieser kein zweites Mal zu gewähren.
3)
Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002:
Gleichzeitig mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2002 erging am 4. Mai 2004 ein
Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2002.
Der ursprüngliche
Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 vom 28. Jänner
2004 wurde dadurch gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO abgeändert, indem
der - auch im Erstbescheid angewendete - Prozentsatz von 10 % auf die
geänderte Abgabenschuldigkeit (nunmehr 23.200,00 €) angewendet
wurde.
Die Berufungswerberin begehrte die Festsetzung des
Verspätungszuschlagsbescheides mit 0,00 €.
Am 22. Februar 2005 erging - gleichzeitig mit der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2002 - ein abermals
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderter
Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002, im Rahmen
welchen Bescheides der Prozentsatz von 10 % auf die geänderte
Umsatzsteuerschuld laut Berufungsvorentscheidung (7.280,83 €) angewendet
wurde (Anpassung des Verspätungszuschlages auf 728,08 €).
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde u.a. die Berufung
gegen den Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 gegenstandslos
erklärt, da der entsprechende Bescheid entsprechend der
Berufungsvorentscheidung abgeändert worden war.
Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bezog sich auch auf den
"Verspätungszuschlag gegen USt 2002 und 2-12/03". Es wurde abermals
die Festsetzung mit 0,00 € beantragt und hinsichtlich der Begründung
auf jene der ursprünglichen Berufung verwiesen.
Fest steht, dass die
ursprüngliche Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid
betreffend Umsatzsteuer 2002 durch den Gegenstandsloserklärungsbescheid,
der vom Finanzamt erlassen und von der Berufungswerberin unangefochten blieb,
als erledigt zu gelten hat. Die Rechtmäßigkeit dieses
Bescheides war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen,
weil gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht worden war.
Eine Berufungsvorentscheidung im Zusammenhang mit dem
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2002 ist aber - das steht fest
- niemals ergangen. Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus (siehe Ritz, a.a.O., Tz 26 zu § 276 und die
dort zit. Jud.). Das Schreiben
der Berufungswerberin bzw. deren steuerlichen Vertreters
vom 24. März 2005 konnte daher
nicht als Vorlageantrag gewertet
werden.
Nach Ansicht des Senates war es hingegen
vielmehr als Berufung
gegen den zuletzt ergangenen
Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer
2002 vom 22. Februar 2005 zu betrachten, zumal sich herrschende Lehre und
Judikatur (siehe VwGH 25.11.1999, 99/15/0136, und Ritz, a.a.O., Tz 23 zu §
273) darin einig sind, dass nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer
Eingabe dafür maßgebend ist, ob eine solche als Berufung zu werten
ist. Aus dem Inhalt des gegenständlichen Schreibens vom 24.
März 2005 ging aber eindeutig hervor, dass es gegen die neuerliche
Festsetzung des Verspätungszuschlages mit Bescheid vom 22. Februar 2005
gerichtet war und dessen Festsetzung mit 0,00 € begehrt wurde. Hinsichtlich
der Begründung wurde sogar auf das ursprüngliche Berufungsschreiben
verwiesen.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages basiert auf
der gesetzlichen Bestimmung des § 135
BAO,
wonach die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag)
auferlegen kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die
verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer
Abgabenerklärung.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen und setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist (Ritz,
a.a.O., Tz 4 zu § 135 und die dort zit. Jud.). Eine Verspätung
ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 24.10.2000,
95/14/0086; 19.1.2005, 2001/13/0133).
Zufolge § 134 Abs. 1
BAO in der im Berufungsjahr geltenden Fassung, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt
geändert durch BGBl.Nr. 224/1972, "sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes
Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
allgemein erstreckt werden."
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle "kann im Einzelfall
auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verlängert werden."
Im gegenständlichen Fall steht laut Aktenlage fest,
dass die Berufungswerberin am 5. August 2003 erstmals hinsichtlich der
Abgabe ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002
(Erklärungsversand am 24. Jänner 2003) erinnert wurde. Am 7. Oktober
2003 erfolgte die Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe für den
Fall der Nichtabgabe, am 27. November 2003 wurde die Zwangsstrafe (250,00
€) festgesetzt. Von einem steuerlichen Vertretungsverhältnis, das
allenfalls im Rahmen der Quotenregelung für Steuerberater eine längere
Frist für die Abgabe der Steuererklärungen hätte bewirken
können, war nichts bekannt bzw. war ein solches nicht bekannt gegeben
worden.
Die Berufungswerberin hat im gesamten
UVA-Prüfungszeitraum sowie bis zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch
Jahressteuererklärungen für das Berufungsjahr eingereicht. Dass
Anträge auf Fristverlängerung gestellt worden wären, ist nicht
aktenkundig und wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Die Frist
zur Abgabe der angeführten Abgabenerklärungen wurde um mehr als ein
Jahr und somit beträchtlich überschritten.
Dass sie von ihrer Verpflichtung zur Abgabe der
Steuererklärungen nicht gewusst hätte, wendete die Berufungswerberin
auch im Berufungsverfahren niemals ein, was angesichts der drastischen
Erinnerungen auch kaum glaubhaft erscheinen könnte. Ein anderer Grund
für eine etwaige Entschuldbarkeit wurde ebenfalls nicht vorgebracht, so wie
sie übrigens auch weder im Berufungsschreiben noch im weiteren Verfahren
näher ausführende Angaben dazu machte, warum sie die Erklärung
nicht fristgerecht eingebracht hatte. Die steuerlichen Konsequenzen dieses
Handelns gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin.
Ändert sich nun in weiterer Folge - etwa im Zuge eines
Berufungsverfahrens - der Grundlagenbescheid bzw. ein grundlagenähnlicher
Bescheid (zu welchem auch ein dem Verspätungszuschlagsbescheid zu Grunde
liegender Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheid zählt), so ist
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO der davon abgeleitete
Verspätungszuschlag entsprechend den vorgenommenen Änderungen im
Grundlagenbescheid bzw. grundlagenähnlichen Bescheid anzupassen. Allerdings
ist in diesem Fall hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages
das Ermessen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe die Abgabe festzusetzen ist,
neuerlich zu üben.
Bei der
Ermessensübung sind das
Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen
Vorteiles und das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des
Verschuldens des (der) Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O.,
Tz 13 zu § 135).
Die Berufungswerberin hat für den gesamten
Prüfungszeitraum bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch
das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen
abgegeben.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde im
gegenständlichen Fall um mehrere Monate bzw. mehr als ein Jahr, das
heißt somit beträchtlich überschritten (Fristende:
31. März 2003 - Abgabe der Steuererklärungen erst im Rahmen
des Mängelbehebungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens am
25. Juni 2004). Die Berufungswerberin kam außerdem laut
Aktenlage sowohl im Vorfeld der Schätzung wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen als auch während des Prüfungsverfahrens den
Aufforderungen der Abgabenbehörde nicht oder nur schleppend
nach. Eine Rechtfertigung des säumigen Verhaltens erfolgte weder im
Erst- noch im Berufungsverfahren, im Rahmen welchen übrigens ebenfalls
wiederum eine Mitwirkung der Berufungswerberin an der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur zögerlich erfolgte (siehe fehlende
Vorhaltsbeantwortung trotz Erinnerung).
Auch die Höhe des durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles ist mit dem letztlich mit
der gegenständlichen Berufungsentscheidung zwar erheblich reduzierten, so
doch aber nicht unbeträchtlichen Abgabenbetrag (Umsatzsteuer: 7.280,83
€) nicht als unerheblich anzusehen.
Auf Grund der im gegenständlichen Fall erfüllten
Kriterien für die Ermessensübung (Verspätung nicht entschuldbar,
finanzieller Vorteil und Beachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens)
erschien nach Ansicht des Senates die Verhängung eines
Verspätungszuschlages in Höhe von 10 % der Abgabe, das sind
728,08 €, jedenfalls gerechtfertigt.
Da im angefochtenen Bescheid die Anpassung der Grundlage
für die Berechnung des Verspätungszuschlages bereits erfolgte
(Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung = Abgabenschuld laut
Berufungsentscheidung), war das gegenständliche Berufungsbegehren als
unbegründet abzuweisen.
4)
Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002:
In § 217 BAO
ist die Festsetzung von
Säumniszuschlägen
geregelt: "Wird ein Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten."
(Abs.1)
"Der
erste
Säumniszuschlag
beträgt 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages."
(Abs. 2)
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO
"entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist..."
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO
"sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO
"hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt
sinngemäß
a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden."
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 (Frist 17.2.2003) nicht rechtzeitig
bzw. innerhalb von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag entrichtet
wurde.
Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich
unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist
hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. Diese
Gesetzesstelle sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtigen vor,
die kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat
also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
S. 1274).
Im vorliegenden Fall hätte die Berufungswerberin daher
aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen
gehabt, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast
für das Jahr 2002 kein grobes Verschulden trifft. Das hat sie nicht
getan. Sie hat ohne nähere Ausführungen im Rahmen ihrer
Berufungsschrift, die sowohl die materiellrechtlichen Sachbescheide als auch die
davon abgeleiteten verfahrensrechtlichen Bescheide betraf, die Festsetzung des
Säumniszuschlages mit 0,00 € beantragt, wobei sie im Rahmen des
Mängelbehebungsverfahrens auf die sich aus den nachgereichten
Steuererklärungen ergebenden Zahlen verwies.
Auf Grund einer nach Überprüfung dieser
Bemessungsgrundlagen ergangenen Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde mittels Berufungsvorentscheidung
vom 2. März 2005 auch der Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO, wonach im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag - das Berufungsschreiben kann als
solcher Antrag gewertet werden - die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen hat, an die geänderte Abgabenschuld angepasst. Da die
Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut Berufungsentscheidung in dem
Ausmaße erfolgte wie laut Berufungsvorentscheidung (nämlich um
15.919,17), war auch der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung in
demselben Ausmaß wie laut Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von
15.919,17 € = 318,38 €). Der Säumniszuschlag laut
Berufungsentscheidung beläuft sich daher auf 73,62 €
(Säumniszuschlag bisher 392,00 € abzüglich 318,38 €).
Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages
bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen
nicht möglich.
Dem Berufungsbegehren konnte daher insofern teilweise
entsprochen werden.
5) Anspruchszinsen
2002:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind
"Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen)".
"Anspruchszinsen betragen
pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
(Abs. 2
leg.cit.).
Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich
abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht
ein weiterer Zinsenbescheid, der aber nicht als Abänderungsbescheid des
ursprünglichen Zinsenbescheides zu betrachten ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz
35 zu § 205).
Im gegenständlichen Bescheid wurde der
Stammabgabenbescheid, nämlich jener betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002, am 22. Februar 2005 (Berufungsvorentscheidung) abgeändert.
Gleichzeitig erging - wie oben dargestellt - ein Anspruchszinsenbescheid, der
(wegen Reduzierung der Einkommensteuerschuld!) eine Gutschrift in Höhe von
728,05 € auswies.
Im Gegensatz zum Einkommensteuerbescheid handelte es sich
bei dem Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 nicht um eine
Berufungsvorentscheidung, sondern um einen neuen Bescheid gemäß
§ 205 BAO. Ein Vorlageantrag hinsichtlich dieses Bescheides wäre daher
nicht möglich und entsprechend zurückzuweisen gewesen (siehe
rechtliche Ausführungen unter Punkt 3). Die Berufung gegen den
ursprünglichen Anspruchszinsenbescheid wurde mit Bescheid des Finanzamtes
vom 23. Februar 2005 gegenstandslos erklärt. Eine Prüfung der
Rechtmäßigkeit dieses Gegenstandsloserklärungsbescheides steht
dem Unabhängigen Finanzsenat mangels entsprechender Berufung nicht
zu.
Wie bereits unter Punkt 3) zum
Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002 ausgeführt, war aber das als
"Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz"
bezeichnete Schreiben vom 24. März 2005, das sich auch auf die
Anspruchszinsen 2002 bezog (Antrag, diese mit 0,00 € festzusetzen) aus
den dort angeführten Gründen auch als Berufung gegen den betreffenden
Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 zu werten.
Zu dieser Berufung ist nun anzumerken, dass - wie bereits
ausgeführt und im gegenständlichen Fall auch passiert - dem Umstand
einer Änderung des Stammabgabenbescheides durch einen an den
Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen
wird. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht
(mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz,
a.a.O., Tz 34 zu § 205). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 252 Abs. 2 BAO, wonach ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zu
Grunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die in
diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig wären.
Die Berufungswerberin berief sich in ihrer Begründung
der Berufung auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung".
Diese Begründung betrifft aber nur die für die Stammabgaben (Umsatz-
und Einkommensteuer) relevanten Beträge, da sich nur diese aus den
Steuererklärungen bzw. der Buchhaltung ergeben konnten.
Die gegenständliche Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
6) Umsatzsteuerfestsetzung
2-12/2003:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der
Ergebnisse der Nachschau die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 mit
Bescheid vom 4. Mai 2004 festgesetzt.
Mittlerweile erging für den gesamten
Veranlagungszeitraum 2003 der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 23. Februar 2005,
der ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Berufung vom 24. März
2005) ist.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen
zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides
außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (VwGH 30.5.2001,
2000/13/0011; VfGH 30.9.1997, B 2557/96; Ritz, a.a.O., Tz 14 zu §
273).
Da der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
betreffend die Zeiträume 2-12/2003 sohin auf Grund der Wirksamkeit des
Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört,
war die Berufung hinsichtlich dieses Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen, da sie gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Bescheid gerichtet ist.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Senat der in
der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3.8.2005, RV/0939-W/05,
dargelegten Rechtsmeinung anschließt, wonach § 274 BAO idF des
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, der eine Weitergeltung der Berufung gegen einen
Bescheid auch gegen einen an dessen
Stelle tretenden späteren Bescheid normiert, auf
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide
nicht anwendbar sein
könne. Es trifft zwar zu, dass der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines
Umsatzsteuerveranlagungsjahresbescheides gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist
jedoch ein weitergehender Bescheid (VwGH
14.9.1993, 93/15/0062). Im Verhältnis zu anderen in der Literatur
(siehe Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 274) genannten Fällen fehlt es hier an
der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität (siehe auch
Fischerlehner, in: taxlex 2005, S. 613ff), sodass dieser nicht "an die Stelle"
eines einen anderen (kürzeren) Zeitraum betreffenden
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides treten kann. Ebenso, wie es im
Abgabenverfahren in der Regel keine Teilrechtskraft gibt (Ritz, a.a.O.,
Tz 1 zu § 251), kann eine Berufung, die einen Bescheid betraf, der nur
einen Bruchteil des nunmehrigen Jahresbescheides umfasste, nicht auch
automatisch als gegen sämtliche übrigen Voranmeldungszeiträume
gerichtet angesehen werden, da der Jahresveranlagungsbescheid ja insoweit
nicht an die Stelle des angefochtenen
Bescheides tritt. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein
Erstbescheid, der als
eigenständiger Bescheid neben die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren
Voranmeldungs(teil)zeiträume tritt - mit der Rechtswirkung, dass die
Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden; er tritt aber nicht an
deren Stelle. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass
es für die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides als
Erstbescheid nicht - wie für
sämtliche andere in der Literatur als Beispiele für die Rechtswirkung
des § 274 BAO genannten Fälle - eines besonderen Verfahrenstitels
für dessen Erlassung bedarf. Im Übrigen wurde im
gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 ohnehin mit Schreiben vom 24. März 2005
eine Berufung eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Anzumerken ist abschließend, dass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 2-12/2003, wäre sie
nicht bereits von vornherein zurückzuweisen gewesen, gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen zu erklären gewesen
wäre. In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes vom 15. Juni 2004 wurde hinsichtlich der Begründung
nämlich generell nur auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw.
Buchhaltung" verwiesen. Steuererklärungen und ein Jahresabschluss wurden
jedoch nur für das Jahr 2002 beigelegt. Ein Verweis auf die
Beträge laut Buchhaltung - wie dies von der Berufungswerberin hinsichtlich
der Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2003 und 1/2004 gemacht wurde
- stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983,
82/14/0032-0034) aber keine ausreichende Begründungen gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Der Mängelbehebungsauftrag
wurde sohin hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2-12/2003 nicht
fristgerecht erfüllt und wäre die entsprechende Berufung aus diesem
Grund gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen zu erklären
gewesen.
7)
Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003:
Auch der Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer
2-12/2003 erging - wie jener betreffend Umsatzsteuer 2002 - gleichzeitig mit dem
Sachbescheid (diesfalls Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003) am 22.
Februar 2005.
Es waren daher diesbezüglich dieselben
verfahrensrechtlichen Überlegungen anzustellen wie hinsichtlich des
Verspätungszuschlagsbescheides/Umsatzsteuer 2002. Auf die entsprechenden
rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3 wird verwiesen.
Insgesamt trafen auch die unter Punkt 3 geschilderten
Erwägungen zur Ermessensentscheidung bezüglich der Verhängung des
Verspätungszuschlages in Bezug auf dessen Grund und Höhe zu. Vor allem
im Hinblick auf das steuerliche Verhalten der Berufungswerberin erschien auch
hier der Ansatz des Verspätungszuschlages am oberen Limit
gerechtfertigt.
Allerdings war im gegenständlichen Fall der Umstand,
dass die Berufungswerberin - wenn auch verspätet, aber so doch - für
den Zeitraum 10-12/2003 ausnahmsweise eine Voranmeldung, die einen
geringfügigen Betrag (560,50 €) auswies, abgegeben hatte, bei der
Bemessung des Prozentsatzes (9,4 % anstatt 10 %, das entspricht
10 % vom Differenzbetrag) entsprechend zu berücksichtigen. Wenn
seitens der Abgabenbehörde daher der Verspätungszuschlag mit 9,4 % der
Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung in Ansatz gebracht wurde, so ist dem
nach Ansicht des Senates grundsätzlich nicht entgegenzutreten.
Anzumerken ist zusätzlich, dass als
Bemessungsgrundlage im Rahmen der Ausübung des Ermessens im
gegenständlichen Fall nicht mehr die Umsatzsteuerzahllast laut
ursprünglichem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003 (der ja mit dem
Ergehen des Jahresveranlagungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 2003
außer Kraft getreten ist!), sondern die Umsatzsteuerzahllast laut
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 23. Februar 2005
heranzuziehen war. Diese Beträge waren aber - da sie den Feststellungen des
Betriebsprüfers im Berufungsverfahren entsprachen - ohnehin
ident. Da laut Verwaltungspraxis (siehe Ritz, a.a.O., Tz 20 zu §
135) allfällige die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffende
Verspätungszuschläge bei der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen wegen Verletzung der Pflicht zur Einreichung der
Jahreserklärung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sind,
war im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit dem Jahresbescheid
betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 23. Februar 2005 auch kein
Verspätungszuschlagsbescheid ergangen. Die gegenständliche
Berufung gegen den Bescheid vom 22. Februar 2005 war daher insgesamt als
unbegründet abzuweisen.
8)
Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003:
Auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4
(betreffend Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002) darf grundsätzlich
verwiesen werden.
Auch die nicht rechtzeitige Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume 2-12/2003 ist unbestritten.
Es wurde lediglich für den Zeitraum 10-12/2003 ein Umsatzsteuerbetrag von
560,50 € entrichtet, dieser aber ebenfalls erst am 3. März
2004, also nicht rechtzeitig (Fälligkeitstag 16. Februar 2004).
Da die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut
Berufungsentscheidung in dem Ausmaße erfolgte wie laut zu diesem Zeitpunkt
noch wirksamer Berufungsvorentscheidung (nämlich um 16.440,20 €) und
auch die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2003 als Summe der
Zahllasten der Voranmeldungszeiträume 1-12/2003 dieselbe
Umsatzsteuerzahllast ergab, war auch der Säumniszuschlag laut
Berufungsentscheidung in demselben Ausmaß wie laut
Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von 16.440,20 € = 328,80
€). Der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung beläuft
sich daher auf 195,99 € (Säumniszuschlag bisher 524,79 €
abzüglich 328,80 €).
Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages
bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen
nicht möglich.
Dem Berufungsbegehren konnte daher teilweise (wie laut
Berufungsvorentscheidung) entsprochen werden.
9) Umsatzsteuerfestsetzung
1/2004:
Wie bereits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfestsetzung
betreffend den Zeitraum 2-12/2003 ausgeführt (siehe oben Pkt. 6), stellt
laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983, 82/14/0032-0034)
ein "Verweis auf die Buchhaltung" keine ausreichende Begründung
gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO dar.
Im Zusammenhang mit seiner Berufung betreffend Umsatzsteuer
für den Zeitraum 01/2004 hat die Berufungswerberin in Reaktion auf den
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 allerdings
nur auf die Buchhaltung verwiesen. Es wurden innerhalb der
Mängelbehebungsfrist bis 25. Juni 2004 (die jedenfalls als angemessen
erschien, zumal die Berufungswerberin auch im Vorfeld der Bescheidzustellung
lange genug Zeit gehabt hatte, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, und auch
ab Zustellung der Bescheide vom 4. Mai 2004 noch mehr als eineinhalb Monate
zur Verfügung standen!) weder entsprechende Unterlagen oder Aufstellungen
noch eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der die beantragten Bemessungsgrundlagen
hervorgegangen wären, vorgelegt.
Dem Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275
BAO wurde demnach nicht ausreichend entsprochen, da der Mangel der "fehlenden
Begründung" hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 01/2004 nicht
behoben wurde. Es hatte daher die gesetzliche Rechtsfolge
gemäß
§ 275 BAO einzutreten und war die gegenständliche
Berufung als zurückgenommen zu erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass eine Berufungsvorentscheidung
nur bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand bleibt (Ritz,
a.a.O., Tz 24 zu § 276). Mit der gegenständlichen
Zurücknahmeerklärung scheidet die Berufungsvorentscheidung vom 22.
Februar 2005 betreffend Umsatzsteuer 1/2004 ex lege aus dem Rechtsbestand aus
und der angefochtene Erstbescheid wird rechtskräftig und entfaltet (bis zum
Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für den Veranlagungszeitraum 2004)
Rechtswirkungen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme von Amts wegenSchätzung der BemessungsgrundlagenKleintransportgewerbeSchätzungsberechtigungHöhe der SchätzungVerspätungszuschlagSäumniszuschlagAnspruchszinsenUmsatzsteuerfestsetzungMängelbehebungsauftragZurückweisungVertagungsbittemündliche Verhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0342-L/05
- Stammnummer
- 29149
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF