…Steuersatz nach § 7 Z 2 GrEStG in Höhe von 2% zur Anwendung zu gelangen habe und die Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG als Spitzenausgleich keine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes darstelle, weshalb lediglich der 3-fache Einheitswert in Anwendung zu gelangen habe. Die Grunderwerbsteuer…
…da es sich dabei um einen Rechtsvorgang sui generis handeln würde. Eine Ausgleichszahlung wäre keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt sondern einen Spitzenausgleich darstellen würde. Sollte die Behörde dennoch der Ansicht sein, dass die Grunderwerbsteuer im vorliegenden Fall von einer Gegenleistung zu…
…12: Kostentragung; weiters halten die Parteien ausdrücklich fest, dass die vereinbarten Schuldenübernahmen keine Gegenleistung, sondern einen Spitzenausgleich im Sinne der Bestimmungen des § 94 Abs. 1 EheG darstellen. Punkt 13: Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Ehe abgegolten und verglichen. Die Antragsteller verzichten…
…klaglos gestellt wird. Diese vertragliche Schuldübernahme sowie die Ausgleichszahlung bildete somit die Gegenleistung für die Liegenschaft und war somit keinesfalls als Spitzenausgleich einer globalen Auseinandersetzung anzusehen." Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. kein weiteres Vorbringen erstattet. Beweis…
…z.B. einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden (vgl. VwGH 30.4.1999, 98/16/0241). Ebenso wie in den bereits erwähnten Judikaten ist auch im Gegenstandsfall der zu beurteilende Scheidungsvergleich in Punkte…
…90/16/0211 f.) nur der Transferierung einer Eigentumswohnung diente, ist eine vereinbarte "Ausgleichszahlung" verbunden mit der Übernahme von Hypothekarschulden eindeutig als Gegenleistung für die Eigentumswohnung, keinesfalls jedoch als Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung ähnlich den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen (VwGH 7.10.1993…
…Ausnahme bestehe nur, wenn ausdrücklich eine Gegenleistung für die Liegenschaft vereinbart werde. Demzufolge liege gegenständlich eine klassische Globalvereinbarung vor, bei welcher die Ausgleichszahlung einen Spitzenausgleich für die Gegenleistungen der Gattin darstelle, damit der Vergleich überhaupt zustande komme. Insbesondere habe B unter Punkt I. auf den…
…Bw eingewilligt. Es handle sich sohin um eine klassische Globalvereinbarung, bei der sämtliche Vereinbarungen in einem wechselseitigen Zusammenhang stünden und einen Spitzenausgleich der vorhandenen Vermögenswerte beinhalten würden. In jedem Fall handle es sich bei der vom Finanzamt herangezogenen Bemessungsgrundlage nicht um die aushaftenden Darlehen. Laut…
…das Alleineigentum der MH über. Punkt 12: Kostentragung, weiters halten die Parteien ausdrücklich fest, dass die vereinbarten Schuldenübernahmen keine Gegenleistung, sondern einen Spitzenausgleich im Sinne der Bestimmungen des § 94 Abs. 1 EheG darstellen. Punkt 13: Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Ehe…
…regelmäßig eine auf die Liegenschaft entfallende Gegenleistung nicht feststellbar sei. Sämtliche Regelungsgegenstände seien nämlich als Gesamtheit zu betrachten, weshalb es sich weder bei der Ausgleichszahlung noch bei den übernommenen Darlehen um eine Gegenleistung, sondern vielmehr um einen Spitzenausgleich im Rahmen der Aufteilung nach §§ 81 ff…
…dass eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden. Genau dies ist auch im Berufungsfall festzustellen. Während in Punkt 1 die beiden Antragsteller wechselseitig auf…
…aufweise, wobei selbst eine Ausgleichszahlung keine Gegenleistung, sondern nur ein Spitzenausgleich sei. Außerdem sei am selben Tag eine Pauschalbereinigung in einem anhängigen Unterhaltsverfahren geschlossen worden, welcher Umstand ebenfalls ein Teil der Gesamtlösung der Streitigkeiten im Scheidungsverfahren war. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab…
…aufweise, wobei selbst eine Ausgleichszahlung keine Gegenleistung, sondern nur ein Spitzenausgleich sei. Außerdem sei am selben Tag eine Pauschalbereinigung in einem anhängigen Unterhaltsverfahren geschlossen worden, welcher Umstand ebenfalls ein Teil der Gesamtlösung der Streitigkeiten im Scheidungsverfahren war. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab…
…von Regalbetreuungsarbeiten gewesen sei. Nach Befragung der Auftragnehmer des Bw. sowie der des Betriebsleiters der Filiale L. der Markt habe das FA festgestellt, dass seitens Markt für den Spitzenausgleich neben eigenem Personal verschiedene Fremdfirmen, darunter auch der Bw., beauftragt würden. Die im Auftrag des Bw…
…dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann und daher dem Grundstückserwerb zuzurechnen ist. Betrifft also die vermögensrechtliche Seite…
…des Bw. ausführlich befragt worden. Das FA habe festgestellt, dass die Firma M über eigenes Personal für die Regalbetreuung verfüge, welches als Dienstnehmer der M angemeldet sei. Für den Spitzenausgleich würden verschiedene Fremdfirmen, darunter auch der Bw., beauftragt. Einen schriftlichen Vertrag zwischen der Fa. M…
… 94 Abs. 1 EheG keine Gegenleistung sei, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Diesfalls sei der Erwerb eines Anteiles, am Mindestanteil an einem Grundstück verbunden mit Wohnungseigentum der Ehegattin durch den Ehegatten, bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung…
…um ein Rechtsgeschäft sui generis. Die Ausgleichszahlung sei grundsätzlich nicht als Gegenleistung anzusehen, da sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Zwar räume die neuere Rechtsprechung des VwGH ein, dass im konkreten Einzelfall möglicherweise Gegenleistungen zu ermitteln seien. Dies betreffe jedoch Fälle…
…sei in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln, wobei auch eine Ausgleichszahlung keine Gegenleistung sei, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Bei dieser Aufteilung handle es sich, selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolge, um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis…
…geht aber klar hervor, dass die beiden Kreditverbindlichkeiten nur als Entgelt für die Übernahme des Hälfteanteils an der Ehewohnung, nicht aber als Teil eines globalen Spitzenausgleichs, erfolgt sind (arg: bestehen im Zusammenhang mit der Ehewohnung zwei Kredite). Wenn der Berufungsführer vorbringt, dass er nicht nur…