Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0472-I/05
Antrag auf Nachsicht von Abgabennebenansprüchen iZm einer Erkrankung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-I/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. April 2005 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.), der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und im Inland
(M.) eine Wohnung besitzt, erwarb im August 2001 eine Liegenschaft in E.; in der
Vertragsurkunde räumte er Frau P. ein Fruchtgenussrecht an dieser
Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus einschließlich Garten
ein. Der Berufung gegen die aus dieser Rechtseinräumung resultierende
Festsetzung der Schenkungssteuer gab der Unabhängige Finanzsenat mit einer
im März 2003 ergangenen Berufungsentscheidung keine Folge. Die dagegen
eingebrachte Bescheidbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2003
ab. Dem Antrag des Bw., seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
hatte der Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2003 nicht
entsprochen. Nach Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach
Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entrichtete der Bw. die
Schenkungssteuer am 3. November 2004.
In der Folge
suchte der Bw. mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 um Nachsicht der
rückständigen Nebengebühren, und zwar Säumniszuschlag,
Aussetzungszinsen und Kosten des Vollstreckungsverfahrens im Gesamtbetrag von
2.002,87 € an. Im Nachsichtsantrag wurde zusammengefasst
ausgeführt, dass der Bw. den Fruchtgenuss an der Liegenschaft in E.
zugunsten von Frau P. deshalb bestellt habe, um diese im Fall seines vorzeitigen
Ablebens finanziell abzusichern. Für Frau P. sei eine eigene Wohnung im
Erdgeschoss des Wohnhauses vorgesehen gewesen, während die übrigen
Gebäudeteile teils eigenen Wohnzwecken des Bw. dienen und teils
"vermarktet" werden sollten. Frau P. habe jedoch unter erheblichen psychischen
Problemen gelitten, sodass sich der Bw. in der Folge gezwungen gesehen habe, das
Fruchtgenussrecht zu widerrufen. Aufgrund des zunehmend aggressiven Verhaltens
von Frau P. sei ihm nämlich ein dauerhaftes Zusammenleben mit ihr nicht
mehr zumutbar erschienen. Der Bw. habe den weiteren Aufenthalt von Frau P. in
seinem Haus in E. vom Abschluss eines Mietvertrages abhängig gemacht. Im
Oktober 2002 habe Frau P. die für sie adaptierte Wohnung schließlich
bezogen, ohne allerdings den Mietvertrag "als unterschriftsreif erachtet zu
haben". Ungeachtet dessen sei aber der Bw. zunächst erleichtert gewesen,
das "Problem...nicht mehr hautnah erleben zu müssen". Die Schenkungssteuer
sei dem Bw. zu Unrecht vorgeschrieben worden, die Berufungsentscheidung sei
für ihn nicht nachvollziehbar. Das im Jänner 2004 ergangene
VwGH-Erkenntnis habe er ebenfalls nicht "verstanden". Der Bw. habe mit seinem
Rechtsfreund für den 31. März 2004 einen Gesprächstermin
vereinbart. Fatalerweise sei er jedoch an diesem Tag erkrankt und in die
neurologische Universitätsklinik I. eingeliefert worden. Dort sei er
aufgrund eines diagnostizierten GBSyndroms bis 16. April 2004
stationär behandelt und anschließend in das Krankenhaus H. verlegt
worden. Nach seiner Entlassung am 3. August 2004 habe sich der Bw einer
Physiotherapie unterzogen, welche ihn körperlich sehr stark beanspruche
habe. Der Bw. habe insbesondere unter ständiger Ermüdung,
Konzentrationsschwäche und dem krankheitsbedingten Unvermögen
gelitten, sich mit "komplexen Vorgängen" zu befassen. Die größte
Gefahr für den Heilungsprozess gehe von der Überbeanspruchung des Bw.
aus. Zwar seien die ärztlichen Prognosen über den weiteren
Krankheitsverlauf sehr günstig ausgefallen, doch sei der Bw. aufgrund der
geschilderten Symptomatik auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Aufgrund
seiner Erkrankung sei er auch nicht in der Lage gewesen, den Nachsichtsantrag zu
einem früheren Zeitpunkt einzubringen.
Mit Bescheid
vom 26. April 2005 gab das Finanzamt dem Nachsichtsansuchen keine Folge,
weil es das Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der
Einhebung der Abgaben verneinte.
In der Berufung
vom 21. Juni 2005 stellte der Bw. zunächst einen
Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Diesen
begründete er damit, dass er den abschlägigen Bescheid des Finanzamtes
erst am 14. Juni 2005 erhalten habe, weil er bereits am 21. April 2005
nach Düsseldorf gereist und anschließend nach Costa Rica zu einem
Bekannten geflogen sei - dies in der Hoffnung, dass das dortige Klima
seinem Bewegungsapparat "gut tut". Der Bw. sei am 26. Mai 2005 nach Europa
zurückgekehrt und erst am 14. Juni 2005 an seinem inländischen
Wohnsitz in M. eingetroffen. In der Sache selbst brachte er vor, dass das
Finanzamt auf seine Sachverhaltsdarstellung nicht näher eingegangen sei. Es
treffe zwar zu, dass jeder Steuerpflichtige in einer vergleichbaren Situation
gleich zu behandeln sei. Richtig sei auch, dass die Vorschreibung von
Nebengebühren eine Auswirkung der allgemeinen Gesetzeslage darstelle.
Ungeachtet dessen sei aber die dadurch hervorgerufene Belastung für den Bw.
anormal, weil "der komplette Sachverhalt allein zwar öfter vorkommen mag,
die Hintergründe und der Ablauf aber sicher nicht an der Tagesordnung sind
und die Situation daher schwer vergleichbar ist". Weiters sei zu bedenken, dass
der Bw. "in der entscheidenden Phase" krankheitsbedingt handlungsunfähig
gewesen sei, weshalb er die vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Folgen nicht
verhindern habe können. Somit sei ein atypischer Vermögenseingriff
gegeben.
Das Finanzamt
bewilligte die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2005 ab. Begründend
führte es dazu unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien für eine Abgabennachsicht aus, dass der Bw. selbst die Aussetzung
der Einhebung der Schenkungssteuer beantragt habe, weshalb er mit einer
Zinsenvorschreibung im Fall eines negativen Ausganges des Berufungsverfahrens
rechnen habe müssen. Das Vorbringen, der Bw. sei wegen seiner Erkrankung ab
31. März 2004 teilweise handlungsunfähig gewesen, sei nicht
berechtigt, weil dem Bw. spätestens seit der Ablehnung des Antrages, seiner
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
klar sein hätte müssen, dass keine Einbringungshemmung mehr vorliegt
und die Abgaben zu entrichten sind. Der Bw. habe auch kein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes sei ihm bereits im Jänner 2004 zugestellt worden.
Die spätere Erkrankung des Bw. habe somit keinen Einfluss auf die
Möglichkeit der Abgabenentrichtung und die Festsetzung der
Nebengebühren gehabt. Da die Entrichtungsfrist für die
Schenkungssteuer schon lange vor der Erkrankung des Bw. abgelaufen sei,
wären die Nebengebühren zur Schenkungssteuer auch dann angefallen,
wenn der Bw. nicht erkrankt wäre. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
sei daher zu verneinen und dem Bw. eine grob fahrlässige Ignorierung der
Zahlungsfrist vorzuwerfen. Ein Vorbringen in die Richtung, dass die Einhebung
der ausständigen Nebengebühren für den Bw. mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
habe er nicht erstattet. Zudem habe er kein Vermögensverzeichnis vorgelegt
und seine Mitwirkung bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
verweigert.
Mit Schreiben
vom 23. September 2005 stellte der Bw. ohne weiteres Vorbringen den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine
persönliche oder sachliche sein (vgl. Ritz, BAO/3, § 236,
Tz 9).
Nach der
Judikatur setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergibt, dass also ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den
im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind - etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer
Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren würden, stellen hingegen keine Unbilligkeit dar.
Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(vgl. zB VwGH 22. 9. 2000, 95/15/0090; 17. 10. 2001,
98/13/0073; 2. 6. 2004, 2003/13/0156).
Der Bw. hat
solche wirtschaftlichen Auswirkungen nicht behauptet, sondern in diesem Kontext
lediglich vorgebracht, aufgrund seiner Erkrankung auf unabsehbare Zeit
arbeitsunfähig zu sein. Nun kann aber der Gesundheitszustand des Bw. nur
insoweit mit der Abgabeneinbringung in Zusammenhang gebracht werden, als dem Bw.
dadurch die Entrichtung der Abgabenschulden aus wirtschaftlichen Gründen
erschwert wird (VwGH 6. 2. 1990, 89/14/0285; 4. 4. 1989,
88/14/0245). Offen geblieben ist aber zunächst, ob sich die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Bw. nur auf die Zeit der
ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen bezog, oder ob der Bw. wegen seiner
Erkrankung tatsächlich auf Dauer an einer weiteren Berufsausübung
gehindert ist. Nach der Aktenlage sind derart schwerwiegende Krankheitsfolgen
nicht als erwiesen anzusehen, zumal der Bw. im Nachsichtsansuchen selbst zu
verstehen gegeben hat, dass die Möglichkeit einer mehr oder minder
vollständigen Genesung durchaus besteht. Nach Auskunft der behandelnden
Ärzte konnte der Bw. mit einer fast vollständigen Rückbildung der
Krankheitssymptome innerhalb von ein bis zwei Jahren rechnen. Im Übrigen
hat der Bw. bereits das 61. Lebensjahr vollendet. Es erschiene daher
keineswegs ausgeschlossen, dass der Bw., sollte er seine Tätigkeit als
Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft mittlerweile
tatsächlich aufgegeben haben, nicht aus gesundheitlichen Gründen,
sondern infolge Erreichens des Pensionsalters aus dem aktiven Erwerbsleben
ausgeschieden ist. Zu allfälligen Pensionsansprüchen wurden keine
Angaben gemacht.
Mit dem
Vorbringen, der Bw. sei "in der entscheidenden Phase" krankheitshalber
handlungsunfähig gewesen, scheint er zum Ausdruck bringen zu wollen, dass
er zu einer fristgerechten Abgabenentrichtung aus nicht vorhersehbaren und damit
auch nicht von ihm zu vertretenden Gründen außer Stande gewesen sei.
Damit wird aber kein tauglicher Nachsichtsgrund aufgezeigt, weil der
Gesundheitszustand des Bw. - wie bereits erwähnt - im
Nachsichtsverfahren nur dann eine Rolle spielen könnte, wenn dadurch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Bw. so schwer beeinträchtigt worden wäre, dass eine
Abgabeneinhebung unzumutbar erschiene. Ausreichende Anhaltspunkte für die
Annahme eines solchen Sachverhaltes bestehen jedoch nicht. Im Übrigen ist
auch kein konkreter Zusammenhang zwischen der Ende März 2004 ausgebrochenen
Krankheit des Bw. und der Nichtentrichtung der laut Rückstandsaufgliederung
im Zeitraum 22. April bis 30. Juni 2003 zur Zahlung fällig
gewordenen Abgabennebenansprüche erkennbar.
Wie den
unwidersprochenen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung in Verbindung
mit dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 21. Oktober 2004 zu entnehmen ist,
fand an diesem Tag ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Bw. in M. statt,
bei dem er die Mitwirkung an der Feststellung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse abgelehnt hat. Aktenkundig sind lediglich andeutungsweise
Auskünfte des Bw. bezüglich eines vorhandenen Immobilienbesitzes in
Deutschland bzw. entsprechende Mieteinkünfte. Ein Vermögensverzeichnis
wurde indessen nicht vorgelegt, obwohl dem Bw. dazu schon anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am 24. September 2004
Gelegenheit geboten wurde. Nun hat sich aber die amtswegige Ermittlungspflicht
der Abgabenbehörden im Nachsichtsverfahren auf die Prüfung der vom
Antragsteller geltend gemachten Gründe zu beschränken, woraus für
den Berufungsfall folgt, dass unter den gegebenen Umständen keine
persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden kann (vgl.
VwGH 10. 5. 1995, 92/13/0125).
Zur sachlichen
Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese in Fällen
anzunehmen sei, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu
einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt.
Dabei müsse der in der anormalen Belastungswirkung und im Vergleich mit
ähnlichen Fällen im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf
haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei (vgl. Erk.
v.24. 2. 1998, 97/13/0237, 22. 3. 1995, 94/13/0264, 0265).
Zu den im Beschwerdefall 97/13/0237 strittigen Aussetzungszinsen führte der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass eine solche Fallkonstellation in Bezug
auf Aussetzungszinsen schon deshalb nicht vorliegen könne, weil die vom
Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld für
Nebenansprüche darstellten, deren Entstehen gerade durch den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung ausgelöst worden sei. Wenn also der Bw. um
Aussetzung der Einhebung der aus den geschilderten Gründen entstandenen
Schenkungssteuerschuld angesucht hat, so war dies eine von ihm selbst getroffene
Entscheidung, deren gesetzliche Folgen er tragen muss, ohne dass diese
Rechtsfolgen seines Aussetzungsantrages zu einer sachlichen Unbilligkeit der
Einhebung führen.
Dies gilt auch
für den vom Nachsichtsansuchen umfassten Säumniszuschlag (rd. 640
€) und die Pfändungsgebühren (insgesamt rd. 680 €),
weil die Vorschreibungen dieser Nebengebühren bloß Auswirkungen der
allgemeinen Rechtslage sind. Die generell anzuwendenden Bestimmungen der
§§ 217 BAO und 26 AbgEO treffen alle Steuerpflichtigen
gleichermaßen, wobei die Tatbestandsverwirklichung vom jeweiligen
Steuerpflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wird und
gegebenenfalls abgewendet werden könnte.
Der
Säumniszuschlag ist die objektive Folge einer verspäteten
Abgabenentrichtung. Sein Normzweck liegt primär darin, eine pünktliche
Tilgung von Abgabenschulden und eine ordnungsgemäße Abgabengebarung
sicherstellen. Bestimmte Ausnahmeregelungen (etwa bei einer ausnahmsweisen
Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen) sollen in der pauschalen Vorschreibung
des Säumniszuschlages allenfalls erblickbare Härten bis zu einem
gewissen Grad ausgleichen und stecken zugleich den Rahmen ab, in dem der
Gesetzgeber von der Säumniszuschlagsfestsetzung Abstand nehmen wollte. Es
ist nicht Aufgabe des Nachsichtsverfahrens, diesen gesetzlichen Rahmen ohne
Vorliegen besonders berücksichtigungwürdiger Gründe zu erweitern.
Aus gegebenem Anlass wird aber angemerkt, dass der
Unabhängige Finanzsenat die Fälligkeit per 23. November 2001 der
dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Schenkungssteuer laut Erstbescheid
vom 16. Oktober 2001 mit der erwähnten Berufungsentscheidung vom
März 2003 abgeändert hat, indem er die Fälligkeit der
betragsmäßig unveränderten Steuerschuld mit Ablauf eines Monats
von der Zustellung der Berufungsentscheidung bestimmt hat. Zwar findet im
Nachsichtsverfahren weder eine rechtliche Überprüfung der
Säumniszuschlagsfestsetzung laut Bescheid vom 9. April 2002 noch eine
Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Herabsetzung bzw.
Aufhebung des Säumniszuschlages nach § 221a Abs. 2 BAO in
der hier maßgeblichen Fassung vor BGBl. I 2000/142 statt. Jedoch wird
der Bw. dadurch nicht daran gehindert, beim Finanzamt einen zeitlich nur durch
die Bemessungsverjährung befristeten Antrag auf Aufhebung des
Säumniszuschlages zu stellen, um auf diesem Weg eine Entscheidung
darüber herbeizuführen, ob der nachsichtsgegenständliche
Säumniszuschlag im Grunde des § 221a Abs. 2 leg. cit.
aufzuheben ist. Lediglich informations
halber sei noch darauf hingewiesen, dass einem derartigen
Antrag gemäß
§ 221a Abs. 2 zweiter Satz BAO idF vor BGBl. I
2000/142 - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - nur
dann stattzugeben wäre, wenn er folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung
des abgeänderten Abgabenbescheides (Schenkungssteuerbescheid vom
16. Oktober 2001),
b)Bezeichnung
des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde (Bescheid vom
9. April 2002), und
c) Bezeichnung
des abändernden Bescheides (Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom ... März 2003, GZ. RV/...).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche UnbilligkeitKrankheitGesundheitszustandAussetzungszinsenSäumniszuschlagPfändungsgebühr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-I/05
- Stammnummer
- 19534
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF