Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0112-I/04
Vertreterhaftung - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-I/04vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die teilweise Rückführung von Kreditverbindlichkeiten des Einzelunternehmens des GmbH-Geschäftsführers mit Mitteln der von ihm vertretenen GmbH kann eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen, wenn dadurch die Schulden des Einzelunternehmens gegenüber den Verbindlichkeiten (insb. Abgabenverbindlichkeiten) der GmbH bevorzugt wurden.
Die pfandrechtliche Besicherung von Kreditverbindlichkeiten des Einzelunternehmens des GmbH-Geschäftsführers auf einem Grundstück der GmbH ist geeignet, die Liquidität der GmH wesentlich zu beeinträchtigen. Im Berufungsfall hat der zur Vertreterhaftung herangezogene GmbH-Geschäftsführer solcherart einen erheblichen Mittelabfluss von der GmbH zugunsten seines Einzelunternehmens in Kauf genommen, der letzlich dazu geführt hat, dass die GmbH mangels entsprechender Liquiditätsreserven über die zur Begleichung ihrer eigenen Abgabenverbindlichkeiten erforderlichen Mittel nicht mehr verfügt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Mag. Johannes
Götsch, 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, vom 14. Mai
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. April 2002
betreffend Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird wie folgt
eingeschränkt:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2000
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Umsatzsteuer
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22.644,84 €
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2001
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Säumniszuschlag
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665,11 €
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1-3/2002
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Körperschaftsteuer
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437,00 €
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2002
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Eintreibungsgebühren
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318,69 €
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1/2002
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Umsatzsteuer
|
24,51 €
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Summe
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24.090,15 €
Entscheidungsgründe
1.) Der
Berufungswerber (Bw.) war seit dem Jahr 1977 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der X. GmbH, die das
Bauträger- und Immobiliengewerbe ausübte. Zusätzlich war der Bw.
in diesen Geschäftsbereichen (bis Ende 2004) als Einzelunternehmer
tätig. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. 1. 2005 wurde die
Firmenbezeichnung der X. GmbH auf Y. GmbH geändert (im Folgenden kurz:
GmbH).
Mit Kaufvertrag
vom 28. 10. 1994 erwarb die GmbH eine Liegenschaft in W., auf der sich zum
damaligen Zeitpunkt ein Hotelbetrieb befand. In der Folge wurde das Hotel zu
einem Wohn- und Geschäftshaus umgebaut, nach dessen Fertigstellung die
darin enthaltenen Wohnungseigentumseinheiten verkauft wurden. Einige Wohnungen
wurden bis zur Veräußerung vermietet.
Am
21. 6. 2005 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs
eröffnet. Am 14. 11. 2005 wurde der Konkurs mangels
Vermögens gemäß
§ 166 KO aufgehoben; auf die
Konkursgläubiger entfiel keine Quote.
2.) Mit
Haftungsbescheid vom 16. 4. 2002 nahm das Finanzamt den Bw. zur
Vertreterhaftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
folgende Abgabenschulden der GmbH im Gesamtbetrag von 32.585,05 € in
Anspruch:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2000
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Umsatzsteuer
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31.139,74 €
|
2001
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Säumniszuschlag
|
665,11 €
|
1-3/2002
|
Körperschaftsteuer
|
437 €
|
2002
|
Eintreibungsgebühren
|
318,69 €
|
1/2002
|
Umsatzsteuer
|
24,51 €
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass der Bw. als Geschäftsführer
der GmbH gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO zur Abgabenentrichtung
verpflichtet gewesen sei. Nach der Aktenlage müsse bis zum Beweis des
Gegenteils von einer schuldhaften Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
ausgegangen werden. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten bei der erstschuldnerischen GmbH hin.
3.) In der
dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der rechtsanwaltliche Vertreter
ein Verschulden des Bw. am Abgabenausfall, indem er vorbrachte, die Abgaben
hätten nicht entrichtet werden können, weil die GmbH nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt habe. Die GmbH habe beim Erwerb der
Liegenschaft in W. die hierauf lastenden Pfandrechte zugunsten der A-Bank
(vormals L-Bank) in Höhe von 7.150.000 S übernommen, welche im
Jahr 2000 auf 3.500.000 S eingeschränkt worden seien. Laut
Pfandbestellungsverträgen vom 4. 2. 1998 und 12. 2. 1998 sei die
Liegenschaft mit zwei weiteren Höchstbetragshypotheken in Höhe von 13
Millionen S bzw. 14,3 Millionen S zugunsten der T-Bank belastet
worden.
Die GmbH habe
den nach dem Umbau des Hotels noch nicht verkauften restlichen Wohnungsbestand
vermietet und die hierauf entfallende Umsatzsteuer ordnungsgemäß
abgeführt. Unter dem Druck der Gläubigerbanken sei die GmbH zu
weiteren Wohnungsverkäufen gezwungen gewesen. Dabei hätten die
Gläubigerbanken die zur Teillöschung im Grundbuch erforderlichen
Freistellungserklärungen nur gegen Überweisung des gesamten
Kaufpreises für die jeweils veräußerte Wohnungseigentumseinheit
erteilt. Da diese Vorgangsweise der Banken für den Bw. unabwendbar gewesen
sei, könne aus seiner Mitwirkung an Wohnungsverkäufen, die zur
Umsatzsteuerschuld für 2000 geführt hätten, kein
haftungsrelevantes Verschulden am Abgabenausfall abgeleitet werden.
Der Bw. sei aus
haftungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet gewesen, einen Konkursantrag zu
stellen oder das Entstehen von Abgabenschulden bei der GmbH etwa durch
Betriebseinstellung zu vermeiden. Dem Bw. könne auch kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angelastet werden, weil es sich bei den
Bankverbindlichkeiten nicht um neu eingegangene Verbindlichkeiten gehandelt
habe. Da die Verkaufserlöse nicht "direkt" an die GmbH geflossen seien, sei
diese außer Stande gewesen, die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten zu begleichen.
Zum Beweis für dieses Vorbringen waren der Berufung
folgende Unterlagen angeschlossen:
Grundbuchsauszug vom 15. 5. 2002 betreffend die
Liegenschaft in W.;
Schreiben der A-Bank vom 10. 3. 1999, 8. 9. 1999,
8. 2. 2000, 14. 9. 2000, 13. 3. 2001 an den vormaligen
anwaltlichen Vertreter der GmbH;
Schreiben der
T-Bank vom 14. 3. 2000, 23. 7. 2001, 10. 8. 2001,
20. 2. 2002, 13. 3. 2002 an den vormaligen anwaltlichen Vertreter
der GmbH.
Aus dieser
Korrespondenz geht hervor, dass die Gläubigerbanken in die
Pfandfreistellung von in den Jahren 1999 bis 2002 verkauften
Wohnungseigentumseinheiten nur unter der Bedingung einwilligten, dass die
Erlöse aus den Wohnungsverkäufen auf bei diesen Banken geführte
Kreditkonten überwiesen wurden. Weiters ist ersichtlich, dass die
Kreditkonten bei der T-Bank zu Konto Nr. 999999999 und Nr. 000000000 nicht auf
die GmbH, sondern auf den Namen des Bw. lauteten.
4.) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
15. 1. 2003 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
GmbH-Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann hafte, wenn die Mittel, die zur Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien,
hiefür nicht ausgereicht hätten, es sei denn, der Vertreter erbringe
den Nachweis, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet - die Abgabenschuldigkeiten somit im
Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt -
habe. Der Umstand, dass die Einnahmen aus den Wohnungsverkäufen zur
Gänze an die Banken geflossen seien, habe zu einer Benachteiligung des
Abgabengläubigers geführt. Der Bw. habe gegen den Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung verstoßen, weil er mit den
Verkaufserlösen nicht alle Gläubiger anteilig befriedigt habe. Dabei
spiele es weder eine Rolle, ob es sich bei den Bankverbindlichkeiten um
ältere oder neu eingegangene Verbindlichkeiten gehandelt habe, noch
käme es darauf an, ob die finanziellen Mittel "direkt geflossen" seien oder
nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Abgabengläubiger (so wie andere
Gläubiger) von der Verteilung der an die Bank abgeführten Mittel
ausgeschlossen worden sei.
5.) Der
Vorlageantrag vom 19. 2. 2003 richtet sich dagegen, dass die Verwendung der
aus den Wohnungsverkäufen erzielten Erlöse zur Begleichung
pfandrechtlich gesicherter Bankschulden einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gläubigergleichbehandlung darstelle. Die Gläubigerbanken
hätten über entsprechende Absonderungsrechte verfügt, die selbst
im Konkursfall vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Somit seien dem Bw.
keine Mittel zur Befriedigung anderer Gläubigerforderungen zur
Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen habe für den Bw.
keine Verpflichtung zu einer gleichmäßigen Aufteilung der Erlöse
aus den Wohnungsverkäufen auf alle Gläubiger bestanden. Eine
Benachteiligung von Gläubigerinteressen sei daher nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 9 Abs. 1
BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO setzt somit voraus,
dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der
als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80
ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Von diesen
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO ist
sowohl die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten (im Hinblick auf die Aufhebung des GmbH-Konkurses mangels
Vermögens) als auch die Vertreterstellung des Bw. unstrittig. Streit
besteht ausschließlich darüber, ob den Bw. ein Verschulden am
Abgabenausfall trifft. Das Finanzamt legt dem Bw. einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz zur Last, was der Bw. bestreitet.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Geschäftsführer verpflichtet, darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der
Geschäftsführer darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt
der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die
Behörde davon ausgehen, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung
schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der GmbH
zu sorgen, darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der GmbH
auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in
Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. zB VwGH 26. 4. 2006,
2001/14/0206).
Die in der
Haftungssumme enthaltene - laut aktueller Rückstandsaufgliederung im
Betrag von 22.644,84 € aushaftende - Umsatzsteuer 2000
resultiert aus einer in der Jahreserklärung durchgeführten
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG. Nach
der Aktenlage wurde diese Berichtigung vorgenommen, weil von der GmbH vermietete
Wohnungen, für welche ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden war,
in der Folge steuerfrei veräußert wurden. Die diesbezügliche
Umsatzsteuerschuld und der davon festgesetzte Säumniszuschlag wurden zum
15. 2. 2001 fällig gestellt, wobei eine Zahlungsfrist bis 28. 1.
2002 bestand. Die übrigen haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten waren am 15. 2. 2002, 18. 2. 2002 und
15. 3. 2002 fällig.
An dieser
Stelle sei zunächst bemerkt, dass die Pflicht zur Entrichtung von
Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Die erstschuldnerische GmbH
blieb daher zur Entrichtung jener Abgaben verpflichtet, mit deren Zahlung sie in
Rückstand geraten war (vgl. VwGH 17. 12. 2002, 98/17/0250;
27. 2. 2003, 2000/15/0119). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung war der
Berufungswerber als GmbH-Geschäftsführer - bis zur
Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH im Juni 2005 -
verhalten.
Nach den
Angaben des Bw. sei ihm die Abgabenentrichtung deshalb nicht möglich
gewesen, weil er die Erlöse aus den Wohnungsverkäufen der GmbH zur
Begleichung pfandrechtlich gesicherter Verbindlichkeiten gegenüber der
A-Bank und der T-Bank verwenden habe müssen, sodass ihm keine Mittel zur
Befriedigung anderer Gläubigerforderungen zur Verfügung gestanden
seien.
Laut
eingereichten Jahresabschlüssen stellt sich die Entwicklung der Einnahmen
und der Bankverbindlichkeiten der GmbH wie folgt dar:
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|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
Erlöse
|
|
|
|
|
|
|
Immobilienverkäufe
|
2.430.000
|
4.000.000
|
21.802
|
64.000
|
0
|
keine
Bilanz
vorhanden
|
Mieten
|
196.618
|
153.510
|
5.290
|
3.211
|
0
|
|
Bankverbindlichkeiten
|
|
|
|
|
|
|
A-Bank T-Bank
|
2.746.774
0
|
191.339
0
|
11.902
0
|
19
0
|
241
0
|
Wie
ersichtlich, bestanden in den Jahren ab 2000 keine Kreditverbindlichkeiten der
GmbH gegenüber der T-Bank. Vielmehr wurden derartige Verbindlichkeiten
letztmalig im Jahresabschluss der GmbH für 1997 ausgewiesen. Gegenüber
der A-Bank bestanden zwar Kreditverbindlichkeiten, jedoch haben sich diese bis
Ende 2002 auf 11.902 € vermindert. Somit können die im Folgejahr
2003 erzielten Erlöse aus Immobilienverkäufen (64.000 €) mit
dem die offenen Kreditverbindlichkeiten zum 31. 12. 2002
übersteigenden Betrag nicht zur Tilgung von pfandrechtlich gesicherten
Bankverbindlichkeiten der GmbH verwendet worden sein. Entgegen den
Ausführungen in der Berufung können die im Jahr 2001 erzielten
Einnahmen aus Wohnungsverkäufen (4 Mill. S) ebenfalls nicht zur
Gänze zur Bedienung von Kreditverbindlichkeiten der GmbH verwendet worden
sein, weil in diesem Zeitraum insgesamt nur 2.555.435 S an die A-Bank
rückgeführt wurden (Schuldenstand 1. 1. 2001:
2.746.774 S; Schuldenstand 31. 12. 2001: 191.339 S). Ähnlich
verhält es sich mit den Einnahmen aus Immobilienverkäufen im Jahr 2002
in Höhe von 21.802 €, denen eine Reduzierung des Kreditobligos
bei der A-Bank um 2.003 € gegenübersteht (Schuldenstand Anfang
2002: 191.339 S = 13.905 €; Schuldenstand Ende 2002: 11.902
€). Ab dem Jahr 2004 hat die GmbH keine Umsätze getätigt,
andererseits aber auch keine nennenswerten Bankverbindlichkeiten mehr gehabt.
Die als Beweismittel vorgelegten Schreiben der T-Bank, in
welchen die Bedingungen für eine Einwilligung in die Pfandfreistellung von
in den Jahren 2000 bis 2002 verkauften Wohnungseigentumseinheiten festgelegt
wurden, beziehen sich nicht auf Kreditverbindlichkeiten der GmbH, sondern auf
solche, die der Bw. für sein Einzelunternehmen eingegangen ist. Auf
Anweisung der T-Bank vom 13. 3. 2002, 20. 2. 2002 und 10. 8. 2001
wurden folgende Mittel aus Immobilienverkäufen der GmbH zur Schuldentilgung
zugunsten des Einzelunternehmens des Bw. aufgewendet:
- Kaufpreis in Höhe von 21.801,85 €
für 89/2183 Wohnungseigentumsanteile: Überweisung auf das
Kontokorrentkreditkonto Nr. 999999999,
- Kaufpreis in Höhe von 300.000 S für
34/2183 Wohnungseigentumsanteile: Überweisung auf das
Kontokorrentkreditkonto Nr. 999999999,
- Kaufpreis in Höhe von 1.200.000 S
(87.207,40 €) für 57/2183 Wohnungseigentumsanteile:
Überweisung
auf das Kreditkonto Nr. 000000000.
Dazu lässt
sich dem Jahresabschluss 2004 des Einzelunternehmens des Bw. entnehmen, dass
sich dessen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der T-Bank zum
31.12. 2004 auf zirka 2 Millionen Euro beliefen, wovon rund
581.000 € auf den Kontokorrentkredit Nr. 999999999 und zirka
105.000 € auf das Kreditkonto Nr. 000000000 (mit der Bezeichnung
"K-Wirt") entfielen.
Die Entwicklung
der Bankverbindlichkeiten der GmbH in den Jahren ab 2000 zeigt, dass der Bw. mit
den Einnahmen aus Immobilienverkäufen der GmbH nicht nur deren Kredite bei
der A-Bank, sondern darüber hinaus auch noch einen Teil der
Kreditverbindlichkeiten seines Einzelunternehmens bei der T-Bank bedient hat.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt die teilweise
Rückführung von Krediten des Einzelunternehmens mit Mitteln der GmbH
eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, weil durch diese Vorgangsweise -
ausschließlich das Einzelunternehmen des Bw. betreffende - Schulden
bei der T-Bank gegenüber den Verbindlichkeiten (insbesondere
Abgabenverbindlichkeiten) der vom Bw. vertretenen GmbH bevorzugt wurden. Dem in
der Berufung erhobenen Einwand, die Kreditforderungen der T-Bank seien mit
Schuld- und Pfandbestellungsverträgen vom 4. 2. 1998 und
12. 2. 1998 auf dem von der GmbH erworbenen Grundstück in W. besichert
worden, ist zu entgegnen, dass eine Gestaltung, die der T-Bank eine
pfandrechtliche Besicherung von Schulden des Einzelunternehmens des Bw. auf
einem Grundstück der GmbH ermöglichte, geeignet war, die
Liquidität der GmbH wesentlich zu beeinträchtigen. Der Bw. hat
solcherart einen erheblichen Mittelabfluss von der GmbH zu Gunsten seines
Einzelunternehmens in Kauf genommen, der letztlich dazu geführt hat, dass
die GmbH mangels entsprechender Liquiditätsreserven über die zur
Begleichung ihrer eigenen Abgabenverbindlichkeiten erforderlichen Mittel nicht
mehr verfügte. Unter diesen Umständen können die aus den
Wohnungsverkäufen erzielten Erlöse und deren Verwendung zur Tilgung
pfandrechtlich gesicherter Bankverbindlichkeiten bei der Prüfung der
Gleichbehandlung jedenfalls insoweit nicht außer Betracht bleiben, als mit
diesen Erlösen nicht Bankverbindlichkeiten der GmbH, sondern solche des
Einzelunternehmens des Bw. getilgt wurden (vgl. VwGH 25. 4. 2002,
99/15/0253).
Der anwaltliche Vertreter des Bw. hat in Beantwortung des
Vorhaltes vom 14. 3. 2006 mit Schreiben vom 15. 5. 2006
eingeräumt, dass die GmbH auch Mieteinnahmen erzielt habe. Über diese
Mittel habe der Bw. aber auch nicht frei verfügen können, weil damit
vorrangig die pfandrechtlich gesicherten Kreditzinsen abgedeckt werden
hätten müssen. Den Mieteinnahmen des Jahres 2000
(196.000 S netto) seien Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von
197.526 S gegenübergestanden. Alle weiteren Zahlungen seien durch die
Mieteinnahmen nicht mehr gedeckt gewesen. Würden "etwa nur" die
Lieferantenzahlungen (212.737,19 S) sowie die "Spesen und Zinsen"
berücksichtigt, werde deutlich, "dass eine Quote in diesem Jahr etwa
35 % ergeben hätte", sodass "anstelle von ATS 197.526 nur knapp
über ein Drittel dieser Summe an das Finanzamt entrichtet werden hätte
können".
Im Jahr 2001 seien Mieteinnahmen in Höhe von 120.000 S
netto erzielt worden; die pfandrechtlich gesicherten Bankzinsen und -spesen
hätten 68.609,91 S betragen. An das Finanzamt seien 30.133 S
abgeführt worden; Zahlungen an Lieferanten seien nur mehr "im unbedingt
notwendigen Ausmaß" erfolgt (79.066,20 S). Im Hinblick auf die
"bevorrechteten" Kreditzinsen ergebe sich eine "Überaliquotierung" für
das Finanzamt, "welche nur durch weitere Ausschöpfung von Kreditmitteln mit
Zustimmung der Bank möglich war".
Den Mieteinnahmen des Jahres 2002 (4.016,80 €
netto) seien Bankzinsen von 1.947,16 € gegenübergestanden, wobei
die Gläubigerbanken nur mehr "mit einer Verwertung" zusammenhängende
Zahlungen freigegeben hätten.
Somit habe die
GmbH insgesamt "mehr Mittel als aliquot zur Verfügung gestanden wären
an das Finanzamt entrichtet".
Dieses
Vorbringen des anwaltlichen Vertreters stellt keinen Nachweis dafür dar,
dass der Bw. die Verbindlichkeiten der GmbH gleichmäßig befriedigt
und somit die Abgabenforderungen im selben Verhältnis wie die übrigen
Forderungen beglichen hat. Zum einen lässt der anwaltliche Vertreter jene
Erlöse aus Immobilienverkäufen der GmbH außer Betracht, die zur
Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden wären, wenn der Bw. die
betreffenden Mittel nicht pflichtwidrig zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten
seines Einzelunternehmens verwendet hätte. Zum anderen fehlt eine
zahlenmäßige Darstellung der Lieferanten- bzw. sonstigen
Verbindlichkeiten der GmbH und des Verhältnisses ihrer Tilgungen, sodass
nicht ersichtlich ist, mit welcher Quote andere Gläubiger befriedigt
wurden. Weiters mangelt es an einer Gegenüberstellung mit dem Ausmaß
der auf die Abgabenschulden geleisteten Zahlungen. Schließlich lassen die
Jahressummen der Mieteinnahmen nicht erkennen, welche liquiden Mittel der GmbH
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der aushaftenden Abgaben aktuell
zur Verfügung standen. Das Erfordernis derartiger Berechnungen lastete aber
auf dem Bw., nicht auf der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 98/14/0189,
19. 2. 2002).
Der steuerliche
Vertreter des Bw. hat zur Frage der Gläubigergleichbehandlung ebenfalls
Stellung genommen und in einer Beilage zum Schreiben vom 20. 7. 2006
eine als "Darstellung der Mieteingänge, Finanzamt- und Lieferantenzahlungen
2001 - 2002" bezeichnete Aufstellung überreicht, in welcher die
Mieteinnahmen der GmbH den Zahlungen an das Finanzamt und an sonstige namentlich
genannte Gläubiger nach Monaten getrennt gegenübergestellt wurden. Den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters zufolge seien von den
Mieteinnahmen des Jahres 2001 (153.510 S brutto) insgesamt 30.133 S an
das Finanzamt abgeführt worden. Zusätzlich habe der Bw. im Oktober
2001 persönlich ein Zahlung für die GmbH an das Finanzamt geleistet
(USt-VZ 7/2001: 201.194 S). Dass die Zahlungen des Jahres 2001
höher als die Mieteinnahmen gewesen seien, zeige auch die Entwicklung des
Kontokorrentkontos, dessen Negativstand sich im Lauf des Jahres 2001 um
170.551,38 S erhöht habe.
Auch diese
Aufstellung enthält keine Angaben zur Höhe der Lieferanten- und
sonstigen Verbindlichkeiten sowie zum Verhältnis ihrer Tilgung. Wenn der
steuerliche Vertreter unter Zuhilfenahme einer Globalbetrachtung aller Zahlungen
des Jahres 2001 (527.837,69 S) und aller an das Finanzamt geleisteten
Zahlungen (231.327 S) zum Ergebnis gelangt, dass das Finanzamt 44 %
der gesamten Zahlungen des Jahres 2001 erhalten habe, so besagt dieser
Prozentsatz nichts darüber, in welchem Verhältnis die Forderungen der
anderen Gläubiger befriedigt wurden. Dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs
der GmbH ist allerdings zu entnehmen, dass insgesamt nur vier Konkursforderungen
angemeldet wurden, wovon lediglich die Forderung des Finanzamtes
(rd. 63.000 €) und die aus einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit
dem Erwerb einer Büroeinheit in W. herrührende Forderung der
U-Versicherung (rd. 79.000 €) anerkannt wurden. Die Tatsache, dass
sich die in der Auflistung des steuerlichen Vertreters angeführten
Gläubiger (mit Ausnahme des steuerlichen Vertreters selbst) nicht am
Konkursverfahren der GmbH beteiligt haben, legt somit den Schluss nahe, dass
deren Forderungen zur Gänze befriedigt wurden, während der
Abgabenrückstand im Lauf des Jahres 2001 auf fast 457.000 S
angestiegen ist. Am Rande sei noch erwähnt, dass die im Jahresabschluss der
GmbH zum 31. 12. 2004 ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen (rd. 366.000 €) ebenfalls nicht als Konkursforderungen
geltend gemacht wurden.
Unbestritten
ist, dass ab Anfang 2002 bis zur Konkurseröffnung im Juni 2005
überhaupt keine Abgaben mehr entrichtet wurden, während andere
Gläubiger - sowohl nach Darstellung des anwaltlichen Vertreters als
auch des steuerlichen Vertreters - noch befriedigt wurden.
Schließlich
bleibt auch in der Aufstellung des steuerlichen Vertreters der Umstand
unberücksichtigt, dass die Erlöse der GmbH aus den
Wohnungsverkäufen der Jahre 2001 bis 2003 die zur Rückführung der
pfandrechtlich gesicherten Kredite der A-Bank erforderlichen Mittel bei weitem
überstiegen.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass der Bw. im Rahmen seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht den Nachweis einer Befriedigung der Schulden im gleichen
Verhältnis nicht erbracht hat, weshalb die Haftung nach § 9 BAO
geltend gemacht werden kann. Der Bw. hat aber auch nicht nachgewiesen, welcher
Betrag bei einer anteilsmäßigen Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, weshalb er zur Haftung
für den gesamten Betrag der uneinbringlichen Abgabenforderungen
herangezogen werden kann (vgl. VwGH VS 22. 9. 1999,
96/15/0049).
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20
BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden
gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind (vgl. VwGH
25. 6. 1990, 89/15/0067). Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten
Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH und damit der einzig in
Betracht kommende Haftungspflichtige. Gründe, welche die Abgabeneinbringung
im Haftungsweg unbillig im Sinne einer Unzumutbarkeit erscheinen ließen,
wurden vom Bw. nicht dargelegt.
Zu Gunsten des
Bw. war jedoch zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer 2000 aufgrund der
zwischenzeitigen Verrechnung mit sonstigen Gutschriften (§ 214
Abs. 1 BAO) nur mehr in Höhe von 22.644,84 € aushaftet,
weshalb die Haftung auf diesen Betrag eingeschränkt wurde.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-I/04
- Stammnummer
- 25112
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF