Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0410-I/02
Ermittelbare Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-I/02vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überträgt in einem sogenannten Scheidungsvergleich die Zweitantragstellerin ihren Hälfteanteil an dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) dem Erstantragsteller und übernimmt dieser gleichzeitig die auf dieser Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden, für die beide Antragsteller persönlich haften, zur alleinigen Rückzahlung und verpflichtet er sich, die Zweitantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, wobei aus dem Vergleich eindeutig der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Grundstückstransaktion und der Schuldübernahme hervorgeht, dann stellt die Übernahme der aushaftenden halben Hypothekarschulden eine Gegenleistung gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG für die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft dar und ist keinesfalls als Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 ff Ehegesetz anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Klaunzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit "Abgabenerklärung gem.
GrEStG" vom 19. Juli 2001 wurde ein Vergleich vom 3. Juli 2001, abgeschlossen
zwischen dem Bw. und seiner ehemaligen Ehegattin S.H., bezüglich des
Grundstückes GB V EZl., erworbener Anteil 1/2, angezeigt. Dieser wegen
einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß
§ 55a EheG getroffene
Vergleich hatte neben einem wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt (Punkt 1) und
einer Festlegung der monatlichen Unterhaltszahlungen des W. H für die
beiden minderjährigen Kinder (Punkt 2) auszugsweise noch folgenden Inhalt:
" 4.) Die beiden
Antragsteller sind Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft EZl.
GB V., auf welcher sich die Ehewohnung befindet. Aus dem Titel Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
überträgt die Zweitantragstellerin S.H., geb. am 19.11.1968, ihr
Miteigentum zur Hälfte an der Liegenschaft EZl. GB V auf den
Erstantragsteller W. H. , geb. am 29.4.1968, welcher diese
Eigentumsübertragung annimmt und damit Alleineigentümer der
Liegenschaft wird.
S.H., geb. am
19.11.1968, erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung, dass auch über nur
einseitigem Antrag das Eigentum des W. H., geb. am 29.4.1968, an ihrem
Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZl. GB V. einverleibt
wird.
5.) Der
Erstantragsteller W.H. verpflichtet sich, die auf der Liegenschaft EZl. GB V.
grundbücherlich sichergestellten Schulden, für welche beide
Antragsteller auch persönlich haften, alleine zurückzuzahlen und
diesbezüglich die Zweitantragstellerin schad- und klaglos zu halten.
6.) Das
übrige eheliche Gebrauchsvermögen und die übrigen ehelichen
Ersparnisse wurden bereits zwischen den beiden Antragstellern aufgeteilt, sodass
kein Teil gegen den anderen aus dem Titel Aufteilung noch Ansprüche erheben
kann."
Als Ergebnis einer
ergänzenden Sachverhaltserhebung brachte der Bw. ein Bankschreiben bei,
worin zum Tag der Vergleichsausfertigung der Schulden - Saldo mit 400.329,60
€ (=5,508.655 S) beziffert wurde. Das Finanzamt setzte ausgehend von einer
Gegenleistung von 2,754.328 S ("übernommene Verbindlichkeiten aushaftend")
gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von
55.087 S fest. Begründend wurde ausgeführt, die Hälfte der zum
Scheidungsstichtag aushaftenden Schulden, welche im Zuge der Übertragung
der weiteren Liegenschaftshälfte zur Tilgung übernommen worden sei,
bilde die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, die zur alleinigen
Zahlung übernommenen Schulden würden nicht die Gegenleistung des Bw.
bilden, da dieser nicht eine neue oder zusätzliche Zahlungspflicht
eingegangen sei. Er wäre schon immer Vertragspartner der zugrunde liegenden
Kreditverträge und damit schon immer Schuldner gewesen. Es gehe um die
reale Aufteilung der gesamten Vermögensmasse (Aktiva und Passiva) der
geschiedenen bisherigen Ehepartner. Demnach erhielt und übernahm der Bw. an
den Aktiva und Passiva nur jenen Teil, der seinem ideellem Miteigentumsansteil
an der Gesamtmasse ohnehin entsprochen habe, weshalb die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 GrEStG vorliegen würden. Allenfalls sei die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom anteiligen
Einheitswert zu berechnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Beispiel in seinem
Erkenntnis 26.1.1989, 88/16/0187 (richtig wohl: 88/16/0107) ausgesprochen habe,
sei im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen im Sinne der §§ 81 ff EheG
eine Gegenleistung in der Regel nicht zu ermitteln. Dass der
gegenständliche Fall anders liegen würde, sei der Begründung des
angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt entschied mit
Berufungsvorentscheidung über diese Berufung abweislich und stützte
diese unter vorheriger Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf
folgende Argumentation:
"Zwar hat der
VwGH in den seinerzeitigen Erkenntnissen vom 26.1.1989, Zl. 88/16/0107, und vom
20.4.1989, Zl. 88/16/0031, die Ansicht vertreten, in der Regel sei beim
Grundstückserwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG wegen
des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen eine Gegenleistung
nicht zu ermitteln. Im späteren Erkenntnis vom 7.10.1993, Zl. 92/16/0149,
hat der VwGH aber nicht ausgeschlossen, daß im konkreten Einzelfall auch
bezüglich der in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistung zu ermitteln sind.
Gegenleistung ist jegliche Leistung des Erwerbs, die in einem kausalen
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht.
Wie aus
Vertragspunkt 5.) entnommen werden kann, besteht ein Zusammenhang zwischen
Schuldübernahme und Grundstückserwerb. Daraus folgt, daß
entsprechend dem bereits oben zitierten VwGH- Erk. vom 7.10.1993 im konkreten
Einzelfall eine Gegenleistung zu ermitteln ist. Die Steuervorschreibung besteht
daher zu Recht. Die Berufung war aus den oben angeführten Gründen
abzuweisen "
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung führte er darin noch aus, aus der VwGH-
Entscheidung 92/16/0149 sei für die Abgabenbehörde nichts gewonnen.
Ganz im Gegenteil habe das Höchstgericht darin bekräftigt, dass in der
Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Dass im gegenständlichen
Fall eine Ausnahme von dieser Regel bestünde, habe das Finanzamt nicht
einmal ansatzweise aufgezeigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird nach § 3 Abs.
2 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes,
das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am
gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Wortlaut dieser
Befreiungsbestimmung geht in klarer und keinen Zweifel offenlassender
Deutlichkeit hervor, dass bei dieser Teilung des Grundstückes nur die
Realteilung (Naturalteilung) gemeint ist und die Begünstigung nur für
die Fälle in Betracht kommt, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit
unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach real geteilt wird (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 68 - 73 zu § 3 und
die dort angeführte Judikatur). Die Teilung eines Grundstückes der
Fläche nach führt also zu dem Ergebnis, dass jeder bisheriger
Miteigentümer jenen körperlich geteilten Teil des Grundstückes in
sein Alleineigentum erhält, welcher seinem bisherigen Miteigentumsanteil
entspricht. Da eine derartige Realteilung (Naturalteilung) der bisher im
Hälfteeigentum der nunmehr geschiedenen Eheleute stehenden Liegenschaft im
vorliegenden Berufungsfall aber unzweifelhaft nicht erfolgte, sondern vielmehr
der Bw. die ganze Liegenschaft unter Übernahme der auf der Liegenschaft
grundbücherlich sichergestellten Schulden in sein Alleineigentum
übernahm, kann die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG mangels
Tatbestandsverwirklichung nicht zum Tragen kommen.
Bemessungsgrundlage:
Gegenleistung oder anteiliger Einheitswert
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung,
sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen.
Der Bw. vertritt gestützt auf das VwGH-Erkenntnis
26.1.1989, 88/16/0187 (gemeint wohl 88/16/0107) die Ansicht, bei der Aufteilung
im Sinne der §§ 81 ff EheG sei in der Regel eine Gegenleistung nicht
zu ermitteln. Dass der gegenständliche Fall anders läge, sei aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten. Die
zitierte Entscheidung stellte nur klar, dass im Zuge von
Aufteilungsvereinbarungen im Sinne der § 81 ff EheG in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. In der späteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu aber ausgeführt, dass im konkreten
Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen
ermittelbar sein können (vgl. dazu VwGH 7.10.1993, 92/16/0149, VwGH
29.1.1996, 95/16/0187, 0188 und VwGH 30.4.1999, 98/16/0241). Insbesondere wenn
es sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine
bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für die Übertragung einer
Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) gedacht ist, kann diese Leistung
nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung
angesehen werden. Genau dies ist auch im Berufungsfall festzustellen.
Während in Punkt 1 die beiden Antragsteller wechselseitig auf Unterhalt
verzichteten und laut Punkt 6 das übrige eheliche Gebrauchsvermögen
und die übrigen ehelichen Ersparnisse bereits zwischen den beiden
aufgeteilt waren sodass kein Teil gegen den anderen aus dem Titel Aufteilung
noch Ansprüche erheben konnte, wurden in den Punkten 4 und 5 der
Vergleichsausfertigung gesonderte Vereinbarungen betreffend die im Miteigentum
der beiden Antragsteller stehenden Liegenschaft und der auf dieser Liegenschaft
grundbücherlich sichergestellten Schulden getroffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird oder, mit
anderen Worten, alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde, "innerem"
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als
Gegen-leistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Der Begriff der Gegenleistung ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechnung). Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die
Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Punkten 4 und
5 im Konnex gesehen mit den Vereinbarungen in den Punkten 1 und 6 schlüssig
folgern, dass die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft
durch S. H. an den Bw. in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Schuldübernahme durch den Bw. stand. Die Übertragung des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft (Punkt 4) von E.H. an den Bw. muss in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass im
nachfolgenden Punkt 5 vereinbart wurde, dass E. H. vom BW. von den auch sie
durch ihre persönliche Schuldaufnahme belastenden Hypothekarschulden
eingetragen auf dieser Liegeschaft schad- und klaglos gestellt wird. Diese
vertragliche Schuldübernahme bildete somit die Gegenleistung für die
übertragene Liegenschaftshälfte und war keinesfalls als
Spitzenausgleich einer umfassenden globalen Auseinandersetzung ähnlich wie
in den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen, lassen sich doch aus
dem Wortlaut der Vergleichsausfertigung dafür keine Anhaltspunkte finden.
Im Übrigen hat der Bw. die Festellung in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, es bestehe ein Zusammenhang zwischen
Schuldübernahme und Grundstückserwerb, unwidersprochen gelassen (siehe
VwGH 25.10.1990, 88/16/0148 und VwGH 23.5.1996, 94/15/0024). Wenn der Bw. im
Vorlageantrag lediglich replizierte, aus dem VwGH- Erkenntnis 92/16/0149
könne für die Behörde nichts gewonnen werden, dann übersieht
er dabei, dass darin letztlich klar zum Ausdruck gebracht wird, dass für in
sogenannten Scheidungsvergleichen vorgenommene Grundstückstransaktionen
eine Gegenleistung dann ermittelbar ist, wenn der Scheidungsvergleich nicht den
für Vereinbarungen dieser Art üblichen Globalcharakter aufweist,
sondern die Übernahme diverser Hypothekarschulden durch den Erwerber in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Gegenleistung für die gleichzeitig
vereinbarte Übertragung einer Eigentumswohnung diente. Der diesem VwGH-
Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt war somit durchaus mit jenem des
gegenständlichen Berufungsfalles vergleichbar, weshalb das Finanzamt zu
Recht die darin vom VwGH vertretene Rechtsmeinung zur Begründung der
Berufungsvorentscheidung herangezogen hat. Es wäre in der Folge unter
Beachtung dieses VwGH- Erkenntnisses und der diesbezüglichen
Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung am Bw.
gelegen gewesen (siehe nochmals VwGH 25.10.1990, 88/16/0148 und VwGH 23.5.1996,
94/15/0024) darzulegen, welche konkreten Vergleichsbestimmungen dafür
sprechen, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes der Zusammenhalt der Punkte
4 und 5 nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, die Übernahme der
Hypothekarschulden stelle die Gegenleistung für die übertragene
Liegenschaftshälfte dar. Insbesondere vermochte der Bw. in der Replik auf
die Begründung der Berufungsvorentscheidung augenscheinlich nicht solche
Vergleichsbestimmungen aufzuzeigen, die dafür gesprochen hätten, dass
es sich bei der Hypothekenübernahme nicht um die Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung, sondern um den Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 ff
EheG handelte. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestand somit
keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass nach dem Wortlaut des Vergleiches
die Übernahme der Hypothekenschuld nur als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung und nicht als Spitzenausgleich anzusehen ist.
Wenn das Finanzamt in der Übernahme der
Hypothekarschulden im Sinne des Punktes 5 der Vergleichsausfertigung die
ermittelbare Gegenleistung für die unter Punkt 4 vereinbarte
Übertragung der Hälfte dieser Liegenschaft gesehen hatte und
demzufolge die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der
Gegenleistung und nicht wie die vom Berufungswerber begehrt gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom (halben) Einheitswert berechnete, dann liegt im
Ansatz der übernommenen Schulden in Höhe von 2,754.328 S als
Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) - die sachliche Richtigkeit der ermittelten
betragsmäßigen Höhe der zum 3.7.2001 aushaftenden halben
Hypothekarschulden blieb vom Bw. unbestritten und bildete damit einen
unbedenklichen Ansatz- keine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheides begründet.
Zusammenfassend ergibt sich für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles, dass die begehrte Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG mangels Tatbestandsverwirklichung nicht
zum Tragen kommen konnte und die vorgenommene Berechnung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der Gegenleistung rechtens war. Es
war folglich wie im Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
GegenleistungWert des GrundstückesScheidungsvergleichVergleich gemäß § 55a EhegesetzEhewohnungGrundstücksübertragungLiegenschaftsübertragungGrundstückstransaktionHypothekarschuldenübernommene SchuldenSpitzenausgleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-I/02
- Stammnummer
- 3753
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF