Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0361-I/04
Scheidungsvergleich, Übertragung Wohnungshälfte: Ist für Grunderwerbsteuer Gegenleistung ermittelbar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-I/04vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches ausschließlich die Transferierung der Wohnungshälfte und kein anderes Vermögen zum Gegenstand hat, handelt es sich nicht um eine Globalvereinbarung. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Scheidungsvergleiches stehen die Übernahme der aushaftenden Hypothekardarlehen und die Ausgleichszahlung zweifelsfrei in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaftsanteile und sind als Gegenleistung hiefür zu betrachten, jedoch in keinster Weise als bloßer Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung nach §§ 81 f. EheG. Die Grunderwerbsteuer bemißt sich daher von dieser Gegenleistung und nicht vom Einheitswert der Anteile.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Roger Reyman, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. März 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anläßlich der einvernehmlichen Ehescheidung gem.
§ 55a EheG haben Frau BB und Herr GB (= Bw) vor dem Bezirksgericht am
18. Dezember 2003 einen gerichtlichen Vergleich auszugsweise folgenden
Inhaltes geschlossen:
"1.1.
Die Obsorge für die der Ehe der Antragsteller entstammenden Kinder ... wird
weiterhin gemeinsam ausgeübt, wobei deren Lebensmittelpunkt im Haus der
Kindesmutter begründet wird.
Im Weiteren
werden die Unterhaltspflichten für die Kinder (Pkt. 1.2.) und das
Besuchsrecht (unter Pkt. 2.) des Bw geregelt.
3.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin verzichten wechselseitig auf
Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, der
unverschuldeten Not, Krankheit ... und verzichten diesbezüglich
ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel. ...
4
.
Im Rahmen der Vermögensregelung aus Anlass der Ehescheidung und im
Zusammenhang mit der
Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse
werden folgende
Vereinbarungen
getroffen:
4.1
.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind zu je 93/682 Anteilen
Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1103 GB O. ... verbunden mit
Wohnungseigentum an Wohnung Top 1, Garage Top 1
...
Diese
Wohnungseigentumsanteile sind ... wie folgt
belastet:
....
b)
C-LNr 17a Pfandrecht ... im aktuell aushaftenden Betrag von € 18.500
für die R-Bank;
c) C-LNr
18a Pfandrecht im Betrag ...
und
d)C-LNr 20a Pfandrecht im
Betrag ... im aktuell aushaftenden Betrag von insgesamt € 38.800
jeweils für Land ...
Die
Zweitantragstellerin verpflichtet sich, die unter b - d angeführten
Darlehen in ihre alleinige Rückzahlung zu übernehmen und den
Erstantragsteller diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu
halten.
...
4.2.
Der Erstantragsteller GB ... überträgt und übergibt an die
Zweitantragstellerin ... und diese übernimmt von ersterem dessen 93/682
Anteile an der Liegenschaft 1103 GB O. ... verbunden mit Wohnungseigentum an
Wohnung Top 1, Garage Top 1
...
Die Übergabe erfolgt am
Tage des
Vergleichsabschlusses.
4.3
.
Die Zweitantragstellerin ... verpflichtet sich, an den Erstantragsteller GB eine
Ausgleichszahlung in Höhe von € 53.000 ... zu
bezahlen.
Dieser Betrag ist ...
auf das ... eingerichtete Anderkonto der hiemit ... zur Treuhänderin
bestellten ... Rechtsanwältin ... zu
überweisen.
4.4. Beide
Antragsteller verpflichten sich, anlässlich des gerichtlichen Abschlusses
dieser Scheidungsvereinbarung der Treuhänderin ein grundbuchsfähig
unterfertigtes Rangordnungsgesuch betreffend die vertragsgegenständlichen
Miteigentumsanteile zu übergeben
...
Die Weiterleitung des
Treuhanderlags abzüglich des vom Finanzamt ... vorgeschriebenen
Steuerbetrages auf das Konto des Erstantragstellers ... erfolgt binnen acht
Tagen ab Vorliegen sämtlicher nachstehender
Voraussetzungen:
- Rechtskraft
der Ehescheidung
- Einlangen des
Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung
...
- Einlangen des
Grunderwerbsteuerbescheides
...
...
5.
Das Inventar der Ehewohnung ,wie es liegt und steht, geht in das Alleineigentum
der Zweitantragstellerin über. Festgehalten wird, dass der
Erstantragsteller unter Mitnahme seiner persönlichen und der ihm
zugeteilten Fahrnisse bereits aus der Ehewohnung ausgezogen
ist.
6. Weiteres eheliches
Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einerseits sowie eheliche
Schulden andererseits sind nicht vorhanden oder wurden bereits geteilt, sodass
diesbezüglich wechselseitig keine Ansprüche mehr
bestehen.
7. ... Die mit der
Ehescheidung und dem Abschluss dieser Vereinbarung verbundenen gerichtlichen
Gebühren tragen die Antragsteller je zur
Hälfte.
Hievon ausgenommen
sind die mit der grundbücherlichen Durchführung des
Scheidungsvergleiches anfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren, so
insbesondere Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr, welche der
Erstantragsteller in seine alleinige Zahlungspflicht übernimmt.
...".
In der
vorgelegten Abgabenerklärung Gre 1 wurde ua. unter Punkt "6. Gegenleistung"
angegeben: "siehe Scheidungsvergleich".
Im Schreiben
vom 3. März 2004 wurden die zum Übergabsstichtag
18. Dezember 2003 aushaftenden Darlehensbeträge bei der R-Bank mit
€ 18.250,59 und beim Land (Wohnbauförderungsdarlehen) mit gesamt
€ 38.655,12 - Restlaufzeit bis 30. September 2022, Verzinsung 1 %
p.a. - bekannt gegeben.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 10. März 2004, Str. Nr. X,
ausgehend von der als Bemessungsgrundlage in Höhe von € 72.368,91
ermittelten Gegenleistung gemäß
§ 5 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, eine 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 1.447,38 vorgeschrieben. In die Bemessung wurden die vereinbarte
Ausgleichszahlung und die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe des
je zur Hälfte aushaftenden Betrages einbezogen, wobei das
Wohnbauförderungsdarlehen im Hinblick auf die Restlaufzeit auf
€ 10.243,61 (= 53 %) abgezinst wurde (Bemessung im Einzelnen: siehe
Bescheid vom 10. März 2004).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, in der
Scheidungsfolgenvereinbarung werde die Obsorge sowie der Unterhalt für die
Kinder, der wechselseitige Unterhalt der Ehegatten und die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geregelt. Im
Rahmen der Vermögensregelung habe der Bw der Gattin seinen hälftigen
Anteil an der Wohnung übertragen; die Gattin habe die darauf haftenden
Darlehen in ihre alleinige Rückzahlung übernommen und sich
verpflichtet, dem Bw die Ausgleichszahlung zu leisten. Ferner wurde der Gattin
das Inventar übertragen. Werde in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht
nur ein Grundstück übertragen, sondern auch die Bereinigung anderer
Ansprüche vorgenommen, so sei als Bemessungsgrundlage grundsätzlich
bloß der dreifache Einheitswert der Liegenschaft für die
Grunderwerbsteuer heranzuziehen, da regelmäßig eine auf die
Liegenschaft entfallende Gegenleistung nicht feststellbar sei. Sämtliche
Regelungsgegenstände seien nämlich als Gesamtheit zu betrachten,
weshalb es sich weder bei der Ausgleichszahlung noch bei den übernommenen
Darlehen um eine Gegenleistung, sondern vielmehr um einen Spitzenausgleich im
Rahmen der Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG handle. Dazu werde auf das
VwGH-Erkenntnis vom 30.4.1999, 98/16/0241, verwiesen. Es habe lediglich eine
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 434,05 (= 2 % vom anteiligen
dreifachen EW € 21.702,66) zur Vorschreibung zu gelangen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2004 wurde dahin begründet, dass
unter Pkten 4.1. bis 4.3. des Vergleiches ausschließlich die
Übertragung der Liegenschaftsanteile gegen eine Ausgleichszahlung und die
Übernahme der Hypothekarschulden behandelt werde. Es könne daher
diesbezüglich eine in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende
Gegenleistung ermittelt werden und sei diese - analog der vom Bw zitierten
VwGH-Judikatur - der Besteuerung zugrundezulegen. Ausgleichszahlung und
Schuldübernahme seien keinesfalls als bloßer Spitzenausgleich
für eine umfassende Auseinandersetzung anzusehen.
Mit Antrag vom
2. Juli 2004 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ausgeführt, der Vergleich
stelle eine Gesamtregelung dar. Die Ausgleichszahlung sei unter
Berücksichtigung sämtlicher Regelungsgegenstände ermittelt worden
und bilde ebensowenig wie die Darlehensübernahme eine Gegenleistung. Das
Finanzamt habe nicht dargelegt, woraus es seine gegenteilige Ansicht
ableite.
In Beantwortung
eines Vorhaltes der Berufungsbehörde, worin um eine detaillierte Zuordnung
des Abgeltungsbetrages auf welche "Regelungsgegenstände" im Einzelnen samt
Darstellung der rechnerischen Ansätze gebeten wurde, wurde in der
Stellungnahme vom 28. Jänner 2005 u. a. mitgeteilt: Eine
solche Darstellung und Zuordnung sei tatsächlich nicht möglich, da
eben ein allgemeiner Spitzenausgleich ausgehandelt worden sei, wobei der
Wertausgleich eheliche Ersparnisse, den Rückkaufswert einer
Lebensversicherung und eines Pensionsversicherungsvertrages sowie zwei Fahrzeuge
umfaßt habe; weiters wechselseitige Zahlungen für die Wohnung seit
dem Auszug des Bw. Es hätten auch erhebliche Differenzen zum Unterhalt
für die Kinder bestanden. All diese Komponenten hätten zur
Generalklausel unter Pkt. 6. des Vergleiches geführt. Ein weiterer nicht
unwesentlicher Faktor für den pauschalen Ausgleich sei der von der Gattin
geforderte Unterhalt wegen ihr entgangener Pensionszeiten (wg. Kindererziehung
etc.) gewesen. Im zunächst streitigen Scheidungsverfahren sei daher dem Bw
vor allem am gänzlichen Unterhaltsverzicht der Gattin gelegen, was sich
ebenso in der Höhe der Ausgleichszahlung ausgewirkt habe. Aus dem dazu
vorgelegten Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes vom 23. September
2003 geht ua. hervor: " ... Festgehalten wird, dass bei gegenseitigem
Ehegattenunterhaltsverzicht ... für die drei minderjährigen Kinder
Nachzahlungen ... erfolgen. ... Das Hälfteeigentum an der Liegenschaft ...
soll der Beklagten übertragen werden und von der Beklagten eine
Ausgleichszahlung an den Kläger geleistet werden. Es wurden
Aufteilungsschlüssel erörtert, die angewendet werden. Die
Lebensversicherung, die Pkws und das Inventar der Ehewohnung ist erledigt ...".
Letztere Formulierung bedeute, dass lediglich eine Einigung über den
grundsätzlichen Verbleib dieser Vermögenswerte beim einen oder anderen
Gatten erzielt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i.
der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende
Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§ 6), zu berechnen.
Nach § 7 Z
2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen
Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v. H.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die
Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare
Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen
wird bzw. alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten.
Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne (§
21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend (VwGH vom 26.3.1992, 90/16/0211, 0212). Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb
des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als
Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Maßgebend ist also nicht, was die Vertragschließenden als
Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der
Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Im
Berufungsfall besteht Streit darüber, ob der Grunderwerbsteuerbemessung
entweder der anteilige dreifache Einheitswert der Liegenschaft (=
93/682-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ 1103 GB O.) oder aber eine
Gegenleistung, bestehend aus der Übernahme der aushaftenden
Hypothekarschulden des Bw durch die Ehegattin und der in Punkt 4.3. des
Scheidungsvergleiches enthaltenen Ausgleichszahlung von € 53.000,
zugrundezulegen ist.
Der Bw
vermeint, im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen komme nach der
VwGH-Judikatur nur eine Bemessung vom Einheitswert in Betracht, da eine
Gegenleistung nicht feststellbar sei. Bei der Ausgleichszahlung handle es sich
lediglich um einen Spitzenausgleich im Rahmen einer umfassenden
Auseinandersetzung im Sinne des § 81 f. EheG. Diese Zahlung betreffe
nicht die Überlassung des Hälfteanteiles an der Wohnung, sondern seien
hiemit sämtliche Aspekte der Scheidung (zB Unterhaltsverzicht der Gattin)
berücksichtigt und verschiedene Vermögenswerte (Inventar,
Versicherungen, Fahrzeuge etc.) gegenverrechnet und abgegolten. Laut dem
Schreiben vom 28. Jänner 2005 habe bei der Ermittlung der
Ausgleichszahlung u. a. der von der Gattin zunächst geltendgemachte
Unterhaltsanspruch eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Der Betrag sei
jedenfalls ein pauschaler Spitzenausgleich, weshalb weder eine Zuordnung zu
einzelnen Gegenständen noch eine diesbezüglich konkrete Bezifferung
beigebracht werden könne.
Beim Erwerb im
Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
iSd §§ 81 ff EheG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1999,
98/16/0241, worauf sich der Bw wiederholt stützt, zwar
in der Regel eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln. Dies werde lt. VwGH bereits im Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0107,
klargestellt, wobei der Bf aber übersehe, dass nach der späteren
Judikatur (vgl. zB VwGH 7.10.1993, 92/16/0149; 29.1.1996, 95/16/0187, 0188) im
konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl
Gegenleistungen ermittelbar sein können. Die wegen des
üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene
Grundsatzaussage, dass im Regelfall eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei,
schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in
einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (VwGH 29.1.1996,
95/16/0187, 0188). Wenn die maßgebende Vereinbarung trotz ihres
Wortlautes insbesondere bei Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (vgl. VwGH vom 26.3.1992, 90/16/0211 f.) nur der
Transferierung einer Eigentumswohnung diente, ist eine vereinbarte
"Ausgleichszahlung" verbunden mit der Übernahme von Hypothekarschulden
eindeutig als Gegenleistung für die Eigentumswohnung, keinesfalls jedoch
als Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung ähnlich den
Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen (VwGH 7.10.1993, 92/16/0149).
Zum selben
Ergebnis gelangt der VwGH in dem vom Bw zitierten Erkenntnis (vom 30.4.1999,
98/16/0241), wenn er dort weiter ausführt: "Insbesondere, wenn sich aus dem
Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur
als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft
(eines Liegenschaftsanteiles zB einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann
diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung angesehen werden. Genau das ist im Beschwerdefall
festzustellen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass zB in Punkt VII im
Zusammenhang mit der Regelung betreffend die Ersparnisse eine Ausgleichszahlung
von S 500.000 vereinbart wurde, die die beweglichen Sachen betroffen hat,
verbietet es sich, die Kreditübernahme laut Punkt VI als globalen
Spitzenausgleich anzusehen. Die belangte Behörde durfte daher frei von
Rechtswidrigkeit schon wegen des sachlichen Zusammenhanges die in Punkt VI
aufgelisteten Verbindlichkeiten den mit Punkt IV übernommenen
Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen" (vgl. auch VwGH 25.11.1999,
99/16/0064).
Ordnete der
Vergleichstext die vom Bf zu erbringenden Leistungen ganz unzweifelhaft der
Übertragung der in den Vergleichspunkten II und III genannten
Liegenschaftsanteile zu, so hatte die belangte Behörde diese
Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile als
Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 25.11.1999, 99/16/0030).
Betraf die
vermögensrechtliche Seite des
Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine
Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der
Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine
Globalvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften war als
Tausch anzusehen und die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet (VwGH
7.8.2003, 2000/16/0591; siehe zu vor auch: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz. 16 b zu § 4 mit weiterer Judikatur;
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, § 4 Tz. 25 a und § 7 Tz. 27 f., insbes. Tz. 31).
Im
Gegenstandsfall ist nunmehr der Vergleich vom 18. Dezember 2003 nach seinem
eindeutigen Wortlaut und seiner Systematik so abgefaßt, dass zunächst
über Obsorge, Unterhaltsleistungen für die Kinder, Besuchsregelung und
beiderseitigen Unterhaltsverzicht der Gatten abgesprochen wurde und
anschließend unter Punkt 4. (4.1. bis 4.4.) ausschließlich die
"Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse"
geregelt wird. Diese vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches
erschöpft sich unter dem gesamten Punkt 4. allein in der Transferierung des
Hälfteanteiles an der Wohnung von Seiten des Bw an die Gattin. Im Rahmen
dieses Vergleichsabschnittes wird auch unter Punkt 4.1. die Schuldübernahme
durch die Gattin hinsichtlich der aushaftenden Darlehen samt völliger
Schad- und Klagloshaltung des Bw sowie unter Punkt 4.3. die Leistung der
Ausgleichszahlung durch die Gattin an den Bw vereinbart. Des Weiteren wird unter
Punkt 4.4. zur Weiterleitung der treuhändig von der Gattin zu erlegenden
Ausgleichszahlung an den Bw festgeschrieben, dass diese an die Voraussetzung ua.
des Vorliegens eines Rangordnungsbeschlusses und des Grunderwerbsteuerbescheides
geknüpft ist.
Unter
Bedachtnahme auf obige Definition der Gegenleistung (jede Leistung des Erwerbers
in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch
"inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes) und in Anbetracht
der oben dargelegten VwGH-Rechtsprechung ist daher nach dem Wortlaut des
getroffenen Vergleiches ganz zweifelsfrei davon auszugehen, dass sowohl die
Übernahme der Hypothekarschulden als auch die Ausgleichszahlung
ausschließlich in einem sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung
der Liegenschaft (Wohnungshälfte) steht und nur als Gegenleistungen
hiefür zu betrachten sind. Entgegen dem Dafürhalten des Bw, der im
Zusammenhalt sämtlicher - teils auch bereits vorab bereinigter -
"Regelungsgegenstände" (Kindesunterhalt, Unterhaltsverzicht der Gatten,
Inventar, Versicherungen etc.) eine "Gesamtheit" erblickt und den vereinbarten
Leistungen "Globalcharakter" zuspricht, ist nämlich laut VwGH konkret die
vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser kommt
dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt
4. - nur die Übertragung von Liegenschaftsanteilen und keine anderweitigen
Vermögenswerte zum Gegenstand hat. Damit übereinstimmend wird sowohl
in der Berufung selbst ausgeführt, "im
Rahmen der Vermögensregelung hat der Bw der Gattin seinen
hälftigen Anteil an der Wohnung übertragen; die Gattin hat die darauf
haftenden Darlehen in ihre alleinige Rückzahlung übernommen und sich
verpflichtet, dem Bw die Ausgleichszahlung zu leisten", wie auch im
Verhandlungsprotokoll vom 23. September 2003 festgehalten, "das
Hälfteeigentum an der Liegenschaft soll der Beklagten übertragen
werden und von der Beklagten eine Ausgleichszahlung an den Kläger geleistet
werden". Bezeichnenderweise wird auch in der eingereichten Abgabenerklärung
Gre 1 auf eine Gegenleistung "laut Scheidungsvergleich" verwiesen. Weiters geht
auch aus Punkt 6. des Scheidungsvergleiches hervor, dass kein weiteres eheliches
Gebrauchsvermögen und keine ehelichen Ersparnisse sowie eheliche Schulden
mehr vorhanden sind oder diese bereits (vorab) geteilt wurden.
Abgesehen
davon, dass der allfällige Unterhalt der Gattin nicht zur "Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zu zählen
ist, geht im Übrigen die Argumentation des Bw, es sei ihm vor allem auch an
einem gänzlichen Unterhaltsverzicht der Gattin gelegen gewesen, welcher
Umstand sich gleichfalls und nicht unwesentlich auf die Höhe der
Ausgleichszahlung ausgewirkt habe, insofern als nicht nachvollziehbar ins Leere,
als bei einer solchen Konstellation wohl - entgegen dem vorliegenden Sachverhalt
- der Bw an die Gattin für deren Verzicht eine (erhöhte)
"Ausgleichszahlung" hätte leisten müssen.
Insgesamt
können daher die strittigen Leistungen (Schuldübernahme und
Ausgleichszahlung) in keinster Weise als allgemeiner Spitzenausgleich einer
umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden, wenn schon wegen des
offenkundig sachlichen Zusammenhanges die unter Punkt 4.1. und 4.3. von der
Gattin übernommenen Leistungen den unter Punkt 4.2. ihr übertragenen
Liegenschaftsanteilen als Gegenleistungen zuzuordnen sind.
Das Finanzamt
hat somit zu Recht im bekämpften Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG die Grunderwerbsteuer von der ermittelten (und hinsichtlich der
betragsmäßigen Höhe unbestritten gebliebenen) Gegenleistung in
Höhe von € 72.368,91 und nicht wie vom Bw begehrt
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen Einheitswert der
Liegenschaftsanteile berechnet. Die Berufung erweist sich folglich als
unbegründet, weshalb wie im Spruch ausgeführt die Berufung abzuweisen
war.
Innsbruck,
10. Feber 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
ScheidungsvergleichScheidungsfolgenvereinbarungGegenleistungEinheitswertSpitzenausgleichAusgleichszahlungSchuldübernahmeeheliches Gebrauchsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-I/04
- Stammnummer
- 14009
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF