Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0013-K/02
Rückzahlungsantrag, Überrechnung von Abgabenguthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-K/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Kurt Hirn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Rückzahlungsantrag 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 30. April1997
beantragte der Berufungswerber die Rückzahlung eines Guthabens in Höhe
von ATS 103.441,-- auf ein Konto bei der Bank Austria AG. Dieser Antrag wurde
mit Bescheid vom 7. Mai 1997 als unbegründet abgewiesen und darauf
hingewiesen, dass der Bw. mit Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien vom 17. Juli 1995 als Haftender gemäß
§ 9 BAO für die Abgabenverbindlichkeiten der Firma BCCP Leasing Holls
Verwaltungsgesellschaft mbH herangezogen wurde. Dementsprechend sei dieser
Betrag bereits am 18. 4.1997 zur Tilgung dieser Abgabenschulden überrechnet
worden. Bereits am 4. April 1997 wurde über den Bw. das
Konkursverfahren eröffnet.
In der Berufung vom 6. Juni
1997 bestreitet der Bw. die Rechtmäßigkeit der Überrechnung des
Guthabens. Die Überweisung des Betrages auf das Konto des Masseverwalters
wurde beantragt sowie inhaltliche Rechtwidrigkeit des Bescheides und die
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht
erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe
aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu
Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die
durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabenpflichtigen durchgeführt werden hätten müssen. Die
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren
abzuklären. Erst nach Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1
bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 239 Tz.1 und 2). Demnach ist die Frage, ob die Überrechnung
des Guthabens im April 1997 zur Tilgung von Abgabenschulden
rechtmäßig gewesen ist, nicht im gegenständlichen Verfahren zu
klären. Dazu dient das Abrechnungsverfahren gemäß
§ 216
BAO. Entscheidend für die gegenständliche Berufung ist lediglich, dass
durch die Überrechnung des gesamten Guthabens vom Abgabenkonto des
Berufungswerbers beim Finanzamt Klagenfurt auf jenes beim Finanzamt für
Körperschaften in Wien kein rückzahlbares Guthaben im Sinne des
§ 239 Abs. 1 BAO zur Verfügung gestanden ist. Die Abweisung
des Rückzahlungsantrages war daher rechtmäßig.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-K/02
- Stammnummer
- 8798
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF