Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0342-L/05
Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Kleintransportgewerbe samt daraus entstehenden Säumnisfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0342-L/05vom 25.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende P und die weiteren Mitglieder B, PI sowie
BT im Beisein der Schriftführerin AB über die Berufungen der OJ, ehem.
wh. in Z, nunmehr wh. in W, vertreten durch GK, Steuerberater, H, vom
1. Juni 2004 bzw. 24. März 2005 gegen die Bescheide des durch die
Amtsbeauftragten RS und GB vertretenen Finanzamtes X vom 4. Mai 2004,
10. Mai 2004 bzw. 22. Februar 2005 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002,
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002, Festsetzung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 und 1/2004,
Verspätungszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003, Anspruchszinsen
2002 sowie Säumniszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 nach der
am 20. Juni 2007 in LZ , in Abwesenheit der Berufungswerberin und deren
steuerlichen Vertreters durchgeführten mündlichen Verhandlung
entschieden:
1)
Die Berufung vom 1. Juni 2004 gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 4. Mai 2004
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2)
Der Berufung vom 1. Juni 2004 gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 4. Mai 2004 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
a) Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid angeführten
Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar
2005:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
|
51.790,66 €
|
Umsatzsteuer (20%)
|
10.358,13 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-3.077,30 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
7.280,83 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
b) Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten
Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
27.910,73 €
|
Einkommensteuer
|
7.070,01 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
7.070,01 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
3)
Die Berufung vom 24. März 2005 gegen die
Bescheide betreffend
Verspätungszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 sowie
Anspruchszinsen 2002 - jeweils vom
22. Februar 2005 - wird als
unbegründet abgewiesen.
4)
Die Berufung vom 1. Juni 2004 gegen den
Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 vom 4. Mai 2004 wird
zurückgewiesen.
5)
Der Berufung vom 1. Juni 2004 gegen den
Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen vom 10. Mai 2004 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Säumniszuschläge werden - wie
in der Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 -
folgendermaßen festgesetzt:
|
Säumniszuschlag
1/ Umsatzsteuer 2002
|
73,62 €
|
fällig
am 17.6.2004
|
Säumnizuschlag1/ Umsatzsteuer
2-12/2003
|
195,99 €
|
fällig
am 17.6.2004
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Kleintransporte durch und bezog hieraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Pflichtige gab für den Veranlagungszeitraum 2002
keine Steuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) ab, obwohl sie - wie
aus der Aktenlage ersichtlich - diesbezüglich bereits am 5. August
2003 erstmals erinnert worden war (Erklärungsversand am
24. Jänner 2003; ein steuerliches Vertretungsverhältnis war nicht
bekannt). Am 7. Oktober 2003 erfolgte abermals eine Erinnerung unter
Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe der
Erklärungen; am 27. November 2003 wurde die Zwangsstrafe (250,00
€) festgesetzt. Steuererklärungen wurden aber trotzdem nicht
eingereicht.
Mit Bescheiden vom
28. Jänner 2004 wurde die Berufungswerberin zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2002 veranlagt. Die
Bemessungsgrundlagen wurden mangels Abgabe von Steuererklärungen gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt. Gleichzeitig erging ein
Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002, mit dem der
Verspätungszuschlag mit 10 % der Umsatzsteuerzahllast 2002 festgesetzt
wurde.
In der Folge wurde vom Finanzamt eine
Betriebsprüfung gemäß
§
147 Abs. 1 BAO durchgeführt (Prüfungsbeginn
12. Februar 2004). In der
Niederschrift
über die
Schlussbesprechung vom 16. April 2004 hielt der Prüfer des
Finanzamtes fest, dass die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht
vorgelegt worden wären. Erst im Zuge der Schlussbesprechung wären
diverse Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege) des
Jahres 2002 beigebracht worden, die allerdings nicht vollständig
gewesen wären und etwa mehrere Monate des Jahres 2002 gar nicht
beinhaltet hätten. Für das Jahr 2003 sowie den Monat
Jänner 2004 wären überhaupt keine Belege vorgelegt
worden. Weiters seien auch keinerlei steuerliche Aufzeichnungen
(Spesenverteiler, Einnahmenaufzeichnungen, angefertigte Grundaufzeichnungen wie
z.B. Fahrtenbücher, Fahrerabrechnungen, Jahreslohnkontoblätter)
übermittelt worden. Die Steuerbemessungsgrundlagen wären daher
mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderungen
im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Weiters wurde angemerkt, dass dem
Ersuchen, zu Prüfungsbeginn die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie
dem Prüfungsauftrag zu unterfertigen, nicht nachgekommen worden wäre.
Soweit festgestellt hätte werden können, wären im
Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum jedenfalls mit zwei Kraftfahrzeugen
(Klein)transporte durchgeführt und entsprechende Einnahmen getätigt
worden.
Im Zuge der Prüfung wurden auch Erhebungen bei zwei
Rechnungsempfänger(inne)n der Berufungswerberin (Fa. F GesmbH, Fr. Ha)
durchgeführt. Diese ergaben, dass allein an diese beiden
Rechnungsempfängerinnen im Jahr 2002 Rechnungen von über 40.000,00
€ gestellt worden waren.
Die Schätzungsgrundlagen
wurden vom Betriebsprüfer folgendermaßen
ermittelt: 2002 Geschätzte
Betriebseinnahmen
|
Nettoeinnahmen
erstes Kfz geschätzt
|
70.000,00 €
|
Nettoeinnahmen
zweites Kfz geschätzt
|
70.000,00 €
|
|
140.000,00 €
Geschätzte Betriebsausgaben
|
Kfz-Aufwand erstes
Kfz
|
12.000,00 €
|
Kfz-Aufwand
zweites Kfz
|
12.000,00 €
|
Lohnaufwand
geschätzt (geringfügig Beschäftigte)
|
7.000,00 €
|
Sonstige
Kosten
|
7.000,00 €
|
|
38.000,00 €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
102.000,00 €
Geschätzte Vorsteuern
|
Vorsteuer 1.
KfZ
|
2.400,00 €
|
Vorsteuer 2.
Kfz
|
2.400,00 €
|
Geschätzte
Vorsteuern/insgesamt
|
4.800,00 €
1/2003 -
1/2004
|
|
2003
|
1/2004
|
geschätzte
Betriebseinnahmen
|
|
|
Nettoeinnahmen
erstes Kfz geschätzt
|
85.000,00 €
|
7.500,00 €
|
Nettoeinnahmen
zweites Kfz geschätzt
|
85.000,00 €
|
7.500,00 €
|
Totaleinnahmen
netto lt. BP
|
170.000,00 €
|
15.000,00 €
|
geschätzte
Betriebsausgaben
|
|
|
Kfz-Aufwand erstes
Kfz
|
18.000,00 €
|
1.500,00 €
|
Kfz-Aufwand
zweites Kfz
|
18.000,00 S
|
1.500,00 S
|
Totalausgaben
netto lt. BP
|
36.000,00 S
|
3.000,00 S
|
geschätzte
Vorsteuern
|
7.200,00 €
|
600,00 €
Mit
Bescheiden vom 4. Mai 2004
wurden die Verfahren betreffend Umsatz-
und
Einkommensteuer für das
Jahr 2002
wiederaufgenommen. Begründend wurde in den Bescheiden
ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfbericht zu entnehmen seien, verfügt worden wäre. Aus den
angeführten Unterlagen sei auch die Begründung für die
Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Mit Bescheiden selben Datums ergingen der
Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002, in denen die von der Betriebsprüfung
festgestellten Besteuerungsgrundlagen in Ansatz gebracht wurden.
Ebenfalls am 4. Mai 2004 erging ein
Verspätungszuschlagsbescheid betreffend
die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 (Änderung gem.
§ 295 Abs. 3 BAO zum Bescheid vom
28. Jänner 2004), mit dem der Verspätungszuschlag im
Ausmaß von 10 % der Abgabenschuld (23.200,00 €;
Verspätungszuschlag 2.320,00 €) festgesetzt wurde.
Schließlich wurde der
Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 im Zusammenhang mit der Einkommensteuer
für das Jahr 2002 (853,36 €) erlassen. Dieser Bescheid war
ebenfalls mit 4. Mai 2004 datiert.
Für die Zeiträume
Februar bis Dezember 2003 bzw. Jänner
2004 ergingen - ebenfalls am 4. Mai 2004 -
Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuer, wobei diesbezüglich auf die Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wurde.
Gleichzeitig wurde der Verspätungszuschlag betreffend
die Umsatzsteuer für den Zeitraum 02-12/2003 mit 9,70 % der
Abgabenschuld (26.800,00 €; Verspätungszuschlag
2.599,60 €)) festgesetzt (Verspätungszuschlagsbescheid vom 4. Mai
2004).
Am 10. Mai 2004 wurde vom Finanzamt ein
Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2002 sowie
Umsatzsteuer 02-12/2003 erlassen, da diese Steuern nicht entrichtet worden
waren. Lediglich der Umsatzsteuerbetrag für den Voranmeldungszeitraum
10-12/2003 in Höhe von 560,50 € wurde überhaupt, jedoch
verspätet entrichtet (Entrichtungstag 3. März 2004,
Fälligkeitstag 16. Februar 2004).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 - eingebracht am
8. Juni 2004 - erhob die Berufungswerberin gegen sämtliche o.a.
Bescheide Berufung und begründete
diese damit, dass "sämtliche Beträge
weit überhöht geschätzt worden wären". Sie beantragte
"die Steuer mit 0,00
festzusetzen".
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 15. Juni 2004
(Mängelbehebungsauftrag) wurde die
Berufungswerberin hinsichtlich der angeführten Berufung aufgefordert,
innerhalb einer Frist bis 25. Juni 2004 folgende Mängel zu
beheben: - Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d
BAO - Beantragte Änderungen im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c
BAO
In Reaktion auf diesen
Mängelbehebungsauftrag beantragte
der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom
24. Juni 2004 die Steuern mit nachfolgenden Beträgen
festzusetzen:
|
Umsatzsteuer 2002
|
5.209,21 €
|
Einkommensteuer 2002
|
1.292,03 €
|
Anspruchszinsen
|
0,00 €
|
Verspätungszuschlag 2002
|
0,00 €
|
Verspätungszuschlag 2-12/2003
|
0,00 €
|
Umsatzsteuer 2-12/2003
|
6.558,71 €
|
Umsatzsteuer 1/2004
|
487,30 €
|
Säumniszuschlag
für Umsatzsteuer 2002
|
0,00 €
|
Säumniszuschlag
für Umsatzsteuer 2-12/2003
|
0,00 €
Als Begründung wurde
angegeben, dass sich diese "Beträge laut
Steuererklärung bzw. Buchhaltung" ergäben.
Dem Schreiben wurde ein vom steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin erstellter Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2002 sowie eine Umsatz- sowie
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
beigelegt. Aus dem gegenständlichen Jahresabschluss ergaben sich
Einnahmen in Höhe von 41.432,53 € und Ausgaben in Höhe von
28.492,43 € bzw. ein Gewinn von
12.940,10 €. Dementsprechend wurden in der
Einkommensteuererklärung 2002 12.940,10 € an Einkünften aus
Gewerbebetrieb und in der Umsatzsteuererklärung 41.432,53 € an
Umsätzen ausgewiesen. Die Vorsteuer belief sich laut nachgereichter
Umsatzsteuererklärung 2002 auf 3.077,30 €.
Auf Grund der angeführten Berufung wurde vom Finanzamt
eine Nachschau gem. § 144 BAO
durchgeführt, deren Ergebnis in der
Niederschrift vom
8. August 2004 festgehalten wurde:
"1.
Gegenstand der
Nachschau:
Überprüfung
der Steuerbemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer und
Umsatzsteuer 2002
Überprüfung
der Steuerbemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer Jänner 2003
bis Mai 2004
2.
Angeforderte Unterlagen:
Mit
Verständigung vom 14. Juli 2004 wurde ersucht folgende Unterlagen
(einschließlich der Belege und Korrespondenz) für den
Nachschauzeitraum bereit zu halten bzw.
vorzulegen:
a) Die steuerlichen
Aufzeichnungen
b)
Einnahmen/Losungsaufzeichnungen, Umsatzsteuervoranmeldungen,
Bankauszüge/-belege, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, vorhandene
betriebliche Verträge (wie z.B. Miet-, Leasing- bzw. sonstige
Verträge), die angefertigten Grundaufzeichnungen wie z.B.
Fahrtenbücher, sämtliche sonstige Unterlagen, die zur Ermittlung der
(Umsatz)steuerbemessungsgrundlagen/Berechnung herangezogen
wurden.
3. Vorgelegte
Unterlagen:
Im Zuge der
Nachschau am 9. August 2004 wurden in den Räumlichkeiten des
steuerlichen Vertreters folgende Unterlagen
vorgelegt:
a) Erlös- und
Aufwandskonten in elektronischer Form
("Print-Files").
b)
Eingangsrechnungen
c)
Zweitschriften von Ausgangsrechnungen (die Zweitschriften der Ausgangsrechnungen
wurden jedoch nicht vollständig vorgelegt), der Großteil der
Durchschriften von den Ausgangsrechnungen fehlte. Vorgelegt wurden:
ReNr 11, 12 vom 30. Juni 2002, ReNr 14 vom
30. August 2002, ReNr 16, 17 vom 30. September 2002,
ReNr 18 vom 30. November 2002, ReNr 17 (?) vom
30. Oktober 2002, ReNr 19, 20 vom 30. November 2002,
ReNr 21, 22 vom 30. Dezember 2002. Die Durchschriften der
Ausgangsrechnungen 1-12/2003 sowie 1-5/2004 fehlten
komplett.
d) EDV-Bankausdrucke
der ZBank (Konto Nr.: 1.088.654),
die Originalkontoauszüge wurden nicht vorgelegt. Für das
Jahr 2004 wurden lediglich die Kontoauszüge mit den Nummern 1/002 und
1/003 (Jänner)
vorgelegt.
e) Kontoauszüge
der ABank Konto Nr. 00800357808
des Zeitraumes 1-12/2003 und 1/2004 (Auszüge Jänner 2004 nicht
vollständig).
f) Ausdrucke
des Lieferantenkontos der Firma F
GesmbH 1/02-4/04.
g) Ausdruck
des Lieferantenkontos der Firma HG
(1-12/2002).
Ermittlung der
Umsatzsteuer für die Monate Februar bis
Mai 2004:
Ab dem Monat
Februar 2004 wurden keine Umsatzsteuerberechnungen vorgenommen bzw. es
erfolgten keine Buchungen von Belegen (Belege ab 2/2004 nicht
vorgefunden).
5) Darstellung der
erklärten Erlöse 1/2002 - 1/2004:
|
|
2002
|
2003
|
Jänner 2004
|
|
€
|
€
|
€
|
erklärte
Erlöse
(20 %)
lt.
vorgelegten Unterlagen
|
41.432,52
|
56.802,20
|
2.494,15
|
davon
20 % USt
|
8.286,51
|
11.360,44
|
498,83
6)
Darstellung der erklärten Vorsteuerbeträge 1/2002 -
1/2004:
|
|
2002
|
2003
|
Jänner 2004
|
|
€
|
€
|
€
|
erklärte
Vorsteuern
lt.
vorgelegten Unterlagen
|
3.077,30
|
4.801,74
|
11,53
7)
Sonstiges:
Grundaufzeichnungen
wie zB. Fahrtenbücher wurden für den gesamten Nachschauzeitraum nicht
vorgelegt bzw.
vorgefunden.
Weiters wird
festgehalten, dass im Jahr 2003 eine von Herrn
SH,
L an Frau
JO ausgestellte Rechnung über
erbrachte Leistungen im Monat Juli 2003 nicht gebucht bzw. im Belegwesen
nicht vorgefunden wurde (brutto
865,00 €).
Im Zuge der
Nachschau wurden folgende Kopien von Belegen
ausgehändigt:
11 Ausgangsrechnungen,
2 Eingangsrechnungen
(Rechnungsaussteller:
MO/Rechnungsempfänger: JO
),
eine
Eingangsrechnung (RechnungsausstellerE
AG/Rechnungsempfänger: MO
),
eine
Kilometergeldaufstellung des Jahres 2002."
Die festgestellten
Einnahmen 2002 auf Grund der vorgelegten
Lieferantenkonten und Ausgangsrechnungen im Zusammenhalt mit den im Rahmen der
Auskunftsverfahren bei den Rechnungsempfängern durchgeführten
Erhebungen stellten sich folgendermaßen dar (Beträge in
€):
|
Rg./Nr.
|
Datum
|
Betrag/brutto
|
Rechnungsempfänger
|
1
|
30.01.02
|
3.553,12
|
F
|
1
|
28.02.02
|
1.046,40
|
Ha
|
2
|
28.02.02
|
3.652,88
|
Ha
|
3
|
fehlt!
|
|
|
4
|
30.03.02
|
3.402,95
|
F
|
5
|
30.03.02
|
1.098,72
|
Ha
|
6
|
fehlt!
|
|
|
7
|
30.04.02
|
3.416,57
|
F
|
8
|
fehlt!
|
|
|
9
|
30.04.02
|
1.124,88
|
Ha
|
10
|
30.05.02
|
994,08
|
Ha
|
11
|
30.05.02
|
3.311,90
|
F
|
11
|
30.06.02
|
3.958,65
|
F
|
12
|
30.06.02
|
1.046,40
|
Ha
|
13
|
30.07.02
|
3.799,26
|
F
|
14
|
30.08.02
|
3.798,36
|
F
|
15
|
fehlt!
|
|
|
16
|
30.09.02
|
3.665,94
|
F
|
17
|
30.09.02
|
110,91
|
HO
|
17
|
30.10.02
|
3.097,83
|
F
|
18
|
30.11.02
|
4.800,00
|
F
|
19
|
30.11.02
|
60,99
|
HO
|
20
|
30.11.02
|
3.056,85
|
F
|
21
|
30.12.02
|
749,80
|
HO
|
22
|
30.12.02
|
2.557,13
|
F
|
Summe/brutto
Summe/netto
|
52.303,62
|
|
43.586,35
|
Ein
Vorhaltsverfahren beim Finanzamt
(Vorhaltsschreiben vom 2. Februar 2005, Vorhaltsbeantwortung vom
21. Februar 2005) erbrachte folgendes Ergebnis:
1)
Zum Hinweis, dass der Vorsteuerabzug betreffend
Stromaufwand des
Jahres 2003
für die
Privatwohnung in der Höhe von 152,49 € zu verwehren wäre, da
dieser Aufwand nicht den unternehmerischen Bereich betreffe und die Rechnungen
auf OM lauten würden, wurde vom
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin der Vermerk "Büro lt. Herrn
O"
angefügt.
2)
Zur Feststellung, dass mit
Rechnungen vom
30. Juni 2003 Herr OM an die
Berufungswerberin einen VW-Bus sowie einen Computer verkauft hätte, die
Rechnungen aber nicht den Formbestimmungen des UStG 1994 entsprechen
würden und außerdem der Verkäufer im Jahr 2003 nicht
unternehmerisch tätig gewesen wäre, sodass der Vorsteuerabzug in der
Höhe von 808,50 € zu verwehren wäre, wurde vom steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin angemerkt, dass dies im Rahmen der
Betriebsaufgabe geschehen wäre und lt. Herrn
O die Rechnung berichtigt
werde.
3)
Feststellung des
Finanzamtes:
"Hinsichtlich
dem vorgelegten
Fahrtenbuch
(Kilometergeldaufstellung) für einen
Toyota
des Jahres 2002 wird
festgehalten, dass die Angaben in der Aufstellung von der Abgabenbehörde
bezweifelt werden. Es sind weder der Kilometer-Anfangsstand noch der
Kilometer-Endstand ersichtlich. Der Beginn und das Ende der Fahrt und auch der
Zweck der Fahrt sind nicht ersichtlich. Der Empfänger der Kilometergelder
wurde auch nicht bekannt gegeben. Nach den vorliegenden Informationen war ein
Fahrzeug der Type Toyota weder auf die Berufungswerberin noch auf ihren Gatten
im fraglichen Zeitraum zugelassen. Aufgrund der dargelegten Gründe wird die
Abgabenbehörde die beantragten Kilometergelder in der Höhe von
4.672,50 € nicht als Betriebsausgaben
anerkennen".
Anmerkung
des steuerlichen Vertreters der
Berufungswerberin:
"Lt. Herrn
O war das Auto
vorhanden!"
4)
Feststellung des
Finanzamtes:
"Aufgrund der
durchgeführten Betriebsprüfung und der Nachschau wurden schwere
Mängel formeller als auch materieller Natur in der Buchführung
festgestellt. Mangels Vorlage der Unterlagen im Zuge der Nachschau war eine
Überprüfung der erklärten Erlöse nicht möglich.
Materielle Mängel sind insofern gegeben, dass eine erbrachte Leistung
für die Firma F nicht erklärt
wurde (AR Nr.: 65 vom 30. Dezember 2003). Weiters liegt eine
Eingangsrechnung des Kleintransporteurs
SH
über erbrachte Dienstleistungen
vor, die in den steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasst wurde. Aufgrund der
vorliegenden Mängel beabsichtigt die Abgabenbehörde eine
Zuschätzung von 25 % im Jahr 2002 (Umsatz und somit Erlöse)
sowie 2-12/2003 (Umsatz) zu den erklärten
Steuerbemessungsgrundlagen.
Als
Basis für die Schätzung des Zeitraumes Jänner 2004 wird
beabsichtigt, dass ein Zwölftel des geschätzten
Jahresumsatzes 2003 zugrunde gelegt wird. Bei den Vorsteuern des Monates
Jänner 2004 wird analog der Umsatzschätzung vorgegangen (ein
Zwölftel der korrigierten Vorsteuern des
Jahres 2003).
Anmerkung
des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin zur Leistung/F
:
"Lt. O nicht möglich,
Gegenrechnung, F hat eventuell
Treibstoff belastet".
Zum
Zeitraum 2004 wurde angemerkt, dass weniger Routen gefahren worden
wären.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. Februar 2005 wurde der Berufung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2002, Umsatzsteuer 2-12/2003 und
Umsatzsteuer 1/2004 teilweise stattgegeben.
In
der
Begründung
wurde darauf hingewiesen, dass - wie
aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
16. April 2004 hervorginge - die erforderlichen Unterlagen trotz
mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt worden wären. Im Zuge einer nach
Einreichung der Berufung durchgeführten Nachschau wären wiederum nicht
alle Aufzeichnungen vorgelegt worden. So wären Bankkontoauszüge,
Ausgangsrechnungen, Fahrtenbücher / Lieferlisten nicht vorgelegt worden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 2. Februar 2005 wäre die Bw.
neuerlich darauf hingewiesen worden, dass Unterlagen nicht vorgelegt worden
wären. Im Antwortschreiben nahm die Bw. betreffend diesen Punkt nicht
Stellung. Mangels Vorlage der Unterlagen im Zuge der Nachschau und des
Berufungsverfahrens wäre eine Überprüfung der erklärten
Erlöse nicht möglich
gewesen.
Materielle Mängel
seien insofern gegeben, dass eine erbrachte Leistung für die Firma
F nicht erklärt worden wäre
(AR Nr.: 65 vom 30. Dezember 2003). Der Erlös wäre
weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2004 erklärt worden. Die Bw.
hätte in ihrem Antwortschreiben keine begründete
Gegenäußerung vorbringen können. Es werde lediglich behauptet,
dass F eventuell Treibstoff belastet
haben könnte. Aus dem Wort "eventuell" ist ersichtlich, dass die Bw. nicht
mit Sicherheit sagen könne, wie und ob die Erlöse verbucht worden
wären. Weiters liege eine Eingangsrechnung des Kleintransporteurs
SH
über erbrachte Dienstleistungen
vor, die in den steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasst worden wären.
Aufgrund der dargelegten Fakten legen schwere formelle und materielle
Mängel in den Aufzeichnungen der Bw. vor, die die Abgabenbehörde
berechtigten, eine Schätzung
vorzunehmen.
Konkret
schätzte die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen nunmehr
folgendermaßen:
Umsatz-
und
Einkommensteuer 2002:
Die
erklärten Umsätze bzw. Erlöse wurden um 25 % erhöht,
sodass sie nunmehr 51.790,66 € betrugen. Die Vorsteuern wurden
erklärungsgemäß mit 3.077,30 € in Ansatz
gebracht.
Umsatzsteuer 2-12/2003:
Vorsteuerabzug 2003:
Der
Vorsteuerabzug betreffend Stromaufwand für die Privatwohnung in Höhe
von 152,49 € wurde verwehrt, da dieser Aufwand nicht den
unternehmerischen Bereich betreffe und die Rechnungen auf
OM
lauteten.
Die Rechnungen vom
30. Juni 2003, denen ein Verkauf eines VW-Busses und eines Computers
von OM an die Bw. zugrunde lag,
hätten nicht den Formbestimmungen des UStG 1994 entsprochen und
außerdem wäre der Verkäufer im Jahr 2003 nicht
unternehmerisch tätig geworden, weshalb der Vorsteuerabzug in Höhe von
808,50 € nicht zu gewähren gewesen
wäre.
Umsatzsteuer 1/2004:
Der
Umsatz für Jänner 2004 wurde mit einem Zwölftel des
Jahresumsatzes 2003 geschätzt. Bei den Vorsteuern wurde analog
vorgegangen.
Fahrtenbuch 2002:
Die
geltend gemachten Kilometergelder in Höhe von 4.672,50 € wurden
nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da ein Nachweis, dass das
gegenständliche Auto Toyota tatsächlich vorhanden gewesen wäre,
nicht erbracht worden wäre. Auch hätte die Bw. den Empfänger der
Kilometergelder nicht bekannt
gegeben.
Die restlichen
Betriebsausgaben im Ausmaß von 23.820 € laut im
Mängelbehebungsverfahren nachgereichten Jahresabschluss wurden
anerkannt.
Zur
Wiederaufnahme für das Jahr 2002 führte die Abgabenbehörde
erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung aus, dass im Zuge der
durchgeführten Betriebsprüfung für das Jahr 2002 seitens der
Abgabenbehörde festgestellt worden wäre, dass erforderliche Unterlagen
nicht vorgelegt werden konnten bzw. nicht vorhanden waren. Außerdem
wäre festgestellt worden, dass im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum
jedenfalls mit zwei Kraftfahrzeugen (Klein)transporte durchgeführt und
entsprechende Einnahmen getätigt worden wären. Es hätten daher
neue Tatsachen für die Abgabenbehörde vorgelegen.
Im Rahmen der Berufungsvorenscheidung wurden der auf der
nachgereichten Einkommensteuererklärung beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Mehrkinderzuschlag nicht
berücksichtigt. In der Begründung wurde darauf nicht eingegangen. Laut
Aktenlage bezog der Ehegatte der Berufungswerberin 2002 keine
Einkünfte.
Mit Bescheid des Finanzamtes Y über den
Mehrkinderzuschlag vom 10. Oktober 2006 erhielt MO , der Gatte der
Berufungswerberin, für 2002 den Mehrkinderzuschlag für drei Kinder im
Ausmaß von insgesamt 1.310,40 € ausbezahlt.
Ebenfalls am
22. Februar 2005 erging
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO ein
Verspätungszuschlagsbescheid für das
Jahr 2002 (Umsatzsteuer), mit dem der Verspätungszuschlag dem
Ergebnis der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2002
angepasst wurde (Höhe des Prozentsatzes wiederum 10 %) sowie ein
Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1-12/2003, mit dem
ebenfalls eine Anpassung an die Umsatzsteuerfestsetzung betreffend Umsatzsteuer
2-12/2003 laut Berufungsvorentscheidung erfolgte (nunmehr 9,4 % von
10.359,80 €).
Ebenso wurde mit Bescheid
vom 22. Februar 2005 die
Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 im Hinblick
auf die Abänderung der Einkommensteuer 2002 durch die
Berufungsvorentscheidung angepasst.
Am
23. Februar 2005 erklärte
das Finanzamt die Berufung vom 24. Juni 2004 betreffend
Verspätungszuschlagsbescheid Umsatzsteuer 2002 und
Umsatzsteuer 2-12/2003 und Anspruchszinsen 2002 gemäß
§ 274 BAO als
gegenstandslos. Begründend
führte es aus, dass am 22. Februar 2005 diese Bescheide
entsprechend der Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005
geändert worden wären. Da somit dem Berufungsbegehren (zum Teil)
Rechnung getragen worden wäre, wäre spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März
2005 wurden die
Säumniszuschläge betreffend
Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 an die nunmehr laut Berufungsvorentscheidung
geänderten Bemessungsgrundlagen bzw. Stammabgaben angepasst und insofern
der Berufung teilweise stattgegeben (Säumniszuschlag nunmehr
73,62 € - U 2002; 195,99 € - U 2-12/2003).
Mit Schreiben vom
24. März 2005 beantragte die Berufungswerberin die
Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem sie ausführte, dass mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 ihre Berufung vom
7. Juni 2004 gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2002,
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002,
Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 und
02-12/2003, Wiederaufnahmebescheide gegen Umsatz- und Einkommensteuer 2002,
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 02-12/2003 und
01/2004, alle vom 4. Mai 2005, zugestellt am 7. Mai 2004,
und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für
Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuer 02-12/2003 vom
10. Mai 2004 nicht zur Gänze anerkannt worden
wäre. Begründung und Antrag würden wie in der Berufung
lauten. Weiters beantragte die Berufungswerberin die
Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Durchführung
einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Bescheiden vom
23. Februar 2005 wurde die Berufungswerberin zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2003 veranlagt, dies abermals wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen.
Gleichzeitig ergingen auch wieder ein
Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 und ein
Verspätungszuschlagsbescheid 2003.
Mit Schreiben vom
24. März 2005 erhob die Berufungswerberin auch
Berufung gegen diesen
Umsatzsteuerbescheid 2003 sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 wie
auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen und den
Verspätungszuschlagsbescheid 2003. Begründet wurde die
Berufung wiederum damit, dass sämtliche Beträge weit
überhöht geschätzt worden wären und die Steuer mit 0,00
festzusetzen wäre. Eine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in
diesem Schreiben nicht beantragt.
Mit Vorlageberichten vom
6. April 2005 wurden die Berufungen betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002, Umsatz- und
Einkommensteuer 2002, Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002,
Anspruchszinsen 2002, Umsatzsteuer 2-12/2002,
Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2002, Umsatzsteuer 1/2004, Umsatz-
und Einkommensteuer 2003, Anspruchszinsen 2003 und
Verspätungszuschlag/Einkommensteuer 2003 vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom 25.
April 2005 wurde die Berufung vom 1. Juni 2004 betreffend
Festsetzung des Säumniszuschlages
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 2. März 2007 erging seitens der zuständigen
Referentin beim Unabhängigen Finanzsenat folgendes Schreiben an die
Berufungswerberin:
"Sehr
geehrte Frau O
!
Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, nachstehende
Fragen innerhalb von
drei
Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens
zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
1)
Zu den KM-Geldern/Toyota
2002:
Nach den allgemeinen
Verfahrensvorschriften - insbesonders § 138 Abs. 1 BAO - haben
Steuerpflichtige ihre Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu
machen. Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen
voraus.
Laut Aktenlage war im
Berufungsverfahren weder auf Sie noch auf Ihren Gatten ein Auto der Marke Toyota
angemeldet.
a) Wer hat Ihnen das
betreffende Auto zur Verfügung gestellt
?
b) Bitte weisen Sie nach, dass
Ihnen durch den Ersatz des Kilometergeldes an die betreffende Person (bitte um
Angabe von Namen und Anschrift !) Aufwendungen erwachsen
sind.
2) Zur
Abrechnung/F vom
30.12.2003:
Auf Grund von
Unterlagen der Fa. F GmbH wurde laut
Rechung Nr. 65 vom 30.12.2003 der Betrag von 6.773,90 € mit Ihnen
abgerechnet. Dieser Betrag findet sich aber nicht in Ihrer
Erklärung.
In Ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 21.2.2005 führten Sie aus, dass
"F damit eventuell Treibstoff belastet
haben" könnte.
a) Was haben
Sie konkret damit gemeint ?
b)
Ist Ihnen der Betrag - ev. in Form einer Gegenverrechnung für Treibstoff -
zugeflossen
?
3) Zum
Vorsteuerabzug laut Rechnung vom 30.6.2003/Computer und
VW-Bus:
Laut
Vorhaltsbeantwortung hat Ihr Gatte die betreffenden Rechnungen
berichtigt.
a) Legen Sie bitte
diese berichtigten Rechnungen
vor.
b) War Ihr Gatte im Jahr
2003 überhaupt unternehmerisch tätig bzw. wurde von ihm Umsatzsteuer
entrichtet ?
Hingewiesen wird in
diesem Zusammenhang darauf, dass berichtigte Rechnungen erst im
Zeitpunkt der
Richtigstellung
- also nicht
rückwirkend - zum
Vorsteuerabzug
berechtigen (Ruppe, Kommentar zum UStG, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 57 zu §
11).
4) Zum
Vorsteuerabzug 2003 betreffend
Stromaufwand:
Existiert
diesbezüglich eine vorsteuergerechte (auf Sie als Unternehmerin lautende !)
Rechnung ? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht."
Dieses Schreiben wurde am 6. März 2007 nachweislich
durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. April 2007 - zugestellt am 10. April
2007 (Rsb) - wurde die Berufungswerberin erinnert und um eine Beantwortung bis
zum 25. April 2007 gebeten.
Im Zuge eines Telefonates mit dem steuerlichen Vertreter
wurde diese Frist letztmalig bis 11. Mai
2007 verlängert.
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom 30. April
2007 wurde die Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Berufung gegen
den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid
2003, den Verspätungszuschlagsbescheid 2003 und den Anspruchszinsenbescheid
2003 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens
eine Begründung sowie eine Erklärung, welche Änderungen beantragt
würden, nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nicht
erfüllt. Es erfolgte bis dato keine Reaktion. Die Berufung wird -
mangels Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im bezughabenden
Berufungsschreiben vom 24. März 2005 - einer gesonderten Erledigung
seitens der Referentin als monokratischem Organ zuzuführen sein.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 wurde die Berufungswerberin
zur am 20. Juni 2007, 11.30 Uhr, durchzuführenden
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat in LZ, betreffend die im Vorlageantrag vom
24. März 2005 angeführten Abgaben persönlich geladen. Die
Ladung erfolgte mittels Rsa-Sendung, die
am 8. Juni 2007 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen nachweislich bei der Post
hinterlegt wurde. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass ein
allfälliger Vertreter mit der Sachlage vertraut und bevollmächtigt
sein müsse. Gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO stehe ein Fernbleiben
der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen. Weiters
wurde in der Ladung auf folgenden Umstand aufmerksam
gemacht: "Diese Vorladung wird -
ungeachtet einer allfälligen Zustellbevollmächtigung -
gemäß
§ 91 iVm § 103 Abs. 1 BAO nur dem
Vorgeladenen zugestellt. Ein allenfalls ausgewiesener Vertreter wird von dem
Termin der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde nicht in
Kenntnis gesetzt. Sollten Sie eine Teilnahme Ihres Vertreters an der Verhandlung
wünschen, dann informieren Sie diesen bitte umgehend über den Termin
der Berufungsverhandlung."
Am 20. Juni 2007, 9.00 Uhr, meldete sich die
Berufungswerberin telefonisch bei der zuständigen Referentin und gab an,
dass sie krank wäre, und bat um einen anderen Termin. Konkret
handelte es sich bei ihrer Krankheit laut ihrer Aussage um eine Verletzung des
Sprunggelenkes, die sie schon länger habe und die sehr langwierig sei. Sie
könnte sicherlich eine ärztliche Bestätigung
beibringen. Auf die Frage, warum sie nicht ihren Mann, der sie ja schon
im Betriebsprüfungsverfahren vertrete hätte, oder ihren steuerlichen
Vertreter, Hrn. K, schicken könnte, gab sie an, dass ihr Gatte auch nicht
gesund wäre und sie Hrn. K nicht benachrichtigt hätte, weil er so
schwer zu erreichen wäre. Die Berufungswerberin wurde darauf
hingewiesen, dass in der schriftlichen Landung extra ausgeführt worden
wäre, dass sie sich auch vertreten lassen könne. Frau O
ersuchte um einen Termin im Juli. Es wurde ihr mitgeteilt, dass ihre
Vertagungsbitte dem Senat vorgetragen
werde. Allerdings wurde sie darauf hingewiesen, dass sie - da die Krankheit ja
nicht überraschend gekommen wäre - schon eher Vorsorge für eine
Vertretung treffen hätte können.
Um 11.30 Uhr desselben Tages (20. Juni 2007) wurde die
mündliche Verhandlung in der
gegenständlichen Berufungssache vor dem gesamten Berufungssenat
durchgeführt. Eingangs wurde die von der Berufungswerberin kurz
zuvor telefonisch ausgesprochene Vertagungsbitte erörtert. Auf Grund
der gegebenen Sachlage und in Anbetracht des bisherigen Verhaltens der
Berufungswerberin im Abgabenverfahren sah der Senat keinen Grund, diesem
Ansuchen zu entsprechen, und die mündliche Verhandlung wurde - wie
vorgesehen - in Abwesenheit der Berufungswerberin und deren steuerlichen
Vertreters durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung beantragte die
Amtspartei (Finanzamt) eine Entscheidung im Sinne der
Berufungsvorentscheidungen, jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung
für das Jahr 2002. Nach Schluss des Beweisverfahrens, im Rahmen
welchen der Sachverhalt laut Aktenlage vorgetragen wurde, und Beratung des
Senates verkündete die Vorsitzende des Berufungssenates die
Berufungsentscheidung, wie im Spruch ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die auf Antrag der
Berufungswerberin durchgeführte mündliche Verhandlung in deren
Abwesenheit durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007
war die Berufungswerberin zu dieser Verhandlung gemäß
§ 284
Abs. 4 BAO mit der Beifügung geladen worden, dass ihr Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstünde.
Die Berufungswerberin hat zwar am Verhandlungstag zu Beginn
der Senatsverhandlungen der Senate 5 und 11, die von der zuständigen
Vorsitzenden des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle XY, für
den 20. Juni 2007 ab 9.00 Uhr anberaumt worden waren, zu deren Beginn
telefonisch mitgeteilt, dass sie krankheitshalber nicht erscheinen
könne. Ihre Rechtfertigung konnte jedoch vom Senat aus folgenden
Gründen nicht als ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben von
der Verhandlung erachtet werden: Einerseits wurde in der Ladung - wie
oben zitiert - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO auch im Falle ihres Fernbleibens
durchzuführen, aber eine Vertreterentsendung möglich
wäre. Andererseits stellten aber nach Ansicht des Senates vor allem
Zeitpunkt und Grund der Vertagungsbitte keinen ausreichenden Grund für die
kurzfristige Abberaumung der mündlichen Verhandlung dar. Wie die
Berufungswerberin selbst angab, währte die Krankheit schon länger und
wäre langwierig. Sie war also nicht überraschend ausgebrochen. Die
Vorladung war ihr nachweislich am 8. Juni 2007 durch Hinterlegung beim
zuständigen Postamt zugestellt worden. Die Berufungswerberin hätte
also ausreichend Zeit gehabt, für eine entsprechende Vertretung (sie ist ja
überdies schon seit längerer Zeit steuerlich vertreten!) Vorsorge zu
treffen bzw. Schritte für eine rechtzeitige Vertagungsbitte in die Wege zu
leiten.
Der Antrag auf Vertagung
der mündlichen Verhandlung war daher als verfahrensleitende
Verfügung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, S. 2770)
abzuweisen.
Berücksichtigt wurde bei dieser Entscheidung auch das
bisherige steuerliche Verhalten der Berufungswerberin, das - wie aus der obigen
Darstellung des Sachverhaltes hervorgeht - von mangelnder
Mitwirkungsbereitschaft im Abgabenverfahren geprägt war. So wurden -
abgesehen von der ursprünglichen Nichtabgabe der Steuererklärungen und
der zögerlichen Belegvorlage im Betriebsprüfungsverfahren - etwa
zuletzt auch der im gegenständlichen Verfahren ergangene Vorhalt der ho.
Abgabenbehörde trotz Erinnerung bis dato nicht beantwortet. Der
Mängelbehebungsauftrag betreffend die im Wege einer monokratischen
Entscheidung zu erledigenden Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
2003 sowie Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen 2003 wurde nicht
erfüllt, weshalb auch hier die Berufungswerberin die sich hieraus zwingend
ergebende Rechtsfolge zu tragen haben wird.
1) Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002:
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erstveranlagung
zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wegen Nichtabgabe der
Erklärungen mit Bescheiden vom 28. Jänner 2004. Fest steht, dass
der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Unterlagen für
die Bemessung der Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung standen.
Im Rahmen einer darauf folgenden Betriebsprüfung
wurden dem Prüfer diverse Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen,
Bankbelege) für das Jahr 2002 vorgelegt, die zwar nicht vollständig
waren (es fehlten etwa mehrere Monate des Jahres 2002 - siehe Niederschrift des
Betriebsprüfers vom 16. April 2004). Jene Belege, die vorgelegt wurden,
(inklusive deren Mangelhaftigkeit) wurden - dies sei hier angemerkt - damit aber
erstmals bekannt und handelte es sich hiebei jedenfalls um neue Beweismittel,
aus denen zugleich neue Tatsachen hervorgingen.
Bei der Prüfung (Prüfungsbeginn 12. Februar 2004)
wurde festgestellt, dass im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum jedenfalls mit
zwei Kraftfahrzeugen (Klein)Transporte durchgeführt und entsprechende
Einnahmen hieraus getätigt worden waren. Weiters ergab sich im Zuge
von Erhebungen bei zwei Rechnungsempfänger(inne)n der Berufungswerberin
(Fa. F GesmbH, Fr. Ha ), dass allein an diese im Jahr 2002 Rechnungen von
über 40.000,00 € gestellt worden waren.
Auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers und
der nunmehr vorliegenden Beweismittel wurden Tatsachen offenbar, die
berechtigten Grund zur Annahme gaben, dass die Schätzung der Einnahmen im
Erstverfahren (18.000,00 € Umsätze) wesentlich zu niedrig gewesen
war. Die Richtigkeit dieses Schlusses wurde schließlich auch durch
den von der Berufungswerberin in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag im
Berufungsverfahren vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002, aus dem
Einnahmen in Höhe von 41.432,52 € hervorgingen,
bestätigt. Außerdem ist anzumerken, dass schon der Antrag der
Berufungswerberin, die Abgaben laut im Mängelbehebungsverfahren
nachgereichten Erklärungen festzusetzen, ein Zugeständnis zur
Berechtigung der Wiederaufnahme in sich birgt, da ansonsten ihr Antrag auf
Festsetzung der Steuern laut Erstbescheiden lauten hätte
müssen. Festzuhalten ist aber in diesem Zusammenhang auch, dass der
Umstand, dass die Berufungswerberin auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses
ihren Berufungsantrag generell auf Veranlagung gemäß dieses
Jahresabschlusses bzw. der gleichzeitig vorgelegten Erklärung nicht auf
Veranlagung laut Erstbescheid gerichtet hat, bewirkte, dass Berufungsantrag und
Begründung, was die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
anlangt, in sich nicht schlüssig erschienen und damit ins Leere
gingen.
Insgesamt waren auf Grund obiger Darstellung nach Erlassung
der Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004
am 28. Jänner 2004 jedenfalls Tatsachen und Beweismittel neu
hervorgekommen, deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden hatte
führen müssen.
Was die Ermessensübung anlangt, so musste
zunächst darauf Bedacht genommen werden, dass Ziel der Norm des § 303
BAO grundsätzlich ist, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu
erzielen (Ritz, Tz 38 zu § 303 und die dort zit. Jud. des VfGH und
VwGH). Es ist daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (VwGH 30.1.2001,
99/14/0067).
Wenn also - wie im gegenständlichen Fall - die
Abgabepflichtige bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitgewirkt
hatte, indem sie keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben hatte,
und sich nachträglich herausstellte, dass die vom Finanzamt
geschätzten Umsätze bzw. Einkünfte tatsächlich wesentlich
höher gewesen waren als angenommen, so erschien es nach Ansicht des Senates
im Hinblick auf den (vorrangigen) Grundsatz der Rechtsrichtigkeit bzw.
Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedenfalls gerechtfertigt, im Rahmen
der Ermessensübung eine Wiederaufnahme der Verfahren zu
verfügen.
Die auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung (siehe Bescheidbegründung) basierenden Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2002 sind sohin zu Recht ergangen und das entsprechende
Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.
2) Schätzung der
Bemessungsgrundlagen 2002:
a)
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1
BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit
sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen
kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Nach
Abs. 2
der zitierten Gesetzesstelle ist
insbesonders dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach
Abs. 3
leg. cit. ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 126 Abs. 2
BAO
haben Abgabepflichtige, soweit sie
weder nach §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen
und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.
Nach
§ 131 Abs. 1 Z
2 BAO
sollen die Eintragungen in den
auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen der Zeitfolge
nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen
werden.
Die zu Büchern oder
Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden,
dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist
(
§ 131 Abs. 1 Z
5 BAO).
Wie der Betriebsprüfer in seiner Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 16. April 2004 festhielt, wurden im
gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin die Belege für das
Jahr 2002 nur unvollständig vorgelegt (mehrere Monate
fehlten). Weiters wurden keinerlei steuerliche Aufzeichnungen
(Spesenverteiler, Einnahmenaufzeichnungen, angefertigte Grundaufzeichnungen wie
zB Fahrtenbücher, Fahrerabrechnungen, Jahreskontoblätter) vorgelegt
bzw. übermittelt.
Anlässlich der Nachschau im Zusammenhang mit der
Berufung am 9. August 2004 fanden sich von den Ausgangsrechnungen 2002 nur
Zweitschriften - auch diese wiederum nur unvollständig! Ebenso konnten
keine Originalkontoauszüge, sondern nur EDV-Bankausdrucke vorgelegt werden.
Grundaufzeichnungen wie zB Fahrtenbücher wurden für den gesamten
Nachschauzeitraum nicht vorgelegt. Im Ergebnis ließen die
vorgelegten Unterlagen auf Grund ihrer formellen Mängel bzw.
Lückenhaftigkeit der Belege und Grundaufzeichnungen keine eindeutige
Erfassung der Bemessungsgrundlagen zu. Insbesondere vermochte die
Berufungswerberin über gewisse Ungereimtheiten bzw. Lücken trotz
intensiver Nachfragen keine entsprechende Aufklärung zu geben, sodass schon
alleine deswegen gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO eine
Schätzungsberechtigung gegeben war.
Diese vorhandenen Mängel waren aber auch geeignet, die
sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin insgesamt
anzuzweifeln, sodass eine Schätzungsberechtigung gemäß
§
184 Abs. 3 BAO jedenfalls gegeben war.
b) Höhe der
Schätzung 2002:
Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (siehe Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu § 184).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 184 und die
dort zit. Lit. u. Jud.).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286,
u.a.). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu
wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 184 und die
dort zit. Jud.).
Im gegenständlichen Fall konnte die Berufungswerberin
trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen zweier durchgeführter Nachschauen
nicht sämtliche Belege bzw. Aufzeichnungen beibringen, die eine
lückenlose und eindeutig nachvollziehbare Berechnung ihrer Einnahmen
erlaubt hätten. Vor allem waren die Ausgangsrechnungen nur mangelhaft
vorhanden bzw. trugen zum Teil dieselbe Belegnummer. Im Rahmen von
Auskunftsersuchen (F , Ha ) konnte durch den Betriebsprüfer die Lücken
so weit wie möglich bzw. großteils geschlossen werden. Eine
vollständige Rekonstruktion der Einnahmenentwicklung gelang jedoch nicht
mehr.
Die festgestellten
Einnahmen 2002 stellten sich
folgendermaßen dar (Beträge in €):
|
Rg./Nr.
|
Datum
|
Betrag/brutto
|
Rechnungsempfänger
|
1
|
30.01.02
|
3.553,12
|
F
|
1
|
28.02.02
|
1.046,40
|
Ha
|
2
|
28.02.02
|
3.652,88
|
Ha
|
3
|
fehlt!
|
|
|
4
|
30.03.02
|
3.402,95
|
F
|
5
|
30.03.02
|
1.098,72
|
Ha
|
6
|
fehlt!
|
|
|
7
|
30.04.02
|
3.416,57
|
F
|
8
|
fehlt!
|
|
|
9
|
30.04.02
|
1.124,88
|
Ha
|
10
|
30.05.02
|
994,08
|
Ha
|
11
|
30.05.02
|
3.311,90
|
F
|
11
|
30.06.02
|
3.958,65
|
F
|
12
|
30.06.02
|
1.046,40
|
Ha
|
13
|
30.07.02
|
3.799,26
|
F
|
14
|
30.08.02
|
3.798,36
|
F
|
15
|
fehlt!
|
|
|
16
|
30.09.02
|
3.665,94
|
F
|
17
|
30.09.02
|
110,91
|
HO
|
17
|
30.10.02
|
3.097,83
|
F
|
18
|
30.11.02
|
4.800,00
|
F
|
19
|
30.11.02
|
60,99
|
HO
|
20
|
30.11.02
|
3.056,85
|
F
|
21
|
30.12.02
|
749,80
|
HO
|
22
|
30.12.02
|
2.557,13
|
F
|
Summe/brutto
Summe/netto
|
52.303,62
|
|
43.586,35
|
Aus dieser Aufstellung ist
ersichtlich, dass die Ausgangsrechnungen mit den Belegnummern 3, 6, 8 und 15
ganz fehlen bzw. deren Beträge nicht mehr rekonstruierbar sind. Zum Teil
kommt ein und dieselbe Belegnummer zweimal vor.
Bei einer Umrechnung der Nettoumsätze von 25
Rechnungsbeträgen, die einen Nettoumsatz von 43.586,35 € ergaben, auf
5 Belege, die fehlen bzw. doppelt sein könnten (4 fehlen definitiv, 1
könnte ev. doppelt sein), ergäbe sich ein Zuschätzungsbetrag von
8.717,27 €. Dies ergäbe wiederum einen geschätzten
Gesamtumsatz von 52.303,62 €.
Laut Berufungsvorentscheidung wurde unter Zuschätzung
von 25 % der Einnahmen ein geschätzter
Gesamtumsatz für das Jahr 2002 in Höhe von 51.790,66 €
errechnet.
Die sich auf Grund der Schätzung des Finanzamtes und
obiger Berechnung ergebenden Beträge sind in etwa gleich hoch. Da
bei einer Schätzung auf Grund des Umstandes, dass Beträge eben mangels
eindeutiger Nachvollziehbarkeit nur ungefähr (schätzungsweise!) in
Ansatz gebracht werden können, Abweichungen in diesem Bereich durchaus
toleriert werden können, erschien dem Unabhängigen Finanzsenat die vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung gewählte
Schätzungsmethode (Zuschätzung von 25 % zu den Einnahmen) jedenfalls
als objektiv gerechtfertigt und den tatsächlichen Umständen am
nächsten kommende.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass allgemein
anerkannt ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184), dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (VwGH 9.12.2004,
2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss diese mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 27.8.2002, 96/14/0111;
19.3.2002, 98/14/0026).
Dies ändert aber nichts daran, dass die
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme von Amts wegenSchätzung der BemessungsgrundlagenKleintransportgewerbeSchätzungsberechtigungHöhe der SchätzungVerspätungszuschlagSäumniszuschlagAnspruchszinsenUmsatzsteuerfestsetzungMängelbehebungsauftragZurückweisungVertagungsbittemündliche Verhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0342-L/05
- Stammnummer
- 29149
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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